Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.06.2018 Bayerisches Konzept der Sicherheitswacht Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In welchen bayerischen Gemeinden gibt es die sog. Sicherheitswacht? 1.2 Seit wann sind Sicherheitswachten in den jeweiligen bayerischen Gemeinden aktiv? 1.3 Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in den Sicherheitswachten der jeweiligen bayerischen Gemeinden seit der jeweiligen Einführung entwickelt (bitte nach Jahr und Gemeinde aufschlüsseln)? 2.1 Welche Aufgaben erfüllt die Sicherheitswacht in Bayern ? 2.2 Welche Arbeitsmittel stehen der Sicherheitswacht dabei zur Verfügung? 2.3 Inwiefern sieht die Landesregierung eine Vergleichbarkeit zwischen den Aufgaben, die in Bayern von Kräften der Sicherheitswacht übernommen werden, und den typischen Aufgaben der Beschäftigten eines privaten Sicherheitsdienstes? 3.1 Müssen Beschäftigte einer Sicherheitswacht Voraussetzungen erfüllen, die als Einstellungsvoraussetzungen bei der Landespolizei üblich sind? 3.2 Wenn ja, welche formellen bzw. materiellen Kriterien hält die Landesregierung dabei für besonders wichtig? 4.1 Welche persönlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und formalen Voraussetzungen müssen angehende Beschäftigte in bayerischen Sicherheitswachten für ihre Tätigkeit mitbringen? 4.2 Wie wird die persönliche Eignung der angehenden Beschäftigten der Sicherheitswacht sichergestellt? 5.1 Welche Ausbildung bzw. welche Schulungen mit welchen theoretischen und praktischen Lerninhalten müssen Interessierte durchlaufen, um die Tätigkeit in einer bayerischen Sicherheitswacht ausüben zu dürfen? 5.2 Wie lange dauert die Ausbildung bzw. dauern die Schulungen? 5.3 Inwiefern schätzt die Landesregierung die Ausbildung bzw. die Schulung der Beschäftigten in Sicherheitswachten als ausreichend ein? 6.1 In welchem Arbeitsverhältnis stehen die Beschäftigten der bayerischen Sicherheitswachten? 6.2 Wie hoch ist die jeweilige Entlohnung pro Stunde bzw. die Aufwandsentschädigung? 6.3 Ist die Höhe der Entlohnung der Beschäftigten der bayerischen Sicherheitswachten unter Berücksichtigung der Aufgabengebiete nach Einschätzung der Landesregierung angemessen? 7.1 Sind nach Einschätzung der Landesregierung Sicherheitswachten notwendig, um die Arbeit der Bayerischen Polizei zu unterstützen? 7.2 Wenn ja, wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung ? 7.3 In wie vielen Fällen haben Beschäftigte in Sicherheitswachten später die Ausbildung bei der Landespolizei absolviert (aufgeschlüsselt nach Zeitpunkt, Landespolizei und Landeskriminalamt)? 8.1 Gibt es statistische Erhebungen, in welchem Umfang der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigten in bayerischen Sicherheitswachten bei der Prävention von Straftaten und bei der Ermittlung oder Aufklärung von Straftaten beitragen konnte? 8.2 Wenn ja, in wie vielen Fällen konnte der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigten in bayerischen Sicherheitswachten bei der Prävention von Straftaten beitragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 8.3 Wenn ja, in wie vielen Fällen konnte der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigen in bayerischen Sicherheitswachten bei der Ermittlung oder Aufklärung von Straftaten, gemessen an der Gesamtzahl von Straftaten, beitragen (bitte proportional zur Gesamtzahl angeben und nach Jahren aufschlüsseln)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.09.2018 Drucksache 17/23509 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23509 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 20.07.2018 1.1 In welchen bayerischen Gemeinden gibt es die sog. Sicherheitswacht? 1.2 Seit wann sind Sicherheitswachten in den jeweiligen bayerischen Gemeinden aktiv? 