Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Muthmann (fraktionslos) vom 05.06.2018 Vorrangprinzip – Konkrete Auswirkungen auf den Raum mit besonderem Handlungsbedarf Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern definiert Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) als „Teilräume mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teilräume, in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist“ (LEP 2.2.3). Für sie gilt das Vorrangprinzip , das unter anderem auch eine vorrangige Entwicklung bei Fördermaßnahmen vorsieht, soweit diese zur Gewährung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen einschlägig sind (LEP 2.2.4). Ich frage die Staatsregierung: 1. Bei welchen a) Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge, b) räumlichen Förderschwerpunkten sowie diesbezüglichen Fördermaßnahmen und c) Verteilungen der Finanzmittel erhalten Empfänger im Raum mit besonderem Handlungsbedarf günstigere Bedingungen als in anderen Räumen (bitte jeweils unter Nennung der konkreten Planungen und Maßnahmen, der konkreten Förderschwerpunkte und Fördermaßnahmen, der konkreten Finanzmittel sowie des jeweils konkreten Vorteils für die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und sortiert nach den federführenden Staatsministerien)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landes entwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Tech nologie, dem Staatsministerium für Umwelt und Ver braucherschutz, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie dem Staatsministe rium für Gesundheit und Pflege vom 02.08.2018 1. Bei welchen a) Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge, b) räumlichen Förderschwerpunkten sowie diesbe züglichen Fördermaßnahmen und c) Verteilungen der Finanzmittel erhalten Empfänger im Raum mit besonderem Handlungsbedarf günstigere Bedingungen als in anderen Räumen (bitte jeweils unter Nennung der konkreten Planungen und Maßnahmen, der kon kreten Förderschwerpunkte und Fördermaßnah men, der konkreten Finanzmittel sowie des jeweils konkreten Vorteils für die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und sortiert nach den federfüh renden Staatsministerien)? Die Gebietskulisse des RmbH wird bei den unter Buchst. a, b und c genannten Aspekten in folgender Weise berücksichtigt : Staatsministerium des Innern und für Integration (StMI): – Feuerwehrförderung: Nach Nr. 6.2 Abs. 3 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr- Zuwen dungsrichtlinien – FwZR) vom 13.03.2015 (AllMBl S. 149), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30.08.2016 (AllMBl S. 2071) gelten bei der Feuerwehrförderung für Kommunen, die dem RmbH angehören, die in den Anlagen 1 und 2 zu den FwZR gesondert ausgewiesenen Festbeträge. Diese Förderfestbeträge für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern sind für Gemeinden im RmbH rund 5 Prozent höher als die Basisfestbeträge, mit denen nicht zum RmbH gehörende Gemeinden gefördert werden können. – Interkommunale Zusammenarbeit: Nach der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 10.03.2015, geändert durch Bekanntmachung vom 11.09.2017, fördert der Freistaat Bayern neue vorbildhafte interkom- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.10.2018 Drucksache 17/23544 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23544 munale Kooperationsprojekte. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuwendung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Kooperationsprojekte im RmbH können eine erhöhte Zuwendung bis zu 90.000 Euro erhalten . Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB): – Städtebauförderung: Seit 2015 wird eine Lage im RmbH (neben statistischen Kriterien wie finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen, Bevölkerungsverluste, Beschäftigtenverluste , Arbeitslosigkeit) bei der Auswahl der Städte und Gemeinden berücksichtigt, die aufgrund ihrer Struktur- und Finanzschwäche unter die Härtefallregelung fallen. Ausgewählte, regional besonders strukturwirksame städtebauliche Erneuerungsprojekte können damit einen erhöhten Fördersatz von bis zu 80 Prozent (gegenüber dem in der Städtebauförderung üblichen Regelfördersatz von 60 Prozent) erhalten. Da die Lage im RmbH nur eines von mehreren Kriterien für einen erhöhten Fördersatz ist, können keine Aussagen zu den