Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 05.06.2018 Anwendung gesetzlicher Feiertage in ganz Bayern? Im Rahmen seiner Regierungserklärung „Das Beste für Bay ern“ legte Ministerpräsident Dr. Markus Söder einen seiner Schwerpunkte auf die Bewahrung der bayerischen Identität. Die diesbezüglichen Ausführungen beginnen mit dem Satz: „Wir bekennen uns klar zur christlichabendländischen Prä gung Bayerns“. Dazu zählen gewiss auch unsere gesetz lichen christlichen Feiertage wie zuletzt das katholische Hochfest Fronleichnam. Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Leitung des Europäischen Patentamts (EPA) mit Sitz in der bayerischen Landeshauptstadt München für das Jahr 2018 beschlossen hat, an diesem Tag den regulären Betrieb fortzuführen. Das läuft der Zielsetzung der Staatsregierung entgegen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, dass das Europäi sche Patentamt die bayerischen gesetzlichen Feier tagsregelungen nicht vollständig übernommen hat? 1.2 Falls ja, gab es vonseiten der Staatsregierung Bemü hungen, auf eine Korrektur der diesbezüglichen Ent scheidung der Amtsleitung des EPA zum Fronleich namsfest hinzuwirken? 1.3 Wie bewertet die Staatsregierung das Vorgehen der Amtsleitung des EPA im Lichte der eigenen Zielset zung, die christlichabendländische Prägung Bayerns zu erhalten? 2. Wie schätzt die Staatsregierung den Umfang der Stö rung der Feiertagsruhe durch den fortlaufenden Betrieb im EPA insbesondere im Hinblick darauf ein, dass für den Behördenbetrieb nicht nur bayerischen Bürgern in ihrer Rolle als Bedienstete dieser internatio nalen Be hörde der Feiertag vorenthalten wurde, sondern auch externe Dienstleister, etwa zur Bewirtschaftung der Kantinen oder der Gebäudereinigung, davon betroffen sein konnten? 3. Ist der Staatsregierung grobschätzig bekannt, wie vie le Arbeitnehmer in Bayern durch die Fortführung des Behördenbetriebs im EPA an Fronleichnam arbeiten mussten? 4. Plant die Staatsregierung, in Zukunft auf die Amts leitung des EPA zuzugehen, um dort künftig auf eine vollständige Übernahme der bayerischen Feiertagsre gelung hinzuwirken? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Fami lie, Arbeit und Soziales vom 11.07.2018 Vorbemerkung: Das Gesetz über den Schutz der Sonn und Feiertage (Fei ertagsgesetz – FTG) bestimmt in Bayern zwölf landesweite gesetzliche Feiertage: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, den 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, den 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen sowie den Ersten und Zweiten Weihnachtstag (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 FTG). In Gemeinden mit überwiegend katholischer Be völkerung – hierzu zählt die Landeshauptstadt München – ist zudem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 FTG). Nur in der Stadt Augsburg ist au ßerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag (Art. 1 Abs. 2 FTG). Nach Art. 2 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verbo ten, soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Zu den Vorschriften, die dem grundsätzlichen Sonn und Feiertagsarbeitsverbot vorgehen, gehören die (bundesge setzlichen) Schutzbestimmungen über die Sonn und Feier tagsruhe von Arbeitnehmern nach §§ 9 ff Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Europäische Patentamt (EPA) in München ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO); es wird von einem aus Vertretern der Vertragsstaaten bestehenden Verwaltungsrat überwacht. Die Europäische Patentorgani sation ist eine durch das Europäische Patentübereinkom men (EPÜ) geschaffene zwischenstaatliche Einrichtung. Entsprechend Art. 1 bis 3 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation vom 05.10.1973 ergibt sich eine weitgehende Immunität des Europäischen Patentamts, die sich auf die Räumlichkeiten, Archive bzw. Dokumente sowie die Organisation selbst er streckt. Als internationale Organisation hat