Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gisela Sengl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.04.2018 Förderung und Qualität von Blühstreifen Erhalt und Schutz der Biodiversität auf landwirtschaftlichen Flächen ist von großer Bedeutung. Dazu werden auch zunehmend Blühflächen angelegt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Blühmischungen werden für Blühstreifen und Bejagungsschneisen in Maisfeldern verwendet (Herkunft Saatgut, Zusammensetzung, Zertifizierung)? 2. a) Gelten für diese Blühmischungen dieselben Vorgaben wie für die Qualitätsblühmischungen Bayern für die KULAP-Maßnahmen (KULAP = Kulturlandschaftsprogramm ) B47 und B48? b) Wenn nein, warum nicht? 3. a) Weist die Landwirtschaftsverwaltung darauf hin, dass möglichst autochthones Saatgut verwendet werden soll? b) Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch der Anteil von autochthonem Saatgut bei den KULAP-Maßnahmen B47 und B48 ist? 4. a) Besteht bei der Angabe des Nutzungscodes „Körnermais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen“ oder „Silomais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen“ eine Verpflichtung zur Ansaat aus Blühmischungen? b) Kann ein entsprechender Blühstreifen/eine entsprechende Bejagungsschneise mit Selbstbegrünung aus natürlich aufkommenden, heimischen Stauden wie Färberkamille, Blutweiderich, Natternkopf usw. ebenso akzeptiert werden? c) Wenn nein, warum nicht? 5. a) Ist es möglich, mehrjährige Blühstreifen, die für die Biodiversität vorteilhafter sind, in den o. g. Codierungen zu realisieren? b) Wenn ja, welche Vorgaben gibt es dazu? 6. a) Können selbstbegrünte Ackerränder, die nicht den Vorgaben für ökologische Vorrangflächen entsprechen , aber unter 20 Prozent der Maisfläche einnehmen , in die Codierung „Körnermais mit Blühstreifen/ Bejagungsschneisen“ oder „Silomais mit Blühstreifen/ Bejagungsschneisen“ aufgenommen werden? b) Wenn nein, warum nicht? 7. a) Welche Möglichkeiten für Landwirte gibt es, ohne bürokratischen Aufwand und kulturunabhängig Ackerränder , die nicht den Vorgaben für ökologische Vorrangflächen ensprechen, als Feldraine, krautige Waldsäume oder Ufersäume zu erhalten? b) Gibt es eine prozentuale Toleranzsschwelle für derartige Flächen, nach deren Überschreiten erst finanzielle Sanktionen drohen? 8. Welche Fördermöglichkeiten und Vorgaben gibt es für Blühstreifen, die als „Blühende Rahmen“ angelegt werden? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.05.2018 1. Welche Blühmischungen werden für Blühstreifen und Bejagungsschneisen in Maisfeldern verwendet (Herkunft Saatgut, Zusammensetzung, Zertifizierung )? Bayern hat von der seit letztem Jahr auf Bundesebene eröffneten Möglichkeit einer für den Landwirt vereinfachten und unbürokratischen Beantragung von freiwillig angelegten Blühstreifen und Bejagungsschneisen auf Maisflächen konsequent Gebrauch gemacht. Es kann die gesamte Fläche als „Mais mit Blühstreifen/ Bejagungsschneisen“ im Mehrfachantrag angegeben werden , ohne dass eine separate grafische Erfassung der Blühstreifen bzw. Bejagungsschneisen erforderlich ist. Aufgrund dieses freiwilligen Ansatzes in Verbindung mit einer unbürokratischen Umsetzung bedeutet dies für den Landwirt , dass er hinsichtlich Lage und Art der Blühstreifen bzw. Bejagungsschneisen keine weiteren Vorgaben und bei der Beantragung keine detaillierteren Angaben machen muss. Durch diesen unbürokratischen Ansatz bestehen auch keine Vorgaben zur Art der Begrünung. Somit liegen keine Informationen vor, welche Blühmischungen im Einzelfall verwendet werden. 