Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 05.04.2018 Staatsarchive in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wer ist berechtigt, die Archivarien der Staatlichen Ar chive in Bayern – einzusehen, – auszuleihen? 2.1 Gibt es in Bayern einheitliche Regelungen zur Aus leihe? 2.2 Wenn ja, welche (bitte auflisten)? 3.1 Gibt es in Bayern einheitliche Regelungen für Besu cher zur Einsichtnahme? 3.2 Wenn ja, welche (bitte auflisten)? Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 03.05.2018 1. Wer ist berechtigt, die Archivarien der Staatlichen Archive in Bayern – einzusehen, – auszuleihen? Das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut steht Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stel len, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung (Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Archiv gesetzes – BayArchivG) vom 22.12.1989 (BayRS 22411WFK, GVBl. S. 710), geändert durch Gesetz vom 16.12.1999 (GVBl. S. 521). Das Archivgut kann benützt werden, soweit ein berech tigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familien geschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publi zistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berech tigten persönlichen Belangen erfolgt (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayArchivG). 2.1 Gibt es in Bayern einheitliche Regelungen zur Ausleihe ? 2.2 Wenn ja, welche (bitte auflisten)? 3.1 Gibt es in Bayern einheitliche Regelungen für Besucher zur Einsichtnahme? 3.2 Wenn ja, welche (bitte auflisten)? Durch das Bayerische Archivgesetz und die Benützungsord nung für die staatlichen Archive Bayerns (Archivbenützungs ordnung – ArchivBO) vom 16.01.1990 (GVBl. S. 6, BayRS 224111WFK, §§ 1 bis 15) wurden für alle staat lichen baye rischen Archive einheitliche Regelungen geschaffen. Beide Rechtsvorschriften sind auf den Internetseiten der Generaldirektion einzusehen: http://www.gda.bayern.de/fachinformationen/more/archiv gesetz/ bzw. http://www.gda.bayern.de/fachinformationen/ more/benuetzungsordnung/. Ergänzend zu den Fragen 2.1 und 2.2: Nach § 9 ArchivBO besteht auf eine Versendung von Archivgut zur Benützung außerhalb des verwahrenden Ar chivs im Sinne einer Ausleihe kein Anspruch. Sie kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird, und von Aufla gen abhängig gemacht werden. Selbst für Ausstellungen ist eine Versendung von Archivgut jedoch nur möglich, wenn si chergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22022 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22022 Zu nichtamtlichen Zwecken kann Archivgut nur in begrün deten Ausnahmefällen an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archiv gut in den Benützerräumen unter Aufsicht nur dem Antrag steller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwah ren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden. Eine derartige strenge Regelung ist unverzichtbar, da es sich bei Archivalien in aller Regel um unersetzbare Unikate handelt, deren Verlust als irreversible Vernichtung von Kul turgut betrachtet werden müsste. Ergänzend zu den Fragen 3.1 und 3.2: Neben den Voraussetzungen für eine Benützung des in den staatlichen Archiven verwahrten Archivguts (siehe auch die Antwort zu Frage 1) werden in Art. 10 BayArchivG auch die Gründe für das Versagen einer Benützungsgenehmi gung aufgezählt (Abs. 2 Satz 3); weiterhin werden die zu beachtenden Schutzfristen genannt (Abs. 3), die Vorausset zungen für die Verkürzung oder Verlängerung bestehender Schutzfristen definiert (Abs. 4) sowie die Möglichkeiten der Einsichtnahme durch die Stellen, bei denen das Archivgut erwachsen ist, festgestellt (Abs. 5).