Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann SPD vom 05.03.2018 Unterbringung von Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) in den Aufnahmeeinrichtungen in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Personen (bitte nach dem jeweiligen Bayerischen Transitzentrum aufgeschlüsselt) leben (Stand der Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage) im a) Bayerischen Transitzentrum Manching/Ingolstadt (ehem. Aufnahme- und Rückführungseinrichtung I – RE I), b) Bayerischen Transitzentrum Deggendorf und c) Bayerischen Transitzentrum Regensburg? 2. Wie viele Personen leben (Stand der Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage) in a) den bayerischen Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl (bitte Aufschlüsselung nach Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf, Aufnahmeeinrichtung Oberbayern, Aufnahmeeinrichtung Niederbayern, Aufnahmeeinrichtung Oberpfalz, Aufnahmeeinrichtung Oberfranken, Aufnahmeeinrichtung Unterfranken und Aufnahmeeinrichtung Schwaben) und b) der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Bamberg (ehem. ARE II) nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl? 3. Wie viele Personen leben (Stand der Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage) in a) Gemeinschaftsunterkünften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl (bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben) und b) dezentralen Unterkünften nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl (bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirk und Kreisverwaltungsbehörde)? 4. Wie viele der in den Einrichtungen nach Frage 1, 2 und 3 b untergebrachten Personen sind Kinder (bitte Aufschlüsselung nach der jeweiligen Einrichtung)? 5. Bei wie vielen Personen, die in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 Abs. 2 DVAsyl Manching /Ingolstadt und Bamberg untergebracht sind (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30 a Asylgesetz – AsylG – Manching /Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln), wurde bisher ein beschleunigtes Verfahren nach § 30 a AsylG durchgeführt? 6. a) Wie viele der unter Frage 5 bezeichneten Personen (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30 a AsylG Manching/Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln) wurden bisher als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge bestands-/rechtskräftig anerkannt? b) Wie viele der unter Frage 5 bezeichneten Personen (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30 a AsylG Manching/Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln) sind bisher vollziehbar ausreisepflichtig? c) Bei wie vielen der unter Frage 5 bezeichneten Personen (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30a AsylG Manching/ Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln) wurde bisher ein Verbot der Abschiebung nach § 50 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt? 7. a) Gibt es Unterschiede in der Art der Unterbringung (z. B. einzelne Häuser, größere Zimmer, lockerere Belegung) oder den sonstigen Leistungen (z. B. in der Betreuung) im Hinblick darauf, dass die Einrichtungen im Regierungsbezirk Oberbayern, Regierungsbezirk Niederbayern und Regierungsbezirk Oberpfalz als Bayerisches Transitzentrum Manching/ Ingolstadt, Bayerisches Transitzentrum Deggendorf und Bayerisches Transitzentrum Regensburg, als Erstaufnahmeeinrichtung Oberbayern, Erstaufnahmeeinrichtung Deg gendorf und Erstaufnahmeeinrichtung Regensburg, die Aufnahmeeinrichtung Manching/Ingolstadt als besondere Aufnahmeeinrichtung nach § 4 Abs. 2 DVAsyl und alle drei Einrichtungen auch als Gemeinschaftsunterkünfte der Regierungsbezirke Oberbayern , Niederbayern und Oberpfalz genutzt werden? b) Ist den gem. Frage 7 a untergebrachten Personen bekannt , in welcher Art von Einrichtung nach AsylG, Aufenth G, DVAsyl – Bayerisches Transitzentrum, Erstaufnahmeeinrichtung , besondere Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftunterkunft – sie sich jeweils befinden und ergehen hierzu Bescheide? 