Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.04.2018 Pechhaltiger Straßenaufbruch in Bayern Pechhaltiger Straßenaufbruch enthält hohe Mengen an krebserregenden polyzyklischen Kohlenwasserstoffen. Weiterhin enthält er leicht auswaschbare phenolische Substanzen und gilt deshalb als stark wassergefährdend. Nicht umsonst muss er deshalb als Sondermüll entsorgt werden. Leider führte der Umgang mit diesen Stoffen in mehreren Fällen in Bayern zu Altlasten, die jetzt mit hohen Kosten saniert werden müssen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Tonnen pechhaltigen Straßenaufbruchs sind in den letzten drei Jahren in Bayern angefallen (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? 2. a) Wie viele Tonnen davon wurden in den letzen drei Jahren deponiert (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? b) Wie viele Tonnen davon wurden in den letzen drei Jahren eingebaut (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? c) Wie viele Tonnen davon wurden in den letzen drei Jahren thermisch verwertet (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben )? 3. a) Stehen in Bayern Kapazitäten für eine thermische Verwertung zur Verfügung? b) Wenn ja, wo und mit welcher jährlichen Verwertungsmenge pechhaltigen Straßenaufbruchs (bitte einzeln für die letzten drei Jahre angeben)? c) Wenn nein, wohin werden die pechhaltigen Straßenaufbrüche zur thermischen Verwertung verbracht? 4. a) Wurde pechhaltiger Straßenaufbruch in den letzten drei Jahren auch auf privaten Flächen eingebaut? b) Wenn ja, in welchen Landkreisen (bitte für jedes Jahr getrennt ausgeben)? c) Wenn ja, in welchen Mengen (bitte für jeden Landkreis und jedes Jahr getrennt ausgeben)? 5. Welche Kosten entstehen jeweils pro Tonne bei Einbau , Deponierung oder thermischer Verwertung? 6. a) Wie viele Tonnen pechhaltigen Straßenaufbruchs wurden in den letzten drei Jahren zwischengelagert (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? b) Wie viel davon durch öffentliche Stellen (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? c) Wie viel davon durch private Entsorger (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? 7. a) Wer ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuständig? b) Wie oft wurden die Zwischenlager von staatlichen Stellen kontrolliert (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? c) Wie oft wurden Bußgelder wegen unzureichender Lagerung von pechhaltigem Straßenaufbruch verhängt (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? 8. a) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über illegale Einbauten von pechhaltigem Straßenaufbruch auf privaten Flächen? b) Wo sind aufgrund von pechhaltigem Straßenaufbruch auf privaten Flächen in den letzten drei Jahren Sanierungsmaßnahmen erfolgt (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? c) Wo sind aufgrund von pechhaltigem Straßenaufbruch auf privaten Flächen Sanierungsmaßnahmen geplant (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22104 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22104 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie hinsichtlich der Fragen 7 c und 8 a im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 11.05.2018 1. Wie viele Tonnen pechhaltigen Straßenaufbruchs sind in den letzten drei Jahren in Bayern angefallen (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? 