Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 23.05.2018 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Steigerung erfuhr dieses Jahr der Basiswert gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG) für Kindertageseinrichtungen bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden im Vergleich zum Vorjahr? 2. Wie stellt sich die dementsprechende Steigerung in den letzten fünf Jahren dar (immer im Bezug auf das Vorjahr)? 3.1 Besitzt die Staatsregierung Kenntnis über die Entwicklung der Fachpersonalkosten und der Mindestanstellungsschlüssel seit der Einführung des BayKiBiG im September 2005? 3.2 Wenn ja, wie stellt sich diese seit 2005 dar? 3.3 Wenn nein, ist zukünftig eine Erfassung dieser Entwicklung geplant? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass immer mehr kirchliche und private Träger darüber nachdenken, ihr Engagement im Bereich der Kinderbetreuung zurückzufahren bzw. die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung aufzugeben? 5.1 Wird die Staatsregierung nachbessern, um diesen Trend umzukehren? 5.2 Wenn ja, wie sehen hier die angedachten Maßnahmen konkret aus? Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 25.06.2018 1. Welche Steigerung erfuhr dieses Jahr der Basiswert gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs - und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) für Kindertageseinrichtungen bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden im Vergleich zum Vorjahr? Der Basiswert ist im Jahr 2018 noch nicht erhöht worden. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG wird der Basiswert jährlich durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben. Dabei werden nach § 20 Abs. 1 Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) die Entwicklungen der Tarife nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie die Entgeltnebenkosten berücksichtigt. Die Bekanntgabe des Basiswerts erfolgt regelmäßig in den letzten Monaten jedes Jahres. Bekannt gegeben werden der Basiswert für die Endabrechnung des aktuellen Bewilligungszeitraums sowie der Basiswert für die Abschläge des folgenden Bewilligungszeitraums . Die letzte Basiswerterhöhung stammt aus dem November 2017. Der Basiswert für die Endabrechnung wurde auf 1.128,35 Euro, der Qualitätsbonus auf 59,28 Euro angehoben , was im Vergleich zum Basiswert für die Endabrechnung des Vorjahreszeitraums eine Steigerung um 2,16 Prozent bedeutet. Der Basiswert für die Abschläge des Jahres 2018 wurde um weitere 0,18 Prozent auf 1.330,38 Euro angehoben. Grund für die geringe Steigerung der Abschlagszahlungen war die Tatsache, dass eine über die Tarifentwicklung aus dem Jahr 2017 hinausgehende Erhöhung der Tarifentgelte im November 2017 noch nicht bekannt war. Der zwischenzeitlich erfolgte Tarifabschluss der Tarifparteien des TVöD wird entsprechend der allgemeinen Grundsätze in dem noch bekannt zu gebenden Basiswert für die Endabrechnung über den Bewilligungszeitraum 2018 Berücksichtigung finden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente  abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen/ T agesübersicht  zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.10.2018 Drucksache 17/22888 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22888 2. Wie stellt sich die dementsprechende Steigerung in den letzten fünf Jahren dar (immer im Bezug auf das Vorjahr)? Die Steigerung des Basiswerts in den letzten fünf Jahren stellt sich wie folgt dar: Beginn des Bewilligungszeit - raums Basiswert kommunal Basiswert staatlich (inkl. Qualitätsbonus) Betrag Steigerung zum Vorjahr Betrag Steigerung zum Vorjahr 01.09.2012 919,22 € 1,81 % 919,22 € 1,81 % 01.09.2013 949,26 € 3,27 % 1.002,26 € 9,03 % 01.01.2015 1.059,08 € 11,57 % 1.114,72 € 11,22 % 01.01.2016 1.104,48 € 4,29 % 1.162,51 € 4,29 % 01.01.2017 1.128,35 € 2,16 % 1.187,63 € 2,16 % Die hohe Steigerung des staatlichen Basiswerts zum 01.09.2013 folgt aus der Einführung des staatlichen Qualitätsbonus gemäß Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG. Die hohe Steigerung zum 01.01.2015 resultiert aus einer außerordentlichen Basiswerterhöhung, die über die tarifliche Entwicklung hinausging . 