8. Was ist der Grund, warum Ausländer nicht aus den Aufnahmeeinrichtungen bzw. den Bayerischen Transitzentren in Gemeinschaftsunterkünfte verlegt werden ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22056 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22056 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 26.04.2018 1. Wie viele Personen (bitte nach dem jeweiligen Baye rischen Transitzentrum aufgeschlüsselt) leben (Stand der Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage) im a) Bayerischen Transitzentrum Manching/Ingolstadt (ehem. Aufnahme- und Rückführungseinrichtung I – ARE I), b) Bayerischen Transitzentrum Deggendorf und c) Bayerischen Transitzentrum Regensburg? Zum Stand 31.03.2018 war die Belegung in den o. a. Einrichtungen wie folgt: Personen Zu a) 1.088 Zu b) 620 Zu c) 435 2. Wie viele Personen leben (Stand der Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage) in a) den bayerischen Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl (bitte Aufschlüsselung nach Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf, Aufnahmeeinrichtung Oberbayern, Aufnahmeeinrichtung Niederbayern, Aufnahmeeinrichtung Oberpfalz, Aufnahmeeinrichtung Oberfranken, Aufnahmeeinrichtung Unterfranken und Aufnahmeeinrichtung Schwaben) und b) der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Bamberg (ehem. ARE II) nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl? Zum Stand 31.03.2018 war die Belegung in den o. a. Einrichtungen wie folgt: Zu a) Personen ZAE Zirndorf 1.227 AE Oberbayern 2.306 AE Niederbayern siehe Antwort zur Frage 1 b AE Oberpfalz 333 AE Oberfranken 1.155 AE Unterfranken 467 AE Schwaben 559 Zu b) 247 3. Wie viele Personen leben (Stand der Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage) in a) Gemeinschaftsunterkünften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl (bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken , Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben ) und b) dezentralen Unterkünften nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl (bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirk und Kreisverwaltungsbehörde)? Zum Stand 31.03.2018 war die Belegung in den o. a. Einrichtungen wie folgt: Zu a) Personen Oberbayern 8.683 Niederbayern 3.731 Oberpfalz 3.211 Oberfranken 2.479 Mittelfranken 3.858 Unterfranken 3.514 Schwaben 3.863 Zu b) Personen Oberbayern 24.171 Altötting LK 674 Bad Tölz-Wolfratshausen LK 1.005 Berchtesgadener Land LK 353 Dachau LK 1.252 Ebersberg LK 686 Eichstätt LK 1.357 Erding LK 924 Freising LK 1.272 Fürstenfeldbruck LK 1.464 Garmisch-Partenkirchen LK 450 Ingolstadt KS 453 Landsberg a. Lech LK 731 Miesbach LK 554 Mühldorf a. Inn LK 379 München KS 4.037 München LK 2.877 Drucksache 17/22056 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Zu b) Personen Neuburg-Schrobenhausen LK 439 Pfaffenhofen a. d. Ilm LK 768 Rosenheim KS 360 Rosenheim LK 2.230 Starnberg LK 345 Traunstein LK 552 Weilheim-Schongau LK 1.009 Niederbayern 2.468 Deggendorf LK 7 Dingolfing-Landau LK 301 Freyung-Grafenau LK 96 Kelheim LK 339 Landshut KS 87 Landshut LK 823 Passau KS 0 Passau LK 0 Regen LK 44 Rottal-Inn LK 399 Straubing KS 129 Straubing-Bogen LK 243 Oberpfalz 3.510 Amberg KS 129 Amberg-Sulzbach LK 448 Cham LK 187 Neumarkt i. d. OPf. LK 585 Neustadt a. d. Waldnaab LK 437 Regensburg KS 0 Regensburg LK 979 Schwandorf LK 445 Tirschenreuth LK 196 Weiden i. d.OPf. KS 104 Zu b) Personen Oberfranken 3.453 Bamberg KS 48 Bamberg LK 707 Bayreuth KS 162 Bayreuth LK 261 Coburg KS 213 Coburg LK 480 Forchheim LK 493 Hof KS 13 Hof LK 234 Kronach LK 186 Kulmbach LK 148 Lichtenfels LK 206 Wunsiedel i. Fichtelgebirge LK 302 Mittelfranken 8.303 Ansbach KS 130 Ansbach LK 958 Erlangen KS 490 Erlangen-Höchstadt LK 460 Fürth KS 242 Fürth LK 0 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim LK 487 Nürnberg KS 3.930 Nürnberger Land LK 820 Roth LK 392 Schwabach KS 205 Weißenburg-Gunzenhausen LK 189 Unterfranken 3.286 Aschaffenburg KS 417 Aschaffenburg LK 425 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22056 Zu b) Personen Bad Kissingen LK 251 Haßberge LK 145 Kitzingen LK 54 Main-Spessart LK 342 Miltenberg LK 439 Rhön-Grabfeld LK 234 Schweinfurt KS 10 Schweinfurt LK 280 Würzburg KS 140 Würzburg LK 549 Schwaben 8.743 Aichach-Friedberg LK 761 Augsburg KS 1.015 Augsburg LK 836 Dillingen a. d. Donau LK 626 Donau-Ries LK 435 Günzburg LK 609 Kaufbeuren KS 199 Kempten (Allgäu) KS 188 Lindau (Bodensee) LK 637 Memmingen KS 175 Neu-Ulm LK 826 Oberallgäu LK 908 Ostallgäu LK 699 Unterallgäu LK 829 4. Wie viele der in den Einrichtungen