2. a) Wie viele Tonnen davon wurden in den letzen drei Jahren deponiert (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben )? b) Wie viele Tonnen davon wurden in den letzen drei Jahren eingebaut (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben )? c) Wie viele Tonnen davon wurden in den letzen drei Jahren thermisch verwertet (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? Zu diesen Fragen haben wir Datenmaterial vom Landesamt für Umwelt (LfU) sowie vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) erhalten. Die Datensätze sind dabei nicht direkt miteinander vergleichbar, da deren Erhebung und Zielrichtung eine unterschiedliche Ausgangsbasis zugrunde liegt. Straßenaufbruch, der einen Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von ≤25 mg/kg aufweist , wird als Ausbauasphalt bezeichnet. Ab einem Wert von >25 mg/kg PAK ist Straßenaufbruch als pechhaltig einzustufen . Die Einstufung nach dem AVV-Schlüssel 17 03 01* (AVV = Abfallverzeichnis-Verordnung) erfolgt erst ab einer deutlich höheren PAK-Konzentration von ≥1.000 mg/kg (kohleteerhaltige Bitumengemische). – Datenmaterial des LfU: An kohleteerhaltigen Bitumengemischen (AVV-Schlüssel 17 03 01*) sind gemäß Abfallnachweisverordnung laut Mitteilung des LfU angefallen (Angaben in Tonnen [t]): 2015 2016 2017 Aufkommen in Oberbayern 98.863 105.483 129.063 Aufkommen in Niederbayern 28.260 37.390 28.141 Aufkommen in der Oberpfalz 11.625 7.723 19.504 Aufkommen in Oberfranken 29.316 38.806 21.725 Aufkommen in Mittelfranken 34.604 27.392 58.956 Aufkommen in Unterfranken 76.625 58.030 66.626 Aufkommen in Schwaben 19.199 29.018 28.746 2015 2016 2017 Sammelentsorgung in Bayern (kein Reg.-bezirk aus Begleitscheinen erkennbar) 5.117 6.362 6.793 Gesamt 303.609 310.204 359.554 Die Mengen beinhalten Chargen aus Ausbaumaßnahmen (Primärabfälle) und solche aus Zwischenlagern und Behandlungsanlagen (Sekundärabfälle). Über die in Bayern angefallenen Mengen an pechhaltigem Straßenaufbruch mit PAK-Konzentrationen >25 mg/kg und ≤1.000 mg/kg liegen dem LfU keine Informationen vor. Die auf Deponien entsorgten Mengen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (die Angaben beziehen sich auf den Standort der jeweiligen Deponie, auf der Abfälle auch Regierungsbezirk-übergreifend entsorgt werden können und sind deshalb nicht zwangsläufig mit den Angaben der o. g. Tabelle vergleichbar). Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch unter AVV 17 03 01* (gefährlich): Im Jahr 2015 wurden 153.051 t pechhaltiger Straßenaufbruch unter dem AVV-Schlüssel 17 03 01* (gefährlich) auf bayerischen Deponien (ab Deponieklasse DK I) entsorgt, im Jahr 2016 betrug diese Menge 139.706 t und 157.782 t im Jahr 2017. Diese Zahlen sind dem elektronischen Überwachungssystem ASYS entnommen. 2015 t entsorgt in Oberbayern 50.352,58 entsorgt in Niederbayern 14.333,58 entsorgt in der Oberpfalz 5.206,95 entsorgt in Oberfranken 6.099,37 entsorgt in Mittelfranken 7.214,44 entsorgt in Unterfranken 60.688,67 entsorgt in Schwaben 9.155,01 Gesamt 153.050,60 2016 t entsorgt in Oberbayern 23.420,92 entsorgt in Niederbayern 29.271,27 entsorgt in der Oberpfalz 2.969,72 Drucksache 17/22104 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2016 t entsorgt in Oberfranken 10.668,45 entsorgt in Mittelfranken 22.418,65 entsorgt in Unterfranken 37.555,16 entsorgt in Schwaben 13.401,93 Gesamt 13.706,10 2017 t entsorgt in Oberbayern 4.605,20 entsorgt in Niederbayern 46.104,24 entsorgt in der Oberpfalz 4.432,12 entsorgt in Oberfranken 31.117,94 entsorgt in Mittelfranken 15.469,93 entsorgt in Unterfranken 44.231,64 entsorgt in Schwaben 11.821,18 Gesamt 157.782,25 Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch unter AVV 17 03 02 (nicht gefährlich): Im Jahr 2015 wurden 84.719 t pechhaltiger Straßenaufbruch unter dem AVV-Schlüssel 17 03 02 (nicht gefährlich) auf bayerischen Deponien (ab Deponieklasse DK I) entsorgt, im Jahr 2016 betrug die Menge 75.187 t. Diese Zahlen wurden dem Deponieinformationssystem des LfU entnommen und basieren auf den Deponiejahresberichten der Betreiber. Für 2017 können keine Angaben erfolgen, da die Deponiejahresberichte für 2017 noch ausstehen. 