Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 27.04.2018 Notarztversorgung Landkreis Rottal-Inn Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, dass es aktuell und in der Vergangenheit Probleme bei der Notarztversorgung im südlichen Landkreis Rottal-Inn (Simbach, Julbach etc.) gibt? 1.2 Wenn ja, welcher Art sind diese Probleme? 1.3 Wenn ja, was wird und wurde dagegen unternommen? 2.1 Wie ist die Notarztversorgung in diesem Bereich aktuell geregelt (aufgeschlüsselt nach Uhrzeit)? 2.2 Wie ist die Notarztversorgung tagsüber geregelt? 2.3 Wie ist die Notarztversorgung nachts geregelt? 3.1 Woher wird ein Notarzt angefordert, wenn im oben genannten Einsatzbereich keiner verfügbar ist? 3.2 Wird der Notarzt aus anderen Landkreisen angefordert ? 3.3 Wird der Notarzt aus Österreich angefordert? 4. Wie viele Notärzte müssen im oben genannten Bereich vorgehalten werden? 5.1 Wer ist für die Bereitstellung von Notärzten zuständig (Landkreis, Kassenärztliche Vereinigung, Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung)? 5.2 Ist jemand anders für die Bereitstellung von Notärzten zuständig? 6.1 Muss der Notarzt ähnlich wie der Regelrettungsdienst eine Hilfsfrist im oben genannten Bereich einhalten? 6.2 Wenn nein, warum nicht? 7. Inwiefern sind oder werden die im oben genannten Bereich vorhandenen Kliniken und Krankenhäuser in die Notarztversorgung mit eingebunden? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 04.06.2018 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, dass es aktuell und in der Vergangenheit Probleme bei der Notarztversorgung im südlichen Landkreis Rottal-Inn (Simbach, Julbach etc.) gibt? 1.2 Wenn ja, welcher Art sind diese Probleme? 1.3 Wenn ja, was wird und wurde dagegen unternommen ? Im Landkreis Rottal-Inn gibt es drei Notarztstandorte. Pfarrkirchen , Simbach am Inn und Eggenfelden. Jeder Notarztstandort ist rund um die Uhr zu besetzen. Im ersten Quartal 2018 (aktuellste verfügbare Zahlen) war der Notarztstandort in Pfarrkirchen zu 99,99 Prozent, der Notarztstandort in Simbach am Inn zu 99,84 Prozent und der Notarztstandort in Eggenfelden zu 100,00 Prozent der Zeit besetzt. Dies liegt über dem bayernweiten Durchschnitt von 98,2 Prozent und stellt eine gute Besetzungsquote dar. Insofern sind der Staatsregierung keine besonderen Probleme bei der Notarztbesetzung im Landkreis Rottal-Inn bekannt. Das Staatsministerium des Innern und für Integration hat bei der für den Notarztdienst nach Art. 14 Abs. 1 und 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. In dieser weist die KVB zunächst darauf hin, dass im gesamten Jahr 2017 im gesamten Landkreis nur insgesamt 15 Stunden unbesetzt gewesen seien und dies eine sehr gute Quote darstelle. Im südlichen Landkreis Rottal-lnn sei in den vergangenen Monaten eine Umstellung hinsichtlich der Besetzung des Notarztstandortes Simbach am Inn vorgenommen worden. Der Notarztstandort sei ursprünglich werktags tagsüber von 08.00 bis 20.00 Uhr von den Rottal-Inn Kliniken im Rahmen einer sog. Institutsermächtigung besetzt gewesen. Im letzten halben Jahr sei die Besetzung des Standortes sukzessive zu einer Besetzung rein aus der Freizeit, d. h. ohne eine weitere Beteiligung der Rottal-Inn Kliniken, umgestellt worden . Die Umstellung sei durch Landrat Michael Fahmüller begleitet worden und sei auch deswegen erfolgt, um die Besetzung an den anderen beiden Notarztstandorten im Landkreis Rottal-Inn, Eggenfelden und Pfarrkirchen, werktags tagsüber weiterhin sicherstellen zu können. Ab dem Dienstplan für den Monat Juni 2018 sei die Übergangsphase abgeschlossen, sodass der Standort nun rund um die Uhr aus der Freizeit besetzt werde. Im Zuge dieser Umstellung und in der Anfangsphase der neuen Besetzungssituation sei es zeitweise zu geringfügigen Besetzungslücken kommen, die in geringem Maße auch weiterhin auftreten könnten. Dem Entstehen solcher Besetzungslücken werde durch mehrmalige Bekanntgabe der unbesetzten Dienste sowie stetige und gezielte Nachfrage sowohl bei den am Notarztstandort teilnehmenden Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w. bayern. landtag. de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern .landtag . de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.09.2018 Drucksache 17/22399 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22399 Ärzten als auch bei Ärzten, die im Rahmen der Aushilfe am Notarztstandort Simbach tätig werden, entgegengewirkt. Darüber hinaus versuche die KVB, neue Ärzte für eine feste Teilnahme am Notarztstandort Simbach zu gewinnen. 2.1 Wie ist die Notarztversorgung in diesem Bereich aktuell geregelt (aufgeschlüsselt nach Uhrzeit)? 2.2 Wie ist die Notarztversorgung tagsüber geregelt? 