Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 26.03.2018 Pflegebedürftigkeit von Menschen mit psychischen Erkankungen Seit dem 01.01.2017 werden im Rahmen der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes psychische Krankheiten als pflegebedürftig anerkannt. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit werden nun Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen in umfassenderem Rahmen berücksichtigt . Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Personen mit psychischen Erkrankungen wurden seit dem 01.01.2017 im Rahmen der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad eingestuft ? b) Welchen Pflegegrad haben diese Personen erhalten? 2. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie viele dieser Personen vor dem 01.01.2017 aufgrund der gleichen Erkrankung einen ablehnenden Pflegegradbescheid erhalten haben? 3. Inwieweit werden die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geschult, um psychische Problemlagen fundiert erkennen zu können? 4. Welchen prozentualen Anteil nehmen die Personen in der Gesamtheit aller in Bayern als pflegebedürftig eingestuften Patienten ein, die aufgrund einer psychischen Erkrankung als pflegebedürftig eingestuft wurden ? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.05.2018 1. a) Wie viele Personen mit psychischen Erkrankungen wurden seit dem 01.01.2017 im Rahmen der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad eingestuft? b) Welchen Pflegegrad haben diese Personen erhalten ? 2. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie viele dieser Personen vor dem 01.01.2017 aufgrund der gleichen Erkrankung einen ablehnenden Pflegegradbescheid erhalten haben? Zu den Fragen 1 a, 1 b und 2 liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Auswertung zur Anzahl von Personen mit psychischen Erkrankungen ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK), der im Auftrag der Pflegekassen die Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung durchführt, nicht möglich. Die Gutachter des MDK bewerten bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit den Grad der Selbstständigkeit und die Abhängigkeit von personeller Hilfe des Antragsstellers. Im Gutachten wird mit der pflegebegründenden Diagnose gemäß der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (BRi) die Diagnose erfasst, die im Wesentlichen die Pflegebedürftigkeit begründet. Zur Einschätzung, welche Diagnose als pflegebegründend gewertet wird, dienen dabei vorliegende ärztliche Befunde, anamnestische Angaben des Antragstellers sowie insbesondere die gutachterliche Einschätzung während der Begutachtung . Die Anzahl der F-Diagnosen (Psychische und Verhaltensstörungen Kapitel 5 ICD-10) im Pflegegutachten gibt deshalb keine exakte Auskunft über den Anteil der Begutachtungen bei Menschen mit psychischen Problemlagen . Zudem spiegelt die pflegebegründende Diagnose nicht zwingend die ärztlich diagnostizierte Hauptdiagnose wider. 2017 wurde bei den Begutachtungen durch den MDK Bayern in 26,6 Prozent der Fälle eine F-Diagnose als erste pflegebegründende Diagnose angegeben. Diese Fälle mit einer F-Diagnose als erster pflegebegründender Diagnose verteilten sich prozentual wie folgt auf die einzelnen Pflegegrade : Kein Pflegegrad: 9,3 Prozent Pflegegrad 1: 1,7 Prozent Pflegegrad 2: 21,6 Prozent Pflegegrad 3: 26,2 Prozent Pflegegrad 4: 19,6 Prozent Pflegegrad 5: 9,7 Prozent Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w. bayern. landtag. de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern .landtag . de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.09.2018 Drucksache 17/22349 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22349 3. Inwieweit werden die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geschult, um psychische Problemlagen fundiert erkennen zu können? Seit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 werden auch Menschen mit psychischen Erkrankungen , die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und auf die Unterstützung von Dritten angewiesen sind, (besser) erfasst und können somit Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK Bayern sind langjährig erfahrene Pflegefachkräfte, die regelmäßig an internen Fortbildungen des MDK Bayern teilnehmen . In Kenntnis der Besonderheit der Begutachtung von Menschen mit psychischen Erkrankungen schult der MDK Bayern 2018 dennoch alle in der Begutachtung eingesetzten Pflegefachkräfte zum Themenkomplex der psychiatrischen Krankheitsbilder. Vertiefend behandelt werden dabei insbesondere die Krankheitsbilder Depression, Angst- und Zwangsstörungen, Psychosen und bipolare Störungen. Neben den medizinisch-pflegerischen Sachverhalten (Schweregradeinteilung , Prognose, Therapie, Differenzialdiagnosen , Auswirkungen auf den Alltag und die soziale Teilhabe) wird die spezifische Befundung sowie Bewertung in den Modulen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs thematisiert und anhand von Fallbeispielen erörtert. 4. Welchen prozentualen Anteil nehmen die Personen in der Gesamtheit aller in Bayern als pflegebedürftig eingestuften Patienten ein, die aufgrund einer psychischen Erkrankung als pflegebedürftig eingestuft wurden? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Hier gilt ebenfalls das bereits zu den Fragen 1 a, 1 b und 2 Ausgeführte.