Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.07.2018 Fragen im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Journalisten Oliver B. und die beiden leitenden Beamten des Landeskriminalamtes Gerald B. und Torsten W. Im Zusammenhang mit den zweimal aufgenommenen und dann wieder eingestellten Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Bestechlichkeit und der Beihilfe zu sel biger gegen zwei leitende Mitarbeiter des Landeskriminal amtes (BLKA), in diesem Falle sogar mit Telekommunika tionsüberwachung (TKÜ), und gegen einen Journalisten des Bayerischen Rundfunks (BR) stehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Informanten, Werner M. und Wilhelm D., im Raum. Zu hinterfragen gilt es insbesonde re die Vertraulichkeitszusagen gegenüber diesen beiden Informanten, eine wie die Staatsregierung schreibt, „in der Öffentlichkeit als Privatermittler bekannten Person“ sowie eines ExBNDAgen ten (BND = Bundesnachrichtendienst), sowie der Bindung an eben diese Vertraulichkeitszusagen. In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung fol gender Fragen: 1. Was sind die exakten Grundlagen für die Vertraulich keitszusagen gegenüber Wilhelm D. und gegenüber Werner M.? 2. Sieht die Staatsregierung in der Tatsache, dass sich die Ausführungen des Informanten Wilhelm D. in dessen sog. eidesstattlichen Versicherung vom 21.01.2014 und in dessen Vernehmung vom 31.01.2014 diametral widersprechen und somit mindestens eine der beiden Aussagen falsch sein muss, nicht den Tatbestand als erfüllt, dass die „Information bewusst oder fahrlässig falsch“ ist und somit die Bindung an die Vertraulich keitszusage entfällt? 3. Trifft es zu, dass Wilhelm D. stets die Staatsanwalt schaft einbezogen hatte, d. h. „stets alle Einzelheiten“, die er von Oliver B. erfuhr, „als Rasterinformation zur Identifizierung der noch nicht namentlich festgestellten BLKABeamten zur Auswertung für die Staatsanwalt schaft weitergegeben“ hatte, so wie er dies in seiner o. g. sog. eidesstattlichen Versicherung erklärte, und, wenn ja, wie wurde mit diesen Informationen umge gangen, wenn nein, weshalb wurde Wilhelm D. als In formant dann als glaubwürdig eingestuft? 4. Gab es Bemühungen der Staatsanwaltschaft, den An schuldigungen des Wilhelm D. gegen die Journalisten Josef H., Uli B. und Helmut M., letzterer zum Zeitpunkt der von Wilhelm D. behaupteten Straftaten Herausge ber eines deutschen Nachrichtenmagazins, bezüglich der Anstiftung zur Bestechung, der illegalen Informa tionsbeschaffung, der Korrumpierung von Beamten in deutschen Sicherheitsbehörden und der Finanzierung der eben genannten Aktivitäten aus „Schwarzen Kas sen“ in dessen o. g. sog. eidesstattlichen Versicherung nachzugehen, und, wenn ja, was waren die Ergebnis se, und, wenn nein, weshalb wurde nicht versucht, die Anschuldigungen zu verifizieren oder zu falsifizieren? 5. Wie bewertete die Staatsanwaltschaft die in Frage 4 benannten Anschuldigungen im Kontext mit der Beur teilung der Glaubwürdigkeit des Wilhelm D.? 6. Wie bewertete die Staatsanwaltschaft die Erklärung des Wilhelm D. in dessen „eidesstattlicher Versiche rung“ vom 21.01.2014, er sei „Mitglied einer kriminel len Vereinigung im Sinne von § 129 StGB“ (StGB = Strafgesetzbuch) gewesen? 7. Ist die Staatsanwaltschaft dem von Oliver B. in dessen Vernehmung vom 23.01.2014 geschilderten Vorgang, Karl H., Beamter beim Landeskriminalamt, der oben schon benannte ExBNDAgent Wilhelm D. sowie zwei namentlich nicht bekannte Polizeibeamte seien im Büro des Abgeordneten Florian Streibl, parlamen tarischer Geschäftsführer seiner Fraktion, an dessen Rechner u. a. mit einem USBStick zugange gewesen, nachgegangen, und, wenn ja, was waren die Ergeb nisse, und, wenn nein, weshalb wurde hier nicht dies bezüglich recherchiert? 8. Wie lautete exakt die Frage bei der staatsanwaltschaft lichen Vernehmung des Oliver B. am 23.01.2014, auf die Oliver B. dann mit Schilderung des Vorgangs, wie dieser in Frage 7 skizziert ist, antwortete? