Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12.01.2018 Antisemitische Straftaten 2017 Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele antisemitische Straftaten hat die Bayerische Polizei 2017 registriert (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk , Delikt, Alter und Geschlecht des oder der Täter, Nationalität des oder der Täter und ihrer Eigenschaft als tatverdächtige Deutsche, tatverdächtige Nichtdeutsche ohne Zuwanderer oder tatverdächtige Zuwanderer, bitte unter Angabe des zugrunde gelegten Zuwandererbegriffs)? 1.2 Wie viele dieser 2017 verzeichneten Straftaten waren Gewalttaten (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Delikt, Alter und Geschlecht des oder der Täter, Nationalität des oder der Täter und ihrer Eigenschaft als tatverdächtige Deutsche, tatverdächtige Nichtdeutsche ohne Zuwanderer oder tatverdächtige Zuwanderer, bitte unter Angabe des zugrunde gelegten Zuwandererbegriffs)? 2.1 Wie viele dieser Straftaten waren rechtsextremistisch motiviert bzw. werden dem PMK-Phänomenbereich „PMK-rechts“ (PMK = Politisch motivierte Kriminalität) zugeordnet? 2.2 Wie viele der unter Frage 1 fallenden Straftaten wurden anderen PMK-Phänomenbereichen zugeordnet (bitte detailliert angeben)? 3. Wie haben sich die Fallzahlen damit im Vergleich zu den zehn Vorjahren in Bayern entwickelt (bitte aufschlüsseln nach „PMK-rechts“ und anderen PMK-Phänomenbereichen )? 4.1 Wie viele Personen wurden 2017 Opfer antisemitischer Straftaten (bitte aufschlüsseln nach PMK-Phänomenbereichen und unter Angabe der Art der Schädigung)? 4.2 In wie vielen Fällen wurde das Opfer angegriffen, weil es sich durch das Tragen des Davidsterns, einer Kippa oder Ähnlichem öffentlich als jüdisch erkennbar machte ? 5.1 In wie vielen Fällen konnten der bzw. die Täter ermittelt werden und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung , Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 5.2 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? 6.1 Welche Entwicklungen des Antisemitismus in den letzten Jahren beobachtet die Staatsregierung insbesondere unter dem Aspekt des Alltags-Antisemitismus? 6.2 Welche Entwicklungen des Antisemitismus in den letzten Jahren beobachtet die Staatsregierung insbesondere in der rechten Szene? 6.3 Welche Entwicklungen des Antisemitismus in den letzten Jahren beobachtet die Staatsregierung insbesondere unter Nichtdeutschen sowie unter Zuwanderinnen und Zuwanderern? 7. Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um antisemitischen Einstellungen und Straftaten entgegenzuwirken ? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministe rium für Unterricht und Kultus sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 07.05.2018 Vorbemerkung: Die dargestellten Rechercheergebnisse basieren auf den Kriminaltaktischen Anfragen in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK), die im Wege des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die Staatsschutzdienststellen der Bayerischen Polizei dem Landeskriminalamt (BLKA) übermittelt wurden. 1.1 Wie viele antisemitische Straftaten hat die Bayerische Polizei 2017 registriert (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Delikt, Alter und Geschlecht des oder der Täter, Nationalität des oder der Täter und ihrer Eigenschaft als tatverdächtige Deutsche, tatverdächtige Nichtdeutsche ohne Zuwanderer oder tatverdächtige Zuwanderer, bitte unter Angabe des zugrunde gelegten Zuwandererbegriffs )? Nach Auskunft des BLKA wurden im Jahr 2017 in Bayern 148 antisemitische Straftaten in folgender Aufschlüsselung registriert: – Mittelfranken insgesamt 20 Delikte – 5 Propagandadelikte, – 3 Sachbeschädigungen, – 1 sonstige Straftat, – 11 Volksverhetzungen; Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.09.2018 | berichtigt 27.09.2018* Drucksache 17/22046 *) Berichtigung wegen Schreibfehler oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22046 – Niederbayern insgesamt 9 Delikte – 1 Propagandadelikt, – 1 Sachbeschädigung, – 7 Volksverhetzungen; – Oberbayern insgesamt 67 Delikte – 1 Körperverletzung, – 1 Nötigung/Bedrohung, – 8 Propagandadelikte, – 15 Sachbeschädigungen, – 6 sonstige Straftaten, – 36 Volksverhetzungen; – Oberfranken insgesamt 11 Delikte – 3 Propagandadelikte, – 1 Sachbeschädigung, – 7 Volksverhetzungen; – Oberpfalz insgesamt 5 Delikte – 1 sonstige Straftat, – 4 Volksverhetzungen; – Schwaben insgesamt 19 Delikte – 3 Propagandadelikte, – 2 sonstige Straftaten, – 14 Volksverhetzungen; – Unterfranken insgesamt 17 Delikte – 1 Propagandadelikt, – 1 Sachbeschädigung, – 1 sonstige Straftat, – 14 Volksverhetzungen. Von den 83 hierbei bekannt gewordenen Tatverdächtigen sind 67 männlich und 16 weiblich. Die Tatverdächtigen besaßen in 77 Fällen die deutsche Staatsangehörigkeit, in fünf Fällen eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, in einem Fall ist die Staatsangehörigkeit unbekannt. In zwei Fällen wird der Tatverdächtige darüber hinaus als Asylbewerber geführt. Weiter gehende Entsprechungen zu dem in der Fragestellung aufgeworfenen Zuwandererbegriff liegen in der Fallzahlendatenbank nicht vor. Die Altersstruktur der Tatverdächtigen gliedert sich wie folgt: – 13 Jahre: 2 Tatverdächtige, – 14 bis 16 Jahre: 5 Tatverdächtige, – 17 bis 21 Jahre: 14 Tatverdächtige, – über 21 Jahre (22–50): 36 Tatverdächtige, – über 50 Jahre: 26 Tatverdächtige. 1.2 Wie viele dieser 2017 verzeichneten Straftaten waren Gewalttaten (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Delikt, Alter und Geschlecht des oder der Täter, Nationalität des oder der Täter und ihrer Eigenschaft als tatverdächtige Deutsche, tatverdächtige Nichtdeutsche ohne Zuwanderer oder tatverdächtige Zuwanderer, bitte unter Angabe des zugrunde gelegten Zuwandererbegriffs)? Nach Auskunft des BLKA ist in den unter Frage 1.1 genannten antisemitischen Straftaten ein Gewaltdelikt in Form einer Körperverletzung enthalten. Dieses Gewaltdelikt wurde im Regierungsbezirk Oberbayern begangen. Als Tatverdächtiger wurde ein 53-jähriger Deutscher geführt, der im Zuge eines Streits das Opfer beleidigt und geschüttelt haben soll. 2.1 Wie viele dieser Straftaten waren rechtsextremistisch motiviert bzw. werden dem PMK-Phänomenbereich „PMK-rechts“ (PMK = Politisch motivierte Kriminalität) zugeordnet? Nach Auskunft des BLKA wurden 145 der unter Frage 1.1 genannten antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich der „Politisch motivierten Kriminalität-rechts“ (PMKrechts ) zugeordnet, 141 davon wurden auch als extremistisch bewertet. 