Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 14.06.2018 Glasfaser/WLAN-Richtlinie – GWLANR Am 01.06.2018 ist die Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen und Plankrankenhäuser (Glasfaser/WLAN-Richtlinie – GWLANR) in Kraft getreten. Für die Anbindung an das Internet mit gigabitfähigen durchgängigen Glasfaserleitungen können die Sachaufwandsträger von öffentlichen Schulen und Krankenhausträger gefördert werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Trifft es zu, dass kirchliche Schulen (Gymnasien, Real schulen), die in staatlichem Auftrag und in enger Kooperation mit Landkreisen, die z. T. mit bis zu 70 Prozent zum Unterhalt der Schule beitragen, von der Förderung ausgeschlossen sind? 2. Trifft es zu, dass in obigem Fall, falls der kirchliche Träger die Kosten nicht übernehmen kann bzw. will, die Kommune allein in der Pflicht steht, wenn sie den Wettbewerbsnachteil „ihrer“ Schule abwenden will? 3. Wie begründet die Staatsregierung, dass weiterführende (teilstaatliche) Schulen gerade in Ballungs- und Entwicklungsregionen nicht am Ausbau der Digitalisierung teilhaben können, obwohl keinerlei Wettbewerbssituation zu anderen staatlichen Schulen besteht? 4. a) Wer war an der Ausarbeitung der Glasfaser/WLAN- Richtlinie – GWLANR – beteiligt? b) Mit welchem Beschluss hat der Landtag nach Kenntnis der Staatsregierung dem Ausschluss weiterführender (teilstaatlicher) Schulen zugestimmt? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 20.07.2018 1. Trifft es zu, dass kirchliche Schulen (Gymnasien, Realschulen), die in staatlichem Auftrag und in enger Kooperation mit Landkreisen, die z. T. mit bis zu 70 Prozent zum Unterhalt der Schule beitragen, von der Förderung ausgeschlossen sind? Kirchliche Schulen sind keine öffentlichen Schulen, sondern Privatschulen i. S. des Art. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Die Träger kirchlicher Schulen sind daher im Rahmen der GWLANR nicht förderberechtigt. Privatschulen können sich im Gegensatz zu öffentlichen Schulen über Schulgeld sowie über Zuwendungen Dritter (z. B. Spenden, kommunale Leistungen) finanzieren. Eine rechtliche Verpflichtung der Kommunen private Schulträger finanziell zu unterstützen besteht nicht. 2. Trifft es zu, dass in obigem Fall, falls der kirchliche Träger die Kosten nicht übernehmen kann bzw. will, die Kommune allein in der Pflicht steht, wenn sie den Wettbewerbsnachteil „ihrer“ Schule abwenden will? Sowohl im Rahmen der aktuellen bayerischen Breitbandförderung auf Basis der Breitbandrichtlinie (BbR) als auch im Rahmen der Bundesbreitbandförderung mit bayerischer Kofinanzierung können die Standorte auch von Privatschulen in Erschließungsgebiete einbezogen werden, soweit es sich um einen „weißen NGA Fleck“ (NGA = Next Generation Access) im Sinne der Breitbandleitlinien der Europäischen Kommission handelt. Die Festlegung der konkreten Erschließungsgebiete sowie die nach dem Ausbau zur Verfügung stehende Versorgung obliegt der Planungshoheit der Kommunen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie begründet die Staatsregierung, dass weiterführende (teilstaatliche) Schulen gerade in Ballungs - und Entwicklungsregionen nicht am Ausbau der Digitalisierung teilhaben können, obwohl keinerlei Wettbewerbssituation zu anderen staatlichen Schulen besteht? Es wird auf die Antworten zu Frage 1 und 2 verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Freistaat Bayern auch Privatschulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz kraftvoll unterstützt. Der Staat erfüllt damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Unterstützung von privaten Schulen. So wurden beim privaten Schulbau in den vergangenen Jahren regelmäßig deutliche finanzielle Verbesserungen erzielt – zuletzt im Nachtragshaushalt 2018 sowie im Ent- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.09.2018 Drucksache 17/23495 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23495 wurf der Staatsregierung zum zweiten Nachtragshaushalt 2018. Ferner profitieren die Träger privater Schulen (staatlich genehmigt oder anerkannt) vom Förderprogramm Masterplan Digital II insbesondere bei der Einführung des digitalen Klassenzimmers. Dies zeigt die Bedeutung, die die Staatsregierung den Schulen in freier Trägerschaft beimisst. Insgesamt belaufen sich die im Staatshaushalt 2018 vorgesehenen Gesamtausgaben für Leistungen an private Schulträger nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zwischenzeitlich auf rd. 1,6 Mrd. Euro. 4. a) Wer war an der Ausarbeitung der Glasfaser/WLAN- Richtlinie – GWLANR – beteiligt? Die GWLANR wurde unter der Federführung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erarbeitet. Des Weiteren erfolgte eine enge Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und abschließend eine Anhörung des Obersten Rechnungshofes. b) Mit welchem Beschluss hat der Landtag nach Kenntnis der Staatsregierung dem Ausschluss weiterführender (teilstaatlicher) Schulen zugestimmt ? Die Festlegung der Zuwendungsempfänger im Rahmen der GWLANR als die Sachaufwandsträger öffentlicher Schulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs - und Unterrichtswesen (BayEUG) beruht auf dem Beschluss des Ministerrats vom 30.05.2017 zu BAYERN DIGITAL II. Von der neuen Fördermöglichkeit können bayernweit über 4.700 öffentliche Schulen und 366 Plankrankenhäuser profitieren.