Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benno Zierer FREIE WÄHLER vom 10.04.2018 Aufgaben der Fluglärmbeauftragten Durch Landtagsbeschluss wurde 1974 bei den Luftämtern Nordbayern und Südbayern die Funktion eines Lärmschutzbeauftragten geschaffen. Die Lärmschutzbeauftragten sollen in neutraler Funktion eine Mittlerrolle zwischen den Bürgern und allen Beteiligten am zivilen Luftverkehr wahrnehmen . Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Für welche Arten von Bürgerbeschwerden sind die Fluglärmbeauftragten der Luftämter zuständig? b) Wie sind die Zuständigkeiten der Lärmschutzbeauftragten abgegrenzt zu anderen Beteiligten am Luftverkehr, die Bürgeranliegen und Beschwerden entgegennehmen, wie der Flugsicherung oder den Flughafenbetreibern? c) Wie haben die Lärmschutzbeauftragten zu verfahren, wenn sie Anliegen von Bürgern erreichen, die im Zuständigkeitsbereich dieser anderen Institutionen liegen ? 2. a) Leiten die Lärmschutzbeauftragten Beschwerden und Bürgeranliegen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit anderer Stellen wie der Deutschen Flugsicherung fallen, direkt an diese Stellen weiter? b) Wenn nicht, aus welchem Grund? c) Begleiten die Lärmschutzbeauftragten die Behandlung von Bürgeranliegen weiter, die in der Zuständigkeit der anderen Stellen liegen? 3. a) Wie viele Bürgerbeschwerden erreichten die Lärmschutzbeauftragten der Luftämter in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2017? b) Wie viele Beschwerden konnten in diesem Zeitraum direkt von den Lärmschutzbeauftragten bearbeitet werden? 4. a) Auf welchen Wegen und zu welchen Zeiten ist der Lärmschutzbeauftragte des Luftamtes Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken für die Annahme von Bürgeranliegen erreichbar? b) Auf welchen Wegen und zu welchen Zeiten ist der Lärmschutzbeauftragte des Luftamtes Südbayern bei der Regierung von Oberbayern für die Annahme von Bürgeranliegen erreichbar? 5. a) Falls es Unterschiede in der Erreichbarkeit zwischen den beiden Stellen gibt, wie bewertet die Staatsregierung diese? b) Falls es Unterschiede in der Erreichbarkeit gibt, ist es vorgesehen, diese im Zuge einer Gleichbehandlung der Bürgeranliegen abzustellen? Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 15.05.2018 Vorbemerkung: Die Fluglärmschutzbeauftragten (FSB) wurden nach Landtagsbeschluss im Jahr 1974 auf Grundlage der §§ 29 Abs. 1 und 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eingesetzt. Die Aufgaben der FSB wurden durch den Landtagsbeschluss nicht näher definiert. Die FSB haben aber im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, alle Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. 1. a) Für welche Arten von Bürgerbeschwerden sind die Fluglärmbeauftragten der Luftämter zuständig? Die Aufgabe der FSB ist zunächst die Entgegennahme von Beschwerden, die mit dem Flugbetrieb auf Flughäfen und sonstigen Fluggeländen zusammenhängen. Bei der Untersuchung und Beantwortung von Beschwerden sind die Zuständigkeiten anderer Stellen zu beachten (siehe Antwort zu Frage 1 b). b) Wie sind die Zuständigkeiten der Lärmschutzbe auftragten abgegrenzt zu anderen Beteiligten am Luftverkehr, die Bürgeranliegen und Beschwerden entgegennehmen, wie der Flugsicherung oder den Flughafenbetreibern? Die FSB sind Kontaktpersonen und Vermittler zwischen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung, den Luftverkehrsund Flughafengesellschaften sowie den Luftfahrtbehörden und den Flugsicherungsorganisationen. Eine Auskunftsverpflichtung dieser Institutionen gegenüber dem FSB besteht allenfalls dann, wenn es um Sachverhalte geht, die zu den Vollzugsaufgaben der Luftfahrtbehörde gehören. Auch eine Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22109 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22109 Weisungsbefugnis des FSB besteht ausschließlich im Rahmen der Vollzugsaufgaben der Luftfahrtbehörde, im Übrigen allerdings nicht. In alleiniger Zuständigkeit bearbeiten die FSB folgende Anfragen: – Anfragen zu Planfeststellungen und Genehmigungen bei Flugplätzen (auch Nachtfluggenehmigungen), für die die Luftämter als Planfeststellungs- oder Genehmigungsbehörde zuständig sind, – Anzeigen von Verstößen gegen Genehmigungen (auch Nachtfluggenehmigungen), für die die