Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm (fraktionslos) vom 22.05.2018 Richtervorbehalt in der bayerischen Verwaltungspraxis Der Richtervorbehalt stellt eine Einschränkung polizeilicher Befugnisse dar. In der laufenden Auseinandersetzung um die Neufassung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes PAG) wurde von der Staatsregierung wiederholt auf den Richtervorbehalt bei verschiedenen Befugnissen hingewiesen . Aufschluss über die Bedeutung des Richtervorbehaltes in der Polizeipraxis kann in diesem Zusammenhang eine quantitative Erhebung geben. Ich frage die Staatsregierung: 1. In wie vielen Fällen hat die Bayerische Polizei in den Jahren 2012 bis 2017 Maßnahmen, die nach dem PAG unter Richtervorbehalt stehen, beantragt (bitte nach Jahr und Maßnahme aufschlüsseln)? 2. Wie viele Maßnahmen wurden von Richterinnen und Richtern angeordnet, wie viele abgelehnt (bitte nach Jahr und Maßnahme aufschlüsseln)? 3. Bei wie vielen Maßnahmen wurde wegen „Gefahr im Verzug“ keine richterliche Anordnung eingeholt bzw. erst nachträglich? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz bezüglich Frage 2 vom 13.07.2018 Zu 1. bis 3.: Es liegen keine zentral recherchierbaren Daten oder Statistiken zu Maßnahmen nach dem PAG unter Richtervorbehalt vor, durch welche die Fragen beantwortet werden könnten. Die zur Erhebung erforderlichen Einzelabfragen können weder beim Staatsministerium der Justiz noch bei der Bayerischen Polizei innerhalb der gesetzten Zeitvorgabe mit vertretbarem Arbeitsaufwand durchgeführt werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.08.2018 Drucksache 17/23481 Bayerischer Landtag