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.10.2018 Drucksache 17/23540 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23540 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 31.07.2018 Vorbemerkung: Die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage beruht – wie bei den vorangegangenen Anfragen zu dem angespro chenen Themenkomplex – wesentlich auf der Berichterstat tung der Staatsanwaltschaft München I. Wie bereits bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher (SPD) vom 02.12.2013 betreffend „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I gegen Beamte des BLKA wegen des Verdachts der Be stechlichkeit und einen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechlichkeit“ sowie der Schriftlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) vom 11.07.2014 betreffend „Ermittlungen gegen BLKABeamte und BRReporter Oliver Bendixen I und II“ (Drs. 17/2957 und 17/2958) und 26.09.2014 betref fend „Glaubwürdigkeit der Informanten im Ermittlungsver fahren gegen LKABeamte und Bendixen“ (Drs. 17/4796) werden in der vorliegenden Anfrage erneut Fragen zu Vor gängen gestellt, in denen die Staatsanwaltschaft München I auf der Grundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27.05.1986 (JMBl 1986, S. 33) eine Vertraulichkeitszu sage erteilt hat. Der Staatsanwaltschaft München I und der General staatsanwaltschaft München sind keine Umstände bekannt, die gemäß Nr. 1.4 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 27.03.1986 (entspricht Nr. I. 4 der Anlage D zu den bundes einheitlichen Richtlinien für das Straf und Bußgeldverfah ren) die Bindung an die Vertraulichkeitszusage entfallen las sen. Daher weist der Leitende Oberstaatsanwalt München I erneut darauf hin, dass durch die Staatsanwaltschaft nur in dem Umfang Stellung genommen wird, wie dies – auch im Hinblick auf den Straftatbestand der Verletzung des Dienst geheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) – nicht zu einer Identifizierung der Person führen kann, der Vertraulichkeit zugesichert wurde. 1. Was sind die exakten Grundlagen für die Vertraulichkeitszusagen gegenüber Wilhelm D. und gegenüber Werner M.? Die Identität der Person, der von der Staatsanwaltschaft München I nach Maßgabe der Gemeinsamen Bekanntma chung vom 27.03.1986 im September 2012 Vertraulichkeit zugesichert wurde, darf von den Ermittlungsbehörden nicht offenbart werden. Der Zusicherung der Vertraulichkeit lagen folgende Um stände zugrunde: Der Informant verfügte über konkrete Informationen, auf grund derer davon auszugehen war, dass es zu einer Kon taktaufnahme zwischen seinem Mitteiler und Oliver B. ge kommen war. Er konnte die private Mobilfunknummer von Oliver B. benennen, über die sein Mitteiler mit diesem Kon takt hielt. Auch hatte er genaue Informationen zu Urlaubs tagen eines betroffenen Beamten des BLKA im fraglichen Zeitraum, aufgrund derer sich Verzögerungen bei der Be schaffung des Aktenmaterials ergeben haben sollten. In den vergangenen Jahren musste die Staatsanwalt schaft München I zudem feststellen, dass in verschiedenen Verfahren, bei denen die polizeiliche Sachbearbeitung beim BLKA lag, interne Informationen an die Medien gelangt sind. Die Staatsanwaltschaft München I bewertete die Mitteilung, dass Beamte des BLKA unberechtigt Informationen weiter geben, daher als plausibel. 2. Sieht die Staatsregierung in der Tatsache, dass sich die Ausführungen des Informanten Wilhelm D. in dessen sog. eidesstattlichen Versicherung vom 21.01.2014 und in dessen Vernehmung vom 31.01.2014 diametral widersprechen und somit mindestens eine der beiden Aussagen falsch sein muss, nicht den Tatbestand als erfüllt, dass die „Information bewusst oder fahrlässig falsch“ ist und somit die Bindung an die Vertraulichkeitszusage entfällt? Der Frage liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei Wil helm D. um den Informanten handelt, dem von der Staats anwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Dies trifft nicht zu. Der Staatsanwaltschaft München I und der General staatsanwaltschaft München sind keine Umstände bekannt, die die Bindung an die Vertraulichkeitszusage gegenüber der Person, der sie erteilt worden ist, entfallen lassen. 