sich das EPA eigene, für seine internen Arbeitsbedingungen geltende Re geln gegeben. Die Mitgliedstaaten der EPO haben die spezifischen Ar beits und Beschäftigungsbedingungen des EPA in einem Beamtenstatut festgelegt, das einen reibungslosen Betrieb des Amtes gewährleisten soll. Das Statut kann sich von den jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten, in denen das EPA Dienstorte unterhält, unterscheiden und dienstortübergreifend Regelungen für alle Bediensteten des EPA treffen. Entsprechend der Aufstellung der „Offiziellen Feiertage“ für das Jahr 2018 auf der Webseite des EPA http://www.epo. org/servicesupport/holidays_de.html hat das Amt eine ein heitliche Feiertagsregelung (mit Ausnahme der jeweiligen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.08.2018 Drucksache 17/23479 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23479 vom EPA als Feiertage übernommenen Nationalfeiertage) für alle vier europäischen Standorte (München, Den Haag, Berlin und Wien) getroffen. Diese beinhaltet zusätzliche „Feiertage“ am Heiligen Abend (24. Dezember), am 27. und 28. Dezember sowie an Silvester (31. Dezember). An drei von 13 gesetzlichen Feiertagen, wie sie in Art. 1 Abs. 1 FTG bestimmt sind, nämlich an Heilige Drei Könige, Fronleichnam und Mariä Himmelfahrt, hat das EPA geöffnet. Hinsichtlich der konkreten Situation der Feiertagsrege lung in Bayern bedeutet dies, dass die arbeitsschutzrecht liche Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt der Re gierung von Oberbayern, gegenüber dem EPA weder ein Überwachungs noch ein Anordnungsrecht hat. 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, dass das Europäi sche Patentamt die bayerischen gesetzlichen Fei ertagsregelungen nicht vollständig übernommen hat? Die „Offiziellen Feiertage“ hat das Europäische Patentamt auf seiner allgemein abrufbaren Webseite veröffentlicht. 1.2 Falls ja, gab es vonseiten der Staatsregierung Bemühungen, auf eine Korrektur der diesbezügli chen Entscheidung der Amtsleitung des EPA zum Fronleichnamsfest hinzuwirken? Nein. 1.3 Wie bewertet die Staatsregierung das Vorgehen der Amtsleitung des EPA im Lichte der eigenen Zielsetzung, die christlichabendländische Prä gung Bayerns zu erhalten? Die „Offiziellen Feiertage“ des EPA sind weitgehend de ckungsgleich mit den gesetzlichen Feiertagen in Bayern. Nur an drei von 13 gesetzlichen Feiertagen, wie sie Art. 1 Abs. 1 FTG bestimmt, hat das EPA geöffnet. Die christlich abendländische Prägung Bayerns wird dadurch nicht beein trächtigt. 2. Wie schätzt die Staatsregierung den Umfang der Störung der Feiertagsruhe durch den fortlaufen den Betrieb im EPA insbesondere im Hinblick da rauf ein, dass für den Behördenbetrieb nicht nur bayerischen Bürgern in ihrer Rolle als Bedienstete dieser internationalen Behörde der Feiertag vor enthalten wurde, sondern auch externe Dienstleis ter, etwa zur Bewirtschaftung der Kantinen oder der Gebäudereinigung, davon betroffen sein konn ten? Für Mitarbeiter externer Dienstleister gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG, dass Arbeitnehmer – ohne eine behördliche Genehmigung – an Sonn und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt beschäftigt werden dürfen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vor genommen werden dürfen. Wenn das EPA öffnet, benötigt es für seinen Betrieb auch die Leistung der Hilfs und Nebenbetriebe. Der genannte Kantinenbetrieb ist von dieser Rechtsgrundlage als sog. an dere Einrichtung zur Bewirtung von Personen umfasst. Glei ches gilt für die an diesen Tagen notwendigen Reinigungs tätigkeiten. 3. Ist der Staatsregierung grobschätzig bekannt, wie viele Arbeitnehmer in Bayern durch die Fortfüh rung des Behördenbetriebs im EPA an Fronleich nam arbeiten mussten? Nein. 4. Plant die Staatsregierung, in Zukunft auf die Amts leitung des EPA zuzugehen, um dort künftig auf eine vollständige Übernahme der bayerischen Fei ertagsregelung hinzuwirken? Nein.