1.3 Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in den Sicherheitswachten der jeweiligen bayerischen Gemeinden seit der jeweiligen Einführung entwickelt (bitte nach Jahr und Gemeinde aufschlüsseln )? Auf der Klausurtagung in St. Quirin im Juli 2016 hat die Staatsregierung mit dem Sicherheitskonzept „Sicherheit durch Stärke“ neben weiteren umfangreichen Maßnahmen die weitere Aufstockung der Sicherheitswacht in Bayern auf 1.500 Stellen beschlossen. Um dieses Vorhaben zu realisieren und die bayerische Sicherheitswacht weiter zu optimieren, erteilte das Staatsministerium des Innern und für Integration (StMI) dem Polizeipräsidium Oberpfalz den Auftrag zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe (AG). Die „AG Sicherheitswacht Bayern“ hat seitdem intensiv das Gesamtkonzept der Sicherheitswacht beleuchtet und hierbei insbesondere die Bereiche Ausstattung, Aus- und Fortbildung, Einsatzmöglichkeiten, Förderung der Öffentlichkeitsarbeit sowie grundsätzliche Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und Optimierung der Sicherheitswacht berücksichtigt. Die in diesem Zuge erarbeiteten Konzepte, wie beispielsweise ein bayernweit einheitliches Aus- und Fortbildungskonzept sowie ein umfassendes Werbe- und Öffentlichkeitsarbeitskonzept, befinden sich aktuell in der Finalisierung. Vor diesem Hintergrund wurde bzw. wird die bayerische Sicherheitswacht bayernweit verstärkt auf Veranstaltungen wie beispielsweise Tagen der offenen Tür sowie in kommunalen Gremien durch die regionalen Polizeipräsidien vorgestellt . Die Anzahl der Sicherheitswachtangehörigen stieg von 775 (Stand 01.10.2016) auf aktuell 933 Angehörige. Die aktuelle Stärkeübersicht der bayerischen Sicherheitswacht ist der Anlage 1 (Stand 01.07.2018) zu entnehmen. Aus dieser geht die Ist-Stärke der bayerischen Sicherheitswacht hervor. Zudem sind jene Kommunen aufgeführt, in welchen die Errichtung einer Sicherheitswacht beschlossen bzw. die Errichtung seitens des Staatsministeriums des Innern und für Integration genehmigt wurde. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die bayerische Sicherheitswacht bereits seit 1994 besteht. Bayernweit wurde sie bereits in 143 Gemeinden errichtet (hierunter befinden sich auch jene Kommunen, welche bislang noch kein geeignetes Personal akquirieren konnten). Aufgrund dieser Umstände liegen dem Staatsministerium des Innern und für Integration lediglich Arbeitsdaten hinsichtlich der Entstehung der jeweiligen Sicherheitswachten vor. Da diese mitunter variieren (teilweise Erfassung des kommunalen Beschlussdatums, des Genehmigungsdatums , des Bestellungsdatums, des ersten Einsatzdatums), können die in den Fragen 1.2 bzw. 1.3 angefragten Entstehungs - bzw. Entwicklungsdarstellungen nicht vollumfänglich valide dargestellt werden. Die Erhebung valider Daten steht in einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und kann in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen . 2.1 Welche Aufgaben erfüllt die Sicherheitswacht in Bayern? Die primäre Aufgabe der bayerischen Sicherheitswacht ist es, durch Verstärkung der sichtbaren Präsenz das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu steigern. Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind in diesem Zusammenhang ein wichtiges und sichtbares Bindeglied zwischen der Baye rischen Polizei und der Bevölkerung. Sie informieren ihre örtliche Polizeidienststelle bei verdächtigen Wahrnehmungen über Funk und wirken so Vandalismus oder Ordnungsstörungen entgegen. Gleichzeitig unterstützen sie die Bayerische Polizei bei Fahndungsmaßnahmen und erteilen Auskünfte an hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger. Sie ersetzen die Polizei nicht, sondern unterstützen sie. Insbesondere die Verfolgung von Straftaten ist und bleibt Aufgabe der Polizei. Selbst eingreifen sollen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur im Ausnahmefall, beispielsweise, um in Not geratenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen. 2.2 Welche Arbeitsmittel stehen der Sicherheitswacht dabei zur Verfügung? Wie im Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern, Bekanntmachung des (damaligen) Bayerischen