Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.04.2018 Ökoflächenkataster für den Landkreis Starnberg Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) hat das Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe, ein Verzeichnis ökologisch bedeutsamer Flächen zu führen und laufend fortzuschreiben. Alle Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden sind verpflichtet, die Ausgleichsund Ersatzflächen aus Eingriffsvorhaben an das LfU zu melden . Die Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzflächen liegt für das jeweilige Vorhaben bei der Genehmigungsbehörde, die die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu prüfen hat. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren im Landkreis Starnberg von den als Genehmigungs- oder Eingriffsbehörde zuständigen Gemeinden an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet (bitte auflisten jeweils nach Jahr, Gemeinde und Größe der Ausgleichs- und Ersatzflächen)? 1.2 Sind das alle Fälle, die der Meldepflicht unterliegen? 1.3 Wer kontrolliert, ob die Meldung an das Ökoflächenkataster erfolgt? 2.1 In welchen Fällen in diesem Zeitraum ist die Meldung unterblieben und warum? 2.2 Bis wann wird in diesen Fällen die Meldung erfolgen? 3.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft, ob die Herstellung der Maßnahme erfolgt ist? 3.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Prüfung vorgenommen werden? 3.3 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden die Herstellungskontrolle des Vollzugs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen? 4.1 Bis wann wird in den Fällen, in denen die Herstellung unterblieben ist, die Herstellung erfolgen? 4.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen? 5.1 Wurde in allen Fällen geprüft und kontrolliert, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung des definierten Zielzustands führen (Funktionskontrolle bzw. laufende Kontrolle zur Wirksamkeit der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen)? 5.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Funktionskontrolle erfolgen? 5.3 Wenn nein, warum wurde bisher auf eine Funktionskontrolle verzichtet? 6.1 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden ihre Aufgaben im Hinblick auf eine Funktionskontrolle erfüllen? 6.2 Wurde in jedem Fall auch geprüft, ob die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen fach- und auflagengemäß ausgeführt wurden, wie z. B. die regelmäßige Mahd zu bestimmten Mähzeitpunkten und die Beseitigung des Mähguts? 7.1 Wenn keine Prüfung vorgenommen wurde, was waren dafür die Gründe und wann wird in diesen Fällen eine Prüfung erfolgen? 7.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen, sowohl im Hinblick auf mögliche Verstöße wegen unterbliebener bzw. nicht fachgerechter Durchführung verpflichtender Maßnahmen als auch auf Verstöße gegen Kontrollpflichten? 8.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, für die die Gemeinde (der Kreis) als Genehmigungsoder Eingriffsbehörde zuständig ist, eine Prüfung durchgeführt, ob der festgesetzte Zielzustand auf den Maßnahmenflächen erreicht wurde? 8.2 Wenn nein, bis wann soll das erfolgen? 8.3 Welche Konsequenzen werden im Falle einer Zielzustandsverfehlung gezogen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22044 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22044 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration sowie dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.05.2018 1.1 Wie viele Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren im Landkreis Starnberg von den als Genehmigungs- oder Eingriffsbehörde zuständigen Gemeinden an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet (bitte auflisten jeweils nach Jahr, Gemeinde und Größe der Ausgleichs- und Ersatzflächen)? Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren von den Gemeinden im Landkreis Starnberg an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet wurden, ergeben sich aus der beigefügten Auswertung des LfU vom 23.04.2018 (aufgelistet jeweils nach Jahr, Gemeinde und Größe der Ausgleichs- und Ersatzflächen). 