eingesetzten Finanzmitteln getroffen werden. – Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): Im Rahmen des Förderprogramms zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum für bedarfsorientierte Bedienformen des allgemeinen ÖPNV und Pilotprojekte landkreisübergreifender Expressbusverbindungen im Omnibusverkehr erhalten die kommunalen Zuwendungsempfänger in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend Nr. 6.3 Satz 2 der Förderrichtlinie vom 12.04.2017 einen um 5 Prozent erhöhten Fördersatz. Zudem werden die Grenzwerte für die förderfähigen Kosten nach Nr. 7.3 Satz 5 bei diesen ÖPNV-Aufgabenträger um 25 Prozent erhöht. Im Rahmen dieses Förderprogramms stehen landesweit 3,5 Mio. Euro zur Verfügung (Stand: Erster Nachtragshaushalt 2018). – EFRE-Programm (EFRE = Europäischer Fonds für regionale Entwicklung: Genauere Informationen siehe die Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie auf Seite 3. Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK): – Kulturfonds: Ab dem Jahr 2014 werden für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kulturfonds auch Investitionen bei kommunalen multifunktionalen Kulturzentren, die überwiegend der Durchführung von Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Literatur, Heimatpflege, darstellende und bildende Kunst dienen, gefördert. Die Fördermöglichkeit besteht 2018 zum letzten Mal und beschränkt sich auf Kommunen im RmbH und darf 20 Prozent der jährlich für den Kulturfonds Bayern im Zuständigkeitsbereich des StMWK zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht überschreiten. Im Zeitraum 2014 bis 2018 wurden fünf Kulturzentren aus dem Kulturfonds mit insgesamt ca. 2,5 Mio. Euro gefördert. – Im Wissenschaftsbereich verfolgt die Staatsregierung sowohl mit der „Wissenschaftsgeleiteten Struktur- und Regionalisierungsstrategie“ für die Hochschulen für an gewandte Wissenschaften und Technischen Hochschulen seit 2014 als auch mit der Einrichtung von Techno logietransferzentren (TTZ) (zumindest auch) eine strukturpolitische Zielsetzung. Von den 16 neuen Standorten der Regionalisierungsstrategie liegen zehn im RmbH, bei den aktuell 17 TTZ sind es 13 Standorte. In Bezug auf die Finanzierung von Regionalisierungsstandorten oder TTZ gibt es jedoch ganz ausdrücklich keine Binnendifferenzierung, d. h. Standorte im RmbH bekommen keine „günstigeren Bedingungen als in anderen Räumen“. – EFRE-Programm: Genauere Informationen siehe die Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie auf Seite 3. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwick lung und Heimat (StMFLH): – Im Bereich des Regionalmanagements und -marketings erhalten Initiativen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf günstigere Förderkonditionen. Gegenstand der Förderung sind neue, regionale Projekte in fünf zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung: Demografischer Wandel, Wettbewerbsfähigkeit, Siedlungsentwicklung , Regionale Identität sowie Klimawandel . Im Rahmen der Förderung nach der Förderrichtlinie Regionalmanagement (FöRReg; 01.01.2015 bis 31.12.2018) erhöht sich für Regionalmanagements, deren Gebiet sich mit mindestens 50 Prozent der Fläche im RmbH befindet, der Basisfördersatz von 50 Prozent um 20 Prozentpunkte. Die maximale Fördersumme beträgt für alle Initiativen bis zu 100.000 Euro pro Jahr, der Förderzeitraum höchstens drei Jahre. Auch bei einer Förderung nach der Förderrichtlinie Landesentwicklung (FöRLa; in Kraft seit 01.10.2017) erhöht sich der Fördersatz um 20 Prozentpunkte für diese Regionalmanagements . Zudem erhöht sich für diese Initiativen der maximale Förderbetrag von 100.000 Euro Regelförderung pro Jahr auf bis zu 150.000 Euro pro Jahr. Der Förderzeitraum beläuft sich für alle Initiativen auf drei Jahre in der Grundphase und – nach erfolgreicher Evaluierung – drei weitere Jahre Anschlussförderung. Seit Start der Projektförderung für Regionalmanagements sind rund 10 Mio. Euro Fördermittel in den RmbH geflossen. – Konversionsmanagements konnten eine strukturelle Förderung nach dem Förderkonzept Konversion aus dem Jahr 2012 erhalten. Dieses beinhaltet eine gestaffelte Förderung, die für Initiativen im RmbH einen erhöhten Fördersatz von 90 Prozent vorsieht (außerhalb des RmbH erhalten Initiativen einen Fördersatz von 80 Prozent [Verdichtungsraum] bzw. 