2015 t entsorgt in Oberbayern 15.557 entsorgt in Niederbayern 9.292 2015 t entsorgt in der Oberpfalz 10.548 entsorgt in Oberfranken 27.219 entsorgt in Mittelfranken 7.761 entsorgt in Unterfranken 11.237 entsorgt in Schwaben 3.105 Gesamt 84.719 2016 t entsorgt in Oberbayern 995 entsorgt in Niederbayern 23.687 entsorgt in der Oberpfalz 5.035 entsorgt in Oberfranken 7.946 entsorgt in Mittelfranken 17.795 entsorgt in Unterfranken 11.007 entsorgt in Schwaben 8.762 Gesamt 75.187 Die thermische Verwertung erfolgte im Ausland. An grenzüberschreitenden Verbringungen wurden dem LfU von den Regierungen folgende Zahlen gemeldet: – 2015: 5.106,31 t – 2016: 14.464,56 t – 2017: 48.277,60 t Sämtliche Transporte (AVV-Schlüssel 17 03 01*) gingen in die Niederlande. – Datenmaterial des StMB: Bei den in der Tabelle aufgeführten Mengen handelt es sich ausschließlich um teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch aus Bundes-, Staats- und von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen. Die sonstigen bayerischen Kreis- und Gemeindestraßen werden hier nicht erfasst. Tabellen zu Fragen 1 und 2 a bis 2 c Ausbau (t) Regierungsbezirk Oberbayern Niederbayern Schwaben Oberpfalz Unterfranken Mittelfranken Oberfranken 2017 28.000 15.000 4.000 14.000 48.000 21.000 14.000 2016 67.000 7.000 29.000 8.000 52.000 10.000 12.000 2015 30.000 16.000 19.000 11.000 50.000 30.000 13.000 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22104 Einbau (t) Regierungsbezirk Oberbayern Niederbayern Schwaben Oberpfalz Unterfranken Mittelfranken Oberfranken 2017 3.000 0 500 0 3.000 6.000 5.000 2016 19.000 0 11.000 0 9.000 0 6.500 2015 21.000 8.000 10.000 7.000 12.000 14.000 1.000 Deponie (t) Regierungsbezirk Oberbayern Niederbayern Schwaben Oberpfalz Unterfranken Mittelfranken Oberfranken 2017 25.000 15.000 3.500 9.000 22.000 5.000 9.000 2016 45.500 7.000 18.000 8.000 43.000 7.500 5.500 2015 9.000 8.000 9.000 4.000 38.000 16.000 12.000 thermische Behandlung (t) Regierungsbezirk Oberbayern Niederbayern Schwaben Oberpfalz Unterfranken Mittelfranken Oberfranken 2017 0 0 0 5.000 23.000 10.000 0 2016 2.500 0 0 0 0 2.500 0 2015 0 0 0 0 0 0 0 3. a) Stehen in Bayern Kapazitäten für eine thermische Verwertung zur Verfügung? b) Wenn ja, wo und mit welcher jährlichen Verwertungsmenge pechhaltigen Straßenaufbruchs (bitte einzeln für die letzten drei Jahre angeben)? In Bayern gibt es derzeit keine Anlagen zur thermischen Behandlung von pechhaltigem Straßenaufbruch. c) Wenn nein, wohin werden die pechhaltigen Straßenaufbrüche zur thermischen Verwertung verbracht ? Siehe hierzu Antwort zu Frage 2 c. Pechhaltiger Straßenaufbruch aus Bundes-, Staats- und von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen wird zur thermischen Behandlung in die Niederlande verbracht. 4. a) Wurde pechhaltiger Straßenaufbruch in den letzten drei Jahren auch auf privaten Flächen eingebaut ? b) Wenn ja, in welchen Landkreisen (bitte für jedes Jahr getrennt ausgeben)? c) Wenn ja, in welchen Mengen (bitte für jeden Landkreis und jedes Jahr getrennt ausgeben)? Pechhaltiger Straßenaufbruch von Bundes-, Staats- und von den Staatlichen Bauämtern verwalteten Kreisstraßen wurde nach den vorliegenden Informationen nicht auf privaten Flächen eingebaut. 