3. Trifft es zu, dass Wilhelm D. stets die Staatsanwaltschaft einbezogen hatte, d. h. „stets alle Einzelheiten “, die er von Oliver B. erfuhr, „als Rasterinformation zur Identifizierung der noch nicht namentlich festgestellten BLKA-Beamten zur Auswertung für die Staatsanwaltschaft weitergegeben“ hatte, so wie er dies in seiner o. g. sog. eidesstattlichen Versicherung erklärte, und, wenn ja, wie wurde mit diesen Informationen umgegangen, wenn nein, weshalb wurde Wilhelm D. als Informant dann als glaubwürdig eingestuft? Der Frage liegt ebenfalls die Annahme zugrunde, Wilhelm D. sei der Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war. Dies trifft nicht zu. Am 14.09.2012 erschien vielmehr bei der Staatsanwalt schaft München I eine andere Person, der Vertraulichkeit zugesichert wurde, und teilte mit, dass zwei leitende Be amte des BLKA sich bereit erklärt hätten, 140 Leitzordner aus einem Ermittlungskomplex im Zusammenhang mit der Baye rischen Landesbank für 30.000 Euro an einen Dritten zu veräußern. Als Mittelsmann sei dem Dritten gegenüber Oliver B. aufgetreten. Der Informant teilte konkrete Informa tionen mit, aufgrund derer davon auszugehen war, dass es zu der von ihm geschilderten Kontaktaufnahme zwischen seinem Mitteiler und Oliver B. gekommen war. In den voran gegangenen Jahren hatte die Staatsanwaltschaft München I zudem festgestellt, dass in verschiedenen Ermittlungs und Strafverfahren, bei denen die polizeiliche Sachbearbeitung beim BLKA lag, interne Informationen an Pressevertreter gelangt waren. Auf dieser Grundlage erfolgte mit Verfügung vom 19.09.2012 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge gen die beiden Polizeibeamten wegen Bestechlichkeit und gegen Oliver B. wegen Beihilfe hierzu. In der Folgezeit wurden zur Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungen durchgeführt, aus denen sich zwar Kontakt aufnahmen zwischen den beschuldigten Polizeibeamten, Oliver B. und dem als Kaufinteressenten aufgetretenen Drit ten ergaben, die jedoch keinen Nachweis einer unberech tigten Weitergabe vertraulicher Informationen erbrachten. Drucksache 17/23540 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Das Ermittlungsverfahren wurde daher mit Verfügung vom 19.07.2013 mangels Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Am 21.01.2014 ging bei der Staatsanwaltschaft Mün chen I ein als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnetes Schreiben des Wilhelm D. ein. Erst hierdurch wurde der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er der Mitteiler des Infor manten war. Im Hinblick auf diese „eidesstattliche Versicherung“ wur den die Ermittlungen am 22.01.2014 wieder aufgenommen und in deren Verlauf auch Wilhelm D. als Zeuge vernommen. Dabei relativierte er seine Angaben dahin gehend, dass er Oliver B. gefragt habe, wer beim BLKA als potenzieller Ver käufer der Akten in Betracht käme. Da sich aufgrund dieser Angaben und dem Ergebnis der übrigen Ermittlungen weiterhin kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ableiten ließ, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28.04.2014 erneut gemäß § 70 Abs. 2 StPO eingestellt. Ob Wilhelm D. „stets alle Einzelheiten“, die er von Oli ver B. erfuhr, „als Rasterinformation zur Identifizierung der noch nicht namentlich festgestellten BLKABeamten zur Auswertung für die Staatsanwaltschaft weitergegeben“ hat, kann weder von der Staatsanwaltschaft München I noch von der Generalstaatsanwaltschaft München beurteilt werden. Die Fragestellung lässt bereits offen, an wen Informatio nen „weitergegeben“ worden sein sollen. Die Formulierung „zur Auswertung für die Staatsanwaltschaft“ weist darauf hin, dass Wilhelm D. die Informationen selbst nicht unmittelbar an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hat. Dies kor respondiert mit der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft bis zum 21.01.2014 nicht bekannt war, dass es sich bei Wil helm D. um den Mitteiler des Informanten handelte. 