Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 26.04.2018 Kältemittel Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, dass durch die EU-Verordnung (Nr. 517/2014) die Kältemittel verknappt werden und im Umkehrschluss die Preise exorbitant ansteigen und die Betriebe damit nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können? 1.2 Wie sollen die Betriebe mit der Knappheit an Kältemitteln umgehen? 2. Bis wann müssen sämtliche mit den in der EU-Verordnung angegebenen Kältemitteln betriebenen Geräte ausgetauscht oder umgerüstet sein? 3.1 Gibt es Ausnahmeregeln und Bestandschutz? 3.2 Wenn nein, warum nicht? 4. Gibt es Möglichkeiten für Unternehmen, aufgrund der Belastung steuerliche Vorteile geltend zu machen oder Fördermittel (Umrüstung etc.) zu beantragen? 5.1 Erfüllen die in Zukunft zulässigen Kältemitteln die erforderlichen Sicherheitsstandards? 5.2 Sind der Staatsregierung bisher Probleme mit diesen neuen Kältemitteln bekannt (z. B. Selbstentzündung, Explosion etc.)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 04.06.2018 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, dass durch die EU-Verordnung (Nr. 517/2014) die Kältemittel verknappt werden und im Umkehrschluss die Preise exorbitant ansteigen und die Betriebe damit nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können? Die EU-Verordnung Nr. 517/2014 vom 16.04.2014 enthält ein Quotensystem zur schrittweisen Reduktion der verfügbaren Menge von fluorierten Kältemitteln (FKW). Mit der Reduktion soll die Stoffgruppe, die vormals als Ersatz für die ozonschichtschädigenden Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) eingeführt wurde, durch klimaneutralere Stoffe ersetzt und Technologien mit niedrigeren oder keinen Klimaauswirkungen gefördert werden. Die Verknappung der fluorierten Kältemittel wurde von der EU im Vorfeld der Verordnung als wirksamster und kostengünstiger Weg zur Verringerung der Emissionen sowie zur letztendlichen Substitution der Stoffe ermittelt, da in vielen Sektoren erprobte und geprüfte Alternativen verfügbar sind. Das europäische Parlament sprach sich in seiner Entschließung zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung der Emissionen klimaschädlicher Gase außer Kohlendioxid (2013/C 51 E/14) sogar für den gänzlichen Ausstieg aus der Verwendung von fluorierten Kohlenwasserstoffen aus. Darüber hinaus haben sich die Vertragsstaaten zum Montrealer Protokoll am 15.10.2016 auf einen Fahrplan zur weltweiten Begrenzung von FKW geeinigt. 1.2 Wie sollen die Betriebe mit der Knappheit an Kältemitteln umgehen? Sofern nicht schon erfolgt, sollten die betroffenen Betriebe auf alternative Kältemittel umstellen und bei Neuinvestitionen Anlagen mit klimaneutraleren Kältemitteln bevorzugen. 2. Bis wann müssen sämtliche mit den in der EU-Verordnung angegebenen Kältemitteln betriebenen Geräte ausgetauscht oder umgerüstet sein? Es besteht keine Pflicht, bestehende Anlagen umzurüsten oder auszutauschen. Die EU-Verordnung Nr. 517/2014 enthält Pflichten für Betreiber von Anlagen in Bezug auf die Dichtheit. Für neue Anlagen wurde allerdings deren Inverkehrbringen an das Treibhausgaspotenzial des verwendeten Kältemittels gekoppelt (siehe Anhang II der EU-Verordnung Nr. 517/2014). 3.1 Gibt es Ausnahmeregeln und Bestandschutz? Siehe Antwort zu Frage 2. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter w w w. bayern. landtag. de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter w w w . bayern .landtag . de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.09.2018 Drucksache 17/22721 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22721 3.2 Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Gibt es Möglichkeiten für Unternehmen, aufgrund der Belastung steuerliche Vorteile geltend zu machen oder Fördermittel (Umrüstung etc.) zu beantragen ? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert seit 2008 die Anschaffung energieeffizienter Neuanlagen mit halogenfreien Kältemitteln. Gefördert wird die Errichtung neuer oder die Sanierung bestehender Kälte- oder Klimaanlagen mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom 01.12.2016 werden nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte - und Klimaanlagen die Neuerrichtung, die Vollsanierung sowie die Teilsanierung besonders energieeffizienter Kälteund Klimaanlagen gefördert. 5.1 Erfüllen die in Zukunft zulässigen Kältemitteln die erforderlichen Sicherheitsstandards? Die Kälteanlagen, die alternative Kältemittel nutzen, müssen die in den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften niedergelegten Anforderungen an die Sicherheit einhalten. 5.2 Sind der Staatsregierung bisher Probleme mit diesen neuen Kältemitteln bekannt (z. B. Selbstentzündung , Explosion etc.)? Der Staatsregierung sind die Berichte um mögliche vom Kältemittel R1234yf im Falle eines Autounfalls ausgehende Gefährdungen bekannt sowie auch der diesbezügliche von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung veröffentlichte Endbericht. Probleme mit weiteren Anlagen oder Kältemitteln sind nicht bekannt.