Staatsministe riums des Innern vom 02.01.1997 (VollzBekSWG), unter Nr. 5 aufgeführt, gehört aktuell zur Ausstattung der Sicherheitswacht – ein Reizstoffsprühgerät, – ein Handsprechfunkgerät, – eine Taschenlampe, – Verbandsmaterial, – eine Umhängetasche – ein Notizheft und Schreibmaterial. Als weitere Ausstattung können bei Bedarf Kartenmaterial, Fahrräder, Ferngläser, Signalpfeifen, Mobiltelefone, Einmalhandschuhe und Fahrscheine verwendet werden. Die VollzBekSWG und damit einhergehend die zukünftige Ausstattung der Sicherheitswachtangehörigen werden derzeit aktualisiert. Da eine abschließende Aussage zu der künftigen Ausgestaltung der VollzBekSWG noch nicht getroffen werden kann, orientiert sich auch die Beantwortung der Folgefragen an der aktuell bestehenden VollzBekSWG. Zudem wird derzeit die Bekleidung der bayerischen Sicherheitswacht modernisiert. Nach momentanem Planungsstand wird noch dieses Jahr damit begonnen, die Angehörigen der bayerischen Sicherheitswacht mit einer funktionalen Mehrzweckjacke sowie Einsatzjacke, neuen Poloshirts, Warnwesten und einer neuen Sicherheitswacht- Cap auszustatten. 2.3 Inwiefern sieht die Landesregierung eine Vergleichbarkeit zwischen den Aufgaben, die in Bayern von Kräften der Sicherheitswacht übernommen werden, und den typischen Aufgaben der Beschäftigten eines privaten Sicherheitsdienstes? Wie in der Antwort zu Frage 2.1 dargestellt, ist die primäre Aufgabe der bayerischen Sicherheitswacht, durch sichtbare Präsenz das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu stei- Drucksache 17/23509 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 gern und Vandalismus oder Ordnungsstörungen wirksam entgegenzutreten. Im Unterschied zu privaten Sicherheitsdiensten hat die bayerische Sicherheitswacht einen gesetzlichen Auftrag und Sicherheitswachtangehörige sind nach der Ausbildung durch die Polizei im Ehrenamt tätig, wohingegen es sich bei Sicherheitsdiensten um wirtschaftliche Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Des Weiteren sind Sicherheitswachtangehörige einer Polizeidienststelle zugeteilt und werden von dieser nach polizeilicher Lagebeurteilung eingesetzt, während Sicherheitsdienste aufgrund eines individuellen Vertrags im Auftrag von Kunden tätig werden. 3.1 Müssen Beschäftigte einer Sicherheitswacht Voraussetzungen erfüllen, die als Einstellungsvoraussetzungen bei der Landespolizei üblich sind? 3.2 Wenn ja, welche formellen bzw. materiellen Kriterien hält die Landesregierung dabei für besonders wichtig? Bei der Bayerischen Polizei und der bayerischen Sicherheitswacht handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Bereiche. Hoheitliche Tätigkeiten und die Verfolgung von Straftaten sind und bleiben, wie in der Antwort zu Frage 2.1 aufgeführt, Aufgaben der Polizei. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Sicherheitswachtgesetz (SWG) stellt sich die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die bayerische Sicherheitswacht wie folgt dar: Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten. Wie in der VollzBekSWG unter Nr. 1.1 aufgeführt, sind folgende Bestellungsvoraussetzungen zu beachten: In die Sicherheitswacht können Männer und Frauen aufgenommen werden, die – Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind. Bei dienstlichem Bedarf ist auch die Aufnahme von Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Nachweis der Staatsangehörigkeit genügt der Pass oder Personalausweis; – mindestens 18 und höchstens 62 Jahre alt sind. Das Verwendungshöchstalter beträgt 67 Jahre. In besonders zu begründenden Einzelfällen sind Ausnahmen vom Bestellungs- und Verwendungshöchstalter möglich. Verlängerungen können – auch wiederholt – um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden; – Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen und einen guten Ruf besitzen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit umfasst auch die Einholung von Auskünften nach dem