Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.04.2014 Nebentätigkeiten von Richterinnen und RichterN Die Wirtschaftswoche berichtet in der Ausgabe 14 vom 31. März 2014 unter dem Titel „Nach Recht und Geschäft“ von reger Nebentätigkeit in der Bundesrichterschaft. Nach Feststellung der Autoren haben fast drei Viertel der Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof Nebenjobs. An den anderen Bundesgerichten sind es noch mehr: Am Bundesarbeitsgericht und am Bundessozialgericht gehen alle auch noch privaten Geschäften nach. Nebentätigkeiten scheinen kein Privileg der Bundesebene zu sein. So werden auch Beispiele aus Landgerichten und Oberlandesgerichten aufgeführt. „Die Problematik zieht sich von den obersten Bundesgerichten durch die Instanzen nach unten“, heißt es im Artikel. Das bestätigt auch die Antwort des Senats von Berlin auf eine Abgeordnetenanfrage des Berliner Abgeordnetenhauses nach Nebenbeschäftigungen von Richtern an den Berliner Gerichten (Drs. 17/12030). Vor allem Vorträge bei Unternehmen und Kanzleien und Gutachtertätigkeiten könnten zu Interessensvermengungen führen oder zumindest diesen Anschein erwecken und damit Zweifel an der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Richterstandes bzw. Einzelner begründen. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Wie ist die Ausübung von Nebentätigkeiten bei Richterinnen und Richtern der Gerichte in Trägerschaft des Freistaats Bayern geregelt? 1.1 Welche Nebentätigkeiten sind frei, welche müssen angezeigt , welche genehmigt werden? 1.2 Wer genehmigt bzw. versagt Nebentätigkeiten? 1.3 Gibt es bei Nebentätigkeiten Vergütungsgrenzen? 1.4 Wie handhaben jeweils die anderen Bundesländer sol- che Nebentätigkeiten? 2. Gibt es Richtlinien, Anweisungen oder sonstige Bestimmungen , die festlegen, wann eine Nebentätigkeit zu untersagen ist, weil sie mit der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Richteramts nicht vereinbar ist? 2.1 Wie häufig wurden in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern untersagt? 2.2 Was waren dafür die Gründe? 2.3 Gab es in den letzten fünf Jahren Verfahren, wo Befangenheitsanträgen gegen Richterinnen und Richter wegen ihrer Nebentätigkeiten stattgegeben wurden (bitte auflisten nach Jahren und Gerichtsbarkeit)? 3. Wie viele Richterinnen und Richter der Gerichte des Freistaats haben jeweils in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten ausgeübt (bitte auflisten nach Zugehörigkeit zur Ordentlichen Gerichtsbarkeit und unterschieden nach Richter(inne)n an Oberlandesgerichten, Landgerichten, Amtsgerichten; Arbeitsgerichtsbarkeit; Finanzgerichtsbarkeit; Sozialgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit )? 3.1 Wie hoch lag in den letzten fünf Jahren damit ihr prozentualer Anteil an den jeweiligen Gruppen der Gesamtrichterschaft ? 4. Wie hoch waren jeweils in den letzten fünf Jahren je Richtergruppe die Durchschnittserlöse aus Nebentätigkeiten ? 4.1 Wie hoch waren jeweils in den letzten fünf Jahren je Richtergruppe die Spitzenerlöse? 4.2 Gibt es beim Vergleich der Einnahmen aus Nebentätigkeiten signifikante Unterschiede zwischen den Gerichtsbarkeiten ? 4.3 Wenn ja, was sind die Gründe? 5. Sieht die Staatsregierung in Nebentätigkeiten der Richterschaft eine Gefährdung ihrer Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit oder die Gefahr, dass dadurch ein solcher Anschein gefördert werden könnte? 5.1 Ist nach Auffassung der Staatsregierung sichergestellt, dass durch private Nebengeschäfte nicht die Richtertätigkeit beeinträchtigt wird? 5.2 Ist nach Auffassung der Staatsregierung ausgeschlossen , dass insbesondere Nebentätigkeiten wie Vorträge bei Unternehmen, Kanzleien und Interessenvertretungen , Gutachten und Schiedsgerichtsverfahren zu Interessenkonflikten führen oder zum Eindruck bei möglichen Verfahrensbeteiligten, nicht vor einem unvoreingenommen Gericht zu stehen? 5.3 Hält die Staatsregierung den 2012 vom Deutschen Richterbund beschlossenen Ehrenkodex für ausreichend , um Amtsmissbrauch auszuschließen? 