Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.02.2018 Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten in Bayern 2017 In den letzten Jahren nimmt die Islamfeindlichkeit zu. Vor allem rechtsextreme und populistische Kräfte in Bayern bedienen sich völkischer und antiislamischer Deutungsmuster. Im Rahmen islam- und fremdenfeindlicher Aufmärsche, wie z. B. der diversen PEGIDA-Ableger, wird offen gegen den Islam Stimmung gemacht. Seit Januar 2017 ist der Themenfeldkatalog der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) beim Oberthema „Hasskriminalität“ um das Unterthema „Islamfeindlichkeit “ erweitert. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Welche islam- bzw. muslimfeindlichen Websites und Gruppierungen werden nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern als verfassungsfeindlich (auch Verdachtsfälle ) eingestuft bzw. vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet? 2. Welche und wie viele islam- bzw. muslimfeindliche Aufmärsche einschließlich Proteste gegen eine angeblich drohende Islamisierung Europas oder den Bau von Moscheen in Bayern fanden nach Kenntnis der Staatsregierung im Jahr 2017 statt (bitte Datum, Regierungsbezirk, Ort, Teilnehmerzahl, Anlass bzw. Thema und Veranstalter angeben)? 3.1 Wie viele Anschläge auf Moscheen, Moscheevereine und sonstige islamische Einrichtungen in Bayern gab es nach Kenntnis der Staatsregierung im Jahr 2017 (bitte einzeln nach Regierungsbezirk, Ort, Datum, Namen der Moscheen und ihrer möglichen Dachorganisation , Art des Anschlags und Schadenshöhe, Phänomenbereich , Ober- und Unterthema und Anzahl der Tatverdächtigen auflisten)? 3.2 Wie viele Schändungen von Moscheen, Moscheevereinen und sonstigen islamischen Einrichtungen in Bayern durch Farbschmierereien, Fäkalien, Schlachtabfälle etc. sind der Staatsregierung für das Jahr 2017 bekannt geworden (bitte einzeln nach Regierungsbezirk , Ort, Datum, Namen der Moscheen und ihrer möglichen Dachorganisation, Art der Schändung und Schadenshöhe, Phänomenbereich, Ober- und Unterthema und Anzahl der Tatverdächtigen auflisten)? 3.3 Wie viele Bombendrohungen gegen Moscheen, Moscheevereine und sonstige islamische Einrichtungen in Bayern sind der Staatsregierung im Jahr 2017 bekannt geworden (bitte einzeln nach Regierungsbezirk, Ort, Datum, Namen der Moscheen und ihrer möglichen Dachorganisation, Phänomenbereich, Ober- und Unterthema und Anzahl der Tatverdächtigen auflisten)? 4.1 Wie viele mutmaßlich antimuslimisch oder islamfeindlich motivierte Straftaten außer Übergriffen auf Moscheen, Moscheevereine und sonstige islamische Einrichtungen wurden im Jahr 2017 nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern verübt (bitte nach Anzahl, Art und Motivation der Straftat und Regierungsbezirk aufschlüsseln)? 4.2 Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern im Jahr 2017 bei Überfällen mit mutmaßlich antimuslimischer oder islamfeindlicher Motivation oder mit vermuteter antimuslimischer oder islamfeindlicher Motivation verletzt bzw. getötet (bitte einzeln nach Regierungsbezirk, Ort, Datum, Schwere der Verletzung und Motivation der Straftat aufschlüsseln )? 5. Welcher materielle Schaden entstand nach Kenntnis der Staatsregierung bei mutmaßlich antimuslimischen und islamfeindlichen Straftaten im Jahr 2017 in Bayern (bitte nach Schadenshöhe, Art der Motivation und Regierungsbezirk aufschlüsseln)? 6. Wie viele Tatverdächtige wurden nach Kenntnis der Staatsregierung wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern festgenommen (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? 7.1 Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Staatsregierung wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern eingeleitet (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? 7.2 In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die Ermittlungen wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern eingestellt (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? 7.3 Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung wegen antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern zu welchen Strafen verurteilt (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22055 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22055 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 08.05.2018 Vorbemerkung: Die dargestellten Rechercheergebnisse basieren auf den Kriminaltaktischen Anfragen in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK), die im Wege des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die Staatsschutzdienststellen der Bayerischen Polizei dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) übermittelt wurden. 1. Welche islam- bzw. muslimfeindlichen Websites und Gruppierungen werden nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern als verfassungsfeindlich (auch Verdachtsfälle) eingestuft bzw. vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Das Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) hat den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, zu beobachten , Art. 3 Satz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Extremistische Bestrebungen können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen, Art. 4 Abs. 1 BayVSG. Als „Bestrebung“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG eine politisch bestimmte , ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise in einem oder für einen Personenzusammenschluss definiert, die darauf gerichtet ist, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bzw. Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Der Begriff „Bestrebung “ erfordert ein zielgerichtetes, finales Handeln, das in Vorbereitungstätigkeiten, Agitation oder Gewaltakten bestehen kann. Für einen Personenzusammenschluss handelt , wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt . Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des BVerfSchG, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4 Abs. 1 Satz BVerfSchG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG). Das BayLfV darf zudem gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayVSG auch Einzelpersonen beobachten , die weder in noch für einen Personenzusammenschluss handeln. Im Rahmen einer Gesamtschau müssen für die Annahme einer extremistischen Zielsetzung hinreichend gewichtige und zurechenbare tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein. Einer Bestrebung zurechenbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Ausrichtung können sich beispielsweise aus schriftlich formulierten Zielen und Erklärungen oder auch aus Reden und sonstigen Äußerungen führender Funktionäre ergeben. Ob eine extremistische Zielsetzung verfolgt wird, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten. Erst wenn eine politisch motivierte, gegen die staatliche Grundordnung gerichtete Zielrichtung zurechenbar festzustellen ist, ist der Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes eröffnet. Zur Erfüllung des Beobachtungsauftrags darf das BayLfV gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVSG Informationen sammeln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten i. S. v. Art. 3 BayVSG vorliegen. Mit dem Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte ist klargestellt , dass bloße Vermutungen oder ein bloßer, nicht auf Tatsachen gestützter „Verdacht“ nach bayerischer Rechtslage für die Aufnahme der Beobachtung nicht ausreichen. Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Andererseits ist für die Aufnahme der Beobachtung keine absolute Gewissheit darüber erforderlich, dass die Bestrebungen oder Tätigkeiten tatsächlich verfassungsfeindlich sind. Ausreichend ist, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen. Islam- bzw. muslimfeindliche Agitation unterscheidet sich von der durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckten Islamkritik dadurch, dass sie die Grenzen einer geistig-politischen Auseinandersetzung, die auf mögliche Gefahren des politischen Islam für den demokratischen Rechtsstaat hinweist, bei Weitem überschreitet. Islam- bzw. Muslimfeindlichkeit in diesem Sinn ist kein „Alleinstellungsmerkmal “ des Rechtsextremismus. Islam- oder muslimfeindliche extremistische Bestrebungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und/ oder die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG richten . Erforderlich sind Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime oder den Islam außer Kraft zu setzen bzw. beseitigen zu wollen. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung der verfolgten extremistischen Ziele, insbesondere des öffentlichen Wirkens der Bestrebung und der ihr zurechenbaren Äußerungen. Auf nichtzurechenbare Einzeläußerungen (z. B. Kommentare in Blogs und Foren) allein lässt sich die Bewertung einer Bestrebung als extremistisch regelmäßig nicht stützen. Nicht dem Beobachtungsauftrag unterfallen bloße Äußerungen von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG, auch wenn diese in extrem populistischer Weise Argumente in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen. Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Probleme hinweist, unterliegt nicht der Beobachtung durch den Verfassungsschutz . Es ist nicht die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden , derartige, auch bis an die Grenzen der Meinungsfreiheit gehende, z. T. geschmacklose oder gesellschaftlich polarisierende Kritik generell zu überwachen oder zu bewerten. Ausländer- bzw. Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sind – neben Antisemitismus, Führerkult und der Überbetonung einer „Volksgemeinschaft“ – Kernbestandteile der rechtsextremistischen Ideologie. Die Agitation gegen Angehörige des muslimischen Glaubens stellt insoweit einen Teilaspekt der Ausländerfeindlichkeit und des Rassismus dar. Beispielsweise ist die „Identitäre Bewegung“ eine rechtsextremistische Gruppierung, die zugleich auch islamfeind- Drucksache 17/22055 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 lich ist. Zu betonen ist, dass Islam- und Muslimfeindlichkeit, wiewohl sie in den letzten Jahren zugenommen hat, kein zwingendes Merkmal des Rechtsextremismus darstellt, da insbesondere im neonazistischen Bereich immer wieder Sympathien gegenüber dem Islam, den Muslimen – auch hier lebenden – und der islamischen Welt kundgetan werden . Zu den der Beobachtung unterliegenden Parteien und Gruppierungen des rechtsextremistischen Spektrums (einschließlich der dem Rechtsextremismus zuzuordnenden PEGIDA-Gruppen) wird auf den Verfassungsschutzbericht 2016, S. 92–169 und S. 170–176 sowie auf den Verfassungsschutzbericht des Bundes verwiesen. Auch jenseits der rechtsextremistischen, vornehmlich auf Rassismus begründeten Islam- bzw. Muslimfeindlichkeit gibt es Gruppierungen, die Muslimen die uneingeschränkte Geltung der Grundrechte, insbesondere der Religionsfreiheit , absprechen. Diese Gruppierungen unterstellen Muslimen allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine demokratiefeindliche Gesinnung und setzen pauschal die Weltreligion des Islam mit Islamismus und islamistischem Terrorismus gleich. Im Unterschied zu rechtsextremistischen Bestrebungen fehlen dieser verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit typisch rechtsextremistische Ideologieelemente wie autoritäres Staatsverständnis, Führerkult, Rassismus, Antisemitismus oder die Ideologie der Volksgemeinschaft . Aus dem Phänomenbereich der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit unterliegen dem Beobachtungsauftrag des BayLfV: – der Personenkreis um den ehemaligen Landes- und Bundesvorsitzenden der Partei DIE FREIHEIT Michael Stürzenberger, – der Landesverband Bayern der Bürgerbewegung Pax Europa (BPE-Bayern) und – PEGIDA Nürnberg. Die Partei DIE FREIHEIT, deren Landesverband Bayern der Beobachtung durch das BayLfV unterlag, hat sich bundesweit Ende Dezember 2016 aufgelöst, Nachfolgestrukturen