2. a) Gelten für diese Blühmischungen dieselben Vorgaben wie für die Qualitätsblühmischungen Bayern für die KULAP-Maßnahmen (KULAP = Kulturlandschaftsprogramm ) B47 und B48? Nein, siehe Antwort zu Frage 1. b) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w. bayern. landtag. de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern .landtag . de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.09.2018 Drucksache 17/22338 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22338 3. a) Weist die Landwirtschaftsverwaltung darauf hin, dass möglichst autochthones Saatgut verwendet werden soll? Nein, siehe Antwort zu Frage 1. b) Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch der Anteil von autochthonem Saatgut bei den KULAP- Maßnahmen B47 und B48 ist? Die für die Maßnahmen B47 und B48 vorgeschriebenen KU- LAP-Blühmischungen bestehen aus Wild- und Kulturarten. Alle darin enthaltenen Wildarten stammen aus autochthonem Saatgut. In Bayern gab es 2017 mehr als 11.100 ha B48 „mehrjährige Blühflächen“ sowie ca. 1.000 ha B47 „einjährige Blühflächen“. Laut aktuellen KULAP-Antragszahlen werden 2018 mehr als 13.000 ha fünfjährige Blühflächen auf Ackerflächen für Biodiversitätsleistungen bereitgestellt. Die mit Abstand am häufigsten verwendete KULAP-Blühmischung ist „Lebendiger Acker – trocken“ mit 35 autochthonen Wildarten (80 Prozent) und 9 Kulturarten (20 Prozent); das Saatgut von Wildarten ist meistens deutlich kleiner und leichter als das von Kulturarten, weshalb der Gewichtsanteil der 35 autochthonen Wildarten 38 Prozent und der der 9 Kulturarten 62 Prozent beträgt. Tabelle zu Frage 3 b KULAP-Mischung Arten-Anteil Arten-Anteil (%) Gewichts-Anteil (%) B48 Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur (fünfjährig) Lebendiger Acker – trocken 35 Wildarten 9 Kulturarten 79,5 % Wildarten 20,5 % Kulturarten 38,2 % Wildarten 61,8 % Kulturarten Lebendiger Acker – frisch 29 Wildarten 9 Kulturarten 76,3 % Wildarten 23,7 % Kulturarten 37,2 % Wildarten 62,8 % Kulturarten Lebendiger Waldrand – trocken 23 Wildarten 10 Kulturarten 69,7 % Wildarten 30,3 % Kulturarten 31,3 % Wildarten 68,7 % Kulturarten Lebendiger Waldrand – frisch 21 Wildarten 10 Kulturarten 67,7 % Wildarten 32,3 % Kulturarten 31,1 % Wildarten 68,9 % Kulturarten Lebendiger Gewässerrand 29 Wildarten 10 Kulturarten 74,4 % Wildarten 25,6 % Kulturarten 43,5 % Wildarten 56,5 % Kulturarten B47 Jährlich wechselnde Blühflächen Einj. Blühmischung 3 Wildarten 14 Kulturarten 17,6 % Wildarten 82,4 % Kulturarten 6,5 % Wildarten 93,5 % Kulturarten Einj. Blühmischung – Zuckerrübenfruchtfolge 3 Wildarten 12 Kulturarten 20,0 % Wildarten 80,0 % Kulturarten 8,5 % Wildarten 91,5 % Kulturarten 4. a) Besteht bei der Angabe des Nutzungscodes „Körnermais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen“ oder „Silomais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen “ eine Verpflichtung zur Ansaat aus Blühmischungen ? Nein, siehe Antwort zu Frage 1. b) Kann ein entsprechender Blühstreifen/eine entsprechende Bejagungsschneise mit Selbstbegrünung aus natürlich aufkommenden, heimischen Stauden wie Färberkamille, Blutweiderich, Natternkopf usw. ebenso akzeptiert werden? Ja. c) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 4 b. 5. a) Ist es möglich, mehrjährige Blühstreifen, die für die Biodiversität vorteilhafter sind, in den o. g. Codierungen zu realisieren? Ja. b) Wenn ja, welche Vorgaben gibt es dazu? Die Nutzungscodes für „Silomais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen “ bzw. „Körnermais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen “ können für Maisflächen verwendet werden, auf denen streifenförmige Blühstreifen oder Bejagungsschneisen angelegt werden, soweit diese nur einen deutlich untergeordneten Anteil am beantragten Maisschlag von maximal ca. 20 Prozent einnehmen. Die Streifen/Schneisen sind entweder abzuernten oder aus der Erzeugung zu nehmen und jährlich zu pflegen (z. B. mulchen). Werden die Schneisen aus der Erzeugung genommen, unterliegen sie Drucksache 17/22338 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 nicht den GLÖZ 4-Vorgaben im Rahmen der Cross Compliance (CC-Broschüre Kapitel II Nr. 3; GLÖZ = guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand). 