Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 10.04.2014 Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) bei Windkraftprojekten Im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen wurde von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) eine Stellungnahme angefordert. Diese Stellungnahme ist bei Einzelprojekten in Bayern gegen den Bau von Windkraftanlagen ausgefallen. Erst nachdem die Investoren kostspielige Gutachten in Auftrag gegeben haben, die die Konflikte mit den Belangen der Flugsicherung widerlegten, machten die Genehmigungsbehörden von ihrem Recht Gebrauch, die Anlagen trotz der negativen Stellungnahme der DFS zu genehmigen . Ich frage daher die Staatsregierung: 1. In wie vielen Fällen wurden in Bayern Windkraftanlagen in der Stellungnahme der DFS als negativ bescheinigt ? 2. In wie vielen Fällen wurden von den Investoren Gegengutachten erbracht, a) in denen die Windkraftstandorte entgegen der Stellungnahme der DFS bewertet wurden? b) in denen die Windkraftstandorte entsprechend der Stellungnahme der DFS bewertet wurden? 3. Wie viele Windkraftanlagen wurden dann aufgrund eines Gutachtens a) genehmigt? b) abgelehnt und aus welchen Gründen? 4. In wie vielen Fällen wurden die Windkraftanlagen a) errichtet? b) nicht errichtet und aus welchen Gründen? 5. Welche durchschnittlichen Kosten verursacht ein Gutachten ? 6. Welcher Betrag wurde von Windkraftinvestoren insgesamt in Bayern für derartige Gutachen aufgebracht? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30.05.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Soweit die Schriftliche Anfrage Bezug auf Stellungnahmen der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) nimmt, könnte sich diese auf zwei unterschiedliche Sachverhalte beziehen: 1. Belange der Hindernisfreiheit Zweck: Schutz des zivilen und militärischen Luftverkehrs vor Objekten, die in den Luftraum ragen. Nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches eines Flughafens, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen. Die Entscheidung wird auf einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation – regelmäßig die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH – getroffen (§ 31 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 LuftVG). Die DFS gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen. Daher dürfen Windkraftanlagen (WKA) innerhalb von Bauschutzbereichen und WKA außerhalb von Bauschutzbereichen mit einer Höhe über 100 m nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 17 LuftVG). Dabei handelt es sich nicht um die bloße Anforderung einer Stellungnahme der Luftfahrtbehörde durch die Genehmigungsbehörde, sondern das Zustimmungsverfahren ist ein besonderes verwaltungsinternes Zwischenverfahren, das von der jeweiligen Genehmigungsbehörde durch Ersuchen an die Luftfahrtbehörde einzuleiten ist. Das Luftamt erteilt oder verweigert somit in einem verwaltungsinternen Zwischenverfahren Zustimmungen u. a. zu WKA gegenüber der Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde ). 2. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen Zweck: Schutz des Luftverkehrs durch Schutz von zivilen Einrichtungen am Boden, die der Navigation von Luftfahrzeugen dienen. Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18 a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen ) und für die militärischen Belange im Bereich der Freiheit von Luftfahrthindernissen in Bauschutzbereichen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.06.2014 17/2207 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2207 der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit nach § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Baumanagement München). Nach § 18 a LuftVG entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS, ob durch die Errichtung von Bauwerken zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Dieses Prüfverfahren endet mit der Feststellung des BAF, ob im konkreten Fall Störungen zu erwarten sind. Das BAF teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde mit, welche dann lediglich der Genehmigungsbehörde die Entscheidung des BAF zur Kenntnis übermittelt. Das Luftamt leitet hier lediglich Informationen bzw. Entscheidungen anderer weiter, trifft aber keine eigene Entscheidung . 1. In wie vielen Fällen wurden in Bayern Windkraftanlagen in der Stellungnahme der DFS als negativ bescheinigt? Seit 2011 wurde nach Aktenlage des Luftamtes Südbayern in 48 gutachtlichen Stellungnahmen der DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG empfohlen, den WKA nicht zuzustimmen (= negative Stellungnahmen der DFS), da entweder zivile Hindernisgründe (bei 6 Windkraftanlagen) oder militärische Flugbetriebsgründe (bei 42 Windkraftanlagen) entgegenstanden (Oberbayern 16 WKA; Niederbayern 7 WKA; Schwaben 25 WKA). Seit 2011 gab es nach Aktenlage des Luftamtes Südbayern neun Entscheidungen des BAF nach § 18 a LuftVG. Seit Oktober 2011 gab es nach Aktenlage des Luftamtes Nordbayern im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 LuftVG in 77 Fällen negative gutachterliche Stellungnahmen der DFS. Im Bereich des § 18 a LuftVG sind dem Luftamt Nordbayern 51 Versagungen der Zustimmung seitens des BAF bekannt. 2. In wie vielen Fällen wurden von den Investoren Gegengutachten erbracht, a) in denen die Windkraftstandorte entgegen der Stellungnahme der DFS bewertet wurden? In 16 Fällen. b) in denen die Windkraftstandorte entsprechend der Stellungnahme der DFS bewertet wurden? Kein Fall. 3. Wie viele Windkraftanlagen wurden dann aufgrund eines Gutachtens a) genehmigt? 6 WKA. Aufgrund von zwei Gegengutachten zu fünf Windkraftanlagen (2 Windparks mit 2 bzw. 3 Anlagen) wurden die gutachtlichen Stellungahmen der DFS abgeändert und das Luftamt Südbayern erteilte eine Zustimmung nach § 14 LuftVG. b) abgelehnt und aus welchen Gründen? Ein Fall. 4. In wie vielen Fällen wurden die Windkraftanlagen a) errichtet? In zwei Fällen. b) nicht errichtet und aus welchen Gründen? In 53 Fällen. Die Verfahren sind entweder noch nicht abgeschlossen oder die Genehmigung wurde nicht erteilt wegen anderer Versagungsgründe. Z. T. liegt eine Antragsrücknahme vor. 5. Welche durchschnittlichen Kosten verursacht ein Gutachten? Hierüber liegen den Luftämtern und den Kreisverwaltungsbehörden keine Erkenntnisse vor. 6. Welcher Betrag wurde von Windkraftinvestoren insgesamt in Bayern für derartige Gutachten aufgebracht ? Hierüber liegen den Luftämtern und den Kreisverwaltungsbehörden keine Erkenntnisse vor.