Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 16.03.2018 Naturschutzbelange bei der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets in Benediktbeuern berücksichtigen – Auwald schützen! Die Gemeinde Benediktbeuern hat kürzlich eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, um das „Gewer begebiet Süd“ um ca. 5,2 Hektar zu vergrößern. Das Pla nungsgebiet liegt zu großen Teilen im Wald am Lainbach, 3 Hektar davon sollen gerodet werden. Der Auwald erfüllt bedeutende Funktionen für die Arten vielfalt, das Landschaftsbild und den Hochwasserschutz. Außerdem ist er laut Naturschutzbehörde besonders schüt zenswert, weil er die beiden Biotope zwischen Benedikten wand und Kocheler Moor vernetzt. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Inwiefern ist der Beschluss mit den Zielen des Baye rischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), zusam menhängende Waldgebiete und ökologisch besonders bedeutsame Wälder vor Zerschneidungen und Flä chenverlusten zu bewahren, mit dem Beschluss der Gemeinde Benediktbeuern in Einklang zu bringen? b) Werden nach Einschätzung der Staatsregierung die zuständigen Umweltbehörden ihrer Verpflichtung ge recht, ökologisch bedeutsame Flächen zu schützen und Ziele sowie Maßnahmen des Arten und Biotop schutzprogramms durch Biotopverbundflächen zu ver wirklichen? c) Inwiefern ist der Beschluss, den Auwald von 70 Meter auf 40 Meter Breite zu reduzieren, mit dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zu vereinbaren, in dem die natürliche Rückhalte und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und im Sinne des Hochwas serschutzes verbessert werden soll? 2. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Aufhebung des Biotopschutzes für den Wald am Lainbach in Benedikt beuern? b) Inwiefern ist dies mit den Bestimmungen zum Biotop schutz aus dem Landesentwicklungsprogramm und dem Bayerischen Naturschutzgesetz zu vereinbaren? c) Inwiefern könnten nach Wissen der Staatsregierung Ausgleichs bzw. Ersatzmaßnahmen bei Rodung des Waldstücks die ökologische Bedeutung des Auwaldes tatsächlich kompensieren? 3. a) Wie wird der Beschluss des Gemeinderats Benedikt beuern bewertet, die Erweiterung des Gewerbege biets dem Erhalt eines besonders wertvollen Waldes für Mensch und Umwelt vorzuziehen? b) Inwiefern ist dieser Beschluss mit den Zielen des Lan desentwicklungsprogramms bezüglich des Flächen sparens und der damit einhergehenden angestrebten Vermeidung von Neuversiegelung zu vereinbaren? 4. a) Welche nichtbewaldeten Standorte werden für die Erweiterung des Gewerbegebiets in Erwägung gezo gen? b) Welche natur und artenschutzrechtlichen Normen und Gesetze treffen für den Lainbachwald zu und sind die Pläne der Rodung damit zu vereinbaren? 5. a) Ist nach Erkenntnissen der Staatsregierung eine Ein stufung des Plangebiets als Mischgebiet möglich, statt wie bisher vorgesehen als reines Gewerbegebiet? b) Welche ökologische Wertigkeit wird dem Mischwald im Plangebiet zugeordnet? 6. a) Wie ist nach Erkenntnissen der Staatsregierung die Tatsache zu erklären, dass die Gemeinde Benedikt beuern im November 2017 50 Kubikmeter Holz mit akutem Borkenkäferbefall gefällt hat, diese Fichten aber fünf Wochen lang liegen gelassen wurden und somit Borkenkäfer auf gesunde Bäume übergreifen konnten? b) War nach Wissen der Staatsregierung an oben ge nannter Holzfällung das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten involviert? c) Wenn ja, wie bewertet das zuständige Amt diese Vor gehensweise? 7. Sieht die Staatsregierung den Bedarf, vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung durchzuführen, um zu erfahren, ob die Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbe gebiets im vorgesehenen Umfang überhaupt erfüllt werden können und somit gegebenenfalls unnötigen Investitionen vorgebeugt wird? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22251 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22251 Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 17.05.2018 Vorbemerkung: Mit Beschluss vom 07.02.2018 hat die Gemeinde Benedikt beuern die 4. Änderung ihres – das gesamte Gemeindege biet umfassenden – Flächennutzungsplans festgestellt. Das Landratsamt Bad TölzWolfratshausen hat die Änderung mit Bescheid vom 23.02.2018 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Änderung ist am 26.02.2018 wirk sam geworden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinden werden dabei im Rahmen ihres verfas sungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts eigen verantwortlich tätig. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist ihnen daher unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Flächennutzungsplan ist nach § 1 Abs. 2 BauGB ein vorbe reitender Bauleitplan. Erst ein Bebauungsplan als verbind licher Bauleitplan bildet die bauplanungsrechtliche Grundla ge für Baurechte. 1. a) Inwiefern ist der Beschluss mit den Zielen des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), zusammenhängende Waldgebiete und ökologisch besonders bedeutsame Wälder vor Zerschneidungen und Flächenverlusten zu bewahren, mit dem Beschluss der Gemeinde Benediktbeuern in Einklang zu bringen? Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hat die Gemeinde die von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Privaten eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt. Sie hat dabei in Ausübung der ihr zustehenden Planungs hoheit die verschiedenen, von der Flächennutzungsplanung gegenläufig betroffenen Belange gewichtet und sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zugunsten der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets unter In kaufnahme der Eingriffe in den Waldbereich am Lainbach entschieden. Mit Blick auf die Eingriffe in den Waldbestand sieht der Flächennutzungsplan Maßgaben zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen vor; zudem wird ein im Bebauungsplan zu erwartender Kompensationsbedarf an gegeben. So wurde die Erweiterung des Gewerbegebiets so weit reduziert, dass zwischen dem Gebiet und dem Ge wässer Lainbach ein wirksamer Pufferstreifen von 40 Meter erhalten bleibt, der seine Wald und Leitfunktionen weiter hin erfüllen kann. Die Gemeinde hat zudem zugesichert, im Zuge der Aufstellung des (verbindlichen) Bebauungsplans den Verlust des Waldbestands in Abstimmung mit den Forst und Naturschutzbehörden auszugleichen. Nach den behördlichen Informationen im Bauleitplanverfahren ist dem von der Planung betroffenen Waldstück entlang des Lain bachs keine Funktion im Waldfunktionsplan zugewiesen. b) Werden nach Einschätzung der Staatsregierung die zuständigen Umweltbehörden ihrer Verpflichtung gerecht, ökologisch bedeutsame Flächen zu schützen und Ziele sowie Maßnahmen des Artenund Biotopschutzprogramms durch Biotopverbundflächen zu verwirklichen? Im Bauleitplanverfahren hat die untere Naturschutzbehörde die Belange des Naturschutzes eingebracht. Die Gemeinde hat ihre Planung mit Blick darauf modifiziert. Die Entschei dung über die konkrete Berücksichtigung der abwägungs erheblichen Umweltbelange in der Gegenüberstellung mit anderen abwägungserheblichen Belangen obliegt im vorlie genden Fall der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit. c) Inwiefern ist der Beschluss, den Auwald von 70 Meter auf 40 Meter Breite zu reduzieren, mit dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zu vereinbaren, in dem die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und im Sinne des Hochwasserschutzes verbessert werden soll? Im Bauleitplanverfahren wurde seitens der Wasserwirt schaftsverwaltung darauf hingewiesen, dass der Lainbach (Gewässer III. Ordnung) in den Jahren 1992 bis 2002 ausgebaut wurde. Der Hochwasserschutz ist für einen für besiedelte Gebiete maßgebenden Abfluss (Hochwasser [HQ] 100) mit einem ausreichenden Freibord gegeben. Bei einem darüber hinausgehenden extremen Hochwasser ereignis (> HQ 100) kann ein Restrisiko durch Überflutung des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landespla nung kommen die höhere Landesplanungsbehörde und der Planungsverband der Region Oberland im Bauleitplanver fahren übereinstimmend zu der Einschätzung, dass die Pla nung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Das gilt auch mit Blick auf den Grund satz in Nr. 7.2.5 (G) des Landesentwicklungsprogramms Bayern, wonach zur Verminderung der Risiken durch Hoch wasser u. a. die natürlichen Rückhalte und Speicherfähig keit der Landschaft erhalten oder verbessert werden soll. Nach dem hochwassersicheren Ausbau steht die geschütz te Fläche für eine Rückhaltung oder Speicherung von Hoch wasser nicht zur Verfügung. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen ihrer Planungshoheit die Belange der Raumordnung in der Abwä gung mit dem ihnen im konkreten Fall zukommenden Ge wicht zu berücksichtigen. 2. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Aufhebung des Biotopschutzes für den Wald am Lainbach in Benediktbeuern? b) Inwiefern ist dies mit den Bestimmungen zum Biotopschutz aus dem Landesentwicklungsprogramm und dem Bayerischen Naturschutzgesetz zu vereinbaren? Nach Auskunft des Landratsamts Bad Tölz Wolfratshausen war im bisherigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Be nediktbeuern der Lainbachwald als Biotop nach Art. 13d BayNatSchG a. F. (jetzt § 30 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) dargestellt, im Entwurf zur gegenständlichen 4. Flächennutzungsplanänderung jedoch nicht. Für den un Drucksache 17/22251 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 mittelbaren gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG ist der gegenwärtige, tatsächliche Zustand in der Natur entscheidend. Es bedarf weder einer formalen Festsetzung als Biotop noch einer formalen Aufhebung des Biotopschut zes. Darstellungen, z. B. im Flächennutzungsplan, haben inso fern rein deklaratorischen Charakter. Wenn Flächen die Eigenschaften eines gesetzlich geschützten Biotops wieder verlieren, sind die Bestimmungen des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG nicht mehr einschlägig. Eine Überprüfung vor Ort hatte ergeben, dass der vorhandene Vegetations bestand zum aktuellen Zeitpunkt nicht die vom Landesamt für Umwelt erstellten Kriterien für ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG aufweist. Entscheidend sind im vorliegenden Fall insbesondere Baumartenzusammen setzung und Überschwemmungshäufigkeit. Beim Lainbach wald ist davon auszugehen, dass der hochwassersichere Ausbau des Lainbachs wesentlich zum Verlust des Auwald charakters beigetragen hat. Wiederkehrende Überschwem mungen bleiben hier jetzt aus. Das öffentliche Interesse der Hochwassersicherheit hat jedoch beim Lainbachausbau überwogen. c) Inwiefern könnten nach Wissen der Staatsregierung Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Rodung des Waldstücks die ökologische Bedeutung des Auwaldes tatsächlich kompensieren? Wie in der Antwort zu Frage 2 a und 2 b dargelegt, handelt es sich bei dem betroffenen Waldstück nicht um einen nach § 30 BNatSchG geschützten Wald. Der Eingriff kann durch Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen kompensiert werden, auf denen eine ökologische Aufwertung möglich und fach lich sinnvoll ist. Aus den Erkenntnissen des bisherigen Bau leitplanverfahrens lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass es der Gemeinde Benediktbeuern unmöglich wäre, im Zuge des Bebauungsplanverfahrens den erforder lichen Ausgleich auf dafür geeigneten Flächen zu gewähr leisten. 3. a) Wie wird der Beschluss des Gemeinderats Benediktbeuern bewertet, die Erweiterung des Gewerbegebiets dem Erhalt eines besonders wertvollen Waldes für Mensch und Umwelt vorzuziehen? In Ausübung der ihr verfassungsrechtlich garantierten Pla nungshoheit entscheidet die planende Gemeinde eigenver antwortlich, welchen zu berücksichtigenden Belangen sie in der Abwägung den Vorzug gegenüber gegenläufigen Belan gen einräumt. Soweit dabei gesetzliche Vorgaben beachtet und der gestalterische Planungsspielraum der Gemeinde eingehalten werden, bedarf die konkrete Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung durch eine Ge meinde keiner bewertenden Kommentierung. b) Inwiefern ist dieser Beschluss mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms bezüglich des Flächensparens und der damit einhergehenden angestrebten Vermeidung von Neuversiegelung zu vereinbaren? Die Gemeinde weist in der Begründung des Flächennut zungsplans auf einen konkreten Bedarf an neuen Gewer beflächen hin, der mit dem vorhandenen Gewerbegebiet nicht erfüllt werden kann. Sie hat Alternativstandorte geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesen Stand orten Auswirkungen verbunden wären, die im Vergleich zum ausgewählten Standort keine Vorteile erwarten lassen. Be sonders thematisiert werden nachteilige Auswirkungen vor allem mit Blick auf die Lage der Alternativstandorte in der Nähe zum Kloster Benediktbeuern sowie zur vorhandenen umgebenden Wohnbebauung. Im Vergleich dazu schließe der ausgewählte Standort unmittelbar an das bereits beste hende Gewerbegebiet an, was insbesondere den Umfang des erforderlichen Erschließungsaufwands gering halte und eine Zersiedlung durch Gewerbeansiedlungen „auf der grü nen Wiese“ entgegenwirke. Anhaltspunkte, dass diese Er wägungen der Gemeinde nicht sachgerecht wären und die konkrete städtebauliche Entwicklung im Flächennutzungs plan nicht tragen könnten, liegen nicht vor. 4. a) Welche nichtbewaldeten Standorte werden für die Erweiterung des Gewerbegebiets in Erwägung gezogen ? In Nr. 4 des genehmigten Flächennutzungsplans in der am 07.02.2018 beschlossenen Fassung werden folgende nicht bewaldete Alternativstandorte