sind bislang nicht feststellbar. Zu den einzelnen Gruppierungen verweisen wir auf den Verfassungsschutzbericht 2016, S. 177/178 und S. 190–199. Nach dem Ende der Partei DIE FREIHEIT war eine Wiederbelebung im Hinblick auf öffentlichkeitswirksame Aktio nen der Bürgerbewegung Pax Europa (BPE) feststellbar . Bei den Veranstaltungen der BPE in München traten Michael Stürzenberger, der bis Januar 2014 Vorsitzender der BPE Bayern war, und der Veranstaltungsleiter von PEGIDA Nürnberg als Redner auf. Darüber hinaus hat das BayLfV am 21.03.2018 die Beobachtung einer neuen Gruppierung um Michael Stürzenberger aufgenommen, die am 17. März erstmals in München unter dem Motto „PEGIDA – das Original – in München“ eine Versammlung durchführte. In dieser Versammlung traten neben dem Versammlungsleiter Stürzenberger maßgebliche Protagonisten der ebenfalls unter Beobachtung stehenden PEGIDA Nürnberg als Redner auf. In ihren Redebeiträgen wurde die phänomentypische Ideologie einer angeblich drohenden „Islamisierung“ Deutschlands und einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit der Weltreligion des Islam mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung propagiert. Darüber hinaus wurden Muslime pauschal als gewaltaffine Asyl- und Sozialbetrüger diffamiert (zu den Merkmalen der Ideologie vgl. Verfassungsschutzbericht 2016, S. 191 ff.). Das Internet wird von extremistischen islamfeindlichen Gruppierungen intensiv genutzt, um islamfeindliche Inhalte zu verbreiten. Publiziert wird auf Homepages und zunehmend auf Weblogs, auf denen sich auch anonyme Nutzer äußern können, deren Beiträge nicht automatisch den Betreibern zurechenbar sind. So nutzt z. B. Michael Stürzenberger insbesondere den Internetweblog Politically Incorrect (PI-News), für den er als Autor tätig ist, als propagandistische Plattform für Veröffentlichungen. Ausschlaggebend für die Bewertung solcher Internetpräsenzen ist dabei, ob und inwieweit die Betreiber selbst extremistische Ziele verfolgen. Auf nicht zurechenbare Einzeläußerungen (z. B. Kommentare in Blogs und Foren) allein lässt sich eine Bewertung als extremistisch nicht stützen. Sämtliche, den oben genannten und anderen extremistischen Personenzusammenschlüssen zurechenbare Internetseiten unterliegen dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes . Auch öffentlich zugängliche Seiten, die Extremisten als gelegentliche Plattform dienen, werden im Rahmen der Aufgabenpriorisierung gesichtet, wenngleich diese nicht unbedingt selbst als extremistisch bewertet werden . Das Staatsministerium des Innern und für Integration unterrichtet in Zusammenarbeit mit dem BayLfV die Öffentlichkeit regelmäßig über extremistische Bestrebungen der verschiedenen Phänomenbereiche in seinen Jahresberichten. Der Verfassungsschutzbericht 2016 wurde allen Mitgliedern des Landtags unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im April 2017 als Pressefassung und im Juni als Druckfassung allen Abgeordneten des Landtags zur Verfügung gestellt. Der Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport hat den Jahresbericht in seiner Sitzung am 31.05.2017 behandelt. Am 05.04.2018 hat Staatsminister des Innern und für Integration Joachim Herrmann den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 vorgestellt. Der Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport im Landtag hat den Verfassungsschutzbericht in seiner Sitzung am 11.04.2018 behandelt. 2. Welche und wie viele islam- bzw. muslimfeindliche Aufmärsche einschließlich Proteste gegen eine angeblich drohende Islamisierung Europas oder den Bau von Moscheen in Bayern fanden nach Kenntnis der Staatsregierung im Jahr 2017 statt (bitte Datum, Regierungsbezirk, Ort, Teilnehmerzahl , Anlass bzw. Thema und Veranstalter angeben )? Das Staatsministerium des Innern und für Integration erhebt keine statistischen Daten zu Anzahl, Anlass, Ort oder Themen von Versammlungen oder Veranstaltungen. Ebenso bestehen hierzu keine Meldepflichten der zuständigen Versammlungsbehörden. Die in Anlage 1 erstellte Auflistung stellt somit unter Einbindung aller Polizeipräsidien eine nicht Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22055 abschließende zusammenfassende Aufstellung von Ereignissen im Sinne der Fragestellung dar, ohne dass zu allen angefragten Aspekten eine Beantwortung erfolgen kann. 3.1 Wie viele Anschläge auf Moscheen, Moscheevereine und sonstige islamische Einrichtungen in Bayern gab es nach Kenntnis der Staatsregierung im Jahr 2017 (bitte einzeln nach Regierungsbezirk , Ort, Datum, Namen der Moscheen und ihrer möglichen Dachorganisation, Art des Anschlags und Schadenshöhe, Phänomenbereich, Ober- und Unterthema und Anzahl der Tatverdächtigen auflisten )? Nach Auskunft des BLKA ist der Begriff „Anschlag“ im Sinne der Anfrage für eine Recherche nicht verwendbar. Hilfsweise wurden deshalb in der Anlage 2 alle Straftaten aufgelistet , bei denen eine Moschee/ein Gebetsraum der Tatort oder das Angriffsziel waren. Dies beinhaltet auch Delikte, die von Personen innerhalb der Moschee/des Gebetsraums begangen wurden. Objekte, bei denen eine Moschee/ein Gebetsraum im Rahmen einer „Mischbebauung“ lediglich ein Teil eines Gebäudes ist, können im Rahmen der Recherche nicht abgebildet werden. Die Auswertung mittels derartigen Hilfskonstruktionen birgt somit eine gewisse systemimmanente Unschärfe. Angaben zum Namen der Moschee, ihrer möglichen Dachorganisationen sowie zur Schadenshöhe sind in den Fallzahlendatenbanken nicht enthalten. Von den neun Straftaten wurden sieben aufgrund der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters als islamfeindlich eingestuft (vgl. Anlage 2). 