2.2 Wie viele der unter Frage 1 fallenden Straftaten wurden anderen PMK-Phänomenbereichen zugeordnet (bitte detailliert angeben)? Nach Auskunft des BLKA wurden zwei der unter Frage 1.1 genannten antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität-religiöse Ideologie“ (PMK-religiöse Ideologie) sowie eine Straftat dem Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität-ausländische Ideologie“ (PMK-ausländische Ideologie) zugeordnet. 3. Wie haben sich die Fallzahlen damit im Vergleich zu den zehn Vorjahren in Bayern entwickelt (bitte aufschlüsseln nach „PMK-rechts“ und anderen PMK-Phänomenbereichen)? Nach Auskunft des BLKA stellt sich die Entwicklung wie folgt dar: – Jahr 2007 insgesamt 203 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 200 Fälle, – PMK-Ausländer: 1 Fall, – PMK-sonstige/nicht zuzuordnen: 2 Fälle; – Jahr 2008 insgesamt 136 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 136 Fälle; – Jahr 2009 insgesamt 127 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 120 Fälle, – PMK-Ausländer: 5 Fälle, – PMK-sonstige/nicht zuzuordnen: 2 Fälle; – Jahr 2010 insgesamt 111 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 107 Fälle, – PMK-Ausländer: 4 Fälle; – Jahr 2011 insgesamt 115 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 112 Fälle, – PMK-Ausländer: 2 Fälle, – PMK-sonstige/nicht zuzuordnen: 1 Fall; – Jahr 2012 insgesamt 174 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 172 Fälle, – PMK-Ausländer: 2 Fälle; – Jahr 2013 insgesamt 109 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 104 Fälle, – PMK-Ausländer: 5 Fälle; – Jahr 2014 insgesamt 166 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 155 Fälle, – PMK-Ausländer: 10 Fälle, – PMK-sonstige/nicht zuzuordnen: 1 Fall; Drucksache 17/22046 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 – Jahr 2015 insgesamt 132 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 122 Fälle, – PMK-Ausländer: 8 Fälle, – PMK-sonstige/nicht zuzuordnen: 2 Fälle; – Jahr 2016 insgesamt 181 antisemitische Straftaten – PMK-rechts: 167 Fälle, – PMK-Ausländer: 11 Fälle, – PMK-sonstige/nicht zuzuordnen: 3 Fälle. 4.1 Wie viele Personen wurden 2017 Opfer antisemitischer Straftaten (bitte aufschlüsseln nach PMK- Phänomenbereichen und unter Angabe der Art der Schädigung)? Nach Auskunft des BLKA werden Angaben zu Opfern nur bei politisch motivierten Gewaltdelikten in den Fallzahlendatenbanken erfasst. Zu dem einen Gewaltdelikt der antisemitischen Straftaten im Jahr 2017 (vgl. Antwort zu Frage 1.2) wurde ein Opfer erfasst. Aus der Fallzahlendatenbank des BLKA können zur Anzahl der Verletzten und Art der Verletzungen keine validen Aussagen getroffen werden. 4.2 In wie vielen Fällen wurde das Opfer angegriffen, weil es sich durch das Tragen des Davidsterns, einer Kippa oder Ähnlichem öffentlich als jüdisch erkennbar machte? Nach Auskunft des BLKA sind in der Fallzahlendatenbank keine der Fragestellung entsprechenden recherchierfähigen Kriterien hinterlegt, eine Beantwortung kann somit nicht erfolgen . 5.1 In wie vielen Fällen konnten der bzw. die Täter ermittelt werden und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 5.2 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? Die Fragen 5.1 und 5.2 werden im Einvernehmen mit dem StMJ aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam auf Grundlage einer durch das BLKA erstellten Verfahrensliste beantwortet. Bezüglich sämtlicher der in der vom BLKA erstellten Verfahrensliste aufgeführten 148 Vorfälle, die sich im Jahr 2017 ereignet haben, wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet . In insgesamt 21 Verfahren erfolgte eine Verbindung der Er mittlungsverfahren (zu letztendlich sechs Verfahren), sodass in insgesamt 133 Verfahren staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügungen ergangen sind oder aktuell noch Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften oder der Polizei durchgeführt werden. Zum Verfahrensstand ist Folgendes mitzuteilen: – In zwölf Verfahren sind die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, sodass die Vorgänge jeweils noch nicht an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abverfügt werden konnten. – In 24 Verfahren dauern die Ermittlungen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften noch an. – In 63 Verfahren erfolgte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Davon erfolgte in zwei Verfahren die Einstellung deshalb, weil durch die Geschädigten kein Strafantrag gestellt wurde, in vier Verfahren, weil der Straftatbestand nicht erfüllt war, in vier Verfahren, weil ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden konnte und in einem Fall wegen Schuldunfähigkeit des Kindes (§ 19 Strafgesetzbuch – StGB). In den übrigen 52 Verfahren liegt die Verfahrenseinstellung (der gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren) darin begründet, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. – In einem Verfahren erfolgte eine Verweisung gemäß den §§ 374, 376 StPO auf den Privatklageweg. – In insgesamt fünf Verfahren erfolgten Einstellungen aus Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153 ff StPO) bzw. nach der Diversionsregelung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 45 JGG), davon in jeweils einem Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO, nach § 153a Abs. 1 StPO, nach § 45 Abs. 2 JGG und nach § 45 Abs. 3 JGG; in dem weiteren Verfahren wurde von der Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die Strafe, zu der die Verfolgung führen könnte, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren voraussichtlich verhängt wird oder bereits verhängt wurde, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen wird bzw. fällt. – In zwei Verfahren erfolgte aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 154 f StPO. – Drei Verfahren wurden an außerbayerische Staatsanwaltschaften abgegeben, davon eines in die Schweiz. – In 14 Verfahren wurden gegen insgesamt 16 Beschuldigte Anklagen erhoben. In elf Verfahren wurden gegen ebenso viele Beschuldigte Strafbefehlsanträge gestellt. Bei dieser Aufstellung ist zu berücksichtigen, dass in zwei Verfahren jeweils zwei Abschlussverfügungen ergangen sind (vgl. lfd. Nrn. 32 und 88 der Anlage). Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Anmerkungen in den Fußnoten der Anlage verwiesen. Den dort getätigten Ausführungen kann auch entnommen werden, in welchen Fällen die jeweils örtlich zuständige Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (hinsichtlich des Tatvorwurfs) rechtlich anders bewertet hat. Vorbemerkung zu den Fragen 6.1 bis 6.3: Aus Sicht des Verfassungsschutzes versteht man unter Antisemitismus die politisch, sozial, rassistisch oder religiös grundierte Feindschaft gegen Juden, einen „dauerhaften latenten Komplex feindseliger Überzeugungen gegenüber Juden als einem Kollektiv“. Antisemitismus existiert über ideo logische Grenzen hinweg in allen extremistischen Erscheinungsformen , wenngleich in unterschiedlicher Intensität , Ausprägung und Wirkungskraft. Im Rechtsextremismus und Islamismus sind sie integrale Bestandteile der jeweiligen Ideologie. Obgleich Antisemitismus kein Basiselement des Linksextremismus ist, gibt es auch hier antisemitische Argumentationsformen – seltener eindeutig, häufiger verdeckt und in Beiträgen, die zumindest antisemitisch anschlussfähig sind. 6.1 Welche Entwicklungen des Antisemitismus in den letzten Jahren beobachtet die Staatsregierung insbesondere unter dem Aspekt des Alltags-Antisemitismus ? Das Internet und die sozialen Netzwerke haben sich in den letzten Jahren zunehmend als Orte der Sozialisation, der Identitäts- und Meinungsbildung entwickelt. Durch den Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22046 virtuellen Raum wird auch eine schnelle Verbreitung von Hassbotschaften und unangemessenen Inhalten erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. In der Anonymität des Internets äußern sich Aktivisten der rechtsextremistischen Szene, aber auch Personen, die bislang keinen rechtsextremistischen Strukturen angehörten, in Kommentarbereichen und sozialen Netzwerken fremdenfeindlich, islamfeindlich, rassis tisch und immer wieder auch antisemitisch. 6.2 Welche Entwicklungen des Antisemitismus in den letzten Jahren beobachtet die Staatsregierung insbesondere in der rechten Szene? Antisemitismus ist ein zentrales Ideologieelement des Rechtsextremismus und in allen seinen Äußerungsformen virulent, seien sie publizistisch, parlamentarisch oder auch aktionistisch orientiert. Der rechtsextremistische Antisemitismus baut insbesondere auf dem rassistischen Weltbild des Nationalsozialismus auf. Nicht zuletzt aufgrund der strafrechtlichen Konsequenzen meiden Rechtsextremisten mittlerweile in ihrer Propaganda offenen, rassistisch motivierten Antisemitismus. Vielmehr weichen sie auf einen angedeuteten Antisemitismus aus, insbesondere durch die Behauptung eines übermäßigen politischen Einflusses von Juden (politischer Antisemitismus). Auch religiös begründeter Antisemitismus ist gelegentlich zu beobachten. Oftmals findet antisemitische Propaganda nur unterschwellig statt, u. a. durch subtil judenfeindlich gefärbte Artikel im Internet oder Anspielungen. Rechtsextremistischer Antisemitismus ist inzwischen häufig auch im Gewand des Antizionismus anzutreffen. Rechtsextremisten nutzen die im politischen und gesellschaftlichen Alltag geäußerte Kritik an der Politik Israels, um die Existenzberechtigung des Staates Israel infrage zu stellen. Die grundsätzliche Ablehnung Israels basiert auf der prinzipiellen Ablehnung des Judentums. Gleichsetzungen der israelischen Politik mit den Verbrechen an Juden im Nationalsozialismus sind ebenfalls ein gängiges Muster des antizionistischen Antisemitismus. Im Rahmen des sekundären Antisemitismus wird den Juden vorgeworfen, sie benutzten die Verantwortung Deutschlands für den Holocaust als Mittel der Erpressung, um finanzielle und politische Forderungen durchzusetzen. Antisemitischen Verschwörungstheorien zufolge wird Deutschland im Rahmen einer planvollen Konspiration instrumentalisiert , um den „jüdischen Einfluss“ zu vergrößern oder das Ziel der jüdischen Weltherrschaft zu erreichen. Häufig wird ein „jüdischer Einfluss“ auf politische Entscheidungen der Regierungsverantwortlichen behauptet. Rassistisch begründeten Antisemitismus findet man vorwiegend im neonazistischen und subkulturell geprägten Rechtsextremismus. In der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) sind sämtliche anti-semitischen Argumentationsformen zu finden. Die Partei Der Dritte Weg (Der III. Weg) verbreitet auf ihrer Webseite einen Flyer mit Handlungshinweisen zum „Israel-Boykott“. So empfiehlt die Partei, Waren aus dem „Zionistenstaat“ zu boykottieren und an Kundgebungen gegen die „verbrecherischen Völkermordmaßnahmen der Zionisten im Nahen Osten“ teilzunehmen. Außerdem sollten keine „prozionistischen Parteien“ gewählt werden. Der antizionistische Antisemitismus ist im gesamten rechtsextremistischen Spektrum – mit Ausnahme einiger Kleinstgruppen – anzutreffen. Seit Jahren ist in der rechtsextremistischen Publizistik von einem „Genozid am palästinensischen Volk“ die Rede (vgl. z. B. Deutsche Stimme Nr. 8, August 1998). In Bayern ist der Vorsitzende von PEGIDA-München e. V., Heinz Meyer, mit antisemitischen Äußerun gen aufgefallen. 