Bundeszentralregistergesetz; – die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung eintreten. Bestehen Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, kommt mit Zustimmung des Bewerbers bzw. der Bewerberin eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, gegebenenfalls auch beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, in Betracht; – den Anforderungen des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind, ausreichende Seh- und Hörfähigkeit besitzen und an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Im Zweifelsfall veranlasst die Bestellungsbehörde eine ärztliche Eignungsüberprüfung; – durch Zeugnis eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachweisen. Zudem sollten sie für diese Aufgabe im Durchschnitt mindestens fünf Stunden pro Monat zur Verfügung stehen können. Die Einstellungsvoraussetzungen der Bayerischen Polizei orientieren sich an § 5 Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS): Grundsätzliche Voraussetzungen sind die deutsche Staatsangehörigkeit , eine Körpergröße von mindestens 165 cm und ein Alter zwischen 17 und 30 Jahren am Einstellungstag (Ausnahmen sind hierbei möglich). Darüber hinaus müssen die Bewerber gesundheitlich geeignet sein und dürfen nicht in Konflikt mit dem Gesetz geraten sein sowie keine sichtbaren oder inhaltlich unzulässigen Tätowierungen tragen. Als weitere Voraussetzung für die Einstellung ist zudem ein qualifizierender Abschluss der Haupt- bzw. Mittelschule mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ein mittlerer bzw. höherwertiger Schulabschluss erforderlich. 4.1 Welche persönlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und formalen Voraussetzungen müssen angehende Beschäftigte in bayerischen Sicherheitswachten für ihre Tätigkeit mitbringen? 4.2 Wie wird die persönliche Eignung der angehenden Beschäftigten der Sicherheitswacht sichergestellt ? Die erforderlichen Voraussetzungen sind bereits in der Antwort zu Frage 3.1 aufgeführt. Wie unter Nr. 1.3 der VollzBekSWG aufgeführt, ist bei allen Bewerbern und Bewerberinnen eine sorgfältige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzunehmen. Das Auswahlverfahren der bayerischen Sicherheitswacht orientiert sich ferner an der Nr. 1.4 der VollzBekSWG. Hier ist Folgendes festgehalten: Liegen die Bestellungsvoraussetzungen vor, lädt die Polizeiinspektion die Bewerber und Bewerberinnen zu einem Eignungstest ein. Ziel dieses Eignungstests ist es, über die Bewerbungsunterlagen hinaus festzustellen, ob die Bewerber und Bewerberinnen den Anforderungen in der Sicherheitswacht gewachsen sind. Der Eignungstest besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Auswahlgespräch. Im schriftlichen Teil ist innerhalb von 30 Minuten ohne Hilfsmittel ein handgeschriebener Lebenslauf zu fertigen. Durch ein anschließendes, etwa 15 Minuten dauerndes Auswahlgespräch sollen das persönliche Erscheinungsbild, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie insbesondere die Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft geprüft werden. Dazu gehören auch die Beweggründe für die Bewerbung und die Einstellung zur öffentlichen Sicherheit und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23509 5.1 Welche Ausbildung bzw. welche Schulungen mit welchen theoretischen und praktischen Lerninhalten müssen Interessierte durchlaufen, um die Tätigkeit in einer bayerischen Sicherheitswacht ausüben zu dürfen? 5.2 Wie lange dauert die Ausbildung bzw. dauern die Schulungen? 5.3 Inwiefern schätzt die Landesregierung die Ausbildung bzw. die Schulung der Beschäftigten in Sicherheitswachten als ausreichend ein? Wie in der VollzBekSWG unter Nr. 2 und 3 aufgeführt, gestalten sich die Aus- und Fortbildung der bayerischen Sicherheitswacht aktuell wie folgt: 2.1 Allgemeines Zuständig für die Ausbildung ist das Polizeipräsidium (Art. 11 Abs. 3 SWG). Dieses kann die Aufgabe auf einzelne Polizeiinspektionen übertragen. Als Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterin ist ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst einzuteilen. Die Ausbildung umfasst grundsätzlich 40 Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Minuten. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht in Blöcken möglichst innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Dabei können die auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht im Bereich mehrerer Polizeiinspektionen zusammengefasst werden. 2.2 Ausbildungsziel Die auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht sollen – einen Überblick über die Zuständigkeit von Polizei, Sicherheitsbehörden , Staatsanwaltschaft und Gerichten erhalten, – die innere Organisation und den Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion kennenlernen, – die jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründe und Eingriffsbefugnisse, sowie die besonderen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitswacht kennen und beherrschen , – über die Erscheinungsformen der Straßenkriminalität, des Vandalismus, von Sachbeschädigungen und deren Bekämpfungsmöglichkeiten im Rahmen der Sicherheitswacht informiert werden, – praktische und psychologische Verhaltenshinweise bekommen , – Meldungen absetzen und einfache schriftliche Berichte abfassen können, – in den Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung eingewiesen werden und damit einen Grundstock für ihre spätere Tätigkeit erhalten . 2.3 Ausbildungsinhalte 2.3.1 Strafrecht (10 UE) Behandlung insbesondere von – Gewaltdelikten wie Raub, Körperverletzung, Nötigung, – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und exhibitionistische Handlungen, – Diebstahl allgemein, Einbruchsdiebstahl, Diebstähle rund um das Kraftfahrzeug und von Fahrrädern, – Sachbeschädigung allgemein, Beschädigung von Fahrzeugen und öffentlichen Einrichtungen, – Grundzügen des Waffenrechts (Führen von Waffen und verbotenen Gegenständen). 2.3.2 Eingriffsrecht (12 UE) Behandlung insbesondere von – Befragung und Identitätsfeststellung, – Platzverweisung, – jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründen wie Notwehr und Notstand nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Strafgesetzbuch (StGB), – vorläufiger Festnahme nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), – Datenübermittlung und Datenschutz, und den im Zusammenhang mit der Dienstausübung zu beachtenden Vorschriften über – Ausweispflicht, – Ermessen/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, – sowie die Verschwiegenheitspflicht von Amtsträgern. 2.3.3 Dienstkunde (18 UE) Behandlung insbesondere von – Organisation der Polizei und innerer Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion, – Weisungsrecht der Polizeibehörden gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht, – praktischen und psychologischen Verhaltensweisen für den Einsatz und beim Einschreiten gegenüber Personen, – Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Bevölkerung , – Absetzen von mündlichen und fernmündlichen Meldungen , Abfassen schriftlicher Berichte, – Grundsätzen der Eigensicherung, – Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung, insbesondere der Bedienung des Handsprechfunkgeräts und des Reizstoffsprühgeräts. Die für die einzelnen Ausbildungsbereiche angesetzten Unterrichtseinheiten sind grundsätzliche Richtwerte. Stundenverlagerungen sind nur bei zwingendem Erfordernis möglich. 2.4 Ausbildungsabschluss Die Ausbildung wird mit einem Prüfungsgespräch abgeschlossen , an dem maximal vier Ausgebildete teilnehmen . Das Gespräch sollte, bezogen auf die einzelnen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, jeweils 15 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung obliegt einer Kommission, die aus insgesamt drei Beamten bzw. Beamtinnen besteht. Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Kommission ist ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst. Das Ergebnis lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Es ist aktenkundig zu machen und jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin einzeln persönlich mitzuteilen . Eine Wiederholung des Prüfungsgespräches ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission. Erhält ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Prädikat „nicht geeignet“, hat dies den Widerruf der Bestellung zur Folge. Drucksache 17/23509 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Erst nach bestandenem Prüfungsgespräch und einer daran anschließenden eingehenden örtlichen Einweisung durch die zuständige Polizeiinspektion dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht in ihrem Aufgabenbereich eingesetzt werden. 3. Fortbildung Die Angehörigen der Sicherheitswacht sollen im notwendigen Umfang an Einsatz- und Dienstbesprechungen der Polizeiinspektion teilnehmen. Mindestens einmal vierteljährlich hat das Polizeipräsidium in seinem Zuständigkeitsbereich eine zentrale Fortbildungsveranstaltung durchzuführen (Art. 11 Abs. 3 SWG). Das Polizeipräsidium kann diese Aufgabe einzelnen Polizeiinspektionen für den Bereich dieser oder mehrerer Polizeiinspektionen übertragen. Der Themenkomplex Ausbildung und Schulung wurde durch die AG Sicherheitswacht umfassend beleuchtet. Entsprechende Rückmeldungen im Rahmen von Workshops mit Sicherheitswachtangehörigen bzw. einer Verbandsabfrage innerhalb der Polizei ergaben, dass die Ausbildung überwiegend positiv gesehen wird. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen erarbeitet die AG Sicherheitswacht Bayern aktuell bayernweit einheitliche Aus- und Fortbildungsstandards , wie beispielsweise einheitliche Ausbildungsunterlagen und verpflichtende Lerninhalte. Zudem wird die Ausbildung aktuell moderat weiterentwickelt, sodass zukünftig noch mehr Praxisanteile einfließen werden. Im Rahmen der regelmäßigen Fortbildung ist ebenso vorgesehen , einen größeren Fokus auf praktische Inhalte zu richten. Eine entsprechende Anpassung der VollzBekSWG ist wie o. g. vorgesehen. Zudem ist geplant, bayernweit auf regionaler Ebene Ausbildungsverbünde einzurichten, um den Aufwand für die einzelnen Polizeidienststellen zu reduzieren und den gegenseitigen Austausch zu fördern. Die Koordination dieser Schulungsverbünde wird nach aktuellem Stand zukünftig durch die Polizeipräsidien erfolgen. 6.1 In welchem Arbeitsverhältnis stehen die Beschäftigten der bayerischen Sicherheitswachten? Gemäß Art. 10 Abs. 1 SWG sind die Angehörigen der Sicherheitswacht ehrenamtlich tätig; sie stehen zum Freistaat Bayern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis . 6.2 Wie hoch ist die jeweilige Entlohnung pro Stunde bzw. die Aufwandsentschädigung? Die Aufwandsentschädigung orientiert sich an Nr. 6 der VollzBekSWG: Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 8 Euro pro Stunde, die auch während der Grundausbildung und bei laufenden Fortbildungsveranstaltungen bezahlt wird. Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, z. B. Ausgaben für Kleidung, Kosten für die Fahrten von und zum Dienst und für Verpflegung abgegolten. Zulagen und Reisekostenvergütungen werden nicht bezahlt. Die Aufwandsentschädigung wird für die während der Tätigkeit zugrunde gelegte Zeit bezahlt. Angerechnet werden nicht die An- und Abfahrtszeit, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht zur Dienstverrichtung gehören . Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Dienstplan der zuständigen Polizeiinspektion. Darüber hinaus wird den Angehörigen der Sicherheitswacht für Fahrten zwischen Dienststelle und Einsatzstätte, die mit privateigenen Kraftfahrzeugen oder regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, weil die Benutzung eines Dienstfahrzeuges nicht in Betracht kommt, eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 Kilometern überschritten wird. Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (d. h. ab dem 21. Kilometer) beträgt 0,25 Euro. Die für die Fahrtstrecke benötigte Zeit ist jeweils Dienstzeit. 