nach Frage 1, 2 und 3 b untergebrachten Personen sind Kinder (bitte Aufschlüsselung nach der jeweiligen Einrichtung )? Zum Stand 31.03.2018 waren die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen wie folgt mit Kindern bis zum vollendeten 17. Lebensjahr belegt: Einrichtungen gem. Frage 1: Personen Bayerisches Transitzentrum Manching/Ingolstadt 288 Bayerisches Transitzentrum Deggendorf 152 Bayerisches Transitzentrum Regensburg 142 Einrichtungen gem. Frage 2: Personen ZAE Zirndorf 400 AE Oberbayern 377 AE Niederbayern siehe BTZ Deggendorf AE Oberpfalz 116 AE Oberfranken 288 AE Unterfranken 49 AE Schwaben 73 AEO Bamberg 76 Einrichtungen gem. Frage 3 b: Dezentrale Unterkünfte der Kreisverwaltungsbehörden Personen Oberbayern 5.413 Altötting LK 246 Bad Tölz-Wolfratshausen LK 346 Berchtesgadener Land LK 113 Dachau LK 130 Ebersberg LK 20 Eichstätt LK 345 Erding LK 254 Freising LK 312 Fürstenfeldbruck LK 469 Drucksache 17/22056 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Dezentrale Unterkünfte der Kreisverwaltungsbehörden Personen Garmisch-Partenkirchen LK 119 Ingolstadt KS 116 Landsberg am Lech LK 58 Miesbach LK 85 Mühldorf a.Inn LK 104 München KS 799 München LK 602 Neuburg-Schrobenhausen LK 132 Pfaffenhofen a. d. Ilm LK 65 Rosenheim KS 92 Rosenheim LK 629 Starnberg LK 118 Traunstein LK 67 Weilheim-Schongau LK 192 Niederbayern 525 Deggendorf LK 0 Dingolfing-Landau LK 45 Freyung-Grafenau LK 29 Kelheim LK 76 Landshut KS 19 Landshut LK 167 Passau KS 0 Passau LK 0 Regen LK 6 Rottal-Inn LK 94 Straubing KS 33 Straubing-Bogen LK 56 Oberpfalz 1.156 Amberg KS 55 Amberg-Sulzbach LK 157 Dezentrale Unterkünfte der Kreisverwaltungsbehörden Personen Cham LK 33 Neumarkt i. d. OPf. LK 171 Neustadt a. d. Waldnaab LK 141 Regensburg KS 0 Regensburg LK 365 Schwandorf LK 145 Tirschenreuth LK 63 Weiden i. d. OPf. KS 26 Oberfranken 1.109 Bamberg KS 20 Bamberg LK 177 Bayreuth KS 52 Bayreuth LK 73 Coburg KS 45 Coburg LK 196 Forchheim LK 157 Hof KS 2 Hof LK 87 Kronach LK 71 Kulmbach LK 52 Lichtenfels LK 55 Wunsiedel i. Fichtelgebirge LK 122 Mittelfranken 2.481 Ansbach KS 32 Ansbach LK 371 Erlangen KS 150 Erlangen-Höchstadt LK 117 Fürth KS 52 Fürth LK 0 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim LK 185 Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22056 Dezentrale Unterkünfte der Kreisverwaltungsbehörden Personen Nürnberg KS 1.105 Nürnberger Land LK 210 Roth LK 132 Schwabach KS 54 Weißenburg-Gunzenhausen LK 73 Unterfranken 1.123 Aschaffenburg KS 166 Aschaffenburg LK 79 Bad Kissingen LK 99 Haßberge LK 47 Kitzingen LK 3 Main-Spessart LK 133 Miltenberg LK 153 Rhön-Grabfeld LK 88 Schweinfurt KS 0 Schweinfurt LK 116 Würzburg KS 42 Würzburg LK 197 Schwaben 2.437 Aichach-Friedberg LK 255 Augsburg KS 358 Augsburg LK 171 Dillingen a. d. Donau LK 216 Donau-Ries LK 155 Dezentrale Unterkünfte der Kreisverwaltungsbehörden Personen Günzburg LK 184 Kaufbeuren KS 13 Kempten (Allgäu) KS 67 Lindau (Bodensee) LK 216 Memmingen KS 30 Neu-Ulm LK 76 Oberallgäu LK 246 Ostallgäu LK 193 Unterallgäu LK 257 5. Bei wie vielen Personen, die in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 Abs. 2 DVAsyl Manching/Ingolstadt und Bamberg untergebracht sind (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30 a Asylgesetz – AsylG – Manching/Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln ), wurde bisher ein beschleunigtes Verfahren nach § 30 a AsylG durchgeführt? 6. a) Wie viele der unter Frage 5 bezeichneten Personen (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30 a AsylG Manching/ Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln) wurden bisher als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge bestands -/rechtskräftig anerkannt? b) Wie viele der unter Frage 5 bezeichneten Personen (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30 a AsylG Manching/ Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln) sind bisher vollziehbar ausreisepflichtig? c) Bei wie vielen der unter Frage 5 bezeichneten Personen (bitte einzeln für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen i. S. von §§ 5 Abs. 5, 30a AsylG Manching/Ingolstadt und Bamberg aufschlüsseln) wurde bisher ein Verbot der Abschiebung nach § 50 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt? Für die Durchführung des Asylverfahrens – einschließlich des