Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2018 Aktueller Sachstand Causa Hutthurm Seit mehreren Jahren beschäftigt die illegale Teerablagerung und deren Entsorgung in Großthannensteig, Gemeinde Hutthurm den Landtag. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand bzgl. möglicher und vorhandener Altlasten in Großthannensteig, Gemeinde Hutthurm? 2. a) Erfolgten Beprobungen der auf dem betroffenen Grundstück noch vorhandenen Haufwerke? b) Nach welchem Regelwerk wurden diese Beprobungen durchgeführt? c) Aus welchen Gründen wurde das jeweilige Regelwerk herangezogen? 3. a) Wann erfolgten die Beprobungen jeweils? b) Von wem wurden die Beprobungen jeweils veranlasst (Behörde, Institution, Privatperson)? c) Wer führte die Beprobung jeweils durch (Behörde, externer Gutachter etc.)? 4. Welche Ergebnisse brachten die Beprobungen jeweils ? 5. a) Welche Konsequenzen erfolgten aus den jeweiligen Ergebnissen der Beprobungen? b) Wer muss für die Kosten aufkommen, die ggf. aus den Konsequenzen entstehen? c) Wurden im Zuge der Beprobungen Schadstoffe gefunden , die eine Deponierung der Haufwerke erforderlich machen (bitte unter Angabe der jeweiligen Stoffe)? 6. a) Was ist die weitere Vorgehensweise der zuständigen Behörden (Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt)? b) Wie beurteilt das zuständige Wasserwirtschaftsamt die aktuelle Situation des Oberflächenwasserabflusses ? 7. a) Werden die in der Umgebung des betroffenen Grundstücks eingerichteten Grundwassermessstellen aufrechterhalten ? b) Welche Ergebnisse lieferten diese Grundwassermessstellen bisher (bitte unter Angabe der ggf. gefundenen Schadstoffe)? 8. Worin unterscheiden sich Deponieverordnung (DepV) und Eckpunkte-Papier? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucher schutz vom 22.05.2018 1. Wie ist der aktuelle Sachstand bzgl. möglicher und vorhandener Altlasten in Großthannensteig, Ge meinde Hutthurm? Auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Anwesens in Hutthurm , Großthannensteig (FIur-Nrn. 157/1, 155 und 162 der Gemarkung Prag) sind im Hinblick auf den Ausbau pechhaltigen Straßenaufbruchs fünf Teilbereiche zu unterscheiden. A) Umfahrung des landwirtschaftlichen Gebäudes: Der pechhaltige Straßenaufbruch um das landwirtschaftliche Gebäude wurde von dem Bauunternehmen, das das Material geliefert und eingebaut hatte, gemäß Anordnung des Landratsamtes Passau vom 24.09.2014 ausgebaut. Ein Abschlussbericht dazu liegt vor. Dieser wurde von einem Sachverständigenbüro im Auftrag des Landratsamtes Passau auf Plausibilität überprüft und vom Ersteller nach Aufforderung durch das Landratsamt nachgebessert. Dieser Bereich kann – abgesehen von der Entsorgung von zwei noch am Gelände zwischengelagerten Haufwerken aus den Ausbauarbeiten aus diesem Bereich – als abgeschlossen betrachtet werden. B) Private Zufahrt: Der in der privaten Zufahrt eingebaute pechhaltige Straßenaufbruch wurde mittlerweile bescheidsgemäß von dem in Buchst. A genannten Bauunternehmen ausgebaut. Diese Ausbaumaßnahme wurde gemäß Bescheid von einem Sachverständigen gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) begleitet. Dessen Abschlussbericht liegt dem Landratsamt noch nicht vor. Zusätzlich wurde die Ausbaumaßnahme im Auftrag des Landratsamtes von einer weiteren Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG begleitet und dokumentiert. C) Bereich der ehemaligen Fahrsilos (Fundationsschicht): Der im Bereich der Fahrsilos verbaute pechhaltige Straßenaufbruch wurde ebenfalls von dem Bauunternehmen gemäß Anordnung des Landratsamtes vom 28.07.2015 ausgebaut. Der Abschlussbericht durch einen Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG liegt vor und wurde im Auftrag des Landratsamtes von einer Sachverständigen gemäß § 18 BBoSchG überprüft. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w . bayern . landtag . de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern . landtag . de–Aktuelles/ Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2018 Drucksache 17/22284 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22284 D) Bereich der ehemaligen Fahrsilos (Auffüllung): Das im Bereich der Fahrsilos verfüllte Material wurde gemäß der Anordnung des Landratsamtes vom 28.07.2015 im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt ausgebaut und ordnungsgemäß entsorgt. Die Entsorgung dieses Verfüllmaterials erfolgte auf verschiedene Deponien der Deponie-Klassen (DK) 0, DK l und DK II. Der Sanierungsbedarf wurde mit dem vom Landratsamt beauftragten Ingenieurbüro und dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf abgestimmt . Die Ausbauarbeiten aus diesem Bereich können als abgeschlossen betrachtet werden. Der Abschlussbericht vom 14.03.2017 des Ingenieurbüros liegt vor E) Fläche südlich der ehemaligen Fahrsilos: Die Fläche südlich der ehemaligen Fahrsilos – d. h. zwischen dem ehemaligen Fahrsilobereich und der privaten Zufahrt gemäß Antwort zu Frage 1, Buchst. B – auf der FIur- Nr. 162 der Gemarkung Prag rückte erst ab ca. Anfang/ Mitte Juli 2016 in den Fokus. Für diese Fläche erging am 08.08.2017 ein weiterer Bescheid an den Grundstückseigentümer . Dieser wurde am 11.08.2017 zugestellt und wird beklagt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt abzuwarten. 2. a) Erfolgten Beprobungen der auf dem betroffenen Grundstück noch vorhandenen Haufwerke? b) Nach welchem Regelwerk wurden diese Bepro bungen durchgeführt? c) Aus welchen Gründen wurde das jeweilige Regel werk herangezogen? Die auf der sog. Bereitstellungsfläche (siehe Antwort zu Frage 1 Buchst. E, Fläche südlich der ehemaligen Fahrsilos) zwischengelagerten und aus dieser Fläche stammenden Haufwerke 30 und 31 wurden beprobt. Die Beprobung erfolgte für eine beabsichtigte Entsorgung auf einer Deponie. Auch alle anderen im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen und entsorgten Haufwerke wurden gemäß bundesweit geltender Deponieverordnung (DepV) auf Deponien entsorgt. Die in der Antwort zu Frage 1 unter Buchst. A genannten zwischengelagerten beiden Haufwerke (Umfahrung des landwirtschaftlichen Gebäudes) werden im Zuge der in Buchst. E (Fläche südlich der ehemaligen Fahrsilos) voraussichtlich durchzuführenden Ersatzvornahme ordnungsgemäß mitentsorgt. Diese beiden Haufwerke wurden zu einem früheren Zeitpunkt ebenfalls bereits beprobt. Für die Entsorgung wird im Hinblick auf den Entsorgungsweg ggf. eine weitere Beprobung durchgeführt. 3. a) Wann erfolgten die Beprobungen jeweils? b) Von wem wurden die Beprobungen jeweils veran lasst (Behörde, Institution, Privatperson)? c) Wer führte die Beprobung jeweils durch (Behörde, externer Gutachter etc.)? Die Probenahme der Haufwerke 30 und 31 erfolgte am 13.07.2016 und 20.07.2016. Die Beprobung wurde vom Landratsamt Passau veranlasst. Die Beprobung führte das zur Überwachung der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Ingenieurbüro, das Sachverständiger gemäß § 18 BBodSchG ist, durch. 4. Welche Ergebnisse brachten die Beprobungen je weils? Die Ergebnisse zu den Haufwerken 30 und 31 ergaben Werte für die Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) zwischen 1,9 mg/kg und maximal 17 mg/kg PAK. Die gemessenen Werte für den Einzelparameter Naphthalin lagen bei jeweils <0,01 mg/kg. Erst ab einer Konzentration von >25 mg/kg PAK handelt es sich um pechhaltigen Straßenaufbruch . 