6.3 Ist die Höhe der Entlohnung der Beschäftigten der bayerischen Sicherheitswachten unter Berücksichtigung der Aufgabengebiete nach Einschätzung der Landesregierung angemessen? Die Entlohnung wird für das Ehrenamt als angemessen bewertet . 7.1 Sind nach Einschätzung der Landesregierung Sicherheitswachten notwendig, um die Arbeit der Bayerischen Polizei zu unterstützen? 7.2 Wenn ja, wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung? Die Innere Sicherheit ist seit jeher ein Markenzeichen und eine Kernkompetenz des Freistaates Bayern. Das verdanken wird vor allem der professionellen Arbeit unserer engagierten und motivierten Polizeibeamtinnen und Polizebeamten – aber auch den Angehörigen der Sicherheitswacht. Bürgerschaftliches Engagement ist unverzichtbar für unsere Gesellschaft. Unser Gemeinwesen kann nur funktionieren, wenn jeder seinen Beitrag dazu leistet. Ohne den ehrenamtlichen Einsatz unzähliger Menschen wäre das Gemeinwohl eine leere Worthülse und das gesellschaftliche Leben nicht denkbar. Auch die Gewährleistung der Inneren Sicherheit ist nicht allein Aufgabe der Bayerischen Polizei, sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die der Einbindung verantwortungsbewusster Bürgerinnen und Bürger bedarf. Die Sicherheitswacht ist in diesem Zusammenhang eine wertvolle Ergänzung zur erfolgreichen Arbeit der Bayerischen Polizei, keineswegs jedoch ein Ersatz. 7.3 In wie vielen Fällen haben Beschäftigte in Sicherheitswachten später die Ausbildung bei der Landespolizei absolviert (aufgeschlüsselt nach Zeitpunkt , Landespolizei und Landeskriminalamt)? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23509 8.1 Gibt es statistische Erhebungen, in welchem Umfang der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigten in bayerischen Sicherheitswachten bei der Prävention von Straftaten und bei der Ermittlung oder Aufklärung von Straftaten beitragen konnte? 8.2 Wenn ja, in wie vielen Fällen konnte der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigten in bayerischen Sicherheitswachten bei der Prävention von Straftaten beitragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 8.3 Wenn ja, in wie vielen Fällen konnte der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigen in bayerischen Sicherheitswachten bei der Ermittlung oder Aufklärung von Straftaten, gemessen an der Gesamtzahl von Straftaten, beitragen (bitte proportional zur Gesamtzahl angeben und nach Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Gleichwohl wird hervorgehoben, dass den Angehörigen der Sicherheitswacht im Rahmen ihrer Streifentätigkeit immer wieder bemerkenswerte Erfolge gelingen, wie zahlreiche polizeiliche Meldungen, Zeitungsberichte und persönliche Gespräche belegen. Seit ihrer Gründung 1994 konnten Angehörige der Sicherheitswacht bereits vielfach zur Aufklärung von Straftaten wie Ladendiebstahl, Sachbeschädigung oder Körperverletzung beitragen und in wertvoller Weise die Arbeit der Bayerischen Polizei unterstützen. Exemplarisch hierzu ist der beiliegende Presseartikel im Wochenblatt vom 03.04.2018 (Anlage 2). Mit tatkräftiger Unterstützung der Sicherheitswacht konnte im vorliegenden Fall ein Zechbetrug verhindert werden. Präsidium Kommune zust. Polizeidienststelle Ist Oberbayern Süd Burghausen PI Burghausen 10 Burgkirchen a.d.Alz PI Burghausen 7 Freilassing PI Freilassing 9 Mühldorf PI Mühldorf Wolfratshausen PI Wolfratshausen 4 Rosenheim PI Rosenheim 14 Schongau PI Schongau 9 Trostberg PI Trostberg Traunstein PI Traunstein 6 Bad Reichenhall PI Bad Reichenhall Prien am Chiemsee PI Prien am Chiemsee Laufen PI Laufen Waging PI Laufen Waldkraiburg PI Waldkraiburg 12 Oberbayern Süd - gesamt 71 Oberbayern Nord Freising PI Freising 4 Allershausen PI Freising 0 Verbund Ingolstadt (Verbund mit den Märkten Kösching, Manching, Gaimersheim und der Gemeinden Großmehring, Hepberg, Stadt Ingolstadt) PI Ingolstadt 22 Neuburg an der Donau PI Neuburg an der