Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 16.05.2018 Feuerwehr – Förderung und Ausbildung Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann und nach welchem Konzept werden Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren gefördert? 2. Ist es richtig, dass Fahrzeuge der Freiwilligen Feuer wehren nur dann durch Förderungen bezuschusst werden, wenn sie eine Normbeladung (z. B. nach DIN – Deutsches Institut für Normung) aufweisen? 3. Fällt die Bezuschussung weg, wenn Feuerwehren bei einem neuen Fahrzeug nicht die Normbeladung ein halten? 4.1 Haben Feuerwehren einen Ermessensspielraum bei der auf dem Feuerwehrfahrzeug befindlichen Ausrüs tung? 4.2 Wenn nein, warum nicht? 4.3 Wenn ja, inwiefern können Feuerwehren über die Aus rüstung ihrer Fahrzeuge bestimmen? 5.1 Sind der Staatsregierung Programme, Lehrgänge oder Leitlinien bekannt, nach denen Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren im Falle technischer Hilfeleistungen oder Brandbekämpfung bei weniger bekannten Fahrzeug typen (z. B. Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeuge, Gas fahrzeuge) ausgebildet werden? 5.2 Wenn nein, warum nicht? 5.3 Wenn ja, wer bietet diese an? 6.1 Plant die Staatsregierung staatliche Programme, Lehr gänge oder Leitlinien, um die Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren auf Einsätze mit weniger bekannten Fahrzeugtypen (z. B. Hybridfahrzeuge, Elektrofahr zeuge, Gasfahrzeuge) auszubilden? 6.2 Wenn nein, warum nicht? 6.3 Wenn ja, wie sehen diese aus? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 12.06.2018 1. Wann und nach welchem Konzept werden Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren gefördert? Der Kauf von Kraftfahrzeugen für die Brandbekämpfung und für den Technischen Hilfsdienst sowie von Tragkraftspritzen anhängern und Verkehrssicherungsanhängern (Feuerwehr fahrzeuge) wird nach den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuer wehrwesens (FeuerwehrZuwendungsrichtlinien – FwZR) in der Bekanntmachung vom 13.03.2015 (AllMBl. S. 143), geändert durch Bekanntmachung vom 30.08.2016 (AllMBl. S. 2071) gefördert. Dabei ist es nach Nr. 4.1 FwZR u. a. Zuwendungsvoraus setzung, dass die geförderten Maßnahmen geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Maßnahmen müssen ferner fach lich notwendig und wirtschaftlich sein. Bei Beschaffungs maßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berück sichtigen. Die Fördergegenstände müssen nach Nr. 4.3 FwZR den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und gel tenden Regeln der Technik entsprechen. Dies sind insbe sondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Nor men sowie Bau und Prüfvorschriften. Nr. 4.5 FwZR enthält besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehr fahrzeuge, anhänger und geräte. Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag eines Zuwendungs berechtigten. Dies sind für Feuerwehrfahrzeuge der ge meindlichen Feuerwehren die Städte, Märkte und Gemein den sowie für überörtlich einzusetzende Fahrzeuge auch die Landkreise. Förderbehörden sind die Regierungen. 2. Ist es richtig, dass Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren nur dann durch Förderungen bezuschusst werden, wenn sie eine Normbeladung (z. B. nach DIN – Deutsches Institut für Normung) aufweisen? Nach Nr. 4.3.2 FwZR ist es eine zwingende Fördervoraus setzung, dass die Fördergegenstände den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen müssen. Dies gilt nicht nur für die Fahrzeuge hinsichtlich von Fahrgestell und Aufbau, sondern auch für die Beladung. Feuerwehrfahrzeuge werden daher nur dann gefördert, wenn auch ihre Beladung