Luftämter als Aufsichtsbehörde zuständig sind, – Anfragen zum Vollzug des Fluglärmgesetzes, – Anfragen/Beschwerden/Anzeigen zum Flugverkehr nach Sichtflugregeln und Fragen zur Lärmphysik. Anzeigen zu Abweichungen von Flugverfahren nach Instrumentenflugregeln betreffen repressives Verwaltungshandeln (Führung von Ordnungswidrigkeitenverfahren) und können nur durch das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) bearbeitet werden. Die zuständige Flugsicherungsorganisation, beispielsweise die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, beantwortet konkrete bzw. ortsbezogene Anfragen/Beschwerden bezüglich der Abwicklung des nach Instrumentenflugregeln operierenden Luftverkehrs oder zur Flugverkehrskontrolle. Anfragen/Beschwerden zum militärischen Flugbetrieb können ausschließlich über das Luftfahrtamt der Bundeswehr beantwortet werden. Anfragen zu Maßnahmen, die die Flughäfen in Eigenregie durchführen (z. B. mobile Fluglärmmessungen im Umfeld des Flughafens München) beantwortet der zuständige Fachbereich des jeweiligen Flughafens. c) Wie haben die Lärmschutzbeauftragten zu verfah ren, wenn sie Anliegen von Bürgern erreichen, die im Zuständigkeitsbereich dieser anderen Institu tionen liegen? Sollte sich bei der Untersuchung einer Anfrage/Beschwerde herausstellen, dass der FSB für die abschließende Bearbeitung im Einzelfall nicht selbst zuständig ist, sind geeignete Schritte durch die FSB einzuleiten. Über die Geeignetheit entscheidet das Luftamt nach den internen Vorgaben der jeweiligen Regierung und im Rahmen eigenen Verwaltungsermessens . 2. a) Leiten die Lärmschutzbeauftragten Beschwerden und Bürgeranliegen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit anderer Stellen wie der Deutschen Flugsicherung fallen, direkt an diese Stellen wei ter? b) Wenn nicht, aus welchem Grund? Hierzu gibt es keine speziellen Vorgaben des Staatsministeriums . An beiden Luftämtern werden aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich keine Anfragen/Beschwerden durch den Fluglärmschutzbeauftragten an Dritte weitergeleitet . In Ausnahmefällen kann die Übermittlung von Anfragen/ Beschwerden an andere Stellen vorkommen – dazu muss jedoch die schriftliche Erlaubnis des Bürgers vorliegen. In der Fluglärmkommission München hat die DFS erklärt, dass mit den Absendern der Anfragen teilweise ein umfangreicher Prozess zur Klärung der genauen Fragestellung bzw. der jeweiligen Beobachtungen notwendig ist. Weil der Zugang zu bestimmten Informationen der DFS zudem kostenpflichtig sein kann, insbesondere im Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes, sollte der Fragesteller selbst und nicht der FSB entscheiden, welcher finanzielle Aufwand im Zusammenhang mit der Anfrage gerechtfertigt ist. In der Summe bietet sich auch aus Sicht der DFS der direkte Kontakt zwischen dem Fragesteller und der DFS an. c) Begleiten die Lärmschutzbeauftragten die Be handlung von Bürgeranliegen weiter, die in der Zu ständigkeit der anderen Stellen liegen? Die FSB nehmen auch von den Anfragen/Beschwerden/ Anzeigen Kenntnis, bei denen sie zur ordnungsgemäßen Behandlung des Einzelfalls an andere Stellen verweisen müssen. Sollten sich hieraus Aufgaben für die FSB ergeben , werden diese entsprechend wahrgenommen. Insbesondere werden Erkenntnisse aus der Art und Häufigkeit von Beschwerden in Expertenrunden und Arbeitsgespräche eingebracht. 3. a) Wie viele Bürgerbeschwerden erreichten die Lärm schutzbeauftragten der Luftämter in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2017? Luftamt Südbayern: Flughafen München Auf Wunsch der Fluglärmkommission für den Verkehrsflughafen München wird die Fluglärmbeschwerdestatistik jeweils für einen Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen erstellt. Zeitraum Anzahl der Beschwerden 17.04.2010–29.11.2010 186 30.11.2010–18.04.2011 144 19.04.2011–31.08.2011 89 01.09.2011–31.03.2012 255 01.04.2012–30.11.2012 211 01.12.2012–31.10.2013 313 01.11.2013–30.06.2014 32 01.07.2014–31.12.2014 62 01.01.2015–30.09.2015 49 01.10.2015–29.02.2015 13 01.03.2016–31.10.2016 173 01.11.2016–30.06.2017 133 01.07.2017–31.10.2017 171 Verkehrsflughafen Memmingen/Verkehrslandeplatz Augsburg /Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Auf Wunsch der Fluglärmkommissionen werden die