2.3 Wie ist die Notarztversorgung nachts geregelt? Die Notarztstandorte werden rund um die Uhr in 12-Stunden-Schichten besetzt. Die Notärzte vor Ort haben die Möglichkeit, ihre Schichtzeiten individuell aufzuteilen. Die für den Notarztdienst zuständige KVB teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Besetzung am Notarztstandort Simbach am Inn derzeit rund um die Uhr aus der Freizeit erfolge. Die Notarztstandorte Eggenfelden und Pfarrkirchen würden werktags tagsüber von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr (Eggenfelden ) bzw. 18.00 Uhr (Pfarrkirchen) von angestellten Ärzten der Rottal-Inn Kliniken im Rahmen ihrer Dienstzeit besetzt. Die restlichen Zeiten würden aus der Freizeit besetzt , d. h. beispielsweise von Vertragsärzten oder freiberuflichen Notärzten. 3.1 Woher wird ein Notarzt angefordert, wenn im oben genannten Einsatzbereich keiner verfügbar ist? 3.2 Wird der Notarzt aus anderen Landkreisen angefordert ? 3.3 Wird der Notarzt aus Österreich angefordert? Aufgrund der drei im Landkreis Rottal-Inn vorhandenen Notarztstandorte ist es selten, dass im gesamten Landkreis kein Notarzt verfügbar ist. In diesen Fällen entscheidet die örtliche Integrierte Leitstelle (ILS) in Passau, welcher Notarzt disponiert wird. § 4 Satz 1 Ausführungsverordnung zum Bay erischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) gibt vor, dass das am schnellsten verfügbare Rettungsmittel alarmiert werden soll; dies gilt auch für den Notarzt. Der Disponent kann aber, da es sich bei § 4 Satz 1 AVBayRDG um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, bei weniger zeitkritischen Einsätzen anders entscheiden. In der Regel wird zunächst der örtlich nächste Notarzt eines anderen Standortes alarmiert . Eine weitere Möglichkeit ist die Alarmierung eines Rettungshubschraubers, der ebenfalls mit einem Notarzt besetzt ist. Grundsätzlich ist auch die Alarmierung eines Notarztes aus Österreich denkbar. 4. Wie viele Notärzte müssen im oben genannten Bereich vorgehalten werden? Aus der Anzahl der zu besetzenden Dienstschichten sowie der den Notärzten obliegenden Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Notarztstandort ergibt sich, dass an einem Notarztstandort, der rein aus der Freizeit besetzt wird, zwischen 15 und 35 Notärzte zur vollständigen Besetzung der Dienste erforderlich sind. Je nach Anzahl der übernommenen Dienstschichten ist die vollständige Besetzung eines Notarztstandortes theoretisch auch mit einer wesentlich geringeren Zahl an Notärzten denkbar. Dies kann allerdings zu Problemen führen, wenn einer dieser Notärzte z. B. krankheitsbedingt ausfällt, da dies bei der hohen Anzahl an Diensten nur schwer so kurzfristig kompensiert werden kann. Wird der Notarztstandort durch eine Klinik besetzt, so obliegt es der Klinik, für die zu besetzenden Stunden ausreichend Notärzte bereitzustellen. Es gibt auch Mischmodelle zwischen einer reinen Besetzung durch Klinikärzte und einer reinen Besetzung aus der Freizeit der Notärzte. 5.1 Wer ist für die Bereitstellung von Notärzten zuständig (Landkreis, Kassenärztliche Vereinigung, Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung )? 5.2 Ist jemand anders für die Bereitstellung von Notärzten zuständig? Zur Sicherstellung des Notarztdienstes ist nach Art. 14 Abs. 1 und 2 BayRDG die KVB sowie der jeweils örtlich zuständige Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) verpflichtet. Im Fall des Landkreises Rottal-Inn ist dies der ZRF Passau. 6.1 Muss der Notarzt ähnlich wie der Regelrettungsdienst eine Hilfsfrist im oben genannten Bereich einhalten? 6.2 Wenn nein, warum nicht? Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 AVBayRDG geregelte sog. Hilfsfrist dient als Planungsgröße dazu, den Versorgungsbereich einer Rettungswache zu bestimmen. Insoweit ist sie nicht rettungsmittelbezogen, sondern standortbezogen: Der Versorgungsbereich einer Rettungswache ist dann entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 3 AVBayRDG definiert, wenn Notfälle von einem der in Bezug genommenen Rettungsmittel in der Regel innerhalb von 12 Minuten erreicht werden. Für die Fristerreichung maßgeblich ist damit nicht ein bestimmtes Rettungsmittel, sondern alle in Art. 2 Abs. 7 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 BayRDG genannten Rettungsmittel, also Rettungswagen , Notarztwagen (d. h. ein bereits mit einem Notarzt besetzter Rettungswagen), Intensivtransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeug und das Verlegungsarzteinsatzfahrzeug. Insofern ist auf Frage 6.1 zu antworten, dass der Notarzt die Hilfsfrist nicht einhalten muss, sondern einhalten kann. 7. Inwiefern sind oder werden die im oben genannten Bereich vorhandenen Kliniken und Krankenhäuser in die Notarztversorgung mit eingebunden? Am Notarztstandort Simbach waren bisher die Rottal-Inn Kliniken in die Besetzung des Notarztstandortes eingebunden. Ab dem Dienstplan für den Monat Juni erfolgt die Besetzung ohne Beteiligung der Rottal-Inn Kliniken. An den Notarztstandorten Eggenfelden und Pfarrkirchen erfolgt die Besetzung werktags tagsüber weiterhin durch angestellte Ärzte der Rottal-Inn Kliniken.