Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 22.02.2018 Zukunftsprogramm Geburtshilfe Der Ministerrat hat am 21.11.2017 das „Zukunftsprogramm Geburtshilfe“ beschlossen. In diesem Rahmen sollen insge samt 30 Mio. Euro für die Geburtshilfe bereitgestellt werden, mit denen Kommunen und Hebammen gefördert werden sollen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie sehen die konkreten Fördervoraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Programms aus? 1.2 Gibt es Förderrichtlinien hierzu? 2. Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben be reits Anträge gestellt oder werden bereits gefördert? 3. Ist sichergestellt, dass alle Landkreise, die einer För derung bedürfen, auch die Förderkriterien erfüllen können oder gibt es z. B. hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Geburten Einschränkungen? 4. An welcher Stelle des Haushaltsplans sind die er forderlichen Finanzmittel bereitgestellt (neben den 1.450,0 Tsd. Euro bei Kap. 13 03, Tit. 461 01 im Nach tragshaushalt – NHH – 2018)? 5. Sind freiberufliche Hebammen antragsberechtigt? 6. In welcher Form können freiberufliche Hebammen konkret von dieser Förderung profitieren? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 26.04.2018 1.1 Wie sehen die konkreten Fördervoraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Programms aus? Die Förderrichtlinien, in denen die Voraussetzungen im technischen Detail einzusehen sein werden, werden derzeit erarbeitet. Inhaltlich gilt Folgendes: a. In der ersten Fördersäule (die noch im Jahr 2018 zur Auszahlung kommen wird) erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte staatliche Gelder zur Finanzierung von Maßnahmen, die die geburtshilfliche Hebammenversor gung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern. Innerhalb des Förderzwecks und der beihilfe und haushaltsrecht lichen Vorgaben sind die Landkreise und kreisfreien Städte frei, die Mittel je nach Erfordernis vor Ort in einem breiten Ansatz verschiedener Möglichkeiten einzusetzen. Hierbei kann es sich um die Einrichtung von Vermittlungs zentralen, Werbekampagnen oder alle andere Maßna hmen handeln, die dazu dienen, die Hebammen für die Geburtshilfe oder die Wochenbettbetreuung zu gewinnen oder sie dort zu binden. Die maximale Höhe der jeweiligen Förderung liegt bei rund 40 Euro pro Neugeborenem, das in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zur Welt gekommen ist. Die Kommune hat dabei einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. b. In der zweiten Fördersäule sollen 25 Mio. Euro jährlich für die Unterstützung von Geburtshilfeabteilungen im ländlichen Raum zur Verfügung gestellt werden, deren Vorhaltungen im DRGSystem (DRG = diagnosisrelated groups) nicht kostendeckend finanziert sind, die aber für eine ausreichend flächendeckende Versorgung der Be völkerung notwendig sind. Konkret sollen dabei Land kreise und kreisfreie Städte gefördert werden, wenn sie Defizite von Geburtshilfeabteilungen ausgleichen, die sie in ihrem Gebiet im Einklang mit den entsprechenden Re gelungen des EUBeihilferechts mit der Wahrnehmung des Versorgungsauftrags Geburtshilfe betraut haben. Sie sollen dabei bis zu 85 Prozent der auf die defizitäre Geburtshilfe entfallenden Ausgleichssumme enthalten, höchstens aber 1 Mio. Euro pro Jahr. Die Förderung wird vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel durch den Land tag im Doppelhaushalt 2019/2020 im Jahr 2019 erstmals ausgezahlt für Defizite, die im Jahr 2018 entstehen. Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich, dass das betraute Krankenhaus: – in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im länd lichen Raum laut Landesentwicklungsprogramm liegt, – als einzige Einrichtung in der kreisfreien Stadt oder als eine von maximal zwei Einrichtungen im Land Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.09.2018 Drucksache 17/21912 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21912 kreis die Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe vorhält, – mindestens 300, höchstens aber 800 Geburten ver sorgt, – mindestens die Hälfte der Anzahl der Neugeborenen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt versorgt und – die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Ge meinsamen Bundesausschusses für die Geburtshilfe erfüllt. 1.2 Gibt es Förderrichtlinien hierzu? Vgl. Antwort zu Frage 1.1. 2. Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben bereits Anträge gestellt oder werden bereits gefördert ? Anträge können erst nach Veröffentlichung der Förderricht linie gestellt werden. Dies ist nach gegenwärtiger Planung für den Sommer 2018 vorgesehen. 3. Ist sichergestellt, dass alle Landkreise, die einer Förderung bedürfen, auch die Förderkriterien erfüllen können oder gibt es z. B. hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Geburten Einschränkungen? Vgl. Antwort zu Frage 1.1. Zweck der Zuweisung ist eine Unterstützung der Land kreise und kreisfreien Städte im ländlichen Raum, die das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynä kologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus aus gleichen. Insgesamt soll damit die flächendeckende und qualitativ hochwertige geburtshilfliche Versorgung in Kran kenhäusern gesichert und aufrechterhalten werden. In der Erkenntnis, dass die Förderung unwirtschaftlicher Struk turen durch staatliche Mittel (und damit durch Steuerein nahmen) nur dort infrage kommen darf, wo dafür besondere Gründe der Daseinsvorsorge sprechen, ist die Förderung auf solche Krankenhäuser beschränkt, die es wegen der geringen Geburtenzahl mit dem Vergütungssystem nach Fallpauschalen besonders schwer haben, auskömmlich zu wirtschaften, die sich aber gleichzeitig als Hauptversorger in der Region etabliert haben. 4. An welcher Stelle des Haushaltsplans sind die erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt (neben den 1.450,0 Tsd. Euro bei Kap. 13 03, Tit. 461 01 im Nachtragshaushalt – NHH – 2018)? Zur Finanzierung der ersten Fördersäule „Sicherstellung der Hebammenhilfe“ des Förderprogramms Geburtshilfe sind im Nachtragshaushalt 2018 bei Kap. 14 03 TG 85 Ausgabe mittel in Höhe von 5,0 Mio. Euro veranschlagt. 5. Sind freiberufliche Hebammen antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind die zur Sicherstellung der geburts hilflichen Versorgung sowie der Versorgung mit Hebammen hilfe verpflichteten Landkreise und kreisfreien Städte. 6. In welcher Form können freiberufliche Hebammen konkret von dieser Förderung profitieren? Vgl. Antwort zu Frage 1.1.