Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.06.2018 Bebauungsplan Röschenhof der Stadt Feuchtwangen Die Stadt Feuchtwangen hat im Jahr 2017 den Bebauungsplan Nr. 40 („Röschenhof“) aufgestellt. Wesentlicher Inhalt ist die Ausweisung eines Wohngebietes mit randlicher „Entlastungsstraße “. Die Planung der Straße sieht vor, ein Laichgewässer für Amphibien und andere Artengruppen zu überbauen , wodurch dieses beseitigt wird. Das Gewässer ist Habitat für eine starke Population der FFH-Art „Laubfrosch“ (FFH = Fauna-Flora-Habitat). Durch den Bau der Straße werden zudem die Wandermöglichkeiten zwischen Laichgewässer , Überwinterungslebensraum und Jahreslebensraum massiv beeinträchtigt. Im Rahmen der Planungen wurde seitens der Befürworter der Baumaßnahme mehrfach von „... 3 rufenden Laubfroschmännchen am 15.06.2015“ gesprochen . Der mit der fachlichen Begleitung der Baumaßnahmen beauftragte Biologe hat vor Ort am 29.04.2018 hingegen ca. 30 rufende Laubfroschmännchen ermittelt , der gesamte Populationsbestand wurde von ihm auf 60–70 Tiere geschätzt. Die Planungsträger und Behörden kommen zu der Einschätzung, dass es durch Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen möglich sei, den Eingriff auszugleichen , und haben dem Projekt Genehmigungsfähigkeit bescheinigt. Für den Eingriff wurde bereits ein Ersatz-Laichgewässer angelegt, welches teilweise im Überschwemmungsgebiet liegt. Das bisherige Haupt-Laichgewässer „Unterer Walkmühlweiher“ wurde in diesem Frühjahr seitens der Stadt Feuchtwangen nicht bespannt, die zuwandernden Amphibien fanden bis 28.03.2018 keine Laichmöglichkeit . Die Bespannung erfolgte erst nach Intervention des Landratsamts am 28.03.2018, also erst nach Einsetzen der Laichwanderung. Die Naturschutzverbände sehen den Verbotstatbestand nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) erfüllt. Zumal die aufgestellten Amphibien- Fangzäune anfangs Mängel aufgewiesen hätten und nicht in dem vom Naturschutzverband gewünschten Umfang errichtet worden seien. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wurde aus Sicht der Staatsregierung die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ordnungsgemäß durchgeführt, da offenkundig die erforderliche Anzahl an Begehungen zur richtigen Zeit nicht durchgeführt wurde, und ist damit der Eingriff zulässig? b) Haben aus Sicht der Staatsregierung die höhere und die untere Naturschutzbehörde mit ihren Stellungnahmen das Vermeidungsgebot ausreichend beachtet? c) Hat die Stadt Feuchtwangen aus Sicht der Staatsregierung ordnungsgemäß abgewogen? 2. a) Sieht die Staatsregierung den Verbotstatbestand nach § 44 BNatschG für die fehlende Bespannung zum 28.03.2018 gegeben? b) Wenn ja, wie wird diese Missachtung geahndet? c) Wenn nein, wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand der fehlenden Bespannung zum 28.03.2018? 3. a) Hält die Staatsregierung den Standort des Ersatz- Laichgewässers, dessen Charakteristik sich fundamental vom bewährten Laichgewässer unterscheidet, für geeignet? b) Haben die höhere oder untere Naturschutzbehörde – und, wenn ja, welche Behörde – Anstrengungen unternommen , die Überbauung der Laichgewässer zu verhindern? 4. a) War es zulässig, die Arbeiten im Baufeld auch während der Laichwanderung ohne Einschränkung weiterlaufen zu lassen und Amphibienverluste durch Baufahrzeuge in Kauf zu nehmen? b) Liegt ein Verstoß gegen geltendes Tierschutzrecht vor, wenn Zauneinrichtungen nicht nach den anerkannten Regeln der Technik und naturschutzrechtlichen Praxis ausgeführt wurden? 5. a) Wie steht dieses Vorhaben im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe, dass Eingriffs-Vorhaben erst dann durchgeführt werden dürfen, wenn durchgeführte Ersatzmaßnahmen tatsächlich funktionieren? b) Nach welchem Zeitraum wird von wem festgestellt, ob die zugedachten Ersatzmaßnahmen tatsächlich funktionieren ? c) Ist eine Beseitigung des Laichgewässers bereits im Herbst 2018, wie derzeit geplant, genehmigungsfähig? 6. Wurde der zum Laichgewässer zuwandernde Populationsteil qualitativ und quantitativ überprüft? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.10.2018 Drucksache 17/23556 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23556 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26.07.2018 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsregierung die konkrete örtliche Situation im Zusammenhang mit dem angesprochenen Bauleitplan nicht bekannt ist und eine Stellungnahme deshalb nur auf der Grundlage der vorliegenden Informationen möglich ist. 1. a) Wurde aus Sicht der Staatsregierung die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ordnungsgemäß durchgeführt, da offenkundig die erforderliche Anzahl an Begehungen zur richtigen Zeit nicht durchgeführt wurde, und ist damit der Eingriff zulässig ? Die gemeindliche Bauleitplanung unterliegt artenschutzrechtlichen Verboten regelmäßig nicht unmittelbar, weil das Artenschutzrecht grundsätzlich auf die Vorhabenebene verlagert ist. Ein Bauleitplan kann jedoch unzulässig sein, wenn seiner Verwirklichung artenschutzrechtliche Verbote dauerhaft entgegenstehen. Die Stadt Feuchtwangen hat den Artenschutz im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung geprüft. Sie hat den Umfang der aus naturschutzfachlicher Sicht für das Baugebiet „Röschenhof“ notwendigen Erhebungen mit der unteren und höheren Naturschutzbehörde abgestimmt. In der Folge wurden im Rahmen der Erstellung des Vorentwurfs des Bebauungsplans zwischen dem 20.03.2015 und 26.08.2015 insgesamt an sieben Terminen Begehungen durchgeführt. Es erscheint nachvollziehbar, dass mit dieser Anzahl an Begehungen und der zeitlichen Verteilung die im Planungsraum für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevanten Tierarten bzw. Tierartengruppen grundsätzlich im ausreichenden Umfang erfasst werden konnten. Die in der Schriftlichen Anfrage konkret angesprochene Art Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea) wurde erfasst. Diese ist im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH- Richtlinie) enthalten und war damit bei der Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen . b) Haben aus Sicht der Staatsregierung die höhere und die untere Naturschutzbehörde mit ihren Stellungnahmen das Vermeidungsgebot ausreichend beachtet? Gemeinden stellen ihre Bauleitpläne grundsätzlich in eigener Verantwortung im Rahmen der von der Verfassung garantierten kommunalen Planungshoheit auf. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des angesprochenen „Vermeidungsgebotes“ obliegt daher der planenden Gemeinde. Die zuständigen Naturschutzbehörden werden in diesem Zusammenhang als sog. Träger öffentlicher Belange von der Gemeinde in dem Verfahren beteiligt. Diese haben sich im Verfahren mehrfach zu den betroffenen Naturschutzbelangen geäußert und entsprechende Hinweise zugunsten insoweit betroffener Belange in das Verfahren eingebracht. Entsprechend den Bewertungen der zuständigen Naturschutzbehörden vor Ort sind die für den Laubfrosch in den speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen vorgesehenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar und angemessen. c) Hat die Stadt Feuchtwangen aus Sicht der Staatsregierung ordnungsgemäß abgewogen? Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die von der Bauleitplanung konkret betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen . Eine vollumfängliche Bewertung einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung ist im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage nicht möglich. Das Artenschutzrecht stellt dabei zwingend zu beachtendes Recht dar, das nicht der gemeindlichen Abwägung unterliegt. 2. a) Sieht die Staatsregierung den Verbotstatbestand nach § 44 BNatschG für die fehlende Bespannung zum 28.03.2018 gegeben? b) Wenn ja, wie wird diese Missachtung geahndet? c) Wenn nein, wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand der fehlenden Bespannung zum 28.03.2018? Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfen Fortpflanzungsoder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Dies gilt – nachdem im vorliegenden Fall eine Art des Anhangs IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist – nicht, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Nr. 3 BNatSchG). Nach Mitteilung der Regierung von Mittelfranken war der Untere Walkmühlweiher am 28.03.2018 noch unbespannt. Dies war nach den vorliegenden Unterlagen dem Umstand geschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt war, wann der Baubeginn für die Entlastungsstraße sein sollte. Dafür wären Flächen des Unteren Walkmühlweihers in Anspruch genommen worden. Entsprechend des Ergebnisses eines am Vortag durchgeführten Ortstermins, an dem auch die höhere Naturschutzbehörde teilgenommen hat, wurde der Untere Walkmühlweiher umgehend wieder bespannt und stand am 29.03.2018 als Laichgewässer zur Verfügung. Der unmittelbar benachbarte Obere Walkmühlweiher und ein Stillgewässer waren zu diesem Zeitpunkt bereits bespannt. Zum Schutz von Amphibien war seitens der Stadt Feuchtwangen beiderseits des Walkmühlweges, der zwischen Altund Ersatzgewässern verläuft, zusätzlich und freiwillig ein Amphibienschutzzaun errichtet worden, um zu- und abwandernde Amphibien zu schützen. Im Rahmen des Ortstermins am 27.03.2018 wurde eine Optimierung der errichteten Schutzeinrichtung erörtert. Diese wurden anschließend von der Stadt Feuchtwangen zeitnah umgesetzt. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die ökologische Gesamtsituation im betroffenen Bereich im Hinblick auf seine Funktion als Fortpflanzungsstätte hierdurch nachhaltig verschlechtert hat. 3. a) Hält die Staatsregierung den Standort des Ersatz- Laichgewässers, dessen Charakteristik sich fundamental vom bewährten Laichgewässer unterscheidet , für geeignet? Der Laubfrosch ist eine Charakterart naturnaher, extensiv genutzter Wiesen- und Auenlandschaften. Geeignete Laichgewässer sind gut besonnte, sommerwarme, relativ flache Drucksache 17/23556 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Stillgewässer mit reicher Wasservegetation und möglichst wenig Fischbesatz. Dornige Heckensträucher, insbesondere Brombeeren, sind wichtige Sommerlebensräume. Diese bieten auf engstem Raum Schutz vor Feinden, Sonnplätze, Schatten und Nahrung in Form von Insekten. Die adulten Laubfrösche verlassen nach dem Ablaichen die Gewässer und verbringen den Sommer in Hochstauden, Röhricht, Hecken , Gebüschen und Bäumen. Zum Spätherbst hin suchen die Tiere frostfreie Verstecke wie Baumhöhlen, Erdlöcher, Spalten, Stein- oder Totholzhaufen zur Überwinterung auf. Derartige Verstecke sind im in der Planung erhaltenen Biotopbereich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans unmittelbar benachbart vorhanden. Entsprechend der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) Ersatzlebensräume zu schaffen. So wurden in der westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden Sulzachaue (Flur Nr. 2614) mehrere Tümpel mit einer Gesamtwasserfläche von mindestens 600 m2 angelegt . Diese Tümpel sollen permanent wasserführend sein und von Fischbesatz möglichst freigehalten werden. Das Umfeld der Tümpel ist als naturnahe Feuchtflur zu entwickeln , was durch Nutzungsaufgabe und selbstständige Sukzession auf natürlichem Wege erreicht werden kann. Die Tümpel sollten dauerhaft mindestens 70 Prozent Besonnung behalten. Gegebenenfalls sind bei fortgeschrittener Verbuschung Gehölzentnahmen notwendig. Ferner war ein benachbartes Stillgewässer durch Gehölzfreistellungen zu optimieren. Das Stillgewässer ist zu einem sonnenexponierten naturnahen Weiher ohne Fischbesatz zu entwickeln. Am Uferrand ist ein Stauden- und Gebüschsaum anzulegen. Nach Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde stellen diese Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich geeignete Ersatzlebensräume dar. b) Haben die höhere oder untere Naturschutzbehörde – und, wenn ja, welche Behörde – Anstrengungen unternommen, die Überbauung der Laichgewässer zu verhindern? Entsprechend der Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken haben sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen der Bauleitplanung (insbesondere bei Besprechungen) regelmäßig auf die Erheblichkeit der Eingriffe in den Gewässerbereich und in die übrigen Teillebensräume sowie auf die Erforderlichkeit der Eingriffsvermeidung hingewiesen. 4. a) War es zulässig, die Arbeiten im Baufeld auch während der Laichwanderung ohne Einschränkung weiterlaufen zu lassen und Amphibienverluste durch Baufahrzeuge in Kauf zu nehmen? Im Rahmen der Erschließung des Baugebiets wurde Anfang April 2018 mit Kanalbauarbeiten begonnen. Die untere Naturschutzbehörde wandte sich am 03.04.2018 an die am Bau Beteiligten und hat auf die Erforderlichkeit des Aufsammelns und Umsetzens von Tieren, welche sich in zeitweise offenen Baugruben befinden konnten, hingewiesen. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass eine Zuwanderung von Amphibien in Richtung Laichgewässer weiterhin möglich war. Das Abwandern der Tiere erfolgte nach Abschluss der Baumaßnahmen. Ein Aufsammeln und Umsetzen der Tiere ist grundsätzlich geeignet, das Tötungsrisiko für die Art zu reduzieren. b) Liegt ein Verstoß gegen geltendes Tierschutzrecht vor, wenn Zauneinrichtungen nicht nach den anerkannten Regeln der Technik und naturschutzrechtlichen Praxis ausgeführt wurden? Regelmäßig sind Zäune, die zur Einzäunung bzw. zur Ausgrenzung von Tieren dienen sollen, so zu erstellen, dass den Tieren aufgrund dieser Maßnahme gemäß § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen , Leiden oder Schäden zugefügt werden. Deshalb ist es notwendig, Belange des Tierschutzes bei der Planung von Amphibienzäunen zu berücksichtigen; insbesondere ist eine regelmäßige Kontrolle von installierten Fangeimern vorzusehen . 5. a) Wie steht dieses Vorhaben im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe, dass Eingriffs-Vorhaben erst dann durchgeführt werden dürfen, wenn durchgeführte Ersatzmaßnahmen tatsächlich funktionieren ? Die Fragestellung betrifft im vorliegenden Fall inhaltlich sowohl Ersatzmaßnahmen nach der Eingriffsregelung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach dem Artenschutzrecht . Im Rahmen des Artenschutzrechts notwendige vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen bereits zum Eingriffszeitpunkt und dauerhaft über den Eingriffszeitpunkt hinaus vollständig wirksam sein, um die Funktionalität der Fortpflanzungsstätte kontinuierlich gewährleisten zu können. Im vorliegenden Fall kommt eine Überbauung des Unteren Walkmühlweihers dementsprechend erst in Betracht, wenn die vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam sind. Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Feldlerche wurde nach den vorliegenden Unterlagen im Jahr 2017 umgesetzt und von der unteren Naturschutzbehörde zwischenzeitlich abgenommen. Die von der Gemeinde aufgrund der baurechtlichen Eingriffsregelung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen müssen hingegen nicht sogleich nach dem Satzungsbeschluss umgesetzt werden. Es genügt hier, die festgesetzten Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen in angemessener Zeit nach der Vornahme der Eingriffe abzuschließen. b) Nach welchem Zeitraum wird von wem festgestellt, ob die zugedachten Ersatzmaßnahmen tatsächlich funktionieren? Die Kontrolle von im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung zu erbringenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen obliegt nach § 4c Satz 1 BauGB der jeweiligen Gemeinde in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die nach dem Artenschutzrecht vorgesehenen Maßnahmen. c) Ist eine Beseitigung des Laichgewässers bereits im Herbst 2018, wie derzeit geplant, genehmigungsfähig ? Das Laichgewässer wurde bereits in den vergangenen Jahren jeweils von Herbst bis Frühjahr abgelassen. Eine Überbauung des Laichgewässers ist erst dann möglich, wenn Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23556 die Funktion der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gegeben ist. 6. Wurde der zum Laichgewässer zuwandernde Populationsteil qualitativ und quantitativ überprüft? Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung war es entsprechend der Einschätzung der zuständigen Naturschutzbehörden vor Ort zur Ermittlung des Vorkommens und der Betroffenheit vorhandener Amphibienarten grundsätzlich ausreichend, den Bestand am Laichgewässer zu erfassen . Die dadurch resultierenden Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen waren auf diese Weise in genügender Tiefe zu ermitteln. Eine erste Erfolgskontrolle fand bereits statt. Im Rahmen der Erfolgskontrolle wurde im April 2018 eine Erfassung des Laubfroschbestandes an den Bestandsund Ersatzgewässem durchgeführt. Als Fortpflanzungsbestand wurde dabei eine Zahl von voraussichtlich etwa 60–70 adulten Laubfröschen ermittelt.