3.1 Besitzt die Staatsregierung Kenntnis über die Entwicklung der Fachpersonalkosten und der Mindestanstellungsschlüssel seit der Einführung des BayKiBiG im September 2005? Die Entwicklung des Mindestanstellungsschlüssels ist der Staatsregierung bekannt. Die Staatsregierung hat keine Kenntnis über die Entwicklung der Fachpersonalkosten der Träger im Bereich der Kindertagesbetreuung. Die Arbeitsentgelte unterliegen nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen der Vertragsfreiheit sowie der Tarifbindung und können daher je nach Einzelfall variieren. Eine zentrale Erfassung findet nicht statt. Für die jährliche Überprüfung des Basiswerts orientiert sich die Staatsregierung deshalb an den öffentlich bekannten Entwicklungen der Tarife nach dem TVöD – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie den Entgeltnebenkosten (vgl. Frage 1). 3.2 Wenn ja, wie stellt sich diese seit 2005 dar? Der Mindestanstellungsschlüssel ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG geregelt. Er wurde seit Inkrafttreten des BayKiBiG zweimal geändert. Vom 16.12.2005 bis zum 31.08.2008 war für je 12,5 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1 : 12,5). Vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2012 galt ein Mindestanstellungsschlüssel von 1 : 11,5. Seit dem 01.09.2012 gilt der aktuelle Mindestanstellungsschlüssel von 1 : 11,0. Die Entwicklung der für Beschäftigte im Bereich der Kindertagesbetreuung einschlägigen Tarifentgelte des TVöD (einschließlich Entgeltnebenkosten) stellt sich seit 2005 wie folgt dar: Steigerung der Tarifentgelte zum Vorjahr 2005–2007 1,2 % 2008 3,6 % 2009 3,5 % 2010 3,7 % 2011 3,3 % 2012 2,4 % 2013 1,5 % 2014 3,9 % 2015 5,0 % 2016 4,3 % 2017 2,2 % 3.3 Wenn nein, ist zukünftig eine Erfassung dieser Entwicklung geplant? Die Anpassung des Basiswerts entsprechend der Tarifentwicklung hat sich als unbürokratische und praktikable Vorgehensweise bewährt, die zu angemessenen Ergebnissen führt. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass immer mehr kirchliche und private Träger darüber nachdenken, ihr Engagement im Bereich der Kinderbetreuung zurückzufahren bzw. die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung aufzugeben? Die Staatsregierung hat von der unterstellten Tatsache, dass immer mehr kirchliche und private Träger darüber nachdenken, ihr Engagement im Bereich der Kinderbetreuung zurückzufahren bzw. die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung aufzugeben, keine Kenntnis. Die der Staatsregierung vorliegenden Zahlen zeigen vielmehr ein steigendes Engagement kirchlicher und privater Träger im Bereich der Kindertagesbetreuung. Betrachtet Drucksache 17/22888 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 man etwa die Entwicklung der vergangenen fünf Jahre, so lässt sich feststellen, dass die Zahl der nicht in kommunaler Trägerschaft betriebenen Kindertageseinrichtungen kontinuierlich von gut 6.400 Einrichtungen im Jahr 2012 auf gut 6.900 Einrichtungen im Jahr 2017 gestiegen ist. Ein zurückgehendes Engagement kirchlicher und privater Träger ist für die Staatsregierung vor diesem Hintergrund nicht feststellbar . 5.1 Wird die Staatsregierung nachbessern, um diesen Trend umzukehren? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Der unterstellte „Trend“ ist für die Staatsregierung nicht feststellbar. Deshalb sind auch keine Maßnahmen zur Trendumkehr geboten . 5.2 Wenn ja, wie sehen hier die angedachten Maßnahmen konkret aus? Entfällt, vgl. Antwort zu Frage 5.1.