6. a) Können selbstbegrünte Ackerränder, die nicht den Vorgaben für ökologische Vorrangflächen entsprechen , aber unter 20 Prozent der Maisfläche einnehmen , in die Codierung „Körnermais mit Blühstreifen /Bejagungsschneisen“ oder „Silomais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen“ aufgenommen werden? Ja. b) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 6 a. 7. a) Welche Möglichkeiten für Landwirte gibt es, ohne bürokratischen Aufwand und kulturunabhängig Ackerränder, die nicht den Vorgaben für ökologische Vorrangflächen ensprechen, als Feldraine, krautige Waldsäume oder Ufersäume zu erhalten? Da für Streifenelemente als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) eine Mindestbreite von lediglich einem Meter gefordert wird, wird davon ausgegangen, dass die Frage auf noch schmalere Elemente abzielt. Hier besteht die Möglichkeit, Feldraine mit einer Breite von bis zu zwei Metern in die beihilfefähige Fläche ohne separate Erfassung mit einzubeziehen. b) Gibt es eine prozentuale Toleranzsschwelle für derartige Flächen, nach deren Überschreiten erst finanzielle Sanktionen drohen? Der Flächenanteil aller Landschaftselemente (LE) nach Cross Compliance (CC) und der LE bis zu einer Breite von zwei Metern darf am beantragten Feldstück nicht mehr als max. ca. 25 Prozent betragen. 8. Welche Fördermöglichkeiten und Vorgaben gibt es für Blühstreifen, die als „Blühende Rahmen“ angelegt werden? Im KULAP sind die beiden folgenden einzelflächenbezogenen Maßnahmen möglich: B47 – Jährlich wechselnde Blühflächen: – Förderfähig ist die Etablierung eines blütenreichen Bestandes , der Wildtieren, Bienen oder Nützlingen als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dient, auf i. d. R. wechselnden Ackerflächen. – Die Förderfläche ist jährlich neu mit speziellem Saatgut gemäß der Qualitätsblühmischungen Bayern (QBB) einzusäen (vgl. Beratungshinweise der Landesanstalt für Landwirtschaft – LfL). – Nach der Aussaat ist bis einschl. 01.09. weder ein Befahren , ein Bearbeiten noch eine Nutzung zulässig (z. B. Futternutzung, Verwertung in Biogasanlagen). – Im Grundantrag ist der jährlich in die Maßnahme einzubeziehende Flächenumfang anzugeben. Dieser beantragte Flächenumfang darf jährlich um max. 20,00 Prozent (jedoch max. 3,00 ha) überschritten bzw. um max. 20,00 Prozent unterschritten werden. – Die Förderfläche beträgt max. 3,00 ha je Betrieb. Sie kann auf jährlich wechselnden Feldstücken erbracht werden, wobei grundsätzlich mind. 0,10 ha pro Feldstück anzulegen sind. B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur: – Förderfähig ist die Bereitstellung von im Verpflichtungszeitraum nicht wechselnden Ackerflächen für Blühflächen , die Wildtieren, Bienen oder Nützlingen als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen. – Die Förderfläche ist im Frühjahr des ersten Verpflichtungsjahres mit speziellem Saatgut gemäß der Qualitätsblühmischungen Bayern (QBB) einzusäen (vgl. Beratungshinweise LfL). – Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) darüber zu informieren und die Fläche spätestens im Frühjahr des Folgejahres neu zu bestellen. – Nach der Aussaat sind während des gesamten Verpflichtungszeitraums weder ein Befahren, Bearbeiten noch eine Nutzung (z. B. Futternutzung, Verwertung in Biogasanlagen) zulässig. Eine Nach- bzw. Neuansaat ist zur Vermeidung einer starken Verunkrautung bzw. beim Auftreten von Problemunkräutern und nach Zustimmung des zuständigen AELF erlaubt. – Die Förderfläche beträgt mind. 0,20 ha und max. 3,00 ha je Betrieb sowie grundsätzlich mind. 0,20 ha pro Feldstück . Im Rahmen der Mehrfachantragstellung für Fördermittel der ersten Säule besteht die Möglichkeit der Ausweisung von Blühstreifen als ÖVF. Folgende Elemente können von den Betrieben angelegt und beantragt werden: – Brachliegende Flächen: – Keine landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragsjahrs. – Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat . Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke. – Umbruch zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) ist zulässig, aber nicht vom 01.04. bis 30.06. außer zur Neuansaat von AUM- Blühflächen. – Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Antragsjahr zulässig. – Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung). – Ab 01.08. ist der Anbau einer Winterkultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz und der zulässigen Düngung möglich sowie eine Beweidung durch Schafe und Ziegen. Der Anbau einer Zwischenfrucht, die nicht beerntet wird, z. B. für eine nachfolgende Mulchsaat oder vor einer anderen Sommerkultur, ist ebenfalls möglich, eine Pflanzenschutzmaßnahme ist in diesem Fall im Antragsjahr aber nicht zulässig. – Falls kein Anbau einer Folgekultur und keine Beweidung durch Schafe oder Ziegen erfolgt: vor dem 16.11. jährlich mindestens einmal Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; alternativ: Mähen und Abfahren des Mähguts, aber keine landwirtschaftliche Verwertung (z. B. Futter, Biogas); auf Antrag ist zweijähriger Rhythmus aus Natur- oder Umweltschutzgründen möglich. – Vom 01.04. bis 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22338 – Pufferstreifen und Feldränder: – Gesamtbreite des Pufferstreifens und Feldrands: 1–20 m. – Sofern Pufferstreifen und Feldränder an Gewässer angrenzen, ist die Breite ab Böschungsoberkante zu messen. – Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation (Verfügungsgewalt erforderlich) bis zur Maximalbreite von 20 m in die Berechnung der ÖVF einbezogen. Die Gesamtbreite des Pufferstreifens/Feldrands, einschließlich Ufervegetation, darf aber 20 m nicht überschreiten . – Pufferstreifen und Feldränder sind am Rande eines Schlags gelegen, sie können aber auch einen Ackerschlag aufteilen. – Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat . Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke. – Am Rande oder neben ÖVF-Brache nur zulässig, wenn aufgrund der Art der Begrünung eindeutig von Brache unterscheidbar. – Pufferstreifen und Feldränder dürfen auch an einem Ackerstreifen an Waldrändern angelegt werden. In diesem Fall müssen die aneinander angrenzenden ÖVF durch die Art der Begrünung eindeutig voneinander unterscheidbar sein. – Umbruch zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von AUM ist zulässig , aber nicht vom 01.04. bis 30.06. außer zur Neuansaat von AUM-Blühflächen. – Keine landwirtschaftliche Erzeugung, aber Schnittnutzung (z. B. für Futter) und Beweidung erlaubt, sofern der Pufferstreifen und Feldrand aufgrund der Art der Begrünung von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterscheidbar ist. – Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Antragsjahr zulässig. – Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung). – Ab 01.08. ist der Anbau einer Winterkultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz und der zulässigen Düngung möglich. – Falls keine Schnittnutzung, Beweidung, Folgekultur erfolgt: vor dem 16.11. jährlich mindestens einmal Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; auf Antrag ist zweijähriger Rhythmus aus Natur- oder Umweltschutzgründen möglich. – Vom 01.04. bis 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. – Beihilfefähige Ackerstreifen an Waldrändern: – Breite 1–20 m, direkt an Bäume des Waldes angrenzend (kein Feldrain, Waldsaum, Weg usw. darf dazwischen liegen). – Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat . Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke. – Am Rande oder neben ÖVF-Brache nur zulässig, wenn aufgrund der Art der Begrünung eindeutig von Brache unterscheidbar. – Ackerstreifen an Waldrändern dürfen auch an einem Pufferstreifen und Feldrand angelegt werden. In diesem Fall müssen die aneinander angrenzenden ÖVF durch die Art der Begrünung eindeutig voneinander unterscheidbar sein. – Umbruch zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von AUM ist zulässig , aber nicht vom 01.04. bis 30.06. außer zur Neuansaat von AUM-Blühflächen. – Keine landwirtschaftliche Erzeugung, aber Schnittnutzung (z. B. für Futter) und Beweidung erlaubt, sofern von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterscheidbar. – Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Antragsjahr zulässig. – Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung). – Ab 01.08. ist der