5. a) Welche Konsequenzen erfolgten aus den jeweili gen Ergebnissen der Beprobungen? b) Wer muss für die Kosten aufkommen, die ggf. aus den Konsequenzen entstehen? c) Wurden im Zuge der Beprobungen Schadstoffe ge funden, die eine Deponierung der Haufwerke erfor derlich machen (bitte unter Angabe der jeweiligen Stoffe)? Siehe hierzu auch die Antwort zu den Fragen 2 a, 2 b und 2 c. Die Zwischenlagerung der Haufwerke 30 und 31 kann erfolgen , weil nach Auffassung des beauftragten Ingenieurbüros davon keine Gefahr für den Untergrund ausgeht. Dies wurde dem Landratsamt mit E-Mail vom 28.04.2017 mitgeteilt. Die Kosten der bereits durchgeführten Ersatzvornahme wurden vom Landratsamt Passau beglichen. Mit Bescheid vom 06.04.2017 wurden die Kosten der Ersatzvornahme für die in der Antwort zu Frage 1 Buchst. D genannte Fläche dem Grundstückseigentümer auferlegt. Dieser Bescheid wurde zunächst beklagt. Die Klage wurde nunmehr zurückgenommen . Der Bescheid ist bestandskräftig. Der mit Bescheid vom 08.08.2017 angeordnete Ausbau von Auffüllmaterial aus der in der Antwort zu Frage 1 Buchst. E genannten Fläche wurde dem Grundstückseigentümer zugestellt. Der Bescheid wurde beklagt und ist aktuell nicht vollziehbar. Sollte der Bescheid bestands-/rechtskräftig und eine weitere Ersatzvornahme notwendig werden, werden auch diese Kosten dem Gmndstückseigentümer auferlegt. 6. a) Was ist die weitere Vorgehensweise der zuständi gen Behörden (Landratsamt, Wasserwirtschafts amt)? Bis auf Weiteres bleibt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Bescheid vom 08.08.2017 abzuwarten. Die bereits entstandenen Kosten der Ersatzvornahme gemäß der in der Antwort zu Frage 1 Buchst. D genannten Fläche werden vom Grundstückseigentümer im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingefordert. Die Grundwasserüberwachung wird zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Sanierung der „Bereitstellungsfläche“ fortgesetzt. b) Wie beurteilt das zuständige Wasserwirtschafts amt die aktuelle Situation des Oberflächenwasser abflusses? Sofern ein Rückbau der Auffüllung erfolgt, kann aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes auf weitere Maßnahmen verzichtet werden – andernfalls ist das Eindringen von Grundbzw . Oberflächenwasser und ein Einstau von Wasser in die Abfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Nie- Drucksache 17/22284 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 derschlagswasser aus den befestigten Flächen ist schadlos abzuleiten. 7. a) Werden die in der Umgebung des betroffenen Grundstücks eingerichteten Grundwassermess stellen aufrechterhalten? b) Welche Ergebnisse lieferten diese Grundwasser messstellen bisher (bitte unter Angabe der ggf. ge fundenen Schadstoffe)? Auf der FIur-Nr. 164 der Gemarkung Prag wurde eine Grundwassermessstelle eingerichtet. Diese wurde im Zeitraum 30.03.2016 bis heute sechsmal beprobt. Die Ergebnisse der bisherigen Grundwasserbeprobungen sind in der als Anlage beigefügten Tabelle enthalten. Die Werte für PAK lagen dabei jeweils unterhalb der Bestimmungsgrenze. Das Wasserwirtschaftsamt teilte am 10.01.2018 per E-Mail mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht kein Grund für weitere Maßnahmen bestehe. Die Grundwasserüberwachung wird zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Sanierung der „Bereitstellungsfläche“ fortgesetzt (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 6 a). 8. Worin unterscheiden sich Deponieverordnung (DepV) und EckpunktePapier? Die bundesweit geltende DepV gilt u. a. für die Ablagerung (also die Beseitigung) von Abfällen auf Deponien und für den Einsatz von Abfällen zur Verwertung als Deponieersatzbaustoffe sowie zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen . Der bayerische Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen gilt für die Prüfung und Genehmigung von Verwertungsmaßnahmen mit Abraum und unverwertbaren Lagerstättenanteilen sowie mineralischem Fremdmaterial aus Bodenaushub und Bauschutt. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22284 Anlage