4. Gab es Bemühungen der Staatsanwaltschaft, den Anschuldigungen des Wilhelm D. gegen die Journalisten Josef H., Uli B. und Helmut M., letzterer zum Zeitpunkt der von Wilhelm D. behaupteten Straftaten Herausgeber eines deutschen Nachrichtenmagazins , bezüglich der Anstiftung zur Bestechung , der illegalen Informationsbeschaffung, der Korrumpierung von Beamten in deutschen Sicherheitsbehörden und der Finanzierung der eben genannten Aktivitäten aus „Schwarzen Kassen“ in dessen o. g. sog. eidesstattlichen Versicherung nachzugehen, und, wenn ja, was waren die Ergebnisse , und, wenn nein, weshalb wurde nicht versucht , die Anschuldigungen zu verifizieren oder zu falsifizieren? Diese Frage war bereits Gegenstand von Frage 4 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr ( BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 26.09.2014 (Drs. 17/4796). Sie wurde hinsichtlich der von Wilhelm D. gegen die o. g. Journalisten erhobenen Vorwürfe wie folgt beantwortet: „Mit Verfügung vom 22.05.2007 wurde bei der Staatsan waltschaft München I ein Vorermittlungsverfahren we gen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheim nisses eingeleitet (Az: 115 AR 2847/07). Ausgangspunkt hierfür waren Angaben des Zeugen D. zum angeblichen Ankauf von amtlichen Dokumenten durch ein Nach richtenmagazin ab dem Jahr 1993. In seiner staatsan waltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 28.06.2007 gab der Zeuge D. an, dass er zu derartigen Ankäufen ab dem Jahr 2001 keine Angaben mehr machen kön ne. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde deshalb mit Verfügung vom 03.11.2007 abgelehnt, da – unterstellt es hätte derartige Zahlungen an Beamte bis Ende 2000 gegeben – für diese Taten Verfolgungs verjährung und damit ein absolutes Verfahrenshindernis eingetreten war. Einen Tatverdacht für entsprechende Handlungen ab dem Jahr 2001 konnte nicht begründet werden (§ 152 Abs. 2 StPO). Mit Schreiben vom 14.09.2014 hatte sich der Journa list B. an die für den Wohnsitz des Zeugen D. zustän dige Staatsanwaltschaft Regensburg gewandt und unter anderem erneut die Frage aufgeworfen, inwieweit D. in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ vom 18.01.2014 und den darin in Bezug genommenen Schriftstücken tatsächliche Straftaten durch Korruption von Amts trägern und möglicherweise damit einhergehenden Steuer delikten schildert. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat dieses Schreiben als Strafanzeige behandelt und das Ver fahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs an die Staatsanwaltschaft München I abgegeben, da dort be reits das Verfahren gegen Herrn B. und zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes geführt wurde, sowie – nach Strafanzeige durch Herrn B. – auch ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn D. wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschens einer Straftat und Ver leumdung anhängig ist. Das abgegebene Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 04.11.2014 übernommen und unter dem 11.11.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Soweit D. in seinen Schreiben mögliche Korruptionsdelikte im Zeitraum von 1993 bis 2001 schildert, wurden diese bereits im o. g. Verfahren 115 AR 2847/07 untersucht. Das genannte Verfahren wurde – wie bereits ausgeführt – im Jahr 2007 nach § 152 Abs. 2 StPO behandelt. Die jetzigen Schreiben von D. im Verfahren gegen Herrn B. und zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes ändern an der Einschätzung aus dem Jahr 2007 nichts, da insoweit nur die früheren Angaben wiederholt und keine neuen Aspekte geschildert werden.“ Bei dem in der damaligen Antwort genannten Zeugen D. und dem Journalisten B. handelt es sich um Herrn Wilhelm D. und Herrn Oliver B. 5. Wie bewertete die Staatsanwaltschaft die in Frage 4 benannten Anschuldigungen im Kontext mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Wilhelm D.? Wegen des Eintritts des absoluten Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung konnten die Angaben des da mals als Zeugen vernommenen Wilhelm D. nicht im Rah men eines Ermittlungsverfahrens überprüft werden. Eine abschließende Bewertung der Angaben ist der Staatsan waltschaft München I daher nicht möglich. Da Wilhelm D. anlässlich