Anbau einer Winterkultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz und der zulässigen Düngung möglich. – Falls keine Schnittnutzung, Beweidung, Folgekultur erfolgt: vor dem 16.11. jährlich mindestens einmal Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; auf Antrag ist zweijähriger Rhythmus aus Natur- oder Umweltschutzgründen möglich. – Vom 01.04. bis 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. – Brache mit Honigpflanzen einjährig/mehrjährig: – Keine landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragsjahrs. – Ab 01.10. ist allerdings der Anbau einer Winterkultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz zulässig sowie eine Beweidung durch Schafe und Ziegen. – Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Antragsjahr zulässig. – Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung). – Mindestgröße für Beihilfefähigkeit: 0,1 ha. – Es dürfen nur Mischungen aus pollen- und nektarreichen Arten gemäß Anlage 5 (Honigpflanzen) Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (Direkt- ZahlDurchfV) angebaut werden. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: – Einjähriger Anbau: Aussaat einer Mischung von mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten im Antragsjahr bis spätestens 31.05., die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann. – Mehrjähriger Anbau: Aussaat einer Mischung von mindestens fünf Arten der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 Arten der in Anlage 5 Gruppe B im Antragsjahr bis spätestens 31.05. Die Fläche kann maximal drei aufeinanderfolgende Jahre als ÖVF dieses Typs beantragt werden . – Es können die von den Saatgutfirmen für diesen Zweck angebotenen Mischungen oder eigene Mischungen verwendet werden. Die amtlichen Saatgut- Drucksache 17/22338 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 etiketten und die Saatgutrechnung sind für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren . Bei selbst erzeugtem Saatgut müssen Rückstellproben erstellt und bis zum 31.12. des Folgejahres vorgehalten werden. – Die notwendige Mindesttätigkeit auf diesen Flächen ist bereits mit der Ansaat erfüllt. Eine Anrechnung der o. g. KULAP-Maßnahmen als ÖVF ist möglich, dabei sind folgende zusätzliche Auflagen zu beachten : – B47 – Jährlich wechselnde Blühflächen: – Die in die Maßnahme einbezogene Fläche kann als ÖVF mit den Typen „Pufferstreifen und Feldränder“, „Ackerstreifen an Waldrändern“ und „Brachliegende Flächen“ beantragt werden. Dabei sind für ÖVF folgende zusätzliche Auflagen zu beachten: – Die Maximalbreite beträgt bei „Pufferstreifen und Feldrändern“ und bei „Ackerstreifen an Waldrändern “ 20 m. – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung). – Bei „Brachliegenden Flächen“ ist keine landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragsjahres zulässig, ab dem 02.09. ist lediglich eine Beweidung durch Schafe und Ziegen zulässig. – Ab 02.09. ist bei allen o. g. ÖVF-Typen der Anbau einer Winterkultur, die im darauffolgenden Jahr geerntet wird, mit dem erforderlichen Pflanzenschutz und der erforderlichen Düngung zulässig. – Eine Kürzung der Zuwendungshöhe bei Kombination mit ÖVF erfolgt in Höhe von 380 Euro/ha. – Die Fläche der „CC-LE“, die für ÖVF angerechnet werden, wird bei der Maßnahmenfläche in Abzug gebracht . – B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur: – Die in die Maßnahme einbezogene Fläche kann als ÖVF mit den Typen „Pufferstreifen und Feldränder“, „Ackerstreifen an Waldrändern“ und „Brachliegende Flächen“ beantragt werden. Dabei ist für ÖVF folgende zusätzliche Auflage zu beachten: Die Maximalbreite beträgt bei „Pufferstreifen und Feldrändern“ und beim „Ackerstreifen an Waldrändern“ 20 m. – Eine Kürzung der Zuwendungshöhe bei Kombination mit ÖVF erfolgt in Höhe von 380 Euro/ha. – Die Fläche der „CC-LE“, die für ÖVF angerechnet werden, wird bei der Maßnahmenfläche in Abzug gebracht . Flächen, die als „Brache mit Honigpflanzen“ ausgewiesen wurden, sind von dieser Kombinationsmöglichkeit jedoch ausgenommen.