Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Johann Häusler FREIE WÄHLER vom 22.06.2018 Überprüfung von Abschiebebeurteilungen Ich frage die Staatsregierung: 1. Verifiziert die Staatsregierung die Richtigkeit der von Gerichten und Behörden festgestellten Abschiebe gründe im Nachgang im Herkunftsland? 2. In wie vielen Fällen ist dies in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 passiert? 3. In wie vielen Fällen mussten Abgeschobene unter einem vollzogenem, falschen Abschiebeurteil leiden oder gar ihr Leben lassen? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 24.07.2018 Zu 1. bis 3.: Über Asylanträge entscheidet allein das Bundesamt für Mi gration und Flüchtlinge (BAMF). Es ist auch für ausländer rechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig, die nach Maßgabe des Asylgesetzes (AsylG) erlassen werden (§ 5 AsylG). Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das BAMF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, ob im jeweiligen Herkunftsstaat Gründe vorliegen, die der Abschiebung des betreffenden Asylantrag stellers entgegenstehen (zielstaatsbezogene Abschiebungs hindernisse). Lehnt das BAMF den Asylantrag ab und stellt es dabei fest, dass u. a. keine zielstaatsbezogenen Abschie bungshindernisse vorliegen, sind die bayerischen Behörden an diese Entscheidung des BAMF kraft Gesetzes gebunden (§§ 6, 42 AsylG). Gegen ablehnende Entscheidungen des BAMF kön nen Asylantragsteller Rechtsmittel vor den zuständigen Verwal tungsgerichten einlegen (§§ 74 ff AsylG). Stellen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der BAMFEnt scheidungen rechtskräftig fest, findet keine nachträgliche Verifizierung bzw. Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Urteile bzw. Beschlüsse durch die Staatsregierung statt. Sie ist an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsge richte gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.09.2018 Drucksache 17/23517 Bayerischer Landtag