seiner Einvernahme im Verfahren 115 AR 2847/07 interne Unterlagen aus Bundesbehörden vorgelegt hatte, geht die Staatsanwaltschaft allerdings davon aus, dass sei ne Behauptungen nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23540 6. Wie bewertete die Staatsanwaltschaft die Erklärung des Wilhelm D. in dessen „eidesstattlichen Versicherung“ vom 21.01.2014, er sei „Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB“ (StGB = Strafgesetzbuch) gewesen? Wilhelm D. bezog sich in seiner „eidesstattlichen Versiche rung“ auf ein Schreiben seiner anwaltlichen Vertreterin aus dem Jahr 2007, in dem diese die Einschätzung vorgenom men hatte, Wilhelm D. sei Mitglied einer kriminellen Verei nigung gewesen. Da auch insoweit bereits zum damaligen Zeitpunkt Verfolgungsverjährung eingetreten war, ist der Staatsanwaltschaft München I eine abschließende Bewer tung ebenfalls nicht möglich. 7. Ist die Staatsanwaltschaft dem von Oliver B. in dessen Vernehmung vom 23.01.2014 geschilderten Vorgang, Karl H., Beamter beim Landeskriminalamt , der oben schon benannte Ex-BND-Agent Wilhelm D. sowie zwei namentlich nicht bekannte Polizeibeamte seien im Büro des Abgeordneten Florian S., parlamentarischer Geschäftsführer seiner Fraktion, an dessen Rechner u. a. mit einem USB-Stick zugange gewesen, nachgegangen, und, wenn ja, was waren die Ergebnisse, und, wenn nein, weshalb wurde hier nicht diesbezüglich recherchiert ? Am Ende einer Vernehmung des Oliver B. am 23.01.2014 schilderte dieser ungefragt und von sich aus den in der Fra ge angesprochenen Sachverhalt. Im Vernehmungsprotokoll findet sich hierzu folgende Feststellung (die dort genannten Namen wurden aus Datenschutzgründen anonymisiert): „Herr B. bittet um eine Unterbrechung der Vernehmung von 2 Minuten, da er sich mit seinem Verteidiger bespre chen wolle. Anschließend gibt er folgendes zu Protokoll: Im Nachgang zur Veröffentlichung im Spiegel, wohl kurz nach Jahreswechsel, hat mich ein mir persönlich bekannter Polizeibeamter angerufen und mir mitgeteilt, dass Herr D. zumindest zeitweise im Besitz eines Da tenträgers mit den Landesbankakten gewesen sei, in der Version, die die Staatsanwaltschaft dem Landtag vorgelegt habe. Auf die Frage wie er sich das erklären könne gab er folgendes an: Bei einem parlamentarischen Abend der Freien Wähler seien Karl H., Polizeibeamter des BLKA, und Herr D. anwesend gewesen. Die Daten stammten wohl von dort. Es gibt hierzu einen ungeklärten Vorfall, den ich nicht miterlebt habe, sondern nur vom Hörensagen kenne: D. und H. hätten sich gemeinsam in das Büro des Land tagsabgeordneten Florian S. begeben, wo 2 Polizeibe amte dabei gewesen seien, einen Rechner wieder in stand zu setzen, nachdem dieser aufgrund Einstecken eines USBSticks mit einem Virus befallen worden sei. Den Polizeibeamten sei im Nachhinein gesagt worden, dies sei nicht ihre Aufgabe. Anschließend hätten H. und D. gemeinsam die Ver anstaltung verlassen, Herr D. sei dann im Besitz eines Sticks mit den LandesbankDaten gewesen. Dieses Treffen muss vor dem Jahreswechsel stattgefunden ha ben. Ich kann noch angeben, dass Herr H. nicht gut auf mich zu sprechen ist, nachdem ich über mehrere bei Gericht anhängige Fälle, in die er verwickelt war, be richtet habe.“ Die Staatsanwaltschaft München I hat hierzu berichtet, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ableiten lassen, sodass die Einleitung eines Er mittlungsverfahrens nicht geboten war. Oliver B. schilderte einen Vorfall, der ihm von einem Polizeibeamten, dessen Namen er nicht nennen wollte, telefonisch mitgeteilt worden sei. Dieser Beamte stützte seine Erkenntnisse ebenfalls nicht auf eigene Wahrnehmungen, sondern auf einen „un geklärten Vorfall“, den er nur vom „Hörensagen“ kenne. 8. Wie lautete exakt die Frage bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung von Oliver B. am 23.01.2014, auf die Oliver B. dann mit Schilderung des Vorgangs, wie dieser in Frage 7 skizziert ist, antwortete? Abgesehen von der im oben wiedergegebenen Protokoll festgehaltenen Zwischenfrage schilderte Oliver B. diesen Sachverhalt ungefragt von sich aus.