aufgeführt: „Umgebung Kloster“: Vier landwirtschaftliche Flächen (im Flächennutzungsplan mit LW gekennzeichnet) im Süden so wie eine Fläche im Norden in rund 300 Meter bis 600 Meter Entfernung zum Kloster Benediktbeuern. „Ludlmühlstraße“: Flächen südlich der Ludlmühl sowie west lich und östlich des Sommerkellerwegs, die im Flächennut zungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) bezeichnet sind. „Zwischen Bonifatiusstraße und Ludlmühlstraße“: Landwirt schaftliche Flächen im südöstlichen Bereich der Bebauung von Benediktbeuern, die im Flächennutzungsplan als LW gekennzeichnet sind. Die Flächen erstrecken sich von nörd lich der Häusernstraße in einem Halbkreis nach Süden hin bis östlich der Bonifatiusstraße. b) Welche natur- und artenschutzrechtlichen Normen und Gesetze treffen für den Lainbachwald zu und sind die Pläne der Rodung damit zu vereinbaren? Bei einer Rodung des Lainbachwaldes ist die Eingriffsrege lung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB zu beachten. Diesen Aspekt hat die Gemeinde im Umweltbericht berücksichtigt. Die spe zielle artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergeb nis, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt werden, sofern die im Umwelt bericht aufgeführten Maßnahmen im Rahmen der Bebau ungsplanung umgesetzt werden. 5. a) Ist nach Erkenntnissen der Staatsregierung eine Einstufung des Plangebiets als Mischgebiet möglich , statt wie bisher vorgesehen als reines Gewerbegebiet ? Die Einstufung als Mischgebiet ist grundsätzlich möglich; es kann auch unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes grundsätzlich im Anschluss an ein Gewerbegebiet geplant werden. In einem solchen Fall würde das Prinzip eingehal ten, bei der Abfolge der Baugebiete aufeinander die durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgegebene Stu fenfolge einzuhalten. b) Welche ökologische Wertigkeit wird dem Mischwald im Plangebiet zugeordnet? Die 4. Flächennutzungsplanänderung enthält dazu differen zierte Aussagen: Das Plangebiet ist weitgehend von Wald unterschiedlicher ökologischer Ausprägung bedeckt. So Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22251 sind ältere Fichtenforste ebenso festzustellen wie Mischwäl der, jüngere Laubwälder und jüngere Fichtenforste. Neben den Wertigkeiten, die den einzelnen Vegetationsflächen aufgrund ihrer Artenzusammensetzung beizumessen sind, ist zu würdigen, dass die Waldflächen Teil einer wichtigen Biotopverbundachse sind. 6. a) Wie ist nach Erkenntnissen der Staatsregierung die Tatsache zu erklären, dass die Gemeinde Benediktbeuern im November 2017 50 Kubikmeter Holz mit akutem Borkenkäferbefall gefällt hat, diese Fichten aber fünf Wochen lang liegen gelassen wurden und somit Borkenkäfer auf gesunde Bäume übergreifen konnten? Die vom Buchdrucker befallenen Bäume wurden Anfang November 2017 gefällt und aufgearbeitet. Ein Ausflug aus der Rinde findet in den Wintermonaten nicht statt, sodass eine sofortige Abfuhr aus Waldschutzgründen nicht zwin gend geboten war. b) War nach Wissen der Staatsregierung an oben genannter Holzfällung das zuständige Amt für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten involviert? c) Wenn ja, wie bewertet das zuständige Amt diese Vorgehensweise? Die Betriebsleitung und ausführung im Gemeindewald Be nediktbeuern obliegt vertraglich der Waldbesitzervereini gung Wolfratshausen (WBV). Die Maßnahme wurde nach einem Kontrollbegang hinsichtlich Borkenkäferbefalls durch Mitarbeiter der WBV in Auftrag gegeben. Das Amt für Er nährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Holzkirchen bzw. das zuständige Forstrevier Kochel a. See war in die Arbeiten nicht involviert. 7. Sieht die Staatsregierung den Bedarf, vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung durchzuführen, um zu erfahren, ob die Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebiets im vorgesehenen Umfang überhaupt erfüllt werden können und somit gegebenenfalls unnötigen Investitionen vorgebeugt wird? Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde seitens der unteren Immissionsschutzbehörde darauf hingewiesen, dass eine möglichst frühzeitige Prüfung der zu erwartenden Geräuschbelastung erfolgen soll. Die Gemeinde Benedikt beuern hat hierzu beschlossen: Im Rahmen der verbind lichen Bauleitplanung wird eine schalltechnische Verträg lichkeitsuntersuchung durchgeführt, deren Ergebnisse in entsprechende Festsetzungen (Hinweise zum Schallschutz) münden. Die Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Be bauungsplan) ist aus Rechtsgründen zulässig.