1.2 Sind das alle Fälle, die der Meldepflicht unterliegen ? Art. 9 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) regelt sämtliche Fälle der Meldeverpflichtung für das Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters. 1.3 Wer kontrolliert, ob die Meldung an das Ökoflächenkataster erfolgt? Kommt eine kreisangehörige Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung, hier der Meldepflicht, nicht nach, kommen aufsichtliche Maßnahmen (vgl. Art. 108 ff Bayerische Gemeindeordnung – GO) in Betracht. Die Aufsicht wird für kreis angehörige Gemeinden durch das Landratsamt ausgeübt . 2.1 In welchen Fällen in diesem Zeitraum ist die Meldung unterblieben und warum? Zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage liegen die Daten des Ökoflächenkatasters vor. Zur Frage, in welchen Fällen im abgefragten Zeitraum die Meldung unterblieben ist und warum, liegen der Staatsregierung keine Informationen vor und können in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. 2.2 Bis wann wird in diesen Fällen die Meldung erfolgen ? Siehe Antwort zu Frage 2.1. 3.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft, ob die Herstellung der Maßnahme erfolgt ist? Die Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzflächen obliegt für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gemäß § 17 Abs. 7 der Genehmigungsbehörde für das jeweilige Vorhaben. Sie prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und kann hierzu vom Verursacher des Eingriffs auch die Vorlage eines Berichts verlangen. Die Zuständigkeit für eine Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung liegt bei den jeweiligen Gemeinden in eigener Verantwortung, vgl. § 4c Baugesetzbuch (BauGB). Zur Frage, ob bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft wurde, ob die Herstellung der Maßnahme erfolgt ist, liegen der Staatsregierung diese Daten nicht vor und können in angemessener Frist auch nicht erhoben werden. 3.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Prüfung vorgenommen werden? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 3.3 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden die Herstellungskontrolle des Vollzugs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 4.1 Bis wann wird in den Fällen, in denen die Herstellung unterblieben ist, die Herstellung erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 4.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 5.1 Wurde in allen Fällen geprüft und kontrolliert, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung des definierten Zielzustands führen (Funktionskontrolle bzw. laufende Kontrolle zur Wirksamkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 5.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Funktionskontrolle erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 5.3 Wenn nein, warum wurde bisher auf eine Funktionskontrolle verzichtet? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 6.1 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden ihre Aufgaben im Hinblick auf eine Funktionskontrolle erfüllen? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 6.2 Wurde in jedem Fall auch geprüft, ob die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen fach- und auflagengemäß ausgeführt wurden, wie z. B. die regelmäßige Mahd zu bestimmten Mähzeitpunkten und die Beseitigung des Mähguts? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 7.1 Wenn keine Prüfung vorgenommen wurde, was waren dafür die Gründe und wann wird in diesen Fällen eine Prüfung erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. Drucksache 17/22044 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 7.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen, sowohl im Hinblick auf mögliche Verstöße wegen unterbliebener bzw. nicht fachgerechter Durchführung verpflichtender Maßnahmen als auch auf Verstöße gegen Kontrollpflichten ? Gegen den Ausgleichspflichtigen bestehen die allgemeinen Möglichkeiten der Verwaltungsvollstreckung. Zu den Kontrollpflichten siehe Antwort zu Frage 1.3. 8.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen , für die die Gemeinde (der Kreis) als Genehmigungs - oder Eingriffsbehörde zuständig ist, eine Prüfung durchgeführt, ob der festgesetzte Zielzustand auf den Maßnahmenflächen erreicht wurde? Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß Art. 9 Bay- NatSchG für die Gemeinden und Genehmigungsbehörden keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Kontrollen bzw. das Erreichen eines Entwicklungsziels von Ausgleichs- und Ersatzflächen an das Ökoflächenkataster zu melden. Zur Frage, ob bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Erreichung des Zielzustands geprüft wurde, liegen der Staatsregierung diese Daten nicht vor und können in angemessener Frist auch nicht erhoben werden. 8.2 Wenn nein, bis wann soll das erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 8.1. 8.3 Welche Konsequenzen werden im Falle einer Zielzustandsverfehlung gezogen? Sofern Entwicklungsziele nicht erreicht werden und dies auf mangelnde Umsetzung von Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid zurückzuführen ist, stehen die allgemeinen Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22044 Anlage Anlage zum Schreiben Gz. 63h-U8609.62-2018/3-4 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr "Ökoflächenkataster für den Landkreis Starnberg" Tabellarische Übersicht der von den Gemeinden an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldeten A/E-Maßnahmen der letzten fünf Jahre Gemeinde Fläche (ha) Andechs 0,0883 Andechs 0,0919 Andechs 0,0956 Andechs 0,0985 Andechs 0,12 Andechs 0,3523 Andechs 0,4968 Berg 0,0224 Inning a.Ammersee 0,07 Gesamt 2013 1,4358 Berg 0,1276 Berg 0,21 Gesamt 2014 0,3376 Andechs 0,029 Andechs 0,0296 Andechs 0,038 Andechs 0,044 Andechs 0,077 Andechs 0,2746 Berg 0,0254 Berg 0,0287 Berg 0,0381 Berg 0,0478 Berg 0,0502 Berg 0,0517 Berg 0,066 Berg 0,0692 Berg 0,0759 Berg 0,0867 Berg 0,127 Berg 0,1346 Berg 0,2284 Berg 0,2563 Berg 0,2577 Berg 0,29 Berg 0,528 Feldafing 0,0365 Feldafing 0,077 Drucksache 17/22044 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Feldafing 0,0809 Feldafing 0,1721 Herrsching a.Ammersee 0,0886 Herrsching a.Ammersee 0,226 Herrsching a.Ammersee 0,26 Herrsching a.Ammersee 0,356 Inning a.Ammersee 0,0235 Inning a.Ammersee 0,0266 Inning a.Ammersee 0,0275 Inning a.Ammersee 0,0974 Inning a.Ammersee 0,1263 Inning a.Ammersee 0,1368 Inning a.Ammersee 0,1814 Inning a.Ammersee 0,3888 Inning a.Ammersee 0,45 Krailling 0,242 Seefeld 0,0052 Seefeld 0,01 Seefeld 0,0197 Seefeld 0,0378 Seefeld 0,0477 Seefeld 0,0498 Seefeld 0,0506 Seefeld 0,0506 Seefeld 0,057 Seefeld 0,0618 Seefeld 0,0704 Seefeld 0,0738 Seefeld 0,0739 Seefeld 0,0804 Seefeld 0,1543 Seefeld 0,1979 Seefeld 0,279 Seefeld 0,3337 Seefeld 0,4474 Seefeld 0,5652 Weßling 0,0024 Weßling 0,0066 Weßling 0,009 Weßling 0,0091 Weßling 0,0098 Weßling 0,022 Weßling 0,0292 Weßling 0,0969 Weßling 0,1879 Weßling 0,1941 Weßling 0,2142 Weßling 0,8 Wörthsee 0,12 Wörthsee 0,2347 Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22044 Anlage Gesamt 2015 10,4534 Andechs 0,0622 Berg 0,0513 Berg 0,055 Berg 0,2364 Berg 0,2822 Berg 0,3683 Berg 0,4832 Feldafing 0,5675 Herrsching a.Ammersee 0,0343 Gesamt 2016 2,1404 Andechs 0,0107 Andechs 0,0175 Andechs 0,0216 Andechs 0,035 Andechs 0,0473 Andechs 0,0563 Andechs 0,0586 Andechs 0,0638 Andechs 0,079 Andechs 0,0799 Andechs 0,1037 Andechs 0,1077 Andechs 0,1098 Andechs 0,1135 Andechs 0,1474 Andechs 0,2034 Andechs 0,2659 Feldafing 0,1915 Herrsching a.Ammersee 0,0783 Herrsching a.Ammersee 0,363 Inning a.Ammersee 0,1134 Inning a.Ammersee 0,198 Inning a.Ammersee 0,2266 Inning a.Ammersee 0,4075 Inning a.Ammersee 0,5673 Seefeld 0,0179 Seefeld 0,0284 Seefeld 0,0556 Seefeld 0,0583 Seefeld 0,0686 Seefeld 0,0788 Seefeld 0,1057 Seefeld 0,118 Seefeld 0,1251 Drucksache 17/22044 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage Gesamt 2015 10,4534 Andechs 0,0622 Berg 0,0513 Berg 0,055 Berg 0,2364 Berg 0,2822 Berg 0,3683 Berg 0,4832 Feldafing 0,5675 Herrsching a.Ammersee 0,0343 Gesamt 2016 2,1404 Andechs 0,0107 Andechs 0,0175 Andechs 0,0216 Andechs 0,035 Andechs 0,0473 Andechs 0,0563 Andechs 0,0586 Andechs 0,0638 Andechs 0,079 Andechs 0,0799 Andechs 0,1037 Andechs 0,1077 Andechs 0,1098 Andechs 0,1135 Andechs 0,1474 Andechs 0,2034 Andechs 0,2659 Feldafing 0,1915 Herrsching a.Ammersee 0,0783 Herrsching a.Ammersee 0,363 Inning a.Ammersee 0,1134 Inning a.Ammersee 0,198 Inning a.Ammersee 0,2266 Inning a.Ammersee 0,4075 Inning a.Ammersee 0,5673 Seefeld 0,0179 Seefeld 0,0284 Seefeld 0,0556 Seefeld 0,0583 Seefeld 0,0686 Seefeld 0,0788 Seefeld 0,1057 Seefeld 0,118 Seefeld 0,1251 Seefeld 0,1529 Seefeld 0,1686 Seefeld 0,29 Seefeld 0,5615 Weßling 0,2157 Weßling 0,4 Weßling 2,2 Gesamt 2017 8,3118 Gesamtsumme 22,679