6.3 Welche Entwicklungen des Antisemitismus in den letzten Jahren beobachtet die Staatsregierung insbesondere unter Nichtdeutschen sowie unter Zuwanderinnen und Zuwanderern? Im Phänomenbereich des Ausländerextremismus verlieren die bislang vorherrschenden Verbreitungswege für judenfeindliches Gedankengut wie Printveröffentlichungen, Predigten oder öffentliche Reden gegenüber einer jährlich steigenden Tendenz zu antisemitischen Postings in sozialen Internetmedien sukzessive an Bedeutung. Von den bundesweit bekannt gewordenen antisemitischen Ereignissen konnten über 70 Prozent islamistischen Organisationen zugeordnet werden. Die Bandbreite umfasst zahlreiche überregionale Organisationen (HAMAS, „Hizb Allah“, „Hizb ut-Tahrir“,“ Kalifatsstaat“, „Islamischer Staat“ etc.). Darüber hinaus finden sich jedoch auch lokale bzw. regionale Moscheen und Kulturvereine als Verantwortliche für antisemitische Ereignisse. Mehr als ein Viertel aller antisemitischen Ereignisse konnte verschiedenen Organisationen innerhalb der „Millî-Görüs-Bewegung“ zugeordnet werden. Besonders bemerkenswert ist, dass fast 29 Prozent aller Ereignisse, die im Zusammenhang mit islamistischem Hintergrund bekannt wurden, von Einzelpersonen begangen wurden, bei denen kein direkter Bezug zu einer islamistischen Organisation nachgewiesen werden konnte. Anlässlich der Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt Israels durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Dezember 2017 reagierte die islamistische Szene mit antisemitischen Kundgebungen mit judenfeindlichen Parolen. Als Symbol von Antisemitismus und Antizionismus kam es wiederholt zur Verbrennung von Israelflaggen. 7. Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um antisemitischen Einstellungen und Straftaten entgegenzuwirken? Im Rahmen ihrer präventiven Angebote gegen jegliche Form von Radikalisierung deckt die Staatsregierung auch das Thema Antisemitismus ab. Ein wichtiger Partner ist dabei die Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus (LKS), die beim Bayerischen Jugendring angesiedelt ist. Diese koordiniert und unterstützt die verschiedenen Angebote im Phänomenbereich Rechtsextremismus, in dem u. a. Ausprägungen von Antisemitismus eine Rolle spielen. Im Bereich der Mobilen Beratung plant die LKS aktuell, einige Mitarbeiter durch entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu kompetenten Ansprechpartnern für das Themenfeld Antisemitismus auszubilden. Die LKS betreibt nicht nur aktive Vermittlungs- und Unterstützungsarbeit in der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus, sondern ist zudem zuständig für die Konzeptionierung und Koordination des Beratungsnetzwerks Bayern gegen Rechtsextremismus (BNW) sowie für die Vernetzung der im Bundesprogramm geförderten bayerischen Akteure aus den sog. Partnerschaften für Demokratie (PfDs) vor Ort. Im Rahmen der PfDs kommen die Verantwortlichen aus der kommunalen Politik und Verwaltung sowie Aktive aus der Zivilgesellschaft – also aus Vereinen und Verbänden über Kirchen bis hin zu bürgerschaftlich En- Drucksache 17/22046 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 gagierten – zusammen. Anhand der lokalen Gegebenheiten und Problemlagen entwickeln sie eine auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmte Strategie. Die von ihnen entwickelten Maßnahmen und Projekte zeigen auf beeindruckende Weise, welche große Bandbreite die Kommunen in ihrer Arbeit gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus abdecken. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern werden eine Vielzahl demokratiefördernder Projekte und Maßnahmen , insbesondere im Bereich Medienbildung und Ju gendschutz umgesetzt. Darüber hinaus fördert die Staatsregierung im Bereich der Präventionsarbeit das Projekt „Aktiv gegen Vorurteile“; es hat zum Ziel, Vorurteile abzubauen und Toleranz zu fördern. In gemeinsamen Medienprojekten geben Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund innovative und kreative Antworten auf menschenfeindliche Einstellungen. Für das Jahr 2018 wird sich „Aktiv gegen Vorurteile“ schwerpunktmäßig mit antisemitischen Vorurteilen befassen. Zudem fördert die Staatsregierung seit Juli 2017 das Projekt „YouthBridge“ bei der Europäischen Janusz Korczak Akademie; dabei werden innerhalb verschiedener Communitys (z. B. jüdische, muslimische, christliche Jugendliche) Vorbilder ausgebildet, die als Multiplikatoren wirken sollen. Darüber hinaus wird angestrebt, präventiv wirkende Maßnahmen gegen Antisemitismus möglichst in bestehenden Regelstrukturen zu verankern. So wurde das Projekt „Re- Think“ der Staatsregierung zusammen mit der Mansour- Initiative für Demokratieförderung und Extremismusprävention entwickelt und gestartet. Dieses Projekt, das präventiv an der Schnittstelle zur Integration ansetzt, wird in bayerischen Bildungseinrichtungen angeboten und richtet den Fokus auf einen der vielfältigen Bereiche, in denen Ausprägungen von Antisemitismus zu finden sind, nämlich Antisemitismus unter Jugendlichen mit Migrations- und/oder Fluchterfahrung, die aufgrund ihrer Sozialisierung in den Herkunftsländern antisemitische Stereotype mitbringen. Die Workshops werden von einem Team aus drei bis vier Personen (Pädagogen, Jugendliche, Psychologen), die selbst Muslime sind und einen Migrationshintergrund haben, derzeit an Berufsintegrationsklassen in ganz Bayern durchgeführt . Geplant sind rund 20 Workshops pro Jahr, mit insgesamt ca. 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Im Rahmen ihres Präventionsauftrages zum Phänomenbereich Rechtsextremismus informiert und sensibilisiert die Bayerische Informationsstelle gegen Rechtsextremismus (BIGE) über Vorträge und Beratungen zum Themenbereich Antisemitismus als wesentlicher Bestandteil rechtsextremistischer Ideologie. Dabei wird auf Begriffsklärungen, Erscheinungsformen , Akteure und deren Strategien eingegangen. Bedarfsträger entsprechender Angebote sind unter anderem Schulen. Eine notwendige Sensibilisierung wird im Rahmen von Schülerworkshops, die von Lehrkräften begleitet werden, Lehrerfortbildungen oder beispielsweise Elternabenden gewährleistet. Darüber hinaus sind weitere Bedarfsträger, wie z. B. Polizei, Justiz, Kommunen, sonstige Behörden, karitative bzw. soziale Einrichtungen, Vereine usw. anzuführen. Die Bandbreite reicht von Bildungseinrichtungen über Behörden bis hin zu