Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Woerlein SPD vom 14.05.2018 Situation der Care Leaver in Bayern Junge Menschen, die einen Teil ihres Lebens in der öffentli chen Erziehung verbracht haben und sich im Übergang in ein eigenständiges Leben befinden – sogenannte Care Lea ver –, können verglichen mit gleichaltrigen jungen Men schen häufig auf weniger oder keine Unterstützung aus ihrem familiären Umfeld bauen. Deshalb benötigt diese Gruppe besondere Unterstützung vonseiten staatlicher und kommunaler Stellen. In § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) ist geregelt, dass Care Leaver Anspruch auf Leistungen der Erziehungshilfe haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben allerdings relativ viel Handlungs spielraum, wie umfangreich die Unterstützung für die Care Leaver ausfällt. Während einige Landkreise und kreisfreie Städte bedarfsgerechte Leistungen gewähren, bewilligen andere nur ein Minimum an Leistungen. Der Übergang in die Selbstständigkeit wird also manchen Care Leavern leichter gemacht als anderen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Personen in Bayern erhielten seit 2013 Hil fe im Rahmen des § 41 SGB VIII (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? b) Welche Hilfen zur Erziehung wurden dem bei Frage 1 a genannten Personenkreis seit 2013 wie häufig gewährt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/ kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfän ger)? 2. a) Wie beurteilt die Staatsregierung Unterschiede hin sichtlich der gewährten Hilfen zur Erziehung für Care Leaver zwischen den verschiedenen kreisfreien Städ ten und Landkreisen im Hinblick auf Anzahl, Art und Umfang (bezieht sich auf die Antworten auf die Fragen 1 a und 1 b)? b) Wie wirkt die Staatsregierung auf die Landkreise und kreisfreien Städte ein, um sicherzustellen, dass bay ernweit alle Care Leaver im angemessenen Umfang Leistungen der Hilfe zur Erziehung erhalten – unab hängig von der Finanzkraft der verschiedenen Land kreise und kreisfreien Städte? c) Welche zusätzlichen Maßnahmen hält die Staatsregie rung für geeignet, um sicherzustellen, dass bayernweit alle Care Leaver im angemessenen Umfang Leistun gen der Hilfe zur Erziehung erhalten – unabhängig von der Finanzkraft der verschiedenen Landkreise und kreisfreien Städte? 3. a) Über welchen höchsten allgemeinbildenden Schul abschluss verfügt der bei Frage 1 a definierte Perso nenkreis (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/ kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfän ger)? b) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis verfügten in den Jahren 2013 bis 2018 über eine abgeschlossene Berufsausbildung (bitte auf schlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? c) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definier ten Personenkreis sind in den Jahren 2013 bis 2018 durchschnittlich arbeitsuchend gemeldet gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? 4. a) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definier ten Personenkreis sind in den Jahren 2013 bis 2018 durchschnittlich Beziehende von Leistungen nach SGB II gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Land kreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfe empfänger)? b) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definier ten Personenkreis sind in den Jahren 2013 bis 2018 durchschnittlich Beziehende von Leistungen nach SGB III gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Land kreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfe empfänger)? c) Über den Verbleib von wie vielen Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis war in den Jahren von 2013 bis 2018 nach Beendigung der statio nären Hilfe nichts mehr bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Landkreisen/kreisfreien Städten)? 5. a) Wie wird sichergestellt, dass Menschen, die in Bay ern Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII erhalten, nicht durch häufige Wechsel der Bezugspersonen zwischen dem 18. und 26. Lebensjahr in einer positiven Entwick lung gehemmt werden? b) Welche in kreisfreien Städten und Landkreisen prakti zierten Modelle für eine Erleichterung des Übergangs in die Eigenständigkeit für die Menschen, die in Bay ern Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII erhalten, hält die Staatsregierung für die Adaptierung im gesamten Landesgebiet für geeignet? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente  abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen/ T agesübersicht  zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.10.2018 Drucksache 17/22973 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22973 Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 26.06.2018 1. a) Wie viele Personen in Bayern erhielten seit 2013 Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? b) Welche Hilfen zur Erziehung wurden dem bei Frage 1 a genannten Personenkreis seit 2013 wie häufig gewährt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen /kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger )? Statistische Daten für das Jahr 2017 liegen der Staatsregie rung derzeit noch nicht vor. Differenzierte statistische Daten zur Zahl und Art der Hil fen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII aufgeschlüs selt nach Landkreisen, kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger liegen der Staatsregierung ebenfalls nicht vor. Die folgende Tabelle, basierend auf Zahlen des Landes amts für Statistik, schlüsselt die Fallzahlen in den einzelnen Hilfearten in Bayern für die Jahre 2013–2016 auf: Hilfen für junge Volljährige nach Art der Hilfe Hilfen/Beratungen am 31.12. 2013 2014 2015 2016 Hilfe zur Erziehung § 27 185 214 201 204 Erziehungsberatung § 28 1.361 1.487 1.513 1.536 Soziale Gruppenarbeit § 29 40 67 60 48 Einzelbetreuung § 30 832 932 1.045 1413 Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 578 565 681 577 Erziehung in einer Tagesgruppe § 32 0 0 0 0 Vollzeitpflege § 33 530 575 639 702 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 1.163 1.509 2.323 2.613 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 68 105 92 76 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen § 35a 710 851 987 1073 Insgesamt 5.467 6.305 7.541 8.242 Quelle: Landesamt für Statistik, Schweinfurt 2. a) Wie beurteilt die Staatsregierung Unterschiede hinsichtlich der gewährten Hilfen zur Erziehung für Care Leaver zwischen den verschiedenen kreisfreien Städten und Landkreisen im Hinblick auf Anzahl, Art und Umfang (bezieht sich auf die Antworten auf die Fragen 1 a und 1 b)? Wie in der Beantwortung der Fragen 1 a und 1 b ausgeführt, liegt der Staatsregierung die eingefügte gesamtbayerische Zahlenübersicht vor. Diese umfasst jedoch alle Hilfen, die für junge Volljährige nach Maßgabe des § 41 SGB VIII er bracht werden. Care Leaver sind eine Teilgruppe der in der eingefügten Tabelle aufgelisteten Leistungsempfänger. § 41 SGB VIII ist ein eigener Leistungstatbestand für junge Voll jährige. Dieser ist auf Antrag des jungen Volljährigen vom steuerungsverantwortlichen Träger der öffentlichen Jugend hilfe, dem Jugendamt, zu prüfen. Eine Prüfung des indivi duellen Bedarfs sowie des Rechtsanspruchs junger Volljäh riger ist immer im Einzelfall und im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vorzunehmen. Ferner sind aus Sicht der Staatsregierung auch Leistungen aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit (vgl. § 13 SGB VIII) für Care Leaver geeignet. Gemäß § 41 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenver antwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeit raum darüber hinaus fortgesetzt werden. Es sollte rechtzeitig vor dem Erreichen der Volljährig keit im Rahmen der Hilfeplanung bedacht werden, dass bei einem möglichen Ausscheiden junger Menschen aus dem System der Kinder und Jugendhilfe die Nachhaltig keit und Sicherstellung der Wirkungsweisen erzieherischer Hilfen greifen. Dies beinhaltet auch eine sorgsame Prüfung möglicher Übergänge in andere Hilfesysteme. Dabei sollen insbesondere diejenigen jungen Menschen in den Blick ge nommen werden, bei denen keine Rückkehroption in den Kreis der Familie besteht. Die Staatsregierung vertritt die Auffassung, dass die Grundlage des SGB VIII und die auf den Einzelfall bezo gene Hilfeplanung der öffentlichen Jugendhilfe mit ihren unterschiedlichen Möglichkeiten und unter Beteiligung des jungen Menschen, bei entsprechender Nutzung der darin möglichen Handlungsspielräume, in aller Regel gut geeig net sind, die im Einzelfall angemessene und erforderliche Unterstützungsleistung auch für Care Leaver sicherzustel len. b) Wie wirkt die Staatsregierung auf die Landkreise und kreisfreien Städte ein, um sicherzustellen, dass bayernweit alle Care Leaver im angemessenen Umfang Leistungen der Hilfe zur Erziehung erhalten – unabhängig von der Finanzkraft der verschiedenen Landkreise und