Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.06.2018 Reform des Polizeiaufgabengesetzes 2017 – Präventivgewahrsam , elektronische Fußfessel, Quellen-Telekommunikationsüberwachung Mit der Neuregelung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) wurde im Jahr 2017 die gesetzlich normierte Höchstdauer des Präventivgewahrsams aufgehoben und die Möglichkeit geschaffen, zur Gefahrenabwehr eine elektronische Fußfessel anzuordnen. Bei der Beantwortung der Fragen wird um Aufschlüsselung der Fälle nach Regierungsbezirk und Nennung der speziellen Rechtgrundlage der Eingriffsvoraussetzungen in den konkreten Fällen gebeten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Personen befinden sich derzeit in Bayern nach richterlicher Anordnung in Präventivgewahrsam gem. Art. 17, 20 PAG? 2. Gibt es Fälle, in denen seit Einführung der Neuregelung der Präventivgewahrsam gegen eine Person länger als zwei Wochen ausgeübt worden ist? 3. Wenn ja, wie lange wurde bzw. wird der Präventivgewahrsam in diesen Fällen jeweils ausgeübt? 4. Nachdem der neu geschaffene Art. 32a Abs. 1 Satz 1 PAG die Einführung einer elektronischen Fußfessel zur Gefahrenabwehr vorsieht, frage ich die Staatsregierung , wie oft wurde von der Rechtsgrundlage seit ihrer Einführung Gebrauch gemacht? 5. Nachdem mit der neu geschaffenen Rechtsgrundlage des Art. 34a Abs. 1a PAG die Möglichkeit einer Quellen -Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) geschaffen wurde, frage ich die Staatsregierung, wie oft wurde hiervon bislang Gebrauch gemacht? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration nach Einbindung der Präsidien der Bayerischen Polizei vom 31.07.2018 Vorbemerkung: Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde zur Beantwortung der Frage 1 der 01.07.2018 als einheitlicher Erhebungszeitpunkt angenommen und auf Präventivgewahrsamnahmen aufgrund richterlicher Anordnung der Maßnahme von einer Dauer von über zwei Wochen abgestellt. Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 5 wurde der Zeitraum vom 01.08.2017 bis 01.07.2018 ausgewertet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz ) am 15.05.2018 in Art. 34 PAG geregelt sind. Die Voraussetzungen für Eingriffe in den Telekommunikations bereich, welche auch die Möglichkeit der sog. Quellen- Telekommunikationsüberwachung beinhalten, sind seit dem 15.05.2018 in Art. 42 PAG geregelt. 1. Wie viele Personen befinden sich derzeit in Bayern nach richterlicher Anordnung in Präventivgewahrsam gem. Art. 17, 20 PAG? Zum Erhebungszeitpunkt 01.07.2018 befanden sich in Bayern insgesamt acht Personen in Präventivgewahrsam aufgrund richterlicher Anordnung. Zusätzlich befand sich zu diesem Zeitpunkt eine Person, für die ein solcher Gewahrsam ebenfalls hilfsweise angeordnet war, in einem Bezirkskrankenhaus . 2. Gibt es Fälle, in denen seit Einführung der Neuregelung der Präventivgewahrsam gegen eine Person länger als zwei Wochen ausgeübt worden ist? Im Auswertezeitraum vom 01.08.2017 bis 01.07.2018 wurde in insgesamt 11 Fällen der richterlich angeordnete Präventivgewahrsam tatsächlich länger als zwei Wochen ausgeübt. 3. Wenn ja, wie lange wurde bzw. wird der Präventivgewahrsam in diesen Fällen jeweils ausgeübt? Im Bereich des Polizeipräsidiums Oberpfalz wurde in einem Fall der Präventivgewahrsam mit einer Dauer von sechs Wochen angeordnet und durchgeführt. Im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken wurden drei Gewahrsamnahmen nach 15 Tagen und weitere drei Gewahrsamnahmen nach 16 Tagen beendet. Ein Gewahrsam wurde nach zwei Tagen in einem Bezirkskrankenhaus fortgeführt. Nach 16 Tagen wurde die betroffene Person von dort entlassen. Die Maßnahme basierte über den gesamten Zeitraum auf der richterlichen Anordnung nach PAG. Ein weiterer Präventivgewahrsam wurde für die Dauer von zwei Monaten angeordnet und durchgeführt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.10.2018 Drucksache 17/23554 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23554 Im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd wurde ein längerfristiger Präventivgewahrsam mit einer Dauer von einem Monat durchgeführt. Ein weiterer Präventivgewahrsam wurde nach vier Wochen beendet. 4. Nachdem der neu geschaffene Art. 32a Abs. 1 Satz 1 PAG die Einführung einer elektronischen Fußfessel zur Gefahrenabwehr vorsieht, frage ich die Staatsregierung, wie oft wurde von der Rechtsgrundlage seit ihrer Einführung Gebrauch gemacht? Aktuell erfolgte in Bayern in insg. 4 Fällen die gerichtliche Anordnung einer präventivpolizeilichen elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ). 5. Nachdem mit der neu geschaffenen Rechtsgrundlage des Art. 34a Abs. 1a PAG die Möglichkeit einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen -TKÜ) geschaffen wurde, frage ich die Staatsregierung , wie oft wurde hiervon bislang Gebrauch gemacht? Bis zum Stichtag 01.07.2018 wurden in Bayern keine entsprechenden Maßnahmen getroffen.