Donau 0 Schrobenhausen PI Schrobenhausen 0 Landsberg am Lech PI Landsberg am Lech 0 Moosburg PI Moosburg 0 Oberbayern Nord - gesamt 26 München München PI 13 6 München PI 47 4 München PI 24 3 München PI 43 4 München PI 42 11 Haar PI 27 8 Taufkirchen/Unterhaching PI 31 6 München PI 15 7 Ottobrunn PI 28 4 München - gesamt 53 Niederbayern Bogen PI Bogen 9 Deggendorf PI Deggendorf 18 Dingolfing PI Dingolfing 12 Eggenfelden PI Eggenfelden 5 Landshut/Ergolding/Altdorf/Kumhausen PI Landshut 19 Landau a.d. Isar/Wallersdorf PI Landau Isar 15 Mainburg PI Mainburg 0 Passau PI Passau 19 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23509 Präsidium Kommune zust. Polizeidienststelle Ist Pfarrkirchen PI Pfarrkirchen 9 Regen PI Regen 2 Straubing PI Straubing 12 Vilshofen PI Vilshofen 9 Waldkirchen PI Freyung 7 Niederbayern - gesamt 136 Oberpfalz Amberg PI Amberg 6 Burglengenfeld/Maxhütte/Haidhof/Teublitz PI Burglengenfeld 5 Cham PI Cham 8 Neumarkt PI Neumarkt 6 Neutraubling PI Neutraubling 9 Regensburg PI Regensburg Süd 26 Schwandorf PI Schwandorf 5 Sulzbach-Rosenberg PI Sulzbach-Rosenberg 7 Tirschenreuth PI Tirschenreuth 8 Weiden PI Weiden 13 Oberpfalz - gesamt 93 Oberfranken Bamberg PI Bamberg 15 Bayreuth PI Bayreuth 12 Forchheim PI Forchheim 13 Hof PI Hof 9 Kronach PI Kronach 8 Kulmbach PI Kulmbach 14 Marktredwitz PI Marktredwitz 4 Neustadt/Rödental PI Neustadt b. CO 8 Selb PI Selb 6 Wunsiedel PI Wunsiedel 6 Oberfranken - gesamt 95 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23509 Präsidium Kommune zust. Polizeidienststelle Ist Mittelfranken Ansbach PI Ansbach 11 Erlangen PI Erlangen-Stadt 18 Fürth PI Fürth 14 Herzogenaurach PI Herzogenaurach 3 Nürnberg PI Nürnberg-Süd 15 Nürnberg PI Nürnberg-Ost 12 Nürnberg PI Nürnberg-West 14 Nürnberg PI Nürnberg-Mitte 12 Roth PI Roth 11 Schwabach PI Schwabach 11 Mittelfranken - gesamt 121 Unterfranken Aschaffenburg PI Aschaffenburg 11 Bad Brückenau PI Bad Brückenau 4 Bad Kissingen PI Bad Kissingen 10 Bad Königshofen PSt Bad Königshofen i. Grabf. 3 Bad Neustadt PI Bad Neustadt 9 VG Bad Neustadt (Verwaltungsgemeinschaft Neustadt: Burglauer, Niederlauer, Hohenroth, Salz, Strahlungen, Schönau a.d. Brand, Rödelmaier) PI Bad Neustadt 2 Bischofsheim PI Bad Neustadt 0 Mellrichstadt/Ostheim/Fladungen PI Mellrichstadt 2 Obernburg/Erlenbach/Elsenfeld PI Obernburg 10 Gerolzhofen PI Gerolzhofen 2 Hammelburg PI Hammelburg 8 Haßfurt PI Haßfurt 9 Hofheim PI Haßfurt 3 Kitzingen PI Kitzingen 7 Miltenberg PI Miltenberg 7 Münnerstadt PI Bad Kissingen 4 Schweinfurt PI Schweinfurt 19 Würzburg PI Würzburg (Stadt) 13 Unterfranken - gesamt 123 Schwaben Nord Augsburg (Univiertel) PI Augsburg Süd 7 Augsburg (Herren-/Schäfflerbach) PI Augsburg Süd 5 Augsburg (Oberhausen) PI Augsburg 5 4 Augsburg (Lechhausen) PI Augsburg Ost 8 Bobingen PI Bobingen 4 Dillingen/Lauingen/Höchstadt/Gundelfingen/Wertingen PI Dillingen 13 Donauwörth/Harburg/Wemding/Asbach-Bäumenheim PI Donauwörth 10 Friedberg PI Friedberg 7 Gersthofen/Meitingen PI Gersthofen 9 Kissing PI Friedberg 3 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23509 Präsidium Kommune zust. Polizeidienststelle Ist Mering PI Friedberg 0 Königsbrunn PI Bobingen 3 Nördlingen/Oettingen PI Nördlingen 8 Stadtbergen PI Augsburg 6 5 Rain PI Rain 7 Schwaben Nord - gesamt 93 Schwaben Süd-West Bad Wörishofen PI Bad Wörishofen 10 Buchloe PI Buchloe 6 Verbund Günzburg-Ichenhausen PI Günzburg 10 Immenstadt PI Immenstadt 0 Kaufbeuren PI Kaufbeuren 14 Kempten PI Kempten 12 Krumbach(-Thannhausen) PI Krumbach 17 Marktoberdorf PI Marktoberdorf 8 Memmingen PI Memmingen 8 Mindelheim PI Mindelheim 7 Neu-Ulm PI Neu-Ulm 11 Senden PSt Senden 10 Vöhringen PI Illertissen 9 Schwaben Süd-West - gesamt 122 Ist Anzahl Bayern gesamt 933 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23509 Quelle: https://www.wochenblatt.de/polizei/regensburg/artikel/233653/sicherheitswachtverhindert -zechbetrug Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23509