3.2 Wie viele Schändungen von Moscheen, Moscheevereinen und sonstigen islamischen Einrichtungen in Bayern durch Farbschmierereien, Fäkalien, Schlachtabfälle etc. sind der Staatsregierung für das Jahr 2017 bekannt geworden (bitte einzeln nach Regierungsbezirk, Ort, Datum, Namen der Moscheen und ihrer möglichen Dachorganisa tion, Art der Schändung und Schadenshöhe, Phänomenbereich , Ober- und Unterthema und Anzahl der Tatverdächtigen auflisten)? Nach Auskunft des BLKA ist der Begriff „Schändung“ für eine Recherche nicht verwendbar. Eine Auskunft – auch durch eine Recherche mittels der Nutzung von Hilfskriterien – ist demnach nicht möglich. Sofern die Frage auf Sachbeschädigungsdelikte i. S. d. §§ 303, 304 Strafgesetzbuch (StGB) abzielt, wird auf die Antwort zur Frage 3.1 sowie Anlage 2 verwiesen. 3.3 Wie viele Bombendrohungen gegen Moscheen, Moscheevereine und sonstige islamische Einrichtungen in Bayern sind der Staatsregierung im Jahr 2017 bekannt geworden (bitte einzeln nach Regierungsbezirk , Ort, Datum, Namen der Moscheen und ihrer möglichen Dachorganisation, Phänomenbereich , Ober- und Unterthema und Anzahl der Tatverdächtigen auflisten)? Nach Auskunft des BLKA ist der Begriff „Bombendrohung“ für eine Recherche nicht verwendbar. Nachdem Bombendrohungen regelmäßig den Straftatbestand des § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) verwirklichen dürften, wurde eine entsprechende Recherche dieser Straftat mit der Tatörtlichkeit Moschee/ Gebetsraum durchgeführt. Für das Jahr 2017 konnte keine diesbezügliche Straftat ermittelt werden. 4.1 Wie viele mutmaßlich antimuslimisch oder islamfeindlich motivierte Straftaten außer Übergriffen auf Moscheen, Moscheevereine und sonstige islamische Einrichtungen wurden im Jahr 2017 nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern verübt (bitte nach Anzahl, Art und Motivation der Straftat und Regierungsbezirk aufschlüsseln)? Nach Auskunft des BLKA ist die Zielrichtung des Tatmotivs im bundeseinheitlichen Definitionssystem Politisch motivierter Kriminalität im Rahmen des Themenfeldes Hasskriminalität mit den dazugehörigen Unterthemen abgebildet. Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person, wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen – Nationalität, – ethnischen Zugehörigkeit, – Hautfarbe, – Religionszugehörigkeit, – sozialen Status, – physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung , – sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität, – äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Für antimuslimische Straftaten besteht kein entsprechendes Unterthema. Eine entsprechende Beantwortung ist damit nicht möglich. Für islamfeindliche Straftaten besteht seit 01.01.2017 ein entsprechendes Unterthema. Im Jahr 2017 wurden in Bayern 126 islamfeindliche Straftaten, die nicht an der Tatörtlichkeit „Moschee, Gebetsraum“ begangen wurden, registriert . Zwei der Straftaten wurden jeweils doppelt gemeldet und bei einem weiteren Ereignis wurden letztlich nur polizeiliche Maßnahmen getroffen, ohne dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die gewünschte (um die vorgenannten drei Ereignisse bereinigte) Aufschlüsselung ist Anlage 3 zu entnehmen. 4.2 Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern im Jahr 2017 bei Überfällen mit mutmaßlich antimuslimischer oder islamfeindlicher Motivation oder mit vermuteter antimuslimischer oder islamfeindlicher Motivation verletzt bzw. getötet (bitte einzeln nach Regierungsbezirk , Ort, Datum, Schwere der Verletzung und Motivation der Straftat aufschlüsseln)? Nach Auskunft des BLKA ist der Begriff „Überfall“ für eine Recherche nicht verwendbar. Hilfsweise wurde deshalb Drucksache 17/22055 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 nach islamfeindlichen Gewaltdelikten recherchiert. Dies ergab die folgenden zwei Straftaten für das Jahr 2017 in Bayern: Regierungsbezirk Ort Datum Straftat Phänomenbereich Schwaben Immenstadt 04.04.2017 Körperverletzung Rechts Oberbayern Kirchseeon 23.09.2017 Körperverletzung Religiöse Ideologie Aus der Fallzahlendatenbank des BLKA können zur Anzahl der Verletzten und Art der Verletzungen keine validen Aussagen getroffen werden. 5. Welcher materielle Schaden entstand nach Kenntnis der Staatsregierung bei mutmaßlich antimuslimischen und islamfeindlichen Straftaten im Jahr 2017 in Bayern (bitte nach Schadenshöhe, Art der Motivation und Regierungsbezirk aufschlüsseln)? Nach Auskunft des BLKA sind in der Fallzahlendatenbank keine Angaben zu den entstandenen materiellen Schäden enthalten. 6. Wie viele Tatverdächtige wurden nach Kenntnis der Staatsregierung wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern festgenommen (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? 7.1 Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Staatsregierung wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern eingeleitet (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? 7.2 In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die Ermittlungen wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern eingestellt (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? 7.3 Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung wegen antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im Jahr 2017 in Bayern zu welchen Strafen verurteilt (bitte nach Art und Motivation der Straftaten aufschlüsseln)? Die Fragen 6, 7.1, 7.2 und 7.3 werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam auf Basis einer vom BLKA erstellten Verfahrensliste beantwortet. Hinsichtlich der Details zu den Fragen 6, 7.1, 7.2 und 7.3 wird auf Anlage 4 verwiesen. In 129 der 130 islamfeindlichen Vorfälle (sieben Vorfälle aus der Antwort zu Frage 3.1 sowie 123 Vorfälle aus der Antwort zu Frage 4.1), die sich im Jahr 2017 ereignet haben, wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bezüglich des weiteren Vorfalls liegen den bayerischen Behörden keine weiteren Erkenntnisse vor, da das Verfahren nach hiesigem Kenntnisstand von der Polizei beim Deutschen Bundestag geführt wird/wurde und eine Verfahrensabgabe an eine baye rische Staatsanwaltschaft bisher nicht festgestellt werden konnte (vgl. lfd. Nr. 30 der Anlage 4). In zehn Verfahren erfolgte bei den betroffenen Staatsanwaltschaften