den Vorgaben der jeweiligen Norm bzw. Bau oder Prüfvorschrift entspricht. Abweichungen von technischen Vorschriften sind nach Nr. 7.2 FwZR zwar grundsätzlich möglich; dies gilt aber nicht für die in einer technischen Vorschrift vorgesehene (Min dest)Beladung. Diese muss auf dem Fahrzeug verlastet sein, da es sich sonst nicht mehr um ein Fahrzeug des für Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.09.2018 Drucksache 17/22816 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22816 einen bestimmten Einsatzzweck vorgesehenen Fahrzeug typs handelt. Eine geordnete Alarmierungsplanung und eine an zielgerichteter Einsatzbewältigung orientierte Alarmie rung wäre durch die Integrierte Leitstelle nicht mehr möglich, wenn auf die durch die technische Vorschrift erfolgte Vorde finition des Einsatzzwecks eines Fahrzeugtyps aufgrund von Abweichungen bei der erforderlichen (Mindest)Beladung kein Verlass mehr wäre. Damit wäre der Förderzweck des Fahrzeugs nicht erfüllt. Eine Förderung dürfte nicht erfolgen. 3. Fällt die Bezuschussung weg, wenn Feuerwehren bei einem neuen Fahrzeug nicht die Normbeladung einhalten? Ja, weil Abweichungen von der als Mindestbeladung vorge gebenen Normbeladung nach Nr. 7.2 FwZR nicht möglich sind. Auf die Antwort zu Frage 2 wird insoweit verwiesen. 4.1 Haben Feuerwehren einen Ermessensspielraum bei der auf dem Feuerwehrfahrzeug befindlichen Ausrüstung? 4.3 Wenn ja, inwiefern können Feuerwehren über die Ausrüstung ihrer Fahrzeuge bestimmen? Ja. Alle einschlägigen Feuerwehrfahrzeugnormen (DIN Normen, technische Baubeschreibungen etc.) sind so kon zipiert, dass neben der (Mindest)Beladung auch noch eine Raum und Massenreserve vorhanden ist. Diese Reserve kann für eine zusätzliche feuerwehrtechnische Beladung (sog. Beladung nach örtlichen Belangen) genutzt werden. 4.2 Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 5.1 Sind der Staatsregierung Programme, Lehrgänge oder Leitlinien bekannt, nach denen Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren im Falle technischer Hilfeleistungen oder Brandbekämpfung bei weniger bekannten Fahrzeugtypen (z. B. Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeuge, Gasfahrzeuge) ausgebildet werden ? 5.3 Wenn ja, wer bietet diese an? Die Staatlichen Feuerwehrschulen in Geretsried, Würzburg und Regensburg bieten jedes Jahr Lehrgänge zu diesem Thema an. Der Bereich Technische Hilfeleistung nimmt im Lehrgangsangebot mit 1.500 Lehrgangsteilnehmern pro Jahr fast 10 Prozent der Gesamtkapazität ein. Außerdem hat die Lehrmittelstelle der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg ein Merkblatt „Alternativ angetriebene Fahrzeuge“ mit den wichtigsten Informationen herausgegeben (aktuelle Auflage 2/2018). In kompakter Form wurden zudem in der brandwacht, Heft 2/2018, in einem Artikel der Feuerwehr schule Würzburg wichtige Fachinformationen zum Umgang mit alternativen Antriebsarten für die Einsatzkräfte veröffent licht. Auch gibt es verschiedene privatwirtschaftliche Ausbil dungsangebote, zu denen im Detail im Staatsministerium des Innern und für Integration keine Daten vorliegen. 5.2 Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 6.1 Plant die Staatsregierung staatliche Programme , Lehrgänge oder Leitlinien, um die Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren auf Einsätze mit weniger bekannten Fahrzeugtypen (z. B. Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeuge, Gasfahrzeuge) auszubilden? Auf die Antwort zu Frage 5.1 wird insoweit verwiesen. 6.2 Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 6.3 Wenn ja, wie sehen diese aus? Auf die Antwort zu Frage 5.1 wird insoweit verwiesen.