Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 25.05.2018 Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub Die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub in Bayern wird aktuell immer schwieriger, teurer und ist mit viel Bürokratie verbunden. Die bestehenden Einschränkungen haben sogar dazu geführt, dass es zu Aufhaldungen des Materials kommt, was für Kommunen, Planer, Bauherren und Bauunternehmer große Probleme bedeutet. Erschwert wird die Situation noch dadurch, dass im Rahmen der Rekultivierung von Sand- und Kiesgruben fast nur noch Verfüllungen mit vollständig unbelastetem Material genehmigt werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um die bestehenden Probleme zu beseitigen bzw. zu vermindern. Dies ist gerade auch im Interesse von Bauwilligen und allen Grundeigentümern , die in ihren Gärten Umbauarbeiten planen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie stellt sich die Staatsregierung künftig die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub im Freistaat vor? 1.2 Wird sie dabei in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Landtags vom 16.05.2015 und der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder vom 08./09.06.2016 handeln? 1.3 Wo sieht sie einen Änderungsbedarf? 2.1 Gibt es für die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub im Freistaat einheitliche Regeln? 2.2 Wenn nicht, was sind die Gründe dafür? 3.1 Bestehen praxisgerechte Kleinmengenregelungen und Bagatellgrenzen bei Abfallgemischen und wie werden deren Untersuchungs- bzw. Erstattungspflichten gehandhabt? 3.2 Gibt es in diesem Zusammenhang Pläne zur Vereinfachung bzw. sind Planungen zur Minimierung des bestehenden unverhältnismäßig hohen Kosten- und Zeitaufwands vorhanden? 4.1 Wie verhält es sich mit den Schadstoffgrenzwerten? 4.2 Gibt es dazu neue Erkenntnisse? 4.3 Wie hoch sind diese Grenzwerte im Vergleich mit unseren europäischen Nachbarstaaten? 5. Sind hier Anpassungen geplant (bezogen auf Frage 4)? 6. Unterstützt der Freistaat die Einrichtung und den Betrieb von Deponien für die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.06.2018 1.1 Wie stellt sich die Staatsregierung künftig die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub im Freistaat vor? Die Abfallpolitik in Bayern setzt auch zukünftig entsprechend der abfallwirtschaftlichen Zielhierarchie vor allem auf die Verwertung von mineralischen Abfällen als Recyclingbaustoff sowie auf die Verwertung von mineralischen Abfällen und von Bodenaushub im Wege der Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen. Dabei ist beabsichtigt, die Akzeptanz des Einsatzes von mineralischen Recyclingbaustoffen sowohl im Tief- als auch im Hochbau zur Schonung der natürlichen Ressourcen weiter zu stärken. Material, das aufgrund seines Schadstoffpotenzials nicht verwertet werden kann, soll weiterhin auf Deponien beseitigt werden. Ziel ist dabei, gemäß der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern vom 17.12.2014 die Entsorgung dieser Abfälle vornehmlich privat- und marktwirtschaftlich zu organisieren und umzusetzen. 1.2 Wird sie dabei in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Landtags vom 16.05.2015 und der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder vom 08./09.06.2016 handeln? Bei der Novellierung der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) im Rahmen der Mantelverordnung setzt sich Bayern für eine Länderöffnungsklausel ein, um die Beibehaltung der derzeitigen Verfüllpraxis weiter zu ermöglichen. Die Staatsregierung handelt damit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Landtags vom 20.04.2016, der sich für eine solche Länderöffnungsklausel ausgesprochen hat, und der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder vom 08./09.06.2016. 1.3 Wo sieht sie einen Änderungsbedarf? Die von Bayern im Bundesrat bereits beantragte Änderung des Entwurfs aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sieht vor, dass die Länder unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen zur Abweichung von den Vorgaben der BBodSchV für die Verfüllung vorsehen können. Die Beratungen des Bundesrates bleiben abzuwarten. 2.1 Gibt es für die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub im Freistaat einheitliche Regeln? Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Abfall-, Bodenschutz - und Wasserrecht für die Entsorgung von Bauschutt und Bodenaushub haben sich in den letzten Jahren nicht geändert. Der derzeit einheitlich geltende Regelungsrahmen für die Verwertung von Bodenaushub besteht bereits seit mehr als 15 Jahren. Nach der bundesrechtlichen Vor- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente  abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen/ T agesübersicht  zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.10.2018 Drucksache 17/23038 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23038 gabe im Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Die diesbezüglichen Anforderungen für die Verwertung von Bauschutt und Bodenaushub in Gruben und Brüchen sind im bayerischen Verfüll-Leitfaden geregelt. Die BBodSchV regelt bundesweit einheitlich die Anforderungen für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die Voraussetzungen für die Beseitigung von Abfällen durch Ablagerung auf Deponien sind in der europäisches Recht umsetzenden Deponieverordnung geregelt. Die Zuordnungswerte der Deponieverordnung gelten bundesweit einheitlich. 2.2 Wenn nicht, was sind die Gründe dafür? Siehe Antwort zu 2.1. 3.1 Bestehen praxisgerechte Kleinmengenregelungen und Bagatellgrenzen bei Abfallgemischen und wie werden deren Untersuchungs- bzw. Erstattungspflichten gehandhabt? Hinweise für eine praxisgerechte Kleinmengenregelung enthält das vom Landesamt für Umwelt (LfU) herausgegebene Merkblatt „Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen – Umgang mit Kleinmengen“ vom April 2016. Mit diesem Merkblatt des LfU wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei kleineren Maßnahmen der Aufwand für Probennahme und Analysen im Vergleich zu den sonstigen Entsorgungskosten oder auch zu den Kosten der Baumaßnahme selbst ggf. unverhältnismäßig sein kann. Das Merkblatt gilt für Baumaßnahmen, bei welchen nicht mehr als 500 m³ Bauschutt oder Bodenaushub anfallen und keine Anhaltspunkte für spezielle und höhere Belastungen vorliegen. In diesem Fall müssen Kleinmengen der gleichen Abfallart nicht mehr chargenweise untersucht werden, sondern können bis zu einem Haufwerk von 500 m³ zusammengefasst beprobt und untersucht werden. 3.2 Gibt es in diesem Zusammenhang Pläne zur Vereinfachung bzw. sind Planungen zur Minimierung des bestehenden unverhältnismäßig hohen Kosten - und Zeitaufwands vorhanden? Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats sollen für die Entsorgung von mineralischen Abfällen und von Bodenaushub die in Bayern existierenden Merkblätter und Arbeitshilfen im Hinblick auf Praxistauglichkeit und Verfahrenserleichterungen geprüft werden. 4.1 Wie verhält es sich mit den Schadstoffgrenzwerten ? Nach der bundesrechtlichen Vorgabe im Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Zur Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs, der diesen Anforderungen gerecht wird, wurden durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ in der LAGA-Mitteilung 20 zusammengefasst (sog. LAGA M 20). Die Zuordnung des Verfüllmaterials zu den verschiedenen Standortkategorien des bayerischen Verfüll-Leitfadens basiert auf den Zuordnungswerten (ZO-Werten) der LAGA M 20 (1997). Die bodenschutzrechtlichen Anforderungen sind bundesweit einheitlich in der BBodSchV geregelt. Die dort aufgeführten Vorsorgewerte entsprechen den jeweiligen ZO-Werten für Feststoff im Verfüll-Leitfaden. 4.2 Gibt es dazu neue Erkenntnisse? Mit der derzeit im Bundesratsverfahren befindlichen Mantelverordnung soll eine bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Grundlage für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle geschaffen werden. Dabei kommen dem gegenwärtigen Erkenntnisstand angepasste Materialwerte zur Anwendung. 4.3 Wie hoch sind diese Grenzwerte im Vergleich mit unseren europäischen Nachbarstaaten? Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die österreichischen Werte im Wesentlichen nicht von den bayerischen Vorgaben unterscheiden. Hinsichtlich der für die Verwertung von Boden und Bauschutt in den anderen europäischen Nachbarstaaten geltenden Grenzwerte liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. 5. Sind hier Anpassungen geplant (bezogen auf Frage 4)? Der bayerische Verfüll-Leitfaden wird derzeit überarbeitet. Im Vorgriff auf die anstehende Fortschreibung wurden die Eluat-Zuordnungswerte für Chlorid und Sulfat auf das Niveau der Geringfügigkeitsschwellen angehoben. 6. Unterstützt der Freistaat die Einrichtung und den Betrieb von Deponien für die Entsorgung von Bauschutt und Bauaushub? Der Ministerrat hat am 17.04.2018 in seinem 6-Punkte- Maßnahmenplan zur Entspannung des freien Entsorgungsmarkts von mineralischen Abfällen und Bodenaushub in Bayern ein Maßnahmenbündel zur effizienten Nutzung bestehender Deponiekapazitäten und Schaffung von spezifischen Deponiekapazitäten, wo nötig, beschlossen. Zentrales Element dieses Maßnahmebündels ist die Ermittlung des Deponiebedarfs. Das LfU hat zur vorausschauenden Planung des künftigen Deponiebedarfs die Fortschreibung der Deponiebedarfsprognose 2015 beauftragt.