Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.04.2018 Jugendbefragung im Landkreis Würzburg – Prüfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben Die Jugendbefragung, die 2017 im Landkreis Würzburg durchgeführt wurde, weckte Bedenken hinsichtlich der Ein haltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, welche auch nicht durch die Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 20.10.2017 beseitigt werden konnten (Drs. 17/19734). Die Monierung der Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 31.01.2018 wurde vom damaligen Staatsministerium für Ar beit, Soziales, Familie und Integration (StMAS) mit Schrei ben vom 19.02.2018 dahin gehend beantwortet, dass das Staatsministerium für eine rechtsaufsichtliche Überprüfung nicht zuständig sei. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde sei die jeweilige Bezirksregierung, in diesem Fall die Regierung von Unterfranken, und diese habe die rechtsaufsichtliche Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt. Daher frage ich die Staatsregierung: 1.1 Hat die Bezirksregierung von Unterfranken die Einhal tung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Landratsamt Würzburg geprüft, vor dem Hintergrund, dass das StMAS in der Antwort vom 19.02.2018 auf die Monierung der Schriftlichen Anfrage aussagt, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben alle erfüllt wor den seien? 1.2 Wann hat die Bezirksregierung von Unterfranken die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Landratsamt Würzburg überprüft? 1.3 Erhält die Bezirksregierung von Unterfranken die Ein schätzung aufrecht, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Jugendbefragung beachtet wurden, wenn sie Antworten des Landesbeauftragten für Da tenschutz miteinbezieht, der in einem mir vorliegenden Schreiben ausführt, dass „aufgrund der konkreten Fra gestellungen (z. B. Auswahl bzw. Angabe des Wohnor tes, des Geschlechts, des Geburtsjahres, der Staats angehörigkeit, der Distanz mit Auto zur Schule etc.) die Herstellung eines Personenbezugs sehr wahr scheinlich möglich ist“, was bereits ausreiche, „um von der Erhebung von ‚Sozialdaten‘ im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) sprechen zu können“, weshalb „die folgenden da tenschutzrechtlichen Vorschriften: § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie §§ 62 bis 68 SGB VIII“ gelten und „im Rahmen der Jugendumfrage auch ein Daten schutzhinweis [hätte] vorgesehen werden müssen“? 2.1 Hat die Bezirksregierung von Unterfranken das Vorlie gen einer Genehmigung der Jugendumfrage 2017 in Würzburg durch das damalige Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) geprüft, vor dem Hintergrund, dass in der Antwort vom 19.02.2017 auf die Monierung der Schriftlichen Anfra ge das StMAS angibt, dass die Jugendbefragung 2017 vom Landratsamt Würzburg „unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die Jugendumfrage 2011“ durchgeführt wurde sowie in dem „Merkblatt zur Vorbereitung von Erhebungen an öffentlichen Schulen in Bayern“ vom 20.11.2016 des StMBW gefordert wird, dass eine Genehmigung von Umfragen an Realschulen, Gymnasien, Fach oberschulen und Berufsoberschulen stets durch das StMBW zu erfolgen hat, allerdings die Jugendumfrage 2017 in Würzburg vom StMBW in seinem Schreiben vom 02.05.2017 ausdrücklich nicht genehmigt wurde? 2.2 Wann hat die Bezirksregierung von Unterfranken das Vorliegen einer Genehmigung der Jugendumfrage 2017 in Würzburg durch das StMBW geprüft? 2.3 Stimmt die Bezirksregierung von Unterfranken gege benenfalls nach erneuter Prüfung der Aussage des StMBW in seinem Schreiben vom 02.05.2017 zu, dass das Landratsamt Würzburg die erforderliche Geneh migung für die Durchführung der Jugendbefragung nicht hatte? 3.1 Hat die Bezirksregierung von Unterfranken überprüft, dass Schulen, Elternbeiräte und Eltern gemäß der Vorgaben im Vorfeld der Durchführung der Jugendbe fragung informiert worden sind und zugestimmt hat ten? 3.2 Wann hat die Bezirksregierung überprüft, dass die Schulen, Elternbeiräte und Eltern vor der Durchfüh rung der Jugendbefragung informiert worden sind und zugestimmt hatten? 3.3 Wie hat die Bezirksregierung überprüft, dass die Schu len, Elternbeiräte und Eltern vor der Durchführung der Jugendbefragung informiert worden sind und zuge stimmt hatten? 4.1 Wurden die Schulen explizit darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Elternbeiräte zur Durchführung einer Jugendbefragung erforderlich ist? 4.2 Hat die Bezirksregierung inzwischen geprüft, ob tat sächlich alle Elternbeiräte zugestimmt hatten? 