Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 04.06.2018 Anrechnung des Landespflegegeldes Mit dem Landespflegegeld sollen nach Aussage der Web seite www.Landespflegegeld.bayern.de Menschen, die das Landepflegegeld „erhalten damit die Möglichkeit [haben], sich selbst etwas Gutes zu tun oder den Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die ihnen am nächsten stehen: ihren pflegenden Angehörigen, Freunden, Helferinnen und Helfern.“ Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Unterliegt das Landespflegegeld dem steuerlichen Progressionsvorbehalt? 2. Wird das Landespflegegeld bei anderen sozialen Zah lungen, wie Grundsicherung, Wohngeld und gleich wertigen Zahlungen, angerechnet und mindert daher die Zahlungen dieser Leistungen? 3. Wird das Landespflegegeld als Einkommen ange rechnet, wenn zu pflegende Personen Leistungen des Bezirkes erhalten, um die Deckungslücke zwischen eigenem Einkommen, Kostenanteil naher Angehöriger und den tatsächlichen Pflegekosten, überwiegend in Fällen der Unterbringung in Pflegeheimen, zu schlie ßen? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 17.07.2018 Zu 1.: Beim geplanten Landespflegegeld handelt es sich um eine staatliche Fürsorgeleistung, also um eine soziale Subven tion, die unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) fällt und deshalb nicht steuerbar ist. Das Landespflegegeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Zu 2.: Nach Art. 1 Satz 3 Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG), der durch Änderungsantrag vom 09.07.2018 (Drs. 17/23219) eingefügt wurde, soll das Landespflegegeld auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozial leistungen nicht angerechnet werden. Eine Anrechnung auf Wohngeld erfolgt ebenfalls nicht. Zu 3.: Nach Art. 1 Satz 3 BayLPflGG soll das Landespflegegeld auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozial leistungen nicht angerechnet werden. Die Bezirke wurden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 12.07.2018 darauf hingewiesen, dass auf grund der vom Leistungszweck der Leistungen der Sozial hilfe abweichenden Zweckbestimmung des BayLPflGG nach dem Willen des Landtags erreicht werden soll, dass das Landespflegegeld auf keinerlei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) anzurechnen ist. Damit ist klargestellt, dass keine Anrechnung auf Leis tungen der Hilfe zur Pflege erfolgt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.09.2018 Drucksache 17/23493 Bayerischer Landtag