Statistiken jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres geführt. Für den Verkehrslandeplatz Augsburg wird die Fluglärmbeschwerdestatistik seit 2015 geführt. Drucksache 17/22109 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Jahr Anzahl der Beschwerden Memmingen Augsburg Oberpfaffenhofen 2010 56 keine Erfassung 12 2011 37 keine Erfassung 7 2012 27 keine Erfassung 23 2013 6 keine Erfassung 6 2014 10 keine Erfassung 2 2015 10 4 4 2016 5 1 3 2017 25 3 10 Luftamt Nordbayern: Die Statistiken werden jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres geführt. Jahr Anzahl der Beschwerden insgesamt Nürnberg Sonstige 2010 907 583 324 2011 643 418 225 2012 610 255 355 2013 429 299 130 2014 333 157 176 2015 353 200 153 2016 447 266 181 2017 538 366 172 b) Wie viele Beschwerden konnten in diesem Zeit raum direkt von den Lärmschutzbeauftragten be arbeitet werden? Jede Beschwerde, die bei den FSB eingeht, wird von diesen auch bearbeitet. Sollte im Zuge dieser Bearbeitung festgestellt werden, dass der FSB diese nicht in eigener Zuständigkeit abschließend beantworten kann, leitet er entsprechende Maßnahmen ein (siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 b). Sofern nicht ausdrücklich erklärt wird, dass keine Antwort/ Rückmeldung gewünscht ist, und Kontaktdaten übermittelt wurden, erfolgt immer eine Rückmeldung (mündlich oder schriftlich). 4. a) Auf welchen Wegen und zu welchen Zeiten ist der Lärmschutzbeauftragte des Luftamtes Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken für die Annah me von Bürgeranliegen erreichbar? Der FSB bzw. das Luftamt Nordbayern ist zu den üblichen Dienstzeiten für die Bürgeranliegen erreichbar. Der FSB ist persönlich oder über Telefon, Fax und E-Mail erreichbar. Die Erreichbarkeit richtet sich nach der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und der Geschäftsordnung der Regierung (RGO). Außerhalb der üblichen Dienstzeiten steht zusätzlich zu Fax und E-Mail ein Anrufbeantworter zur Verfügung. b) Auf welchen Wegen und zu welchen Zeiten ist der Lärmschutzbeauftragte des Luftamtes Südbayern bei der Regierung von Oberbayern für die Annah me von Bürgeranliegen erreichbar? Der FSB bzw. das Luftamt Südbayern ist zu den üblichen Dienstzeiten für die Bürgeranliegen erreichbar. Der FSB ist persönlich oder über Telefon, Fax und E-Mail erreichbar. Die Erreichbarkeit richtet sich nach der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und der Geschäftsordnung der Regierung (RGO). Gehen Anrufe außerhalb der üblichen Dienstzeiten ein, werden die Personen in der Folge vom FSB zurückgerufen, soweit die Rufnummer nicht unterdrückt wurde. Zudem können außerhalb der üblichen Dienstzeiten Nachrichten per Fax und E-Mail hinterlassen werden. Das Luftamt Südbayern hat zusätzlich ein Beschwerdeformular für Fluglärmbeschwerden auf seiner Internetseite eingerichtet, das bereits die wesentlichen Informationen für eine zügige Bearbeitung abfragt. 5. a) Falls es Unterschiede in der Erreichbarkeit zwi schen den beiden Stellen gibt, wie bewertet die Staatsregierung diese? Die Erreichbarkeit zu den üblichen Dienstzeiten ist bei den FSB bzw. beiden Luftämtern gewährleistet. Um Bürgerfreundlichkeit und Dienstleistungsorientierung zu gewährleisten, haben beide Luftämter Maßnahmen ergriffen , um Anfragen und Beschwerden auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten entgegennehmen zu können. Es ist angemessen und sachgerecht, wenn die Bearbeitung der Anfragen/Beschwerden zu den üblichen Dienstzeiten erfolgt, zumal ein Lärmereignis ohnehin im Nachhinein nicht mehr revidiert werden kann. Ansatzpunkte oder Handlungsoptionen für ein Ad-hoc-Eingreifen sind bei derartigen Ereignissen naturgemäß nicht gegeben. Die FSB haben lediglich die Möglichkeit, die der Beschwerde zugrunde liegenden Ereignisse im Nachgang zu bewerten und zu bearbeiten. Die von den Luftämtern ergriffenen Maßnahmen sind gleichwertig. Zuletzt wurde dies auch in der Fluglärmkommission München durch den Vorsitzenden bestätigt. b) Falls es Unterschiede in der Erreichbarkeit gibt, ist es vorgesehen, diese im Zuge einer Gleichbehand lung der Bürgeranliegen abzustellen? Da die Erreichbarkeit der beiden Luftämter bzw. der FSB gleichwertig ist, ist die Gleichbehandlung der Bürgeranliegen gewährleistet.