4.3 Was plant die Bezirksregierung zu unternehmen, falls nicht alle betroffenen Elternbeiräte der Durchführung der Jugendbefragung zugestimmt hatten, da in die sem Fall die Umfrage zu dem Zeitpunkt noch nicht hätte gestartet werden dürfen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.10.2018 Drucksache 17/23423 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23423 5. Aus welchen Gründen hat die Bezirksregierung von Unterfranken im Rahmen ihrer rechtsaufsichtlichen Überprüfung darauf verzichtet zu prüfen, ob die Zu stimmung der Eltern vorlag, vor dem Hintergrund der Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz im o. erw. Schreiben, dass „die Minderjährigen auch für die Teilnahme an der Umfrage wohl die Zustim mung ihrer Eltern [hätten] einholen sollen“? 6.1 Wurden die Fragebögen der Jugendbefragung 2017 digital erfasst und ausgewertet? 6.2 Wie lässt sich der Widerspruch aus der Antwort des StMAS vom 19.02.2018 auf die Monierung der Be antwortung der Schriftlichen Anfrage erklären, dass die Fragebögen von der Univerität Würzburg, Institut für empirische Bildungsforschung, digital erfasst und wissenschaftlich ausgewertet wurden, während nach meiner Information und den Kenntnissen des Landes beauftragten für den Datenschutz keine Auswertung der Fragebögen stattgefunden hat? 6.3 Wie steht die Bezirksregierung von Unterfranken aus rechtsaufsichtlicher Sicht zur Erfassung und wissen schaftlichen Auswertung der Jugendbefragung 2017 in Würzburg in Anbetracht der Tatsache, dass keine Genehmigung zur Durchführung der Jugendbefragung durch das StMBW vorlag? Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter Einbeziehung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 09.07.2018 1.1 Hat die Bezirksregierung von Unterfranken die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Landratsamt Würzburg geprüft, vor dem Hintergrund, dass das StMAS in der Antwort vom 19.02.2018 auf die Monierung der Schriftlichen Anfrage aussagt, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben alle erfüllt worden seien? 1.2 Wann hat die Bezirksregierung von Unterfranken die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Landratsamt Würzburg überprüft? Anlässlich der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Kers tin Celina (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 19.10.2017 betreffend „Jugendbefragungen in Bayern – Rechtmäßig keit und Datenschutz der Erhebungen“ (Drs. 17/19734) hat die Staatsregierung die Regierung von Unterfranken um rechtsaufsichtliche Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 11.12.2017 hat die Regierung von Unterfranken mit geteilt, dass kein Fehlverhalten des Landratsamtes Würz burg, auch kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Be stimmungen, festgestellt werden konnte. Nachdem es sich bei der Jugendbefragung um eine Aufgabe im eigenen Wir kungskreis handelt, die weder der Mitwirkung noch Kenntnis oder gar Zustimmung bzw. Genehmigung der Aufsichtsbe hörde bedarf, hatte die Regierung von Unterfranken vorab keine Kenntnis von der Jugendbefragung und somit auch keinen Anlass, eine Prüfung durchzuführen. Die Einhaltung (datenschutz)rechtlicher Bestimmungen obliegt vielmehr der durchführenden Kommune. 1.3 Erhält die Bezirksregierung von Unterfranken die Einschätzung aufrecht, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Jugendbefragung beachtet wurden, wenn sie Antworten des Landesbeauftragten für Datenschutz miteinbezieht, der in einem mir vorliegenden Schreiben ausführt, dass „aufgrund der konkreten Fragestellungen (z. B. Auswahl bzw. Angabe des Wohnortes, des Geschlechts, des Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit , der Distanz mit Auto zur Schule etc.) die Herstellung eines Personenbezugs sehr wahrscheinlich möglich ist“, was bereits ausreiche, „um von der Erhebung von ‚Sozialdaten‘ im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) sprechen zu können“, weshalb „die folgenden datenschutzrechtlichen Vorschriften : § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie §§ 62 bis 68 SGB VIII“ gelten und „im Rahmen der Jugendumfrage auch ein Datenschutzhinweis [hätte] vorgesehen werden müssen“? Seitens der Regierung von Unterfranken wird die Einschät zung aufrechterhalten, da die Teilnahme an der Befragung freiwillig und anonym war und die Fragebögen nicht