5. Welche Kosten entstehen jeweils pro Tonne bei Einbau, Deponierung oder thermischer Verwertung ? Die Kosten für Einbau, Deponierung und thermische Behandlung variieren. Für das Jahr 2017 konnten folgende Preisspannen ermittelt werden: – Einbau: 15 Euro/t bis 60 Euro/t, im Mittel: 39 Euro/t; – Deponierung: 50 Euro/t bis 120 Euro/t, im Mittel: 75 Euro/t; – Thermische Behandlung: 50 Euro/t bis 96 Euro/t, im Mittel: 76 Euro/t. Bei Deponiebaumaßnahmen können für die Verwertung von Straßenaufbruch durch die Vertragspartner, abhängig vom Bedarf und von der Verfügbarkeit von geeignetem Material, ggf. auch niedrigere Preise vereinbart werden. Die Kosten für die thermische Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen sind abhängig von der Entfernung der Anfallstelle zu den Behandlungsanlagen oder zum Verladehafen für den Schiffstransport. Drucksache 17/22104 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 6. a) Wie viele Tonnen pechhaltigen Straßenaufbruchs wurden in den letzten drei Jahren zwischengelagert (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? b) Wie viel davon durch öffentliche Stellen (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? c) Wie viel davon durch private Entsorger (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken angeben)? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1 zu kohleteerhaltigen Bitumengemischen (AVV-Schlüssel 17 03 01*). Darüber hinausgehende Daten liegen nicht vor. 7. a) Wer ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuständig? Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Zwischenlager ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Bei Zwischenlagern der Träger der Sonderabfallbeseitigung ist die Regierung zuständige Genehmigungs- und das LfU zuständige Überwachungsbehörde. b) Wie oft wurden die Zwischenlager von staatlichen Stellen kontrolliert (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Zwischenlager werden von der zuständigen Behörde abhängig vom Genehmigungsstatus („E“-, „G“- bzw. „V“-Anlagen nach dem Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) im erforderlichen Rhythmus überwacht. Bei „E“-Anlagen (Anlagen, die der EU-Richtlinie über Industrieemissionen unterliegen) liegt dieser Rhythmus bei maximal drei Jahren. Bei „G“- und „V“-Anlagen („G“: Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung; „V“: vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) beträgt der Überwachungsrhythmus fünf bzw. sieben Jahre. Die Überwachungsberichte der „E“-Anlagen werden von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht. Bei „G“- und „V“-Anlagen wurde aufgrund der Vielzahl an Anlagen von einer detaillierten Abfrage bei den zuständigen Behörden wegen des erheblichen zeitlichen Aufwands abgesehen. c) Wie oft wurden Bußgelder wegen unzureichender Lagerung von pechhaltigem Straßenaufbruch verhängt (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? Die Verhängung von Bußgeldern erfolgt grundsätzlich durch die Verwaltungsbehörden (§ 35 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG). Daten dazu liegen nicht vor. Dem Staatsministerium der Justiz (StMJ) liegen derzeit keine Erkenntnisse dazu vor, inwieweit Strafgerichte oder Staatsanwaltschaften mit Bußgeldverfahren wegen des Einbaus pechhaltigen Straßenaufbruchs befasst waren. Diese Verfahren werden im dortigen Geschäftsbereich statistisch nicht als solche erfasst. 8. a) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über illegale Einbauten von pechhaltigem Straßenaufbruch auf privaten Flächen? Der Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs auf privaten Flächen ist kein statistisches Merkmal, das bei den bayerischen Staatsanwaltschaften gesondert erfasst wird. Daher lassen sich etwaige strafrechtliche Verfahren nicht durch Auswertungen aus den EDV-Systemen (EDV = elektronische Datenverarbeitung) der Staatsanwaltschaften feststellen . Dasselbe gilt für mögliche Bußgeldverfahren, soweit daran − etwa nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid − Staatsanwaltschaften und Gerichte beteiligt waren. Von einer Abfrage bei allen bayerischen Staatsanwaltschaften wurde daher abgesehen. Im StMJ konnten zwei Vorgänge festgestellt werden, die staatsanwaltschaftliche Verfahren in Zusammenhang mit der Ablagerung pechhaltiger Materialien auf privaten Flächen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch Antwort zu den Fragen 8 b und 8 c): Ein Verfahrenskomplex, den die Staatsanwaltschaft Passau seit dem Jahr 2014 bearbeitet, hat den Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebs und weiteren privaten Flächen zum Gegenstand. Gegen den mutmaßlich hauptverantwortlichen Unternehmer wurde Anklage zum Landgericht Passau erhoben . Die Staatsanwaltschaft legt ihm unerlaubten Umgang mit Abfällen in neun Fällen, davon in acht Fällen auch unerlaubtes Betreiben von Anlagen und in einem Fall auch Bodenverunreinigung, zur Last. Er soll unter Missachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben pechhaltigen Straßenaufbruch gelagert und eingebaut haben. In der Anklageschrift wird auch ein früherer Sachverhalt angesprochen und darauf verwiesen, dass dem Angeschuldigten bereits in den Jahren 2010/2011 vorgeworfen worden sei, auf dem Gelände einer Kiesgrube teerhaltiges Material ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwischengelagert zu haben. In einem im Jahr 2015 geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Deggendorf wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Abfällen lagen Anhaltspunkte für die Ablagerung pechhaltigen Materials vor. In strafrechtlicher Hinsicht bestätigte sich der Verdacht nicht, weil ein Sachverständigengutachten ergab, dass Bodenproben unbedenkliche Werte aufwiesen. Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen über illegale Einbauten von pechhaltigem Straßenaufbruch auf private Flächen vor. b) Wo sind aufgrund von pechhaltigem Straßenaufbruch auf privaten Flächen in den letzten drei Jahren Sanierungsmaßnahmen erfolgt (bitte für jedes Jahr getrennt und aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? c) Wo sind aufgrund von pechhaltigem Straßenaufbruch auf privaten Flächen Sanierungsmaßnahmen geplant (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen angeben)? Zu den Fragen 8 b und 8 c kann zu den Fällen im Landkreis Passau, in denen vor Jahren pechhaltiger Straßenaufbruch eingebaut wurde, folgender Sachstand mitgeteilt werden: Auf einem landwirtschaftlichen Anwesen wurde der pechhaltige Straßenaufbruch ausgebaut. Auf einer weiteren streitgegenständlichen Fläche am selben Gelände ist die Frage, ob das dort verfüllte Material vom Besitzer auszubauen und zu entsorgen ist, noch nicht verwaltungsgerichtlich entschieden . In sieben weiteren Fällen wurden nach der Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) entsprechende Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22104 Anordnun gen zur Ertüchtigung bzw. Nachbesserung der Flächen erlassen. In zwei Fällen wurde eine Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG erlassen. In zwei Fällen wurde bereits das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG vorgelegt. Hier wurden vom Landratsamt Passau Nachforderungen erhoben, Anordnungen wurden in diesen beiden Fällen noch nicht erlassen. In vier Fällen wurden Anhörungen zum Erlass einer Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens gemäß § 18 BBodSchG erlassen. Die hier eingeforderten Gutachten sind nach Auskunft des Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG weitgehend fertig und bedürfen noch der abschließenden Prüfung. In einem Fall muss noch entschieden werden, ob die Vorlage eines Gutachtens gemäß § 18 BBodSchG erforderlich ist.