eine Verbindung der Ermittlungsverfahren (zu letztendlich drei Verfahren). Somit ergeben sich 122 Ermittlungsverfahren, in denen bereits staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügungen ergangen sind oder noch Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften oder der Polizei durchgeführt werden. Zum Ausgang/Stand dieser 122 Verfahren ist Folgendes mitzuteilen (Stand: 08.03.2018): – In vier Verfahren konnten die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden, sodass die Vorgänge jeweils noch nicht an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abverfügt werden konnten. – In zehn Verfahren dauern die Ermittlungen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften noch an. – In 80 Verfahren erfolgte (auch) eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Davon erfolgte in zwei Verfahren die Einstellung deshalb, weil durch die Geschädigten kein Strafantrag gestellt wurde, in drei Verfahren, weil der Straftatbestand nicht erfüllt war, in sieben Verfahren, weil ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden konnte und in einem Fall wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit . In den übrigen 67 Verfahren liegt die Verfahrenseinstellung (der gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren ) darin begründet, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Dem Großteil dieser Verfahren, in denen ein Täter nicht ermittelt werden konnte, lagen Schmierereien an öffentlich zugänglichen Orten oder anonym abgegebene Äußerungen (insbesondere über E-Mails) zugrunde. – In einem Verfahren wurde von der Verfolgung des Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. – In einem Verfahren erfolgte eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO. – In zwei Verfahren erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Leistung einer Geldauflage (§ 153a Abs. 1 StPO). – In zwei Verfahren erfolgte (auch) eine Verweisung auf den Privatklageweg gemäß den §§ 374, 376 StPO. – In einem Verfahren erfolgte eine Verfahrensabgabe an eine außerbayerische Staatsanwaltschaft. Der Ausgang des Verfahrens ist hier nicht bekannt. – In acht Verfahren wurden gegen insgesamt acht Beschuldigte Anklagen erhoben. In 14 Verfahren wurden gegen ebenso viele Beschuldigte Strafbefehlsanträge gestellt. Bei dieser Aufstellung ist zu berücksichtigen, dass in einem Verfahren mehrere Abschlussverfügungen ergangen sind (vgl. lfd. Nrn. 37 der Anlage 4). In den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, erfolgte in keinem Fall eine vorläufige Festnahme oder die Inhaftierung infolge eines Untersuchungshaftbefehls. Anlage 1 - Aufschlüsselung zu Frage 2. Schriftliche Anfrage von Frau MdL Schulze i.S. "Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten in Bayern 2017" vom 26.02.2018 Regierungsbezirk Ort Anzahl der Ereignisse Veranstalter (geschätzte) Teilnehmerzahl Fürth 5 Pegida Mittelfranken 35 - 50 Nürnberg 5 Pegida Nürnberg 35 - 100 Niederbayern Passau 1 AfD Passau 25 Ingolstadt 1 Kirche des Fliegenden Spagettimonsters Deutschland e.V. 25 3 Bürgerbewegung PAX Europa e.V. 25 - 120 124 PEGIDA München einstellig bzw. mittig-zweistellig Arnschwang 1 Der III. Weg 25 Regensburg 1 PEGIDA München 35 1 Privat 10 1 PEGIDA 50 Mittelfranken München Oberbayern Oberpfalz AugsburgSchwaben Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 Anlage 2 - Aufschlüsselung zu Frage 3.1 Schriftliche Anfrage von Frau MdL Schulze i.S. "Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten in Bayern 2017" vom 26.02.2018 Tatzeit Regierungsbezirk Ort Straftat Phänomenbereich Ober-/Unterthema Anzahl Tatverdächtige 20.01.2017 Oberbayern Garmisch-Partenkirchen Störung der Religionsausübung Rechts Hasskriminalität / Islamfeindlich -/- 06.02.2017 Schwaben Augsburg Gemeinschädliche Sachbeschädigung Nicht zuzuordnen Hasskriminalität / Islamfeindlich -/- 08.03.2017 Schwaben Buchloe Volksverhetzung Rechts Hasskriminalität / Islamfeindlich -/- 01.04.2017 Mittelfranken Röthenbach Verwenden von Kennzeichen Rechts Hasskriminalität / fremdenfeindlich 1 07.04.2017 Schwaben Buchloe Urkundenfälschung Rechts Hasskriminalität / Islamfeindlich -/- 03.04.2017 Schwaben Marktoberdorf Urkundenfälschung Rechts Hasskriminalität / Islamfeindlich -/- 08.03.2017 Schwaben Buchloe Volksverhetzung Rechts Hasskriminalität / Islamfeindlich -/- 30.04.2017 Oberbayern Ingolstadt Volksverhetzung Nicht zuzuordnen Hasskriminalität / Islamfeindlich 1 24.05.2017 Oberbayern München Beleidigung Ausländische Ideologie Konfrontation, politische Einstellung / zwischen Ausländern 1 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 Anlage 3 - Aufschlüsselung zu Frage 4.1 Schriftliche Anfrage von Frau MdL Schulze i.S. "Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten in Bayern 2017" vom 26.02.2018 Regierungsbezirk Paragraph Gesetz Straftat Phänomenbereich Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Schwaben 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 241 StGB Bedrohung Rechts Schwaben 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 86 StGB Verbreiten von Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Schwaben 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Schwaben 130 StGB Volksverhetzung nicht zuzuordnen Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Schwaben 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 185 StGB Beleidigung Rechts Unterfranken 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Mittelfranken 304 StGB Gemeinschädliche Rechts Oberpfalz 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Unterfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 126 StGB Androhung von Straftaten Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 240 StGB Nötigung Rechts Oberbayern 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 131 StGB Verherrlichung von Gewalt Rechts Oberbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 20/II/6 BayVersG Vermummungsverbot Rechts Mittelfranken 