5.4 Gibt es seitens der Staatsregierung Überlegungen, die Regelungen zu Nebentätigkeiten der Richterschaft restriktiver zu gestalten, um Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit vorzubeugen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2014 17/2335 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2335 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.06.2014 1. Wie ist die Ausübung von Nebentätigkeiten bei Richterinnen und Richtern der Gerichte in Trägerschaft des Freistaats Bayern geregelt? Die Ausübung von Nebentätigkeiten von Richtern im bayerischen Landesdienst ist insbesondere durch die einschlägigen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (§§ 4, 39, 40, 41 DRiG) sowie durch die gemäß Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) entsprechend anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften (Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz [BayBG], bayerische Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten [Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV], Abschnitt 9 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [VV-BeamtR]) geregelt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG bedürfen Richter zur Übernahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG). Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, den Richter in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann, in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der das Gericht, dem der Richter angehört, tätig wird oder tätig werden kann, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters beeinflussen kann, zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Richters führen kann oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG). In der Regel liegt ein Versagungsgrund vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge des Richters bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG). Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wurden oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit nicht anerkannt hat, dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 4 Satz 1 BayBG). Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG). Gemäß § 4 Abs. 1 DRiG darf ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 DRiG genannten Tätigkeiten (Aufgaben der Gerichtsverwaltung, andere Aufgaben, die aufgrund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zuge- wiesen sind, Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, Prüfungsangelegenheiten , den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Gemäß § 39 DRiG hat sich ein Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ausübung einer Nebentätigkeit. Nach § 40 Abs. 1 DRiG darf einem Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Dies gilt entsprechend für eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten (§ 40 Abs. 2 DRiG). Gemäß § 41 Abs. 1 DRiG darf ein Richter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (mit Ausnahmen für beamtete Professoren der Rechte oder der politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind, § 41 Abs. 2 DRiG). 1.1 Welche Nebentätigkeiten sind frei, welche müssen angezeigt, welche genehmigt werden? Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG bedürfen Richter zur Übernahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Eine Nebentätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn sie auf schriftliches Verlangen des Dienstherrn im öffentlichen Dienst übernommen wird (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BayBG) oder wenn sie auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG). Außerdem ist nicht genehmigungspflichtig eine unentgeltliche Nebentätigkeit (mit Ausnahme der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBG nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung, der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Genossenschaft handelt, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft), die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens, eine schriftstellerische, wissenschaftliche , künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Professoren an staatlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 BayBG). Dies gilt für Richter entsprechend , Art. 2 Abs. 1 BayRiG. Die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit, die zum Entfallen der Genehmigungspflicht führt, wird durch die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder einer Gegenleistung von geringem Wert nicht ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Drucksache 17/2335 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten aber ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Anzeigepflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft , Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige. Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. § 7 Abs. 1 BayNV gilt die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung als allgemein erteilt, wenn alle von dem Richter ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt 1.848 Euro nicht übersteigt. Diese Nebentätigkeit ist der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. § 7 Abs. 2 BayNV). 1.2 Wer genehmigt bzw. versagt Nebentätigkeiten? Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 6 BayBG ist zuständige Genehmigungsbehörde die oberste Dienst- behörde. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz wurden die Befugnisse im Zusammenhang mit den Richtern durch § 4 der Verordnung über die Zuständigkeit in richter-, beamten- und reisekostenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung (ZustV-JM) den Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (ZustV-AM) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde in Bezug auf Nebentätigkeiten (nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG) für die Richter der Sozialgerichtsbarkeit der Präsidentin des Landessozialgerichts und für die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte übertragen. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr wurden die Befugnisse in Bezug auf Nebentätigkeiten (nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG) für die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs -, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte (ZustV-IM) dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen. 1.3 Gibt es bei Nebentätigkeiten Vergütungsgrenzen? Feste gesetzliche Vergütungsgrenzen gibt es nicht. Zu berücksichtigen ist aber: Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. § 7 Abs. 1 BayNV gilt die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung als allgemein erteilt, wenn alle von dem Richter ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt 1.848 Euro nicht übersteigt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG ist eine Genehmigung insbesondere zu versagen , wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Dies wiederum ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge des Richters bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG). Auch in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Nebentätigkeitsrecht vom 1. September 2009, Az. 2003 – V – 2114/09 ist unter Ziffer 3.2.7 klargestellt, dass die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung Indiz für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sein kann. Anlass zur besonderen Prüfung besteht dann, wenn die von einem Richter für eine oder mehrere Nebentätigkeiten erzielte bzw. erwartete Vergütung in einem Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge überschreitet. Zugrunde zu legen sind die Dienstbezüge eines Vollzeitbeschäftigten. Unberücksichtigt bleiben Erträge und Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 BayBG keiner Genehmigung bedürfen. 1.4 Wie handhaben jeweils die anderen Bundesländer solche Nebentätigkeiten? Die o. g. Regelungen des Deutschen Richtergesetzes gelten bundesweit für alle Richter im Bundes- oder Landesdienst. Zu der aktuellen konkreten Handhabung dieser Vorschriften und etwaiger landesrechtlicher Sonderregelungen können von hier aus keine Angaben gemacht werden. 2. Gibt es Richtlinien, Anweisungen oder sonstige Bestimmungen, die festlegen, wann eine Nebentätigkeit zu untersagen ist, weil sie mit der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Richteramts nicht vereinbar ist? Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist die Genehmigung insbesondere zu untersagen, wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der das Gericht, dem der Richter angehört, tätig wird oder tätig werden kann, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters beeinflussen kann oder zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Richters führen kann (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 BayBG). Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG). Gemäß § 39 DRiG hat sich ein Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Nach § 40 Abs. 1 DRiG darf einem Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2335 der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. In den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Neben- tätigkeitsrecht vom 1. September 2009 wird klargestellt, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richter besondere Beachtung finden soll (z. B. Ziffer 3.2.4). Soweit eine an sich zulässige Nebentätigkeit im Einzelfall gleichwohl einmal Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen könnte, wird dem durch die prozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (z. B. §§ 22 ff. StPO, §§ 41 ff. ZPO) Rechnung getragen. Vorbemerkung zu den Fragen 2.1 bis 4.3: Bei der Beantwortung der Fragen wurde der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2014 zugrunde gelegt. Bei der Frage 2.1 wurde auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Genehmigungsantrags bzw. auf das Datum der Untersagungsverfügung abgestellt. Nachdem in den statistischen Aufzeichnungen nach Abschnitt 10 Nr. 3.3 VV-BeamtR bzw. Ziffer 9 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Nebentätigkeitsrecht vom 1. September 2009 die Nebentätigkeitsgenehmigungen und erstatteten Anzeigen über die Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 7 BayNV nur zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Anzeige zu erfassen sind, wurde (sofern im Folgenden nichts anderes angegeben ist) bezüglich der Frage, wann eine Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeübt wurde, nur auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung bzw. der Erstattung der Anzeige abgestellt (auch wenn die Genehmigung für weitere Jahre erteilt wurde bzw. die Anzeige für mehrere Jahre erfolgte; hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Endzeitpunkt einer Nebentätigkeit [z. B. bei einer Schiedsrichtertätigkeit ] nicht immer feststeht und in diesen Fällen der Zeitraum der Nebentätigkeit nicht klar bestimmt werden kann). Ferner wurde jede Genehmigung bzw. Erstattung einer Anzeige erfasst (auch wenn sich mehrere Genehmigungen bzw. Anzeigen [z. B. verschiedene Korrekturtätigkeiten] auf einen Richter bezogen). Nicht erfasst wurden Beschäftigungen von Ruhestandsrichtern und von früheren Richtern mit Versorgungsbezügen , weil es sich dabei nicht um „Nebentätigkeiten“ im engeren Sinne handelt. 2.1 Wie häufig wurden in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern untersagt? 2.2 Was waren dafür die Gründe? 1. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Ordentliche Gerichtsbarkeit) wurde aktiven Richtern in den letzten fünf Jahren in keinem Fall die beantragte Nebentätigkeit förmlich untersagt. Wurde in Einzelfällen festgestellt, dass einem Antrag auf Nebentätigkeit nicht entsprochen werden kann, wurden dem Richter die Versagungsgründe zunächst formlos mitgeteilt. In allen Fällen erfolgte daraufhin eine Antragsrücknahme bzw. wurde der Antrag so abgeändert , dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werden konnte. 2. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ) erfolgte in den letzten fünf Jahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Untersagung und in der Sozialgerichtsbarkeit eine Untersagung einer Nebentätigkeit. Die Untersagung erfolgte wegen einer Unvereinbarkeit mit § 39 DRiG (Wahrung der Unabhängigkeit ). 3. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Finanzgerichtsbarkeit ) wurden in den letzten fünf Jahren keine Nebentätigkeiten von Richtern an den Finanzgerichten untersagt. 4. Im Geschäftsbereich des Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr (Verwaltungsgerichtsbarkeit ) wurden in den letzten fünf Jahren keine Nebentätigkeiten untersagt. 2.3 Gab es in den letzten fünf Jahren Verfahren, wo Befangenheitsanträge gegen Richterinnen und Richter wegen ihrer Nebentätigkeit stattgegeben wurden (bitte auflisten nach Jahren und Gerichtsbarkeit )? Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden die Verfahren über Befangenheitsanträge in den jeweiligen Gerichtsakten geführt. Eine Erfassung im Zu- sammenhang mit Nebentätigkeiten wird nicht vorgenommen . Auch im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration werden Aufzeichnungen zu Hintergründen von Befangenheitsanträgen nicht geführt, sodass eine Stellungnahme nicht möglich ist. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat wurde keinen Befangenheitsanträgen gegen Richter aufgrund ihrer Nebentätigkeit in den letzten fünf Jahren stattgegeben. Im Geschäftsbereich des Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gab es in den letzten fünf Jahren keine Befangenheitsanträge gegen Richter der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen ihrer Nebentätigkeiten. 