kreisfreien Städte? Rechtliche Grundlage für die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII sowie nach § 13 SGB VIII ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch. Die Zustän digkeit für die Gewährung von Hilfen liegt bei den Land Drucksache 17/22973 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 kreisen und kreisfreien Städten und erfolgt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis. Über die Regierungen ist die Rechtsaufsicht gegenüber den Jugendämtern sichergestellt. Eine Fachaufsicht sei tens der Staatsregierung gegenüber den Jugendämtern besteht nicht. Insoweit kann die Staatsregierung keine An weisungen bezüglich fachlicher Ermessensausübung an die Landkreise und kreisfreien Städte geben. Die Jugendämter werden jedoch unter anderem durch fachliche Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhil feausschusses, an deren Erstellung das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) mitwirkt, unter stützt. Für den Bereich der Care Leaver ist vor allem auf die fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesju gendamtes zum Betreuten Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter Wohnformen gemäß § 34 und § 41 SGB VIII zu verweisen: https://www.blja.bayern.de/service/ broschueren/neue/38454/index.php. c) Welche zusätzlichen Maßnahmen hält die Staatsregierung für geeignet, um sicherzustellen, dass bayernweit alle Care Leaver im angemessenen Umfang Leistungen der Hilfe zur Erziehung erhalten – unabhängig von der Finanzkraft der verschiedenen Landkreise und kreisfreien Städte? Vergleiche Beantwortung der Fragen 2 a, 2 b und 5 b. 3. a) Über welchen höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss verfügt der bei Frage 1 a definierte Personenkreis (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? b) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis verfügten in den Jahren 2013 bis 2018 über eine abgeschlossene Berufsausbildung (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/ kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger )? c) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis sind in den Jahren 2013 bis 2018 durchschnittlich arbeitsuchend gemeldet gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen /kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger )? Statistische Daten zur Zahl des unter Frage 1 a definierten Personenkreises in Verbindung mit dessen Schul bzw. Ausbildungsabschluss bzw. dem Kriterium „arbeitsuchend“ werden nicht zentral erfasst und liegen der Staatsregierung nicht vor. 4. a) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis sind in den Jahren 2013 bis 2018 durchschnittlich Beziehende von Leistungen nach SGB II gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? b) Wie viele Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis sind in den Jahren 2013 bis 2018 durchschnittlich Beziehende von Leistungen nach SGB III gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreisen/kreisfreien Städten und dem Alter der Hilfeempfänger)? Statistische Daten zur Zahl des unter Frage 1 a definierten Personenkreises in Verbindung mit dessen Bezug von SGB II und SGBIIILeistungen liegen der Staatsregierung eben falls nicht vor. c) Über den Verbleib von wie vielen Personen aus dem bei Frage 1 a definierten Personenkreis war in den Jahren von 2013 bis 2018 nach Beendigung der stationären Hilfe nichts mehr bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Landkreisen/kreisfreien Städten)? Statistische Daten zur Zahl des unter Frage 1 a definierten Personenkreises in Verbindung mit dessen Verbleib nach Beendigung der stationären Erziehungshilfe liegen der Staatsregierung nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wird Kinder und Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis der Kommunen umgesetzt. Dazu ge hört auch die Entscheidung über die Beendigung einer Hilfe und gegebenenfalls die Weiterverfolgung des Verbleibs. 