dem Landratsamt Würzburg, sondern der Universität Würzburg, Institut für empirische Bildungsforschung, zur Auswertung zugeleitet wurden. Dem Jugendamt, aber auch den Lehr kräften war es deshalb nicht möglich, Rückschlüsse auf ein zelne Jugendliche zu ziehen, v. a. nachdem kuvertierte Fra gebögen an die Schülerinnen und Schüler verteilt wurden. Hinzu kommt, dass es sich beim Landkreis Würzburg um ei nen Landkreis mit 52 Gemeinden handelt, wobei die kleins te Gemeinde 731 Einwohner umfasst und lediglich sechs Gemeinden weniger als 1.000 Einwohner aufweisen (Stand: 31.12.2015); 31 Gemeinden haben (teilweise deutlich) mehr als 2.000 Einwohner. Insbesondere erfolgt nach Auskunft des Landratsamtes Würzburg auf Ebene der Gemeinden keine Differenzierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Geschlecht, Alter oder Herkunft. 2.1 Hat die Bezirksregierung von Unterfranken das Vorliegen einer Genehmigung der Jugendumfrage 2017 in Würzburg durch das damalige Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) geprüft, vor dem Hintergrund, dass in der Antwort vom 19.02.2017 auf die Monierung der Schriftlichen Anfrage das StMAS angibt, dass die Jugendbefragung 2017 vom Landratsamt Würzburg „unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die Jugendumfrage 2011“ durchgeführt wurde sowie in dem „Merkblatt zur Vorbereitung von Erhebungen an öffentlichen Schulen in Bayern“ vom 20.11.2016 des StMBW gefordert wird, dass eine Genehmigung von Umfragen an Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen stets durch das StMBW zu erfolgen hat, allerdings die Jugendumfrage 2017 in Würzburg vom StMBW in seinem Schreiben vom 02.05.2017 ausdrücklich nicht genehmigt wurde? Drucksache 17/23423 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2.2 Wann hat die Bezirksregierung von Unterfranken das Vorliegen einer Genehmigung der Jugendumfrage 2017 in Würzburg durch das StMBW geprüft? 2.3 Stimmt die Bezirksregierung von Unterfranken gegebenenfalls nach erneuter Prüfung der Aussage des StMBW in seinem Schreiben vom 02.05.2017 zu, dass das Landratsamt Würzburg die erforderliche Genehmigung für die Durchführung der Jugendbefragung nicht hatte? Eine Prüfung durch die Regierung von Unterfranken ist an lässlich der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 19.10.2017 be treffend „Jugendbefragungen in Bayern – Rechtmäßigkeit und Datenschutz der Erhebungen“ (Drs. 17/19734, vgl. be reits Antwort zu den Fragen 1.1 und 1.2) erfolgt. Laut Schrei ben des damaligen Staatsministeriums für Bildung und Kul tus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) vom 02.05.2017 war eine Genehmigung nicht erforderlich, sofern – wie bei der Jugendbefragung 2017 des Landkreises Würzburg – die Erhebung nicht an der Schule durchgeführt wird und sich die Einbindung der Schule auf eine reine Unterstützungs handlung beschränkt. Es ist den Schulleitungen freigestellt, den Sachaufwandsträger im Sinne der Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben, wie zum Beispiel zum Zwecke der Jugendhilfeplanung, zu unterstützen. Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass die Erstellung einer Jugend hilfeplanung, die sich am Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Men schen und der Personensorgeberechtigten zu orientieren hat (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII), eine Pflichtaufgabe der Jugendämter darstellt. 3.1 Hat die Bezirksregierung von Unterfranken überprüft , dass Schulen, Elternbeiräte und Eltern gemäß der Vorgaben im Vorfeld der Durchführung der Jugendbefragung informiert worden sind und zugestimmt hatten? 3.2 Wann hat die Bezirksregierung überprüft, dass die Schulen, Elternbeiräte und Eltern vor der Durchführung der Jugendbefragung informiert worden sind und zugestimmt hatten? 3.3 Wie hat die Bezirksregierung überprüft, dass die Schulen, Elternbeiräte und Eltern vor der Durchführung der Jugendbefragung informiert worden sind und zugestimmt hatten? 4.1 Wurden die Schulen explizit darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Elternbeiräte zur Durchführung einer Jugendbefragung erforderlich ist? 4.2 Hat die Bezirksregierung inzwischen geprüft, ob tatsächlich alle Elternbeiräte zugestimmt hatten? 4.3 Was plant die Bezirksregierung zu unternehmen, falls nicht alle betroffenen Elternbeiräte der Durchführung der Jugendbefragung zugestimmt hatten, da in diesem Fall die Umfrage zu dem Zeitpunkt noch nicht hätte gestartet werden dürfen? Eine Beteiligung der Elternbeiräte war nicht erforderlich, da die Teilnahme an der Jugendbefragung nicht Bestand teil des Schulbetriebs ist (§§ 65 f. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs und Unterrichtswesen – BayEUG). Die Fragebögen wurden lediglich an den Schulen ausgelegt. Gleichwohl hat das Landratsamt Würzburg mit Schreiben vom 27.09.2017 alle Elternbeiräte der Mittelschulen, Real schulen und Gymnasien im Landkreis von der bevorstehen den Jugendbefragung in Kenntnis gesetzt, Sinn und Zweck sowie den Ablauf der Befragung erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Teilnahme freiwillig und ano nym erfolgt und ein Rückschluss auf einzelne Schülerinnen und Schüler nicht möglich ist. 5. Aus welchen Gründen hat die Bezirksregierung von Unterfranken im Rahmen ihrer rechtsaufsichtlichen Überprüfung darauf verzichtet zu prüfen, ob die Zustimmung der Eltern vorlag, vor dem Hintergrund der Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz im o. erw. Schreiben, dass „die Minderjährigen auch für die Teilnahme an der Umfrage wohl die Zustimmung ihrer Eltern [hätten] einholen sollen“? Auf die Antwort zu den Fragen 1.1 und 1.2 wird verwiesen. Ausgehend von der Auffassung, dass es sich um eine frei willige und anonyme bzw. anonymisierte Befragung handel te, war eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich. Im Übrigen konnte durch das Ausfüllen des Fragebogens im häuslichen Bereich eine Einbeziehung der Erziehungsberechtigten erfolgen; ebenso fand eine Einbin dung der Elternschaft über die Elternbeiräte statt (vgl. inso weit auch die Antwort zu den Fragen 3.1, 3.2, 3.3, 4.1., 4.2 und 4.3). 6.1 Wurden die Fragebögen der Jugendbefragung 2017 digital erfasst und ausgewertet? 6.2 Wie lässt sich der Widerspruch aus der Antwort des StMAS vom 19.02.2018 auf die Monierung der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage erklären, dass die Fragebögen von der Univerität Würzburg, Institut für empirische Bildungsforschung, digital erfasst und wissenschaftlich ausgewertet wurden , während nach meiner Information und den Kenntnissen des Landesbeauftragten für den Datenschutz keine Auswertung der Fragebögen stattgefunden hat? Nach Auskunft des Landratsamtes Würzburg wurden die Fragebögen – entgegen der ursprünglichen Planung zum Verfahrensablauf – bisher weder erfasst noch ausgewertet. 6.3 Wie steht die Bezirksregierung von Unterfranken aus rechtsaufsichtlicher Sicht zur Erfassung und wissenschaftlichen Auswertung der Jugendbefragung 2017 in Würzburg in Anbetracht der Tatsache, dass keine Genehmigung zur Durchführung der Jugendbefragung durch das StMBW vorlag? Auf die Antwort zu den Fragen 2.1, 2.2 und 2.3 sowie zu Fra ge 1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Kerstin Ce lina (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 19.10.2017 betref fend „Jugendbefragungen in Bayern – Rechtmäßigkeit und Datenschutz der Erhebungen“ (Drs. 17/19734) wird verwie Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23423 sen. Nach Auffassung der Regierung von Unterfranken war eine Genehmigung nicht erforderlich, da die Erhebung nicht an der Schule durchgeführt wurde. Genehmigungsfähig i. S. d. § 24 Bayerische Schulordnung (BaySchO) sind Er hebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlichen Untersuchungen an Schulen dann, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogischwissenschaftliches Interes se anzuerkennen ist. Dies ist i. d. R. bei Befragungen zum Zwecke der Jugendhilfeplanung nicht der Fall. Um Kommu nen oder sonstige öffentliche Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wie etwa für Zwecke der Jugendhilfeplanung, zu unterstützen, steht es den Schulen nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts aber frei, Amtshilfe in Form einer reinen Unterstützungshandlung zu leisten. Jugendbefragungen sind bundesweit ein wichtiges In strument zur Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen bei der kommunalen Jugendhilfeplanung. Zur Stärkung der Rechts und Hand lungssicherheit und insbesondere vor dem Hintergrund der durch die EUDatenschutzgrundverordnung eingetretenen Änderung der Rechtslage wird die Staatsregierung unab hängig von dem angefragten Einzelfall veranlassen, dass gemeinsam mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Bayerisches Landesjugendamt den bayerischen Jugendämtern zukünftig Leitlinien für die Durchführung ent sprechender Erhebungen zur Verfügung gestellt werden.