Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.06.2018 Förderrichtlinie Landeplätze Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für In vestitionen in Landeplätze in Bayern (Förderrichtlinie Lan deplätze) vom 28.03.2018 wurde im AllMBl. Nr. 6/2018 ver öffentlicht. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Warum nimmt die Förderrichtlinie Landeplätze kei nen Bezug auf ein Landesgesetz (abgesehen von der Baye rischen Haushaltsordnung)? 2. Warum gibt es keine landesgesetzliche Regelung zum Flugverkehr bzw. zu Landeplätzen, wie das bei den anderen Verkehrsarten Straße, Seilbahn, Eisenbahn und öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) üblich ist? 3. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Strukturverbesserung? 4. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Verbesserung der Verkehrsanbin dung? 5. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Regionalentwicklung? 6. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Sicherheit im Luftverkehr? 7. Welche Mindestkriterien hinsichtlich Strukturverbes serung, Verbesserung der Verkehrsanbindung, Regio nalentwicklung und Sicherheit im Luftverkehr müssen erfüllt sein, damit Zuwendungen gemäß der Förder richtlinie Landeplätze gewährt werden können? Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 18.07.2018 1. Warum nimmt die Förderrichtlinie Landeplätze keinen Bezug auf ein Landesgesetz (abgesehen von der Bayerischen Haushaltsordnung)? Den haushaltsrechtlichen Rahmen für die Gewährung ei ner Zuwendung geben die Bayerische Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vor. Eine Bezugnahme auf ein weiteres Landesgesetz ist nicht erfor derlich. 2. Warum gibt es keine landesgesetzliche Regelung zum Flugverkehr bzw. zu Landeplätzen, wie das bei den anderen Verkehrsarten Straße, Seilbahn, Eisenbahn und öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) üblich ist? Da die Luftverkehrsverwaltung in Bundesverwaltung ge führt wird (vgl. Art. 87d Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG –) sind die nationalen luftverkehrlichen Vorschriften aus schließlich vom Bund erlassen (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften). § 31 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) definiert, welche Aufgaben des Bundes auf die Länder delegiert sind (Bundesauftragsverwaltung). Für die in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommenen Aufgaben hat der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Organisations hoheit lediglich Zuständigkeitsregelungen erlassen (Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen – ZustGVerk – so wie Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen – ZustVVerk –). 3. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Strukturverbesserung? 4. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Verbesserung der Verkehrsanbindung ? 5. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Regionalentwicklung? 6. Mit welchen Parametern misst bzw. beschreibt die Staatsregierung die Sicherheit im Luftverkehr? Die zuwendungsberechtigten Schwerpunktlandeplätze im Sinne der Nr. 4.5.5. des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 stellen die luftverkehrliche Erschließung der bayerischen (Planungs)Regionen sicher und dienen dem Geschäftsreise, Werkluft und Privatluftverkehr. Sie stellen eine unverzichtbare Infrastruktureinrichtung für Unterneh men dar, die auf schnelle und direkte Luftverkehrsverbin dungen angewiesen sind. Hierbei handelt es sich vielfach um Branchen, die durch Hochtechnologie, einen hohen Ex portanteil oder starkes Wachstum gekennzeichnet sind und deren Ansiedlung oder Erhalt gerade in der Fläche beson ders wünschenswert ist. Um mit der rasanten Entwicklung und den steigenden Anforderungen im Bereich des Luftver Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.09.2018 Drucksache 17/23512 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23512 kehrs Schritt halten zu können müssen die Betreiber der Schwerpunktlandeplätze regelmäßig in die Infrastruktur und Ausrüstung der Flugplätze investieren. Die erforderlichen In vestitionen übersteigen dabei jedoch oftmals die finanzielle Leistungsfähigkeit der Flugplatzbetreiber und wären ohne die staatlichen Zuwendungen nicht realisierbar. In der Be gründung zu Nr. 4.5.5 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 ist festgelegt, dass der Freistaat Bayern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fi nanzielle Förderungen an die Schwerpunktlandeplätze ge währt. Die Förderrichtlinie Landeplätze dient hierbei einem transparenten und einheitlichen Verwaltungs und Förder vollzug. Der Zuwendungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, anhand der Kriterien Strukturverbesserung, Verbesserung der Verkehrsanbindung, Regionalentwicklung sowie Sicherheit im Luftverkehr beurteilt. Eine Prüfung, ob der Zuwendungszweck durch die gewährte Zuwendung er füllt wird, erfolgt in jedem Einzelfall im Rahmen des Zuwen dungsverfahrens. 7. Welche Mindestkriterien hinsichtlich Strukturverbesserung , Verbesserung der Verkehrsanbindung, Regionalentwicklung und Sicherheit im Luftverkehr müssen erfüllt sein, damit Zuwendungen gemäß der Förderrichtlinie Landeplätze gewährt werden können? Mindestkriterien sind in Anbetracht der geringen Anzahl an Förderfällen und der Heterogenität der zuwendungsberech tigten Schwerpunktlandeplätze nicht sinnvoll und werden daher auch nicht vorgegeben.