Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 25.05.2018 Landespflegegeld In seiner Sitzung am 08.05.2018 hat das Kabinett die Ein führung eines Landespflegegeldes in Höhe von jährlich 1.000 Euro beschlossen. Mittlerweile kann man auch auf der Internetseite http://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag. asp als Anspruchsberechtigter ab Pflegegrad 2 einen Antrag stellen. Während allerdings im Kabinettsbeschluss keine Rede von einer zeitlichen Beschränkung des Landespflege geldes die Rede ist, wird auf der o. g. Internetseite eine Be fristung der Antragsstellung angekündigt. Dort heißt es unter dem Punkt „Ab wann und bis wann kann ich einen Antrag stellen?“, dass die Antragstellung ab sofort möglich sei, der Antrag allerdings bis zum Jahresende 2018 (Antragsfrist ist der 31.12.2018) vorliegen muss. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welches Ziel verfolgt man mit der Antragsfrist 31.12.2018? 2. Erhalten damit Bürgerinnen und Bürger, denen erst ab dem 01.01.2019 ein Pflegegrad anerkannt wird, kein Landespflegegeld? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 05.06.2018 Zu 1.: Diese Antragsfrist bezieht sich nur auf das laufende Pflege geldjahr 2018 vom 01.10.2017 bis 30.09.2018. Die Beantra gung drei Monate über das Pflegegeldjahr hinaus wird aus folgendem Grund ermöglicht: Da es nach dem Entwurf des Landespflegegeldgesetzes ausreichen soll, dass der oder die Betroffene am letzten Tag des Pflegegeldjahres mindes tens in Pflegegrad 2 pflegebedürftig geworden ist, muss ihm oder ihr hinreichend Zeit verbleiben, das Landespflegegeld zu beantragen. Das wäre bei einer am 1. Oktober endenden Frist nicht gewährleistet. Für die Gewährung des Landes pflegegeldes reicht es aus, dass die Pflegebedürftigkeit erst nach Ablauf des Pflegegeldjahres festgestellt wird, wenn der Antrag auf Landespflegegeld fristgerecht gestellt wird und Pflegebedürftigkeit bereits bei Antragstellung bestand. Eine etwaige Verzögerung durch die Pflegekasse, das Versiche rungsunternehmen oder den Sozialhilfeträger bzw. den Me dizinischen Dienst der Krankenversicherung bzw. den Prüf dienst der Privaten Krankenversicherung geht also nicht zulasten der Pflegebedürftigen. Zu 2.: Bürgerinnen und Bürger, bei denen ab dem 01.01.2019 ein Pflegegrad von 2 und höher festgestellt wird und die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, erhalten für das Pflege geldjahr 2019 (01.10.2018 bis 30.09.2019) Landespflege geld. Ein einmal gestellter Antrag wirkt für die nachfolgenden Pflegegeldjahre fort, es muss also nicht jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.09.2018 Drucksache 17/22822 Bayerischer Landtag