Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.04.2018 Ökoflächenkataster für den Landkreis Fürstenfeldbruck Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) hat das Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe, ein Verzeichnis ökologisch bedeutsamer Flächen zu führen und laufend fortzuschreiben. Alle Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden sind verpflichtet, die Ausgleichsund Ersatzflächen aus Eingriffsvorhaben an das LfU zu melden . Die Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzflächen liegt für das jeweilige Vorhaben bei der Genehmigungsbehörde, die die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu prüfen hat. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren im Landkreis Fürstenfeldbruck von den als Genehmigungs- oder Eingriffsbehörde zuständigen Gemeinden an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet (bitte auflisten jeweils nach Jahr, Gemeinde und Größe der Ausgleichs- und Ersatzflächen )? 1.2 Sind das alle Fälle, die der Meldepflicht unterliegen? 1.3 Wer kontrolliert, ob die Meldung an das Ökoflächenkataster erfolgt? 2.1 In welchen Fällen in diesem Zeitraum ist die Meldung unterblieben und warum? 2.2 Bis wann wird in diesen Fällen die Meldung erfolgen? 3.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft, ob die Herstellung der Maßnahme erfolgt ist? 3.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Prüfung vorgenommen werden? 3.3 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden die Herstellungskontrolle des Vollzugs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen? 4.1 Bis wann wird in den Fällen, in denen die Herstellung unterblieben ist, die Herstellung erfolgen? 4.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen? 5.1 Wurde in allen Fällen geprüft und kontrolliert, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung des definierten Zielzustands führen (Funktionskontrolle bzw. laufende Kontrolle zur Wirksamkeit der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen)? 5.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Funktionskontrolle erfolgen? 5.3 Wenn nein, warum wurde bisher auf eine Funktionskontrolle verzichtet? 6.1 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden ihre Aufgaben im Hinblick auf eine Funktionskontrolle erfüllen? 6.2 Wurde in jedem Fall auch geprüft, ob die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen fach- und auflagengemäß ausgeführt wurden, wie z. B. die regelmäßige Mahd zu bestimmten Mähzeitpunkten und die Beseitigung des Mähguts? 7.1 Wenn keine Prüfung vorgenommen wurde, was waren dafür die Gründe und wann wird in diesen Fällen eine Prüfung erfolgen? 7.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen, sowohl im Hinblick auf mögliche Verstöße wegen unterbliebener bzw. nicht fachgerechter Durchführung verpflichtender Maßnahmen als auch auf Verstöße gegen Kontrollpflichten? 8.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, für die die Gemeinde (der Kreis) als Genehmigungsoder Eingriffsbehörde zuständig ist, eine Prüfung durchgeführt, ob der festgesetzte Zielzustand auf den Maßnahmenflächen erreicht wurde? 8.2 Wenn nein, bis wann soll das erfolgen? 8.3 Welche Konsequenzen werden im Falle einer Zielzustandsverfehlung gezogen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22045 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22045 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration sowie dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.05.2018 1.1 Wie viele Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren im Landkreis Fürstenfeldbruck von den als Genehmigungs- oder Eingriffsbehörde zuständigen Gemeinden an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet (bitte auflisten jeweils nach Jahr, Gemeinde und Größe der Ausgleichs- und Ersatzflächen)? Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren von den Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet wurden, ergeben sich aus der beigefügten Auswertung des LfU vom 23.04.2018 (aufgelistet jeweils nach Jahr, Gemeinde und Größe der Ausgleichs- und Ersatzflächen). 1.2 Sind das alle Fälle, die der Meldepflicht unterliegen ? Art. 9 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) regelt sämtliche Fälle der Meldeverpflichtung für das Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters. 1.3 Wer kontrolliert, ob die Meldung an das Ökoflächenkataster erfolgt? Kommt eine kreisangehörige Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung, hier der Meldepflicht, nicht nach, kommen aufsichtliche Maßnahmen (vgl. Art. 108 ff Bayerische Gemeindeordnung – GO) in Betracht. Die Aufsicht wird für kreis angehörige Gemeinden durch das Landratsamt ausgeübt . 2.1 In welchen Fällen in diesem Zeitraum ist die Meldung unterblieben und warum? Zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage liegen die Daten des Ökoflächenkatasters vor. Zur Frage, in welchen Fällen im abgefragten Zeitraum die Meldung unterblieben ist und warum, liegen der Staatsregierung keine Informationen vor und können in der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. 2.2 Bis wann wird in diesen Fällen die Meldung erfolgen ? Siehe Antwort zu Frage 2.1. 3.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft, ob die Herstellung der Maßnahme erfolgt ist? Die Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzflächen obliegt für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gemäß § 17 Abs. 7 der Genehmigungsbehörde für das jeweilige Vorhaben. Sie prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und kann hierzu vom Verursacher des Eingriffs auch die Vorlage eines Berichts verlangen. Die Zuständigkeit für eine Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung liegt bei den jeweiligen Gemeinden in eigener Verantwortung, vgl. § 4c Baugesetzbuch (BauGB). Zur Frage, ob bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft wurde, ob die Herstellung der Maßnahme erfolgt ist, liegen der Staatsregierung diese Daten nicht vor und können in angemessener Frist auch nicht erhoben werden. 3.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Prüfung vorgenommen werden? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 3.3 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden die Herstellungskontrolle des Vollzugs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 4.1 Bis wann wird in den Fällen, in denen die Herstellung unterblieben ist, die Herstellung erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 4.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 5.1 Wurde in allen Fällen geprüft und kontrolliert, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung des definierten Zielzustands führen (Funktionskontrolle bzw. laufende Kontrolle zur Wirksamkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 5.2 Wenn nein, bis wann wird jeweils die Funktionskontrolle erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 5.3 Wenn nein, warum wurde bisher auf eine Funktionskontrolle verzichtet? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 6.1 Wer überprüft, ob die Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden ihre Aufgaben im Hinblick auf eine Funktionskontrolle erfüllen? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 6.2 Wurde in jedem Fall auch geprüft, ob die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen fach- und auflagengemäß ausgeführt wurden, wie z. B. die regelmäßige Mahd zu bestimmten Mähzeitpunkten und die Beseitigung des Mähguts? Siehe Antwort zu Frage 3.1. 