Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 06.06.2018 „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“, „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ und „Bayerischer Pensionsfonds“ Die Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ und „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ wurden zum 01.01.2013 unter dem neuen Namen „Bayerischer Pensionsfonds“ fusioniert, was mit einer drastischen Reduzierung der Mittelzuführung an die Sondervermögen für Pensionsvorsorge verbunden war. Bereits ab 2010 wurden die Zuführungen zu „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ und „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ teilweise ausgesetzt. Im Staatshaushalt ist im Jahr 2018 ein Sondervermögen für die Pensionsvorsorge von 2,9 Mrd. Euro ausgewiesen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch waren von 2010 bis 2018 jeweils die jährlichen Zuführungen zu „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ und „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ bzw. „Bayerischer Pensionsfonds“? 2. Wie hoch wären von 2010 bis 2018 jeweils die jährlichen Zuführungen in voller Höhe zu „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ und „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ unter der alten, bis 2010 gültigen Rechtslage gewesen? 3. Wie hoch wäre im Jahr 2018 das im Staatshaushalt ausgewiesene Sondervermögen für die Pensionsvorsorge im Vergleich zum aktuell ausgewiesenen Sondervermögen von 2,9 Mrd. Euro, sofern die Rechtslage vor 2010 weiterhin gegolten hätte? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 02.07.2018 1. Wie hoch waren von 2010 bis 2018 jeweils die jährlichen Zuführungen zu „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ und „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ bzw. „Bayerischer Pensionsfonds “? Zu den Sondervermögen wurden von 2010 bis 2018 folgende Zuführungen geleistet (vgl. auch die jeweiligen Geschäftsberichte ): „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ „Bayerischer Pensionsfonds“ Jahr – in Mio. EUR – 2010 137,0 59,7 2011 71,1 -1,31 2012 72,6 28,6 2013 101,4 2014 111,7 2015 110,3 2016 116,8 2017 120,4 2018 110,0 Für das Jahr 2018 ist die Erhöhung der pauschalen Zuführung von 100 Mio. Euro auf 110 Mio. Euro jährlich durch § 5 Nachtragshaushaltsgesetz 2018 berücksichtigt. Die im laufenden Jahr zuzuführenden Versorgungszuschläge können erst am Jahresende beziffert werden. Der Betrag für 2018 wird sich danach noch höher darstellen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.10.2018 Drucksache 17/23057 Bayerischer Landtag 1 Entnahme gem. Art. 19 Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) a. F. für die im Jahr 2010 geleisteten Nachversicherungskosten. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23057 2. Wie hoch wären von 2010 bis 2018 jeweils die jährlichen Zuführungen in voller Höhe zu „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ und „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ unter der alten, bis 2010 gültigen Rechtslage gewesen? In das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ wären ohne Berücksichtigung des Art. 12 Haushaltsgesetz (HG) 2011/2012 Zuführungen in Höhe von 137,0 Mio. Euro für 2010, 131,4 Mio. Euro für 2011 sowie 154,8 Mio. Euro für 2012 zu leisten gewesen. Die personenabhängigen Zuführungsbeträge nach Art. 16 Abs. 1 Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ a. F. hätten 155,0 Mio. Euro für 2010, 197,8 Mio. Euro für 2011 sowie 230,8 Mio. Euro für 2012 betragen. Aussagen über die Höhe der Zuführungen nach dem bis 2012 geltenden Recht sind für Zeiträume nach 2012 nicht möglich und wären zudem rein hypothetisch. Seit 2013 setzt sich die Zukunftsvorsorge aus den beiden Säulen Tilgung der Staatsverschuldung und Aufbau des Bayerischen Pensionsfonds zusammen. Beide Säulen stehen für Generationengerechtigkeit und haben gemeinsam die Zuführungen an die beiden Sondervermögen nach altem Recht abgelöst. 3. Wie hoch wäre im Jahr 2018 das im Staatshaushalt ausgewiesene Sondervermögen für die Pensionsvorsorge im Vergleich zum aktuell ausgewiesenen Sondervermögen von 2,9 Mrd. Euro, sofern die Rechtslage vor 2010 weiterhin gegolten hätte? Vgl. Antwort zu Frage 2.