187 StGB Verleumdung Rechts Oberbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Mittelfranken 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 241 StGB Bedrohung nicht zuzuordnen Oberbayern 166 StGB Beschimpfung von Rechts Schwaben 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Schwaben 223 StGB Körperverletzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Niederbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Unterfranken 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 185 StGB Beleidigung Rechts Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Unterfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Mittelfranken 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 241 StGB Bedrohung nicht zuzuordnen Oberpfalz 241 StGB Bedrohung Rechts Mittelfranken 185 StGB Beleidigung Rechts Mittelfranken 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 241 StGB Bedrohung Rechts Schwaben 185 StGB Beleidigung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung nicht zuzuordnen Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung nicht zuzuordnen Oberbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberpfalz 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Niederbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts 1 Anlage 3 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 Anlage 3 - Aufschlüsselung zu Frage 4.1 Schriftliche Anfrage von Frau MdL Schulze i.S. "Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten in Bayern 2017" vom 26.02.2018 Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Schwaben 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Schwaben 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung nicht zuzuordnen Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 166 StGB Beschimpfung von Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Niederbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Schwaben 130 StGB Volksverhetzung Rechts Schwaben 126 StGB Androhung von Straftaten Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Mittelfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberpfalz 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberpfalz 130 StGB Volksverhetzung Rechts Unterfranken 86a StGB Verwenden von Kennzeichen nicht zuzuordnen Oberbayern 304 StGB Gemeinschädliche Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Schwaben 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberfranken 130 StGB Volksverhetzung Rechts Schwaben 185 StGB Beleidigung Rechts Schwaben 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 111 StGB Öffentliche Aufforderung von Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 223 StGB Körperverletzung religiöse Ideologie Oberbayern 185 StGB Beleidigung Rechts Schwaben 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberpfalz 123 StGB Hausfriedensbruch Rechts Mittelfranken 86a StGB Verwenden von Kennzeichen Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 111 StGB Öffentliche Aufforderung von Rechts Oberpfalz 241 StGB Bedrohung religiöse Ideologie Schwaben 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts Oberbayern 303 StGB Sachbeschädigung Rechts Oberbayern 130 StGB Volksverhetzung Rechts 2 Anlage 3 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 Anlage 4 – Aufschlüsselung zu den Fragen 6., 7.1, 7.2 und 7.3 (Auswertestand: 08.03.2018) Schriftliche Anfrage von Frau MdL Schulze i.S. „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten in Bayern 2017“ vom 26.02.2018 Lfd. Nr. Tattag Ort Strafnorm Tatvorwurf Phänomenbereich Vorläufige Festnahme Ja/Nein U-Haft Ja/Nein Verfahrensstand/Ausgang - 1 02.01.2017 Weilheim § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln PmK-Rechts1 nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Straftatbestand verwirklicht 2 03.01.2017 Würzburg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 3 04.01.2017 Geiersthal § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Tatnachweis zu führen 4 04.01.2017 Sonthofen § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein Verwarnung mit Strafvorbehalt (30 Tagessätze zu je 40 €) 5 05.01.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 7 06.01.2017 Dollnstein § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 6 06.01.2017 München § 241 StGB Bedrohung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 8 08.01.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 9 09.01.2017 Erlangen § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 10 09.01.2017 Nürnberg § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über 30 Tagessätze zu je 40 € (rkr.) 11 12.01.2017 Neuburg § 126 StGB Androhung von Straftaten PmK-Rechts nein nein Anklage vor dem Jugendrichter, es wurde Freizeitarrest, richterliche Weisungen und eine Geldauflage verhängt 12 12.01.2017 Neuburg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Verfahrensverbindung; § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 13 16.01.2017 Kaufbeuren § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts 14 17.01.2017 Mühldorf a. Inn § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 1 PmK-Rechts = Politisch motivierte Kriminalität-rechts- Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 15 17.01.2017 Kaufbeuren § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 16 20.01.2017 Garmisch- Partenkirche n § 167 StGB Störung der Religionsausübung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 17 24.01.2017 Greding § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 18 24.01.2017 Stadtbergen § 130 StGB Volksverhetzung PmK - nicht zuzuordnen2 nein nein Strafbefehlsantrag über 120 Tagessätze zu je 30 € 19 25.01.