7.1 Wenn keine Prüfung vorgenommen wurde, was waren dafür die Gründe und wann wird in diesen Fällen eine Prüfung erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. Drucksache 17/22045 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 7.2 Welche Sanktionsmaßnahmen werden in diesen Fällen von wem ergriffen, sowohl im Hinblick auf mögliche Verstöße wegen unterbliebener bzw. nicht fachgerechter Durchführung verpflichtender Maßnahmen als auch auf Verstöße gegen Kontrollpflichten ? Gegen den Ausgleichspflichtigen bestehen die allgemeinen Möglichkeiten der Verwaltungsvollstreckung. Zu den Kontrollpflichten siehe Antwort zu Frage 1.3. 8.1 Wurde bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen , für die die Gemeinde (der Kreis) als Genehmigungs - oder Eingriffsbehörde zuständig ist, eine Prüfung durchgeführt, ob der festgesetzte Zielzustand auf den Maßnahmenflächen erreicht wurde? Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß Art. 9 BayNatSchG für die Gemeinden und Genehmigungsbehörden keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Kontrollen bzw. das Erreichen eines Entwicklungsziels von Ausgleichs- und Ersatzflächen an das Ökoflächenkataster zu melden. Zur Frage, ob bei allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Erreichung des Zielzustands geprüft wurde, liegen der Staatsregierung diese Daten nicht vor und können in angemessener Frist auch nicht erhoben werden. 8.2 Wenn nein, bis wann soll das erfolgen? Siehe Antwort zu Frage 8.1. 8.3 Welche Konsequenzen werden im Falle einer Zielzustandsverfehlung gezogen? Sofern Entwicklungsziele nicht erreicht werden und dies auf mangelnde Umsetzung von Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid zurückzuführen ist, stehen die allgemeinen Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22045 Anlage Anlage zum Schreiben Gz. 63h-U8609.62-2018/4-4 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr "Ökoflächenkataster für den Landkreis Fürstenfeldbruck" Tabellarische Übersicht der von den Gemeinden an das Ökoflächenkataster des LfU gemeldeten A/E-Maßnahmen der letzten fünf Jahre Landkreis Gemeinde Fläche (ha) Emmering 0,08 Emmering 0,1 Emmering 0,126 Emmering 0,315 Emmering 0,405 Emmering 0,441 Fürstenfeldbruck 0,0266 Fürstenfeldbruck 0,0448 Fürstenfeldbruck 0,0462 Fürstenfeldbruck 0,1039 Fürstenfeldbruck 0,1422 Fürstenfeldbruck 0,1651 Fürstenfeldbruck 0,18 Fürstenfeldbruck 0,26 Fürstenfeldbruck 0,2991 Fürstenfeldbruck 0,3731 Hattenhofen 0,0267 Hattenhofen 0,2271 Hattenhofen 0,4909 Hattenhofen 0,5634 Landsberied 0,728 Mammendorf 0,4134 Mittelstetten 0,4137 Moorenweis 0,1008 Moorenweis 0,119 Gesamt 2013 6,191 Adelshofen 0,0475 Adelshofen 0,1339 Puchheim 0,0287 Puchheim 0,039 Puchheim 0,0546 Puchheim 0,0587 Puchheim 0,256 Puchheim 0,77 Gesamt 2014 1,3884 Emmering 1,3714 Fürstenfeldbruck 0,068 Fürstenfeldbruck 0,09 Fürstenfeldbruck 0,15 Drucksache 17/22045 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Jesenwang 0,1719 Jesenwang 0,45 Maisach 0,07 Maisach 0,12 Maisach 0,16 Maisach 0,16 Maisach 0,198 Maisach 0,3 Maisach 0,3073 Maisach 0,37 Maisach 0,37 Maisach 1,1 Türkenfeld 0,06 Gesamt 2015 5,5166 Fürstenfeldbruck 0,0074 Fürstenfeldbruck 0,0123 Fürstenfeldbruck 0,0145 Fürstenfeldbruck 0,0411 Fürstenfeldbruck 0,1005 Fürstenfeldbruck 0,2652 Fürstenfeldbruck 0,3012 Gesamt 2016 0,7422 Alling 0,143 Alling 0,1526 Alling 0,34 Alling 0,482 Alling 0,815 Althegnenberg 0,1276 Egenhofen 0,048 Egenhofen 0,0523 Fürstenfeldbruck 0,0015 Fürstenfeldbruck 0,0185 Fürstenfeldbruck 0,019 Fürstenfeldbruck 0,02 Fürstenfeldbruck 0,0225 Maisach 0,04 Maisach 0,05 Maisach 0,076 Maisach 0,1 Maisach 0,17 Maisach 0,18 Maisach 0,28 Maisach 0,32 Maisach 0,34 Maisach 0,4369 Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22045 Anlage Maisach 0,63 Maisach 0,78 Olching 0,0036 Olching 0,0092 Olching 0,0094 Olching 0,0168 Olching 0,0248 Olching 0,0271 Olching 0,0834 Olching 0,0935 Olching 0,14 Olching 0,21 Olching 0,2215 Olching 0,2483 Olching 0,2883 Olching 0,3 Olching 0,3703 Olching 0,3779 Olching 0,4066 Olching 0,6634 Olching 0,6847 Olching 0,983 Olching 1,0302 Olching 1,543 Gesamt 2017 13,3799 Gesamtsumme 27,2181