3. Wie viele Richterinnen und Richter der Gerichte des Freistaats haben jeweils in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten ausgeübt (bitte auflisten nach Zugehörigkeit zur Ordentlichen Gerichtsbarkeit und unterschieden nach Richter(inne)n an Oberlandesgerichten, Landgerichten, Amtsgerichten ; Arbeitsgerichtsbarkeit; Finanzgerichtsbarkeit ; Sozialgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit )? 3.1 Wie hoch lag in den letzten fünf Jahren damit ihr prozentualer Anteil an den jeweiligen Gruppen der Gesamtrichterschaft? Die Zahlen für die einzelnen Richtergruppen lassen sich den anliegenden Tabellen entnehmen. Bei der Spalte „Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.)“ wurde der Bestand der jeweiligen Richtergruppe nach Kopfzahlen für das angegebene Datum zugrunde gelegt. (Auf die Vorbemerkung zu den Fragen 2.1 bis 4.3 wird noch einmal hingewiesen .) Drucksache 17/2335 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit Richter an den Oberlandesgerichten1 Jahr Gesamtanzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.) Prozentuales Verhältnis von erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Richter 2009 30 257 11,67 % 2010 34 259 13,13 % 2011 30 259 11,58 % 2012 20 266 7,52 % 2013 17 268 6,34 % 2014 (bis. 31.03.) 13 270 4,81 % Richter an den Landgerichten Jahr Gesamtanzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.) Prozentuales Verhältnis von erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Richter 2009 68 727 9,35 % 2010 53 736 7,2 % 2011 55 737 7,46 % 2012 63 738 8,54% 2013 63 757 8,32 % 2014 (bis. 31.03.) 25 760 3,29 % Richter an den Amtsgerichten Jahr Gesamtanzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.) Prozentuales Verhältnis von erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Richter 2009 64 1.147 5,58 % 2010 42 1.147 3,66 % 2011 52 1.166 4,46 % 2012 67 1.178 5,69 % 2013 70 1.190 5,88 % 2014 (bis. 31.03.) 33 1.203 2,74 % 2. Arbeitsgerichtsbarkeit Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit Jahr Gesamtanzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.) Prozentuales Verhältnis von erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Richter 2009 184 132 139,39 % 2010 149 132 112,88 % 2011 121 134 90,30 % 2012 121 134 90,30 % 2013 106 135 78,52 % 2014 (bis. 31.03.) 44 137 32,12 % Zur Gesamtzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist anzumerken, dass es sich hier weit überwiegend um die Übernahme des Vorsitzes in einer gesetzlich als Schlichtungsinstrument bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Mitbestimmungsangelegenheiten vorgeschriebenen Einigungsstelle (vgl. § 76 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) sowie um Betriebsratsschulungen handelt. Die einzelne Nebentätigkeit erfordert insgesamt einen relativ geringen Zeitaufwand von in der Regel nur wenigen Stunden. Entsprechende Nebentätigkeiten werden von einzelnen Richtern auch mehrmals im Kalenderjahr ausgeübt. Da jede Einigungsstellentätigkeit einzeln genehmigt wird, führt dies zu der relativ hohen Anzahl an Nebentätigkeitsgenehmigungen im Vergleich zur Personalzahl . 3. Sozialgerichtsbarkeit Richter der Sozialgerichtsbarkeit Jahr Gesamtanzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.) Prozentuales Verhältnis von erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Richter 2009 20 193 10,36 % 2010 34 197 17,26 % 2011 38 199 19,10 % 2012 25 203 12,32 % 2013 17 207 8,21 % 2014 (bis. 31.03.) 3 204 1,47 % Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch in der Sozialgerichtsbarkeit die Anzahl der Richter, die Nebentätigkeiten ausüben, wesentlich geringer ist, als die Anzahl der jährlich genehmigten bzw. angezeigten Nebentätigkeiten, da viele Richter mit Nebentätigkeiten diese mehrmals im Jahr beantragen bzw. anzeigen. 1 In einem Einzelfall werden von einer Richterin/einem Richter in Teilzeit Nebentätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein/Verband ausgeübt, bei denen die Summe der Entschädigungen höher liegt, als die in der Tabelle 4.1 genannten Spitzenbeträge der übrigen Richter. Diese Nebentätigkeiten sind in den Tabellen nicht aufgeführt, weil die spezielle Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung nicht mit den anderen Nebentätigkeiten vergleichbar ist. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2335 4. Finanzgerichtsbarkeit Richter der Finanzgerichtsbarkeit Insgesamt üben fünf Richter eine anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aus, dies entspricht 5,81 % aller Richter an den Finanz- gerichten. 5. Verwaltungsgerichtsbarkeit Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit Jahr Gesamtanzahl der erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten Gesamtanzahl der Richter nach der Personalübersicht mit Stand 31.12. (bei 2014 Stand 31.03.) Prozentuales Verhältnis von erteilten Genehmigungen und Anzeigen von Nebentätigkeiten im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Richter 2009 96 264 36,36 % 2010 90 263 34,22 % 2011 79 261 30,27 % 2012 58 264 21,97 % 2013 53 266 19,92 % 2014 (bis. 31.03.) 17 258 6,59 % 4. Wie hoch waren jeweils in den letzten fünf Jahren je Richtergruppe die Durchschnittserlöse aus Nebentätigkeiten ? Die Höhe der Durchschnittserlöse aus genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten für jede Richtergruppe in den letzten fünf Jahren ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen: 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit Richter an den Oberlandesgerichten2 2009 2010 2011 2012 20133 2014 (Stand 31.03. 4.440,21 € 4.760,46 € 4.384,43 € 4.793,51 € 5.510,13 € 1.776,92 € Richter an den Landgerichten 2009 2010 2011 2012 20134 2014 (Stand 31.03. 2.601,80 € 3.547,94 € 3.544,23 € 3.226,59 € 1.622,03 € 1.123,86 € Richter an den Amtsgerichten 2009 2010 2011 2012 20135 2014 (Stand 31.03. 1.984,80 € 3.128,62 € 3.391,38 € 2.809,22 € 2.846,30 € 931,34 € 2. Arbeitsgerichtsbarkeit Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit 2009 2010 2011 2012 2013 2014 (Stand 31.03. 3.092,88 € 3.441,91 € 2.710,48 € 2.436,50 € 2.513,84 € 863,54 € 3. Sozialgerichtsbarkeit Richter der Sozialgerichtsbarkeit 2009 2010 2011 2012 2013 2014 (Stand 31.03. 986,66 € 1.806,25 € 2.092,04 € 2.644,39 € 2.133,54 € 1.749,33 € 4. Finanzgerichtsbarkeit Richter der Finanzgerichtsbarkeit Der durchschnittliche Erlös der Richter an den Finanzgerichten aus einer Nebentätigkeit in den letzten fünf Jahren lag bei 1.678,80 € pro Jahr. 5. Verwaltungsgerichtsbarkeit Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Durchschnittserlöse der Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit lagen in den letzten fünf Jahren zwischen 340,00 € und 730,00 € jährlich. 4.1 Wie hoch waren jeweils in den letzten fünf Jahren je Richtergruppe die Spitzenerlöse? Die Spitzenerlöse je Richtergruppe für genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in den letzten fünf Jahren sind in den anliegenden Tabellen aufgeführt. 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit Richter an den Oberlandesgerichten6 2009 2010 2011 2012 20137 2014 (Stand 31.03. 43.491,73 € 19.051,32 € 20.000,00 € 19.945,32 € 16.813,17 € 10.000,00 € Richter an den Landgerichten 2009 2010 2011 2012 20138 2014 (Stand 31.03. 41.288,64 € 23.508,80 € 18.048,00 € 24.000,00 € 25.000,00 € 3.500,00 € Richter an den Amtsgerichten 2009 2010 2011 2012 20139 2014 (Stand 31.03. 19.868,00 € 15.576,00 € 22.514,00 € 19.844,70 € 12.235,20 € 4.850,00 € 2. Arbeitsgerichtsbarkeit Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit 2009 2010 2011 2012 2013 2014 (Stand 31.03. 13.770,00 € 24.000,00 € 13.837,50 € 17.500,00 € 18.462,50 € 12.000,00 € 3. Sozialgerichtsbarkeit Richter der Sozialgerichtsbarkeit 2009 2010 2011 2012 2013 2014 (Stand 31.03. 2.000,00 € 8.000,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 6.000,00 € 3.000,00 € 2 vgl. Fußnote 1 3 soweit bzgl. der Höhe für 2013 bereits angezeigt 4 vgl. Fußnote 3 5 vgl. Fußnote 3 6 vgl. Fußnote 1 7 vgl. Fußnote 3 8 vgl. Fußnote 3 9 vgl. Fußnote 3 Drucksache 17/2335 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 4. Finanzgerichtsbarkeit Richter der Finanzgerichtsbarkeit Der Spitzenerlös der Richter an den Finanzgerichten aus einer Nebentätigkeit in den letzten fünf Jahren lag bei 5.439,00 € pro Jahr. 5. Verwaltungsgerichtsbarkeit Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit Der Spitzenerlös der Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit lag in den letzten fünf Jahren bei 4.000,00 € im Jahr. 4.2 Gibt es beim Vergleich der Einnahmen aus Nebentätigkeiten signifikante Unterschiede zwischen den Gerichtsbarkeiten? 