Einzelanfragen aus der Bürgerschaft. Die bayerischen Sicherheitsbehörden gehen konsequent gegen jede Form des Extremismus vor. Politisch motivierte Kriminalität, dazu zählen auch antisemitische Straftaten, werden durch die zuständigen Staatsschutzdienststellen der Bayerischen Polizei ermittelt. Die Besonderheiten kultureller und religiöser Gruppen, ihre Problemstellungen, ihre Schutzbedürftigkeit und die Vorbeugung vor Diskriminierungen werden in der Aus- und Fortbildung bayerischer Polizeivollzugsbeamter fächerübergreifend thematisiert. Dabei wird sowohl in der Ausbildung wie auch in der Fortbildung bei der Bayerischen Polizei großer Wert auf Aktualität gelegt. Dies gilt im Besonderen auch für die Verbrechen des „Nationalsozialischen Untergrunds“ (NSU) und deren Aufarbeitung. Durch Einbindung von Fachstellen , insbesondere der oben erwähnten Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE), fließen die aktuellsten Erkenntnisse zum Bereich des Extremismus in die Aus- und Fortbildung bei der Bayerischen Polizei ein. Zu den spezifischen Inhalten der Aus- und Fortbildung der Bayerischen Polizei wird im Übrigen auf den Antwortbeitrag zur Frage der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 30.08.2016 betreffend „Umgang mit rechtsextremistisch motivierten Straf- und Gewalttaten I: Schulungsangebote für bayerische Polizeikräfte“ (Drs. 17/13096) verwiesen. Abschließend wird auf den demnächst zu erstattenden Abschlussbericht der Staatsregierung zum Vollzug des Beschlusses des Landtags vom 09.11.2017 „Maßnahmen der Staatsregierung zur Bekämpfung des Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens und jüdischer Kultur in Bay ern“ (Drs. 17/18946) verwiesen. Anlage zu den Fragen 5.1 und 5.2 lfd. Nr. Tattag Ort Strafnorm Tatvorwurf § 170 Abs. 2 StPO Pk1 Opp.2 Anklage Strafbefehl Abgabe Ermittlungen dauern an noch nicht an StA geleitet 1 01.01.2017 95643 Tirschenreuth § 130 StGB Volksverhetzung 1* 2 02.01.2017 85774 Unterföhring § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1* 3 05.01.2017 91126 Rednitzhembach § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 13 4 08.01.2017 84048 Mainburg § 130 StGB Volksverhetzung 14 5 09.01.2017 80331 München § 126 StGB Androhung von Straftaten 1* 6 10.01.2017 80335 München § 130 StGB Volksverhetzung 1* 7 11.01.2017 82481 Mittenwald § 130 StGB Volksverhetzung 15 8 13.01.2017 91301 Forchheim § 130 StGB Volksverhetzung 16 9 14.01.2017 97297 Waldbüttelbrunn § 130 StGB Volksverhetzung 1* 10 15.01.2017 95447 Bayreuth § 130 StGB Volksverhetzung Verfahrensverbindung zum Verfahren lfd. Nr. 22 11 20.01.2017 80686 München § 130 StGB Volksverhetzung 1* 12 28.01.2017 97082 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung 17* * Die mit * gekennzeichneten Verfahren wurden gegen Unbekannt geführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. 1 Pk = Verweisung auf den Privatklageweg gemäß §§ 374, 376 StPO. 2 Opp = Einstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153ff. StPO) bzw. nach der Diversionsregelung im JGG (§ 45 JGG). 3 Zu lfd. Nr. 3: Das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt abgegeben. 4 Zu lfd. Nr. 4: Derzeit steht noch eine Stellungnahme des Verteidigers aus. 5 Zu lfd. Nr. 8: Rechtskräftige Verurteilung im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 €. 6 Zu lfd. Nr. 8: Das Verfahren wurde eingestellt, da das angezeigte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. 7 Zu lfd. Nr. 12: Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Würzburg an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - ZCB abgegeben. Ein oder mehrere unbekannte Täter stellten zwischen dem 10.03.2016 und dem 09.12.2016 in einem unter Pseudonym angelegten Facebook-Account eine Vielzahl volksverhetzender, holocaustleugnender und beleidigender Posts ein, wobei auch Kennzeichen verfassungswidriger nationalsozialistischer Organisationen verwendet wurden. Die beleidigenden Äußerungen richteten sich insbesondere gegen die frühere Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, Charlotte Knobloch, gegen dessen aktuellen Vorsitzenden David Schuster sowie gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel, Bundesverteidigungsministerin Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 2 - 13 31.01.2017 80538 München § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 14 02.02.2017 86343 Königsbrunn § 126 StGB Androhung von Straftaten 18 15 02.02.2017 81369 München § 185 StGB Beleidigung 1* 16 04.02.2017 85662 Hohenbrunn § 130 StGB Volksverhetzung 1 17 15.02.2017 82008 Unterhaching § 130 StGB Volksverhetzung 1 18 20.02.2017 94474 Vilshofen § 130 StGB Volksverhetzung 19* 19 20.02.2017 84048 Mainburg § 130 StGB Volksverhetzung 110 20 24.02.2017 95447 Bayreuth § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Verfahrensverbindung zum Verfahren lfd. Nr. 22. 21 25.02.2017 95447 Bayreuth § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 22 26.02.2017 95447 Bayreuth § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 111 23 28.02.2017 89294 Oberroth § 111 StGB Öffentliche Aufforderung von Straftaten 1 24 02.03.2017 94259 Kirchberg § 130 StGB Volksverhetzung 1* 25 02.03.2017 85399 § 130 StGB Volksverhetzung 112 Ursula von der Leyen und den damaligen Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel. Das Ermittlungsverfahren musste letztlich eingestellt werden, weil es trotz Ermittlungen bei Facebook und einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung einer mit dem Täter-Pseudonym bei Facebook "befreundeten" Zeugin nicht gelang, die wahre Identität des Täters bzw. der Täter zu ermitteln. 8 Zu lfd. Nr. 14: Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG nach jugendrichterlicher Ermahnung sowie vollständiger Ableistung der aufgegebenen 24 Stunden gemeinnütziger Arbeit. 