Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.04.2018 Erschwerter Kontakt zu Insassen der Abschiebehaft Eichstätt und Erding und Probleme bei der Umvertei lung von Asylsuchenden und Geduldeten Einem Anwalt wurde mitgeteilt, dass keine Faxe für die Kommunikation mit Insassen der Abschiebehafteinrichtungen Eichstätt und Erding mehr weitergeleitet werden. Die Kommunikation habe persönlich oder auf dem Postweg stattzufinden. Angesichts der Dringlichkeit, mit der das Thema Digitalisierung (auch des Verkehrs mit Behörden) thematisiert wird, bei der gleichzeitigen Beschränkung der Online- und Internetkommunikation ist die Einschränkung auch des Faxverkehrs nicht nachvollziehbar. Ob Fax oder postalisch zugestellter Brief, beides muss dem Flüchtling gleichermaßen zugestellt werden und, wenn es sich um eine Vollmacht handelt , auch als Antwort wieder an die anwaltliche Vertretung geschickt werden. Des Weiteren wurde einer Mitarbeiterin des Münchner Flüchtlingsrats auf die telefonisch formulierte Frage, ob eine Person (Name, Vorname und Geburtsdatum waren bekannt und wurden mitgeteilt) in Eichstätt oder Erding inhaftiert sei, die Auskunft verweigert. Zudem kommt es immer wieder vor, dass häufig Asylsuchende oder Geduldete von einer Einrichtung in eine andere verlegt werden, ohne dass die befassten Sozialdienste über den neuen Aufenthaltsort informiert werden. Auch die zuständige Ausländerbehörde erteilt hier häufig keine Auskunft . So können Ehrenamtliche und auch Sozialberatende, in manchen Fällen auch die anwaltliche Vertretung, den Kontakt zur umverlegten Person nicht aufrechterhalten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Was ist die Begründung für die erschwerte Kontaktaufnahme in und aus den beiden Abschiebehafteinrichtungen in Eichstätt und Erding? 2. Wie steht die Staatsregierung dazu, dass hier Insassen gravierend in ihren Rechten verletzt werden, weil es in vielen Fällen um eilbedürftige Kommunikation geht? 3. Gibt es besondere Gründe, warum die Sozialdienste in Eichstätt und Erding hier neuerdings restriktiver verfahren ? 4. Wäre es, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen ergriffen wurde, eine Zwischenlösung , wenn die Person vom Sozialdienst um ihr Einverständnis gebeten wird, und, bei einer Bejahung , die Information an die anfragende Person gegeben wird? 5. Wie gedenkt die Staatsregierung sicherzustellen, dass der umverteilten Person keine gravierenden, u. U. auch rechtlichen Nachteile entstehen? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, hier Abhilfe zu schaffen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration hinsichtlich der Fragen 5 und 6 vom 08.05.2018 1. Was ist die Begründung für die erschwerte Kon taktaufnahme in und aus den beiden Abschiebe hafteinrichtungen in Eichstätt und Erding? Eine „erschwerte Kontaktaufnahme“ in und aus den Justizvollzugsanstalten – Einrichtungen für Abschiebungshaft – Eichstätt und Erding liegt nicht vor. Die Abschiebungsgefangenen sind insoweit insbesondere nicht schlechter gestellt als Straf- oder Untersuchungsgefangene. Grundsätzlich haben die Abschiebungsgefangenen gemäß § 422 Abs. 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 28 Abs. 1, § 171 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Kommunikation per Fax ist davon nicht umfasst. Darüber hinaus wird den Abschiebungsgefangenen die Möglichkeit zur telefonischen Kommunikation eingeräumt . Damit ist auch die telefonische Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt in dringenden Fällen gewährleis tet. Überdies werden Rechtsanwälten jederzeit auch kurzfristige Besuche ermöglicht. 2. Wie steht die Staatsregierung dazu, dass hier In sassen gravierend in ihren Rechten verletzt wer den, weil es in vielen Fällen um eilbedürftige Kom munikation geht? Eine Verletzung der Abschiebungsgefangenen in ihren Rechten ist nicht gegeben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22047 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22047 In dringenden Fällen ist eine telefonische Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten sichergestellt. 3. Gibt es besondere Gründe, warum die Sozialdiens te in Eichstätt und Erding hier neuerdings restrikti ver verfahren? 4. Wäre es, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen ergriffen wurde, eine Zwischenlösung, wenn die Person vom Sozial dienst um ihr Einverständnis gebeten wird, und, bei einer Bejahung, die Information an die anfra gende Person gegeben wird? Die Sachbehandlung in den Einrichtungen für Abschiebungshaft bei telefonischen Anfragen über die Inhaftierung einer Person erfolgt auf Grundlage einer bewährten Praxis und ist nicht „neuerdings restriktiver“. Hintergrund ist, dass im Rahmen einer telefonischen Anfrage die Identität der anfragenden Person – unabhängig von der vorgeschlagenen Zwischenlösung – nicht sicher festgestellt werden kann. Daher wird ein Anrufer, der Auskunft über die Inhaftierung einer Person verlangt, in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich auf den Schriftweg verwiesen . Wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 422 Abs. 4 FamFG, §§ 171, 180 Abs. 5 StVollzG vorliegen, also insbesondere die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, wird die begehrte Auskunft selbstverständlich erteilt. 5. Wie gedenkt die Staatsregierung sicherzustellen, dass der umverteilten Person keine gravierenden, u. U. auch rechtlichen Nachteile entstehen? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, hier Abhilfe zu schaffen? Es besteht keine Informationspflicht über Umverlegungen von AsylbLG-Leistungsberechtigten (AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz ) seitens der Unterbringungsverwaltung. Der betreffenden Person, die in eine andere Asylbewerberunterkunft gezogen ist, steht es jedoch frei, die von ihr gewünschten Kontakte über ihren Umzug und neuen Unterkunftsort über die üblichen Kommunikationswege (postalisch , telefonisch, per E-Mail etc.) zu informieren.