4.3 Wenn ja, was sind die Gründe? Dass Spitzenerlöse im Bereich der Ordentlichen Gerichtsbarkeit teilweise höher liegen als in anderen Gerichtsbarkeiten , kann daran liegen, dass die Spitzenerlöse im Bereich der Ordentlichen Gerichtsbarkeit häufig für die Wahrnehmung von Schiedsrichtertätigkeiten bzw. für Dozenten- und Lehrtätigkeiten sowie für mehrere genehmigungspflichtige Vortragstätigkeiten von verschiedenen Auftraggebern erzielt werden (angegeben ist dann jeweils die Gesamtsumme aus allen Veranstaltungen). Bei Schiedsrichtertätigkeiten richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert, sodass bei hohen Streitwerten auch die Vergütung höher ist. Grund für die Abweichung könnte daher sein, dass es sich bei Nebentätigkeiten von Richtern der Ordentlichen Gerichtsbarkeit relativ häufig um schiedsrichterliche Tätigkeiten mit gelegentlich hohen Streitwerten handelt sowie dass im Bereich der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eine gewisse Nachfrage für Lehrveranstaltungen und Vorträge von Richtern besteht. Die Spitzenerlöse im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit entstanden aus der Wahrnehmung des Vorsitzes in unter 3.1 bereits erläuterten Einigungsstellen. Hierbei handelte es sich auch um umfangreiche Regelungsgegenstände wie Betriebsschließungen, damit im Zusammenhang stehende Sozialpläne der Betriebspartner oder ähnliche Großprojekte , die sich teilweise über Monate, in einem Einzelfall sogar über 1 ½ Jahre hinzogen. 5. Sieht die Staatsregierung in Nebentätigkeiten der Richterschaft eine Gefährdung ihrer Unabhängigkeit , Unparteilichkeit oder Unbefangenheit oder die Gefahr, dass dadurch ein solcher Anschein gefördert werden könnte? Aus hiesiger Sicht besteht diese Gefahr nicht, weil die entsprechenden Vorschriften (siehe Antworten zu den Fragen 1 bis 1.4 und 2) sicherstellen, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richter auch bei Ausübung von Nebentätigkeiten gewahrt wird. 5.1 Ist nach Auffassung der Staatsregierung sichergestellt , dass durch private Nebengeschäfte nicht die Richtertätigkeit beeinträchtigt wird? Aus hiesiger Sicht ist dies durch die entsprechenden Vorschriften (siehe Antworten zu den Fragen 1 bis 1.4 und 2) sichergestellt. 5.2 Ist nach Auffassung der Staatsregierung ausgeschlossen , dass insbesondere Nebentätigkeiten wie Vorträge bei Unternehmen, Kanzleien und Interessenvertretungen, Gutachten und Schiedsgerichtsverfahren zu Interessenkonflikten führen oder zum Eindruck bei möglichen Verfahrensbeteiligten , nicht vor einem unvoreingenommenen Gericht zu stehen? Vortragstätigkeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG zwar grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten aber ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Gemäß § 39 DRiG hat sich ein Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Nach § 40 Abs. 1 DRiG darf einem Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Dies gilt entsprechend für eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten (§ 40 Abs. 2 DRiG). Gemäß § 41 Abs. 1 DRiG darf ein Richter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (mit Ausnahmen für beamtete Professoren der Rechte oder der politischen Wissenschaften , die gleichzeitig Richter sind, § 41 Abs. 2 DRiG). Diese Spezialvorschriften für Richter stellen (gemeinsam mit den anderen Regelungen zur Zulässigkeit von Nebentätigkeiten) sicher, dass kein Interessenkonflikt entsteht und auch ein entsprechender Eindruck nicht gerechtfertigt wäre. Sollte ausnahmsweise einmal ein Verfahrensbeteiligter einen solchen Eindruck haben, kann er dies gemäß den prozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (z. B. §§ 22 ff. StPO, §§ 41 ff. ZPO) geltend machen. 5.3 Hält die Staatsregierung den 2012 vom Deutschen Richterbund beschlossenen Ehrenkodex für ausreichend , um Amtsmissbrauch auszuschließen? Unabhängig von Leitlinien, die von einem Berufsverband beschlossen wurden, sind nach hiesiger Auffassung die rechtlichen Regelungen ausreichend. 5.4 Gibt es seitens der Staatsregierung Überlegungen, die Regelungen zu Nebentätigkeiten der Richterschaft restriktiver zu gestalten, um Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit vorzubeugen? Eine Erforderlichkeit hierfür besteht aus hiesiger Sicht nicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Einschränkung von Nebentätigkeiten sich auch an der Freiheit der Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) messen lassen muss (vgl. Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 18/1027).