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 20 28.01.2017 Garmisch- Partenkirche n § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 21 28.01.2017 Weiden § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Tatnachweis zu führen 22 29.01.2017 Ernsgaden § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 153a Abs. 1 StPO, Geldauflage über 500 € 23 02.02.2017 Erlangen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 24 06.02.2017 Augsburg § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung PmK - nicht zuzuordnen nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 25 08.02.2017 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 € (rkr.) 26 10.02.2017 Landshut § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € (rkr.) 27 12.02.2017 Bayreuth § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein rechtskräftige Verurteilung in der Berufungsinstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten (mit Strafaussetzung zur Bewährung) 28 12.02.2017 Ingolstadt § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über 120 Tagessätze zu je 30 € (rkr.) 29 14.02.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 30 16.02.2017 Ismaning § 241 StGB Bedrohung PmK - nicht unbek. unbek. Die Sachbearbeitung erfolgte durch die 2 PmK - nicht zuzuordnen = Politisch motivierte Kriminalität-nicht zuzuordnen- Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 zuzuordnen Polizei beim Dt. Bundestag; eine Verfahrensabgabe durch die StA Berlin ist bis dato nicht feststellbar 31 17.02.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 32 19.02.2017 Aschaffenbur g § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 33 19.02.2017 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 34 20.02.2017 Vilshofen § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 35 20.02.2017 Vilshofen § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 36 22.02.2017 Memmingen § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 37 26.02.2017 Nürnberg § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO bezüglich eines Beschuldigten, da kein Strafantrag gestellt; bezüglich des zweiten Beschuldigten erfolgt eine Verweisung auf den Privatklageweg (§§ 374, 376 StPO) 38 26.02.2017 München § 241 StGB Bedrohung PmK - nicht zuzuordnen - nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € (rkr.) 39 03.03.2017 Kaufbeuren § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 40 04.03.2017 Ingolstadt § 240 StGB Nötigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 41 04.03.2017 Freystadt § 241 StGB Bedrohung PmK-Rechts nein nein § 153a Abs. 1 StPO; Geldauflage über 300 € 42 08.03.2017 Buchloe § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein §170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 43 09.03.2017 Erding § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € (rkr.) 44 14.03.2017 Krailling § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 45 16.03.2017 Nürnberg § 187 StGB Verleumdung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Straftatbestand nicht erfüllt 46 16.03.2017 Freilassing § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 45 € (rkr.) Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 47 17.03.2017 Dinkelsbühl § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 48 20.03.2017 Ingolstadt § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 49 21.03.2017 Neuried § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 50 24.03.2017 Beilngries § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 51 24.03.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 52 25.03.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Strafantrag gestellt wurde. 53 26.03.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 54 27.03.2017 Freising § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Tatnachweis zu führen 55 28.03.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 56 03.04.2017 München § 131 StGB Verherrlichung von Gewalt PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Tatnachweis zu führen 57 03.04.2017 Marktoberdo rf § 267 StGB Urkundenfälschung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 58 04.04.2017 Immenstadt i. Allgäu § 223 StGB Körperverletzung PmK-Rechts nein nein §170 Abs. 2 StPO, da kein Tatnachweis zu führen 59 06.04.2017 Grünwald § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 60 07.04.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 61 07.04.2017 Buchloe § 267 StGB Urkundenfälschung PmK-Rechts nein nein §170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 62 08.04.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da kein Tatnachweis zu führen 63 10.04.2017 Niederwinkli ng § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Beschuldigten 64 11.04.2017 Erlangen § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 65 12.04.2017 Roßhaupten § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl; (Einzel-)Geldstrafe über 120 Tagessätze zu je 15 € (rkr.) 66 15.04.2017 München Art. 20/II/6 BayVersG Vermummungsver bot PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 67 22.04.2017 Nürnberg § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein wechselseitige Beleidigung von zwei Beschuldigten; Verweisung auf den Privatklageweg (§§ 374, 376 StPO) 68 30.04.2017 Ingolstadt § 130 StGB Volksverhetzung PmK-nicht zuzuordnennein nein § 170 Abs. 2, da kein Tatnachweis zu führen 69 03.05.2017 Regensburg § 123 StGB Hausfriedensbruch PmK-Rechts nein nein § 170 Abs.2 StPO, da Täter unbekannt 70 05.05.2017 Nürnberg § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 71 10.05.2017 Marktbreit § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehlsantrag über eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 40 €; da Einspruch eingelegt wurde, wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. 72 11.05.2017 Augsburg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Verfahrensabgabe an StA Erfurt 73 19.05.2017 Gröbenzell § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 74 24.05.2017 Augsburg § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 153 Abs. 1 StPO 75 27.05.2017 Bad Kissingen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein Anklage wurde erhoben; Gesamtfreiheitsstrafe 7 Monate 2 Wochen mit Bewährung (rkr.), bezogen auf die abgefragten Straftaten entfallen Einzelgeldstrafen von 90 und 30 Tagessätzen 76 27.05.2017 Wiesenfelde n § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € (rkr.) 77 01.06.2017 München § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein Strafbefehlsantrag gestellt; Gesamtgeldstrafe über 40 Tagessätze zu je 20 € 78 09.06.2017 Deggendorf § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 79 12.06.