9 Zu lfd. Nr. 18: Auf der Facebookseite "Vergast alle Muslime, Grüne, und Volksverräter" kam es zu Beleidigungen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, des seinerzeitigen Bundesvorsitzenden der SPD Martin Schulz und der Bundestagsabgeordneten Claudia Roth. Die Facebookseite zeigte zudem das Eingangstor des ehemaligen Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Logo "Arbeit macht frei" sowie mehrere rassistische Bilder. Die Seite wurde, soweit möglich, gesichert. Sie ist jedenfalls seit dem 23.02.2017 nicht mehr aufrufbar. Ein Verantwortlicher konnte nicht ermittelt werden. 10 Zu lfd. Nr. 19: Das Verfahren wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage und Einverständniserklärung mit der form- und entschädigungslosen Einziehung der bei dem Beschuldigten aufgefundenen Schriftstücke nach fristgerecht erfolgter Auflagenerfüllung eingestellt. 11 Zu lfd. Nr. 22: Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 29.06.2017 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 4 Fällen und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. 12 Zu lfd. Nr. 25: Es wurde der Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 € beantragt. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 3 - Hallbergmoos 26 02.03.2017 84513 Töging a. Inn § 130 StGB Volksverhetzung 113 27 04.03.2017 90518 Altdorf b. Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung 114 28 14.03.2017 87439 Kempten (Allgäu) § 130 StGB Volksverhetzung 1 29 15.03.2017 82223 Eichenau § 130 StGB Volksverhetzung 1* 30 16.03.2017 80331 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 31 19.03.2017 80331 München § 130 StGB Volksverhetzung 1* 32 20.03.2017 97082 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung 115 1 33 22.03.2017 97082 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung Verfahrensverbindung mit dem Verfahren lfd. Nr. 32 34 22.03.2017 97082 Würzburg § 185 StGB Beleidigung 35 24.03.2017 80336 München § 130 StGB Volksverhetzung 1* 36 25.03.2017 81545 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 37 28.03.2017 86154 Augsburg § 130 StGB Volksverhetzung 116 38 28.03.2017 87782 Unteregg § 130 StGB Volksverhetzung 1* 39 05.04.2017 81475 München § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 40 05.04.2017 81241 München § 303 StGB Sachbeschädigung Verfahrensverbindung mit dem Verfahren lfd. Nr. 39 41 05.04.2017 80636 München § 303 StGB Sachbeschädigung 42 05.04.2017 80636 München § 303 StGB Sachbeschädigung 43 05.04.2017 81373 München § 303 StGB Sachbeschädigung 44 05.04.2017 80636 München § 303 StGB Sachbeschädigung 45 05.04.2017 80636 München § 303 StGB Sachbeschädigung 46 05.04.2017 80636 München § 303 StGB Sachbeschädigung 47 08.04.2017 80803 München § 130 StGB Volksverhetzung 117 13 Zu lfd. Nr. 26: Rechtskräftige Verurteilung des nicht vorbestraften Beschuldigten im Strafbefehlsweg wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70 €. 14 Zu lfd. Nr. 27: Das Verfahren wurde an die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz abgegeben und von diesen übernommen. Der Verfahrensausgang ist noch nicht bekannt. 15 Zu lfd. Nr. 32: Die Angeklagte wurde wegen Volksverhetzung in 5 Fällen in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen angeklagt und durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 14.11.2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. 16 Zu lfd. Nr. 37: Das Verfahren wurde wegen Beleidigung geführt und mangels des zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrages eingestellt. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 4 - 48 11.04.2017 82256 Fürstenfeldbruck § 130 StGB Volksverhetzung 1* 49 12.04.2017 80334 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 50 16.04.2017 95158 Kirchenlamitz § 130 StGB Volksverhetzung 118 51 16.04.2017 84307 Eggenfelden § 130 StGB Volksverhetzung 119 52 16.04.2017 97525 Schwebheim § 130 StGB Volksverhetzung 1* 53 20.04.2017 81475 München § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung Verfahrensverbindung mit dem Verfahren lfd. Nr. 39 54 21.04.2017 90403 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung 120 55 24.04.2017 85221 Dachau § 130 StGB Volksverhetzung 1* 56 28.04.2017 86934 Reichling § 130 StGB Volksverhetzung 121 57 28.04.2017 94474 Vilshofen § 130 StGB Volksverhetzung 122 58 30.04.2017 89294 Oberroth § 130 StGB Volksverhetzung 1 59 03.05.2017 92224 Amberg § 185 StGB Beleidigung 1* 60 07.05.2017 85579 Neubiberg § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 123 61 08.05.2017 97702 Münnerstadt § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung 1* 62 09.05.2017 91413 Neustadt a.d. Aisch § 130 StGB Volksverhetzung 124 63 09.05.2017 83052 Bruckmühl § 130 StGB Volksverhetzung 125 17 Zu lfd. Nr. 47: Einstellung, da ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit geführt werden konnte. 18 Zu lfd. Nr. 50: Anklageerhebung am 23.10.2017 zum Amtsgericht Wunsiedel. Dem Angeklagten liegt zur Last, auf Facebook den Holocaust geleugnet zu haben. Ein Hauptverhandlungstermin ist noch nicht bestimmt. 19 Zu lfd. Nr. 51: Das Verhalten erfüllte keinen Straftatbestand. 20 Zu lfd. Nr. 54: Derzeit laufen umfangreiche EDV-Auswertungen. 21 Zu lfd. Nr. 56: Rechtskräftige Verurteilung nach Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 € wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Hinsichtlich des weiteren verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen wurde der Beschuldigte freigesprochen. 22 Zu lfd. Nr. 57: Von der Verfolgung des jugendlichen Beschuldigten wurde gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. 23 Zu lfd. Nr. 60: Einstellung, da ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit geführt werden konnte. 24 Zu lfd. Nr. 62: Das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft Paderborn abgegeben. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 5 - 64 10.05.2017 97762 Hammelburg § 130 StGB Volksverhetzung 126 65 13.05.2017 80331 München § 130 StGB Volksverhetzung 127 66 13.05.2017 80331 München § 185 StGB Beleidigung Verbindung zum Verfahren lfd. Nr. 65. 