5. a) Wie wird sichergestellt, dass Menschen, die in Bayern Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII erhalten, nicht durch häufige Wechsel der Bezugspersonen zwischen dem 18. und 26. Lebensjahr in einer positiven Entwicklung gehemmt werden? Bei Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII kommt der Phase des Übergangs aus der Jugendhilfe heraus in eine eigenständige Lebensführung – oft als Phase des „Leaving Care“ bezeichnet – eine besondere Bedeutung zu. Dieser Prozess muss einhergehen mit der Vorbereitung auf die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme. Mit Errei chen der Volljährigkeit sind die jungen Menschen als jun ge Erwachsene ernst zu nehmen und bei entsprechender altersgemäßer Reife in die Selbstständigkeit zu entlassen. Das Gesetz sieht im begründeten Einzelfall die weitere Be gleitung durch die Jugendhilfe in der Regel bis maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor. In diesem Übergang Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/22973 müssen andere und ergänzende Hilfesysteme (siehe hier zu auch die Beantwortung der Frage 5 b) sowie die jungen Erwachsenen selbst die Hauptverantwortung übernehmen. Um die Erreichung der im Hilfeplanverfahren festgelegten Ziele in dieser Phase und auch über das Ende der Jugend hilfemaßnahme hinaus zu sichern, ist eine frühzeitige Vor bereitung der jungen Menschen auf diese Übergänge und deren aktive und prozesshafte Gestaltung unabdingbar. Ziel ist es, ein gelingendes Ineinandergreifen von auslaufendem und anschließendem Hilfesystem zu gewährleisten. Idealer weise geht dieser Übergangsprozess mit der Überschnei dung von Leistungsangeboten unterschiedlicher Akteure einher. Besonderes Augenmerk ist hierbei zum einen noch wäh rend der Dauer der Jugendhilfemaßnahme auf die Beglei tung der jungen Menschen bei der Anbindung an die jeweils im Einzelfall erforderlichen angrenzenden und weiterfüh renden Hilfesysteme und auf eine entsprechende Wissens vermittlung zu legen. Zum anderen ist eine frühzeitige und intensive Einbeziehung der zur Jugendhilfe gegebenenfalls bereits parallel laufenden Hilfesysteme sowohl im Rahmen des Hilfeplanverfahrens als auch bei der Durchführung der Hilfe erforderlich. In jedem Fall sind dabei die eigenen Entscheidungen und Sichtweisen der jungen Menschen einzubeziehen und zu respektieren. b) Welche in kreisfreien Städten und Landkreisen praktizierten Modelle für eine Erleichterung des Übergangs in die Eigenständigkeit für die Menschen , die in Bayern Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII erhalten, hält die Staatsregierung für die Adaptierung im gesamten Landesgebiet für geeignet? Zunächst gelten für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die gesetzlichen Bestimmungen des § 81 SGB VIII, die eine strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffent lichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug nisse erfordern. Dies sind insbesondere Träger von Sozial leistungen nach dem Zweiten, Dritten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, Schulen und Stellen der Schulver waltung, Stellen der Bundesagentur für Arbeit sowie Einrich tungen und Stellen der beruflichen Aus und Weiterbildung. Bereits während der Amtszeit der letzten Bundesregie rung wurde die flächendeckende Einrichtung von Jugendbe rufsagenturen auf den Weg gebracht. Agenturen für Arbeit, Jobcenter, Jugendämter und Schulen als institutionalisier te Partner gestalten ihre Zusammenarbeit in dezentraler Verantwortung mit unterschiedlichen Realisierungsformen. Dabei sind auch Vertreter aus der Wirtschaft und aus ein schlägigen Institutionen im Bereich der Förderung von Men schen mit Migrationshintergrund sowie aus dem Gesund heitsbereich miteinzubeziehen. Übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der beruflichen und sozialen Integration ins besondere für förderungsbedürftige junge Menschen unter 25 Jahren. Hiervon können auch Care Leaver profitieren, welche in diesem Bereich besonderer Unterstützung bedür fen. In Bayern als Flächenstaat wird die Zusammenarbeit der o. g. Institutionen in Form von Kooperationsvereinbarungen oder „Arbeitsbündnissen Jugend und Beruf“ zwischen den o. g. Partnern bereits vielerorts umgesetzt. Die Koopera tionsvereinbarungen treffen verbindliche Absprachen, um Transparenz und Informationsaustausch zwischen den Partnerinstitutionen herzustellen. Darüber hinaus soll der optimale Einsatz von Förderinstrumenten und individuellen Förderketten durch eine gemeinsame Maßnahmenplanung aller beteiligten Partner herbeigeführt werden. Sowohl Dop pelbetreuung von jungen Menschen als auch Betreuungs lücken sollen so vermieden und ganzheitliche Hilfeansätze befördert werden. Die Staatsregierung vertritt die Auffassung, dass die vor genannten Möglichkeiten breite Förderungsmöglichkeiten darstellen, die in aller Regel gut geeignet sind, die im Einzel fall angemessene und erforderliche Unterstützungsleistung auch für Care Leaver sicherzustellen.