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 80 28.06.2017 Kaufbeuren § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 81 30.06.2017 Pfarrkirchen § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 82 30.06.2017 Nürnberg § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 83 12.07.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 84 15.07.2017 Ingolstadt § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein Anklage zum Amtsgericht Jugendrichter wurde erhoben; ein Termin zur Hauptverhandlung wurde bereits bestimmt. 85 15.07.2017 Erding § 303 StGB Sachbeschädigung PmK - nicht zuzuordnen nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 86 18.07.2017 Mühldorf a. Inn § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 87 18.07.2017 Nürnberg § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 88 22.07.2017 Passau § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 60 € (rkr.) 89 07.08.2017 Mühldorf a. Inn § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 90 07.08.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 91 10.08.2017 Teisendorf § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 92 12.08.2017 Bubenreuth § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 93 14.08.2017 Gröbenzell § 303 StGB Sachbeschädigung PmK - nicht zuzuordnen nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 94 17.08.2017 Sulzbach- Rosenberg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Anklage wegen Beleidigung in 3 Fällen; die Hauptverhandlung läuft 95 17.08.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 96 18.08.2017 Ismaning § 241 StGB Bedrohung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 97 18.08.2017 Gröbenzell § 303 StGB Sachbeschädigung PmK - nicht zuzuordnen nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 98 20.08.2017 Gröbenzell § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 99 21.08.2017 Bad Kissingen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 100 29.08.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 101 31.08.2017 Nürnberg § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 102 01.09.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Die Verfahren mit der lfd. Nrn. 102-107 wurden bei der Staatsanwaltschaft verbunden; das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da Täter unbekannt 103 01.09.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts 104 01.09.2017 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts 105 01.09.2017 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts 106 01.09.2017 München § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen PmK-Rechts 107 01.09.2017 München § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen PmK-Rechts 108 04.09.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 109 07.09.2017 Senden § 126 StGB Androhung von Straftaten PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 110 09.09.2017 Wolfertsch wenden § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 (rkr.) 111 11.09.2017 Mering § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Anklage wurde erhoben; der Angeklagte wurde rkr. wegen Volksverhetzung in 7 Fällen in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr (mit Bewährung) verurteilt. 112 15.09.2017 Wielenbac h § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Straftatbestand nicht erfüllt 113 17.09.2017 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 114 23.09.2017 Kirchseeon § 223 StGB Körperverletzung PmK-Religiöse Ideologie 3 nein nein Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter erhoben; ein Termin zur Hauptverhandlung wurde noch nicht bestimmt. 115 24.09.2017 Nürnberg § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 3 PmK-Religiöse Ideologie = Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie- Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055 116 24.09.2017 Schnaitten bach § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Es erfolgte eine Verfahrensverbindung; die Ermittlungen der StA dauern noch an. 117 24.09.2017 Schnaitten bach § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts 118 29.09.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 119 09.10.2017 Kaufbeuren § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 120 14.10.2017 Kulmbach § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 121 19.10.2017 Kaufbeuren § 185 StGB Beleidigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 122 15.11.2017 München § 111 StGB Öffentliche Aufforderung von Straftaten PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 123 06.12.2017 Dietmannsr ied § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein Ermittlungen der StA dauern an 124 06.12.2017 Schwandor f § 241 StGB Bedrohung PmK-Religiöse Ideologie nein nein Ermittlungen der StA dauern an. 125 09.12.2017 München § 303 StGB Sachbeschädigung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 126 15.12.2017 Germering § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein noch bei Polizei anhängig 127 22.12.2017 München § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein noch bei Polizei anhängig 128 24.12.2017 Bergheim § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein § 170 Abs. 2 StPO, da Täter unbekannt 129 28.12.2017 München § 111 StGB Öffentliche Aufforderung von Straftaten PmK-Rechts nein nein noch bei Polizei anhängig 130 29.12.2017 Kaufbeuren § 130 StGB Volksverhetzung PmK-Rechts nein nein noch bei Polizei anhängig Anlage 4 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/22055