beschleunigten Verfahrens nach § 30 a AsylG – ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Da es sich hierbei um eine Bundesbehörde handelt, besteht seitens der Staatsregierung keine Kenntnis hinsichtlich der nachgefragten Daten. Drucksache 17/22056 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 7. a) Gibt es Unterschiede in der Art der Unterbringung (z. B. einzelne Häuser, größere Zimmer, lockerere Belegung) oder den sonstigen Leistungen (z. B. in der Betreuung) im Hinblick darauf, dass die Einrichtungen im Regierungsbezirk Oberbayern, Regierungsbezirk Niederbayern und Regierungsbezirk Oberpfalz als Bayerisches Transitzentrum Manching/Ingolstadt, Bayerisches Transitzentrum Deggendorf und Bayerisches Transitzentrum Regensburg , als Erstaufnahmeeinrichtung Oberbayern , Erstaufnahmeeinrichtung Deggendorf und Erstaufnahmeeinrichtung Regensburg, die Aufnahmeeinrichtung Manching/Ingolstadt als besondere Aufnahmeeinrichtung nach § 4 Abs. 2 DVAsyl und alle drei Einrichtungen auch als Gemeinschaftsunterkünfte der Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Oberpfalz genutzt werden? Grundsätzlich gilt für die Art von Räumlichkeiten in den Asylunterkünften Folgendes: Bei der Aufnahme von Asylbewerbern steht für die Staatsregierung die Humanität an erster Stelle. Die Menschen, die bei uns Schutz suchen, werden menschenwürdig untergebracht und versorgt. Die Ausgestaltung der konkreten Parameter für die Räumlichkeiten liegt für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Transitzentren sowie Gemeinschaftsunterkünfte im Ermessen der jeweiligen Bezirksregierung. Die Zuteilung von Personen zu einzelnen Unterkünften und die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner pro Zimmer bzw. Wohnung basieren auf der jeweils aktuellen Auslastung von Unterkünften und deren baulicher Gegebenheiten sowie dem aktuellen Zugangsgeschehen. Insbesondere wird bei der Belegung stets auf familiäre Bindungen und ethnische Besonderheiten geachtet. Die Leistungsgewährung nach Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt in beiden Unterbringungsarten im Rahmen des bundesgesetzlich zulässigen und wirtschaftlich Vertretbaren. Die Flüchtlings- und Integrationsberatung stellt nicht auf die Art der Unterkunft, sondern auf die jeweilige Bedarfslage (Asylsuchende/Dauerhaft Bleibeberechtigte) der zu beratenden Personen ab. b) Ist den gem. Frage 7 a untergebrachten Personen bekannt, in welcher Art von Einrichtung nach AsylG, AufenthG, DVAsyl – Bayerisches Transitzentrum , Erstaufnahmeeinrichtung, besondere Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftunterkunft – sie sich jeweils befinden und ergehen hierzu Bescheide ? Die Unterkünfte verfügen in der Regel über entsprechende Schilder, aus welchen sich die jeweiligen Bezeichnungen ergeben . Zudem ergehen grundsätzlich die nach §§ 14, 23 und 22 AsylG erforderlichen Belehrungen an die Asylsuchenden. Des Weiteren ergehen Zuweisungsbescheide an die Betroffenen bei Verlegung aus dem Bereich der Erstaufnahme in die Anschlussunterbringung nach den §§ 7 ff DVAsyl. 8. Was ist der Grund, warum Ausländer nicht aus den Aufnahmeeinrichtungen bzw. den Bayerischen Transitzentren in Gemeinschaftsunterkünfte verlegt werden? Hier muss zwischen den regulären Aufnahmeeinrichtungen und den Transitzentren differenziert werden: In den Bayerischen Transitzentren werden neben Personen aus sicheren Herkunftsländern insbesondere Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht. Dagegen werden Asylbewerber vor allem mit guter Bleibeperspektive derzeit in den regulären Aufnahmeeinrichtungen zunächst für einen Zeitraum von in der Regel maximal sechs Monaten untergebracht. Hieran schließt sich die sogenannte Anschlussunterbringung an. Diese findet entweder in den von den Bezirksregierungen betriebenen Gemeinschaftsunterkünften oder in den von den Landratsämtern oder kreisfreien Gemeinden betriebenen dezentralen Unterbringungsformen statt. Im Falle der Transitzentren erfolgt die Anschlussunterbringung der nach Abschluss des Asylverfahrens abgelehnten Asylbewerber auf dem Gelände der Transitzentren. Dies dient zum einen der Entlastung der Kommunen und zum anderen der erleichterten Rückführung abgelehnter Asylbewerber . Anerkannte Asylbewerber können die Transitzentren verlassen und einen privaten Wohnsitz begründen.