85 Prozent [ländlicher Raum]). Zudem können Konversionsmanagements analog der Förderrichtlinie Regionalmanagement (bis 31.12.2018) bzw. nach der Förderrichtlinie Landesentwicklung (seit 01.10.2017) mit den erhöhten Fördersätzen für Initiativen im RmbH gefördert werden. Seit 2012 wurden sieben Konversionsmanagements eingerichtet, wovon sich fünf im RmbH befinden bzw. befunden haben . Insgesamt sind seit 2012 über 4 Mio. Euro Fördermittel in den RmbH geflossen. – Bei der Bewilligung von Fördermitteln für die Vorbereitung , Konzeptionierung und Umsetzung von Heimatprojekten der Landesentwicklung spielt die Einordnung eine entscheidende Rolle. Die Förderquote (Basissatz 50 Prozent) wird für Projekte im RmbH durch Zuschläge auf bis zu maximal 90 Prozent erhöht. Aktuelles Beispiel: Im Rahmen des Wettbewerbs „Gütesiegel Heimatdorf“ (Start 16.07.2018) werden Gemein- Drucksache 17/23544 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 den mit besonderer Heimatverbundenheit und herausragender Lebensqualität ausgezeichnet. Die ausgelobte Prämie in Höhe von 50.000 Euro wird für Gewinnergemeinden , die im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegen, auf 60.000 Euro erhöht. – Sowohl im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandförderrichtlinie – BbR) als auch im Rahmen der Richtlinie über die Kofinanzierung der Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern (Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie – KofBbR) erhalten Kommunen im RmbH einen erhöhten Fördersatz von mindestens 80 Prozent für den Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke , bei Vorliegen weiterer Härtefallkriterien (überdurchschnittliche Verschuldung, Bevölkerungsrückgang ) sogar einen Fördersatz von 90 Prozent. Die Fördersätze der übrigen Kommunen betragen aktuell 60 Prozent, 70 Prozent bzw. 80 Prozent (ursprünglich 40 Prozent, 50 Prozent und 60 Prozent, diese Fördersätze wurden 2013 vom damaligen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie StMWIVT übernommen und pauschal um 20 Prozentpunkte angehoben). Von 764 Mio. Euro Fördermitteln wurden aktuell 481 Mio. Euro an 991 Kommunen im RmbH zugesagt. Im Rahmen der bayerischen Kofinanzierung wurden bislang 19,7 Mio. Euro an 47 Kommunen mit endgültigem Förderbescheid fest zugesagt, hiervon gingen 17,7 Mio. Euro an 39 Kommunen im RmbH. – Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen und Plankrankenhäuser (Glasfaser/WLAN-Richtlinie – GWLANR) beträgt der Fördersatz der Zuwendungsempfänger (Sachaufwandsträger der Schulen und Krankenhausträger ), die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, 90 Prozent. Der Fördersatz der übrigen Träger dieser Einrichtungen beträgt 80 Prozent. Im Rahmen der GWLANR wurden für die Glasfasererschließung von drei Schulen aktuell 98.520 Euro verbeschieden . – Das Unterstützungsprogramm BayernWLAN in Bussen des ÖPNV sieht eine Anschubfinanzierung für 20 Busse je Landkreis und kreisfreier Stadt – im RmbH zehn weitere Busse – von jeweils 2.000 Euro je Bus vor. Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Techno logie (StMWi): – Im Rahmen der gewerblichen Wirtschaftsförderung (Bayerische Regionalförderung – BRF – und Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ – GRW) erfolgt ein Förderaufschlag von 3 bis 5 Prozentpunkten (je nach Art der Fördermaßnahme bzw. Umfang der geschaffenen Arbeitsplätze) für Maßnahmen im RmbH. Die beihilferechtlichen Höchstfördersätze dürfen dabei nicht überschritten werden. Von den 2012 bis 2017 bayernweit gewährten Zuwendungen in Höhe von 892 Mio. Euro entfielen ca. 72 Prozent auf den RmbH. – Im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) erfolgt ein Förderaufschlag von 10 Prozentpunkten für Maßnahmen im RmbH. Von den 2012 bis 2017 bayernweit gewährten Zuwendungen in Höhe von 99 Mio. Euro entfielen ca. 71 Prozent auf den RmbH. – Im bayerischen Programm des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) der Förderperiode 2014 bis 2020 „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung “ ist die Einplanung von mindestens 60 Prozent des EFRE-Mittelbudgets in Höhe von rund 495 Mio. Euro für das sog. EFRE-Schwerpunktgebiet festgelegt. Die Abgrenzung des EFRE-Schwerpunktgebietes erfolgte auf der Grundlage der Indikatoren, die auch zur Abgrenzung des RmbH im LEP 2013 herangezogen