67 13.05.2017 80331 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 68 15.05.2017 91077 Neunkirchen § 130 StGB Volksverhetzung 128 69 18.05.2017 97633 Sulzfeld § 130 StGB Volksverhetzung 129 70 21.05.2017 63936 Schneeberg § 130 StGB Volksverhetzung 130 71 23.05.2017 87437 Kempten (Allgäu) § 130 StGB Volksverhetzung 131 72 28.05.2017 81927 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 73 30.05.2017 85540 Haar § 130 StGB Volksverhetzung 132 74 31.05.2017 80639 München § 130 StGB Volksverhetzung 133* 75 31.05.2017 83059 Kolbermoor § 130 StGB Volksverhetzung 1 76 01.06.2017 81375 München § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 77 02.06.2017 87600 § 130 StGB Volksverhetzung 134 25 Zu lfd. Nr. 63: Der Angeschuldigte hat gegen den Strafbefehl (Geldstrafe über 150 Tagessätze zu je 15 €) Einspruch eingelegt. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 26 Zu lfd. Nr. 64: Es erfolgte Anklageerhebung wegen Volksverhetzung in 2 Fällen und weiterer Straftaten zum Amtsgericht Bad Kissingen. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 27 Zu lfd. Nr. 65: Die Anklage vom 04.12.2017 ist noch bei Gericht anhängig. 28 Zu lfd. Nr. 68: Rechtskräftige Verurteilung der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. 29 Zu lfd. Nr. 69: Anklage vom 16.8.2017 zum Amtsgericht - Jugendrichter - Bad Neustadt a. d. Saale. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 30 Zu lfd. Nr. 70: Der Tatbestand der Volksverhetzung war nicht erfüllt, da die Äußerungen nicht öffentlich abgegeben wurden und nicht geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu stören. 31 Zu lfd. Nr. 71: Rechtskräftige Verurteilung im Strafbefehlswege wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. 32 Zu lfd. Nr. 73: Vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO. 33 Zu lfd. Nr. 74: Das Verfahren wurde im Zusammenhang mit der Facebook-Seite "Sektion Südwest Heimattreu" geführt. Der Betreiber der Seite, welcher eine offensichtlich falsche Adresse hinterlegt hatte, konnte nicht ermittelt werden. Die Facebook-Seite ist seit spätestens 06.07.2017 offline. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 6 - Kaufbeuren 78 04.06.2017 80687 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 79 06.06.2017 81241 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1 80 08.06.2017 90429 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung 135 81 09.06.2017 80804 München § 130 StGB Volksverhetzung 136 82 13.06.2017 90762 Fürth § 243 StGB Schwerer Diebstahl 1 83 18.06.2017 95445 Bayreuth § 130 StGB Volksverhetzung 137 84 19.06.2017 80538 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 138 85 21.06.2017 90762 Fürth § 303 StGB Sachbeschädigung 1 86 23.06.2017 90478 Nürnberg § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 87 28.06.2017 86150 Augsburg § 130 StGB Volksverhetzung 139 88 04.07.2017 89250 Senden § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1 140 89 09.07.2017 95197 Schauenstein § 130 StGB Volksverhetzung 141 90 14.07.2017 82327 Tutzing § 130 StGB Volksverhetzung 1 91 14.07.2017 90429 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung 142 92 17.07.2017 93047 § 130 StGB Volksverhetzung 1* 34 Zu lfd. Nr. 77: Nachdem der Angeklagte nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen ist, wurde er gemäß § 408a StPO im Strafbefehlswege zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 35 Zu lfd. Nr. 80: Der Tatbestand der Volksverhetzung war nicht erfüllt. Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfs der Beleidigung wurde kein Strafantrag gestellt. 36 Zu lfd. Nr. 81: Es erfolgte eine vorläufige Einstellung nach § 154f StPO, da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist. 37 Zu lfd. Nr. 83: Der zur Tatzeit Heranwachsende wurde durch seit 16.02.2018 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung (Beschimpfung von Mitgliedern eines jüdischen Forums als "Hurensöhne") in Tatmehrheit mit Bedrohung ("Kehle aufschneiden") zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. 38 Zu lfd. Nr. 84: Die gegen Unbekannt geführten Ermittlungen dauern an. 39 Zu lfd. Nr. 87: Der Angeschuldigte legte gegen den beantragten Strafbefehl Einspruch ein. Ein Hauptverhandlungstermin hat noch nicht stattgefunden. 40 Zu lfd. Nr. 88: Verurteilung zweier Jugendlicher zu Zuchtmitteln (jeweils Sozialstunden). Gegen einen dritten Beschuldigten wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil dieser als Kind noch nicht schuldfähig war. 41 Zu lfd. Nr. 89: Den beiden Beschuldigten liegt zur Last, auf willkürlich ausgewählten Internetseiten verschiedener Firmen in Gästebüchern Nachrichten zu hinterlassen, in welchen der Holocaust geleugnet wird. 42 Zu lfd. Nr. 91: Wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten wurde das Verfahren nach § 154f StPO vorläufig eingestellt und der Beschuldigte zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 7 - Regensburg 93 20.07.2017 81925 München § 185 StGB Beleidigung 1* 94 21.07.2017 82327 Tutzing § 130 StGB Volksverhetzung 1 95 21.07.2017 91058 Erlangen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1* 96 22.07.2017 80333 München § 130 StGB Volksverhetzung 1* 97 24.07.2017 80331 München Art. 20/II/4 BayVersG Zuwiderhandlung als Veranstalter oder Leiter gegen Beschränkung/Aufl age 1 98 26.07.2017 86899 Landsberg § 130 StGB Volksverhetzung 1* 99 27.07.2017 86609 Donauwörth § 130 StGB Volksverhetzung 1* 100 28.07.2017 82281 Egenhofen § 223 StGB Körperverletzung 1 101 31.07.2017 80331 München § 130 StGB Volksverhetzung 1* 102 31.07.2017 80333 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 103 04.08.2017 90762 Fürth § 303 StGB Sachbeschädigung 1 104 06.08.2017 93462 Lam § 130 StGB Volksverhetzung 143 105 08.08.2017 88178 Heimenkirch § 130 StGB Volksverhetzung 144 106 08.08.2017 90592 Schwarzenbruck § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 145 107 09.08.2017 81547 München § 130 StGB Volksverhetzung 146 108 11.08.2017 80331 München § 130 StGB Volksverhetzung 147 109 16.08.2017 94081 Fürstenzell § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1* 110 18.08.2017 83043 Bad Aibling § 86a StGB Verwenden von 1* 43 Zu lfd. Nr. 104: Es wurde gegen zwei Angeschuldigte Anklage wegen Volksverhetzung erhoben. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 44 Zu lfd. Nr. 105: Es wurde Anklage zum Jugendrichter erhoben. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 45 Zu lfd. Nr. 106: Die Ermittlungen in dem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Bedrohung und Beleidigung geführten Verfahren dauern an. Derzeit erfolgt eine Begutachtung zur Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Beschuldigten. 46 Zu lfd. Nr. 107: Die Anklage vom 16.01.2018 ist derzeit bei Gericht anhängig. 47 Zu lfd. Nr. 108: Einstellung, da ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen war. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 8 - Kennzeichen 111 25.08.2017 81475 München § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 112 29.08.2017 91058 Erlangen § 130 StGB Volksverhetzung 148* 113 01.09.2017 87435 Kempten (Allgäu) § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 149 114 02.09.2017 84307 Eggenfelden § 130 StGB Volksverhetzung 150 115 04.09.2017 90762 Fürth § 130 StGB Volksverhetzung 1 116 04.09.2017 97072 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung 151* 117 06.09.2017 81675 München § 130 StGB Volksverhetzung 152 118 11.09.2017 86415 Mering § 130 StGB Volksverhetzung 153 119 12.09.2017 95444 Bayreuth § 130 StGB Volksverhetzung 154 120 14.09.2017 97688 Bad Kissingen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1* 121 17.09.2017 91275 Auerbach § 130 StGB Volksverhetzung 1* 122 17.09.2017 83620 Feldkirchen- Westerham § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 123 18.09.2017 80335 München § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 124 24.09.2017 91567 Herrieden § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 155 125 24.09.2017 90542 Eckental § 130 StGB Volksverhetzung 156 48 Zu lfd. Nr. 112: Das gegen unbekannte Täter wegen Volksverhetzung und Beleidigung geführte Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der E-Mail-Provider befindet sich im Ausland, es wurde ein anonymer Server verwendet. 49 Zu lfd. Nr. 113: Das Verfahren wurde wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. 50 Zu lfd. Nr. 114: Verurteilung im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 €. 51 Zu lfd. Nr. 116: Abgesehen von dem Umstand, dass kein Täter ermittelt werden konnte, war auch der Tatbestand der Volksverhetzung nicht nachzuweisen. 52 Zu lfd. Nr. 117: Strafbefehl mit Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € beantragt. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 53 Zu lfd. Nr. 118: Rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung in 7 Fällen und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. 54 Zu lfd. Nr. 119: Der Angeklagte wurde aufgrund Leugnung des Holocausts durch das Amtsgericht Bayreuth wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (ohne Bewährung) verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung Berufung eingelegt haben. 55 Zu lfd. Nr. 124: Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in dem gegen Unbekannt geführten Verfahren dauern an. Derzeit werden DNA-Spuren überprüft. 56 Zu lfd. Nr. 125: Das Ermittlungsverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung wurde eingestellt, da kein Straftatbestand erfüllt war. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 9 - 126 26.09.2017 85579 Neubiberg § 130 StGB Volksverhetzung 1 127 28.09.2017 81371 München § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 128 05.10.2017 80337 München § 130 StGB Volksverhetzung 157 129 06.10.2017 97072 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung 1 130 08.10.2017 88131 Lindau (Bodensee) § 130 StGB Volksverhetzung 1* 131 09.10.2017 91217 Hersbruck § 130 StGB Volksverhetzung 158* 132 20.10.2017 85055 Ingolstadt § 241 StGB Bedrohung 159 133 20.10.2017 87435 Kempten (Allgäu) § 130 StGB Volksverhetzung 1* 134 25.10.2017 81671 München § 130 StGB Volksverhetzung 1 135 27.10.2017 87600 Kaufbeuren § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1* 136 31.10.2017 97074 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung 1* 137 02.11.2017 96047 Bamberg § 303 StGB Sachbeschädigung 1* 138 02.11.2017 81541 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1 139 07.11.2017 90419 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung 160 140 08.11.2017 91054 Erlangen § 130 StGB Volksverhetzung 161* 141 14.11.2017 97421 Schweinfurt § 130 StGB Volksverhetzung 162 142 16.11.2017 84048 Mainburg § 303 StGB Sachbeschädigung 163* 143 12.12.2017 97350 Mainbernheim § 130 StGB Volksverhetzung 1* 57 Zu lfd. Nr. 128: Die Ermittlungen in dem gegen Unbekannt geführten Verfahren dauern an. 58 Zu lfd. Nr. 131: Die Tat wurde über einen Fake-Account begangen. Der Domain-Betreiber hat seinen Sitz in den USA. 59 Zu lfd. Nr. 132: Einstellung, da ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen war. 60 Zu lfd. Nr. 139: Derzeit erfolgen umfangreiche EDV-Auswertungen. 61 Zu lfd. Nr. 140: Das Verfahren betraf die Tatvorwürfe des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung. 62 Zu lfd. Nr. 141: Die polizeilichen Ermittlungen in dem gegen Unbekannt geführten Verfahren dauern an. Ein Täter konnte bisher nicht ermittelt werden. Verfahrenshintergrund ist, dass Stadträte des Stadtrats der Stadt Schweinfurt am 14.11.2017 anonymisierte Briefe erhielten, in welchen diese u. a. aufgefordert wurden, das Land zu verlassen und ihre "ausländischen Parasiten und das dreckige Judenpack aus ihrer Partei mitzunehmen. Abschaum wie sie sollten sofort an die Wand gestellt oder in eine Gaskammer gesteckt werden". 63 Zu lfd. Nr. 142: Das Ermittlungsverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) geführt. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046 - 10 - 144 14.12.2017 85579 Neubiberg § 185 StGB Beleidigung 1 145 15.12.2017 82110 Germering § 130 StGB Volksverhetzung 1 146 27.12.2017 97849 Roden § 130 StGB Volksverhetzung 1* 147 28.12.2017 90762 Fürth § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1 148 30.12.2017 80333 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen 1* Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22046