wurden. Das bayerische EFRE-Programm umfasst die nachfolgenden Maßnahmen, für die die Federführung teilweise auch bei anderen Staatsministerien liegt: – Förderung von Forschungs- und Kompetenzzentren (StMWi und StMUV), – Innovative Finanzinstrumente (StMWi), – Einzelbetriebliche Investitionsförderung (StMWi), – Dienstleistungseinrichtungen für Unternehmen (StMWi), – Export Bavaria (StMWi), – Förderung barrierefreier öffentlicher Tourismusinfrastrukturen (StMWi), – Energieeinsparung in Unternehmen (StMWi), – Energieeinsparung in öffentlichen Infrastrukturen (StMB), – Förderung einer nachhaltigen Nutzung von Baudenkmälern und kulturhistorisch bedeutsamen Gebäuden (StMB), – Revitalisierung von Konversions- und Brachflächen sowie Gebäudeleerständen (StMB und StMUV), – Grün- und Erholungsanlagen (StMB und StMUV), – Verringerung der CO2-Freisetzung aus An-, Niederund Hochmoorböden (StMUV), – Hochwasserschutz (StMUV), – Förderung nichtstaatlicher Museen (StMWK), – Technologietransfer Hochschule/Forschungseinrichtungen – kleine und mittlere Unternehmen – KMU – (StMWK). Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV): – Hochwasserschutz: Nach Art. 42 Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) können diejenigen, die von einem Gewässerausbau profitieren (sog. Vorteilsziehende ) bei Hochwasserschutzmaßnahmen angemessen an den Kosten beteiligt werden. Der Beitragssatz liegt dabei gemäß Ministerratsbeschluss vom 15.03.2016 an staatlichen Gewässern Erster oder Zweiter Ordnung grundsätzlich bei 50 Prozent und wird im RmbH auf 35 Prozent reduziert. Im Jahr 2017 kam die Reduzierung der Beteiligung bei Hochwasserschutzmaßnahmen, die im RmbH durchgeführt wurden, mit Gesamtausgaben in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro zum Tragen. Die Beteiligtenleistungen verringerten sich durch den reduzierten Beteiligungssatz um ca. 0,5 Mio. Euro. Mit Fortschreibung der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) wurde in den Vollzugshinweisen festgelegt, dass im RmbH der Fördersatz für Hochwasserschutzmaßnahmen durch Gewässerausbau an kommunalen Gewässern Dritter Ordnung 65 Prozent beträgt. Das entspricht einer Erhöhung des Fördersatzes um 15 Prozent. Mit Einführung des erhöhten Fördersatzes befinden sich seit 2017 insgesamt drei Vorhaben in drei Gemeinden im Bau. Dafür wurden 2017 insgesamt ca. 1,28 Mio. Euro und 2018 bis Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23544 dato ca. 400.000 Euro an Fördermitteln ausbezahlt. Für das laufende Jahr 2018 wurden zwei weitere Vorhaben angemeldet. – Naturschutz und Landschaftspflege: Die Neufassung der am 01.03.2018 in Kraft getretenen Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen (FöR-WaGa) enthält jetzt eine zusätzliche Regelung, auf deren Grundlage Kommunen im RmbH für die Errichtung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass der Durchführung einer Gartenschau ab dem Jahr 2022 einen um 10 Prozent höheren Fördersatz gegenüber Kommunen außerhalb des RmbH erhalten. Der maximale Fördersatz für RmbH-Kommunen beträgt somit 60 Prozent, der Zuwendungshöchstbetrag 5 Mio. Euro. – EFRE-Programm: Genauere Informationen siehe die Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie auf Seite 3. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF): Im Rahmen des EU-Programms LEADER zur Förderung des ländlichen Raumes erhalten Projekte bzw. Lokale Aktionsgruppen (LAGs) im RmbH um 10 Prozentpunkte höhere Fördersätze. 33 der insgesamt 68 LAGs liegen im RmbH und profitieren von den höheren Fördersätzen. Insgesamt stehen 115 Mio. Euro EU- und Landesmittel für den Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verfügung. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS): Eine Berücksichtigung des RmbH erfolgt mittelbar: – Räume, die überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit oder dem demografischen Wandel betroffen sind, erhalten innerhalb der entsprechenden Förderaktivitäten (Arbeitsmarktfonds , Europäischer Sozialfonds) bei gleichwertiger Qualität einen Vorrang bei konkurrierender Auswahl. – Kleinere Kindertagesstätten im ländlichen Raum erhalten eine Sonderförderung. Diese wird jeweils dann gewährt , wenn sie das einzige Betreuungsangebot in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil darstellt und von weniger als 25 Kindern besucht wird.