Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 28.06.2018 Abiturprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, welche die Abiturprüfung extern an einem öffentlichen Gymnasium ablegen, da sie an der von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder sie keiner Schule angehören ? 1.2 Wie hat sich hierunter speziell die Zahl der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen, die ihre Abiturprüfung an einer öffentlichen Schule ablegen , in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? 2.1 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat die Abiturprüfung in den vergangenen zehn Jahren bestanden ? 2.2 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber gehörte hiervon einer staatlich genehmigten Ersatzschule an? 2.3 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat vor Beginn des Prüfungszeitraums den Rücktritt von der Prüfung erklärt? 3.1 Welcher zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand ist für die prüfende öffentliche Schule mit der Abiturprüfung für Bewerber nach § 59 und § 64 Gymnasialschulordnung verbunden? 3.2 Mit welchem Zeitaufwand ist für jede zusätzliche Abiturprüfung konkret zu rechnen bzw. wird hierfür vonseiten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren, mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung ermittelt? 3.3 Welcher zeitliche Mehraufwand ist insbesondere mit der Erstellung der nicht zentral gestellten Abiturprüfungsaufgabe im vierten Fach des ersten Prüfungsteils verbunden, bei der die Aufgabenstellung durch die prüfende Schule erfolgt? 4.1 Welcher Ausgleich bzw. welche Entlastungsmaßnahmen sind für die prüfende öffentliche Schule als Kompensation für den zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand vorgesehen? 4.2 Wird der Zeitaufwand durch zusätzliche Lehrerstunden bzw. durch Anrechnungsstunden kompensiert? 4.3 Gibt es andere konkrete Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Schule? Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31.07.2018 1.1 Wie hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, welche die Abiturprüfung extern an einem öffentlichen Gymnasium ablegen, da sie an der von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder sie keiner Schule angehören? 1.2 Wie hat sich hierunter speziell die Zahl der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen , die ihre Abiturprüfung an einer öffentlichen Schule ablegen, in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung für den Zeitraum von 2008 bis 2017 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Zahlen wurden anhand von Daten aus dem amtlichen Schulverwaltungsprogramm WinQD (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 3.1) ermittelt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.10.2018 Drucksache 17/23565 Bayerischer Landtag Tabelle zu den Fragen 1.1 und 1.2 Jahr 2008 2009 2010 2011 (G9) 2011 (G8) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl aller anderen Bewerberinnen und Bewerber 478 490 493 619 55 435 552 592 619 690 716 der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen 280 295 288 370 34 312 333 363 370 416 453 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23565 2.1 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat die Abiturprüfung in den vergangenen zehn Jahren bestanden? 2.2 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber gehörte hiervon einer staatlich genehmigten Ersatzschule an? Die Entwicklung für den Zeitraum von 2008 bis 2017 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle zu den Fragen 2.1 und 2.2 Jahr 2008 2009 2010 2011 (G9) 2011 (G8) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Bestehensquote aller anderen Bewerberinnen und Bewerber (in Prozent) 76,4 74,1 73,6 69,5 80,0 85,7 84,6 84,6 81,9 81,9 80,7 der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen (in Prozent) 95,7 95,6 91,7 90,8 91,2 97,4 94,9 96,7 95,9 94,0 94,9 2.3 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat vor Beginn des Prüfungszeitraums den Rücktritt von der Prüfung erklärt? Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) liegen hierzu keine Daten vor. In der Statistik werden nur diejenigen anderen Bewerberinnen und Bewerber erfasst, die zur Prüfung angetreten sind. 3.1 Welcher zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand ist für die prüfende öffentliche Schule mit der Abiturprüfung für Bewerber nach § 59 und § 64 Gymnasialschulordnung verbunden? Vorbemerkung: Die Teilnehmerzahl anderer Bewerberinnen und Bewerber an der Abiturprüfung setzt sich zusammen aus Schülerinnen und Schülern von staatlich genehmigten Ersatzschulen sowie aus Personen, die sich entweder mithilfe eines privaten Lerninstituts oder selbstständig auf die Prüfung vorbereiten, sogenannte Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Die folgende Darstellung kann lediglich einen Überblick über den stets für die prüfende öffentliche Schule anfallenden zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand mit der Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber geben. Eine auf die Einzelsituation vor Ort passgenaue Beschreibung ist aufgrund des der Schulleitung gegebenen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Abiturprüfung für diesen Personenkreis nicht möglich. Zusätzlicher Prüfungs- und Verwaltungsaufwand für die prüfende öffentliche Schule – Anmeldung: Gemäß § 59 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO, abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Con tent/Document/BayGSO/true) nimmt die öffentliche Schule die Anmeldung der Nichtschülerin oder des Nichtschülers entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten . Im Rahmen der Anmeldung werden die von der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber vorzulegenden Unterlagen (u. a. Geburtsschein oder Geburtsurkunde , Nachweis des Hauptwohnsitzes gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GSO, Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer, Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung) überprüft. Abweichend hiervon gilt gemäß § 64 GSO für Schülerinnen und Schüler von staatlich genehmigten Ersatzschulen Folgendes: „Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; […] Die prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt.“ – Information über Prüfungsmodalitäten und Termine: Zu gegebener Zeit werden die anderen Bewerberinnen und Bewerber über die Prüfungsmodalitäten und Termine i. d. R. durch die Oberstufenkoordinatorin oder den Oberstufenkoordinator der prüfenden öffentlichen Schule informiert. – Erstellung, Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen: Die Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt in den Räumlichkeiten der prüfenden öffentlichen Schule. Die Prüfungsaufgaben des vierten schriftlichen Abiturprüfungsfachs, die mündlichen Prüfungen in den Fächern des zweiten Prüfungsteils (Fächer fünf bis acht) sowie ggf. mündliche Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils (Fächer eins bis vier) werden von den Lehrkräften der öffentlichen Schule erstellt. Für die Durchführung dieser Prüfungsfächer wird von der öffentlichen Schule ein Termin- und Aufsichtsplan ausgearbeitet . Alle Prüfungsarbeiten in den Fächern des ersten Prüfungsteils werden korrigiert und bewertet und die mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils sowie ggf. die mündlichen Zusatzprüfungen abgehalten und benotet. Abweichend hiervon gilt gemäß § 64 GSO für Schülerinnen und Schüler von staatlich genehmigten Ersatzschulen Folgendes: „Die Abiturprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.“ Drucksache 17/23565 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 (§ 64 Abs. 1 Nr. 1). Dies führt i. d. R. dazu, dass an allen Prüfungstagen eine Lehrkraft oder mehrere Lehrkräfte und/oder ein Mitglied der Schulleitung der prüfenden öffentlichen Schule die Durchführung der jeweiligen Prüfung an der staatlich genehmigten Ersatzschule begleitet. Weiterhin sind nach „Möglichkeit […] bei der Abiturprüfung für die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse einzurichten. In diese soll jeweils eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden . Sie soll bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken . Gleiches gilt für die Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderen Fachausschüssen, soweit Schülerinnen und Schüler der privaten Schule betroffen sind.“ Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule können in genau zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils anstelle der mündlichen Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern erzielte Ergebnis einbringen , wenn der Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht wurde. Die Schulaufgaben werden in diesem Fall der öffentlichen Schule vorgelegt; diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor. Ausgenommen von dieser Regelung sind die beiden Fremdsprachen. Dadurch wird die Anzahl der von der öffentlichen Schule zu erstellenden und abzuhaltenden mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils reduziert. – Meldung der Abiturergebnisse: Die Ergebnisse der Abiturprüfungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden von der prüfenden öffentlichen Schule in das amtliche Schulverwaltungsprogramm (WinQD) eingegeben und gemeinsam mit den Ergebnissen der Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schule an das StMUK gemeldet. Die Ergebnisse der Abiturprüfungen von Schülerinnen und Schülern staatlich genehmigter Ersatzschulen werden ebenfalls von der prüfenden öffentlichen Schule in das amtliche Schulverwaltungsprogramm (WinQD) eingegeben, sie werden jedoch von der prüfenden Schule in einer separaten Datei an das StMUK übermittelt. – Zeugnisausstellung: Für diejenigen anderen Bewerberinnen und Bewerber, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt werden kann, wird von der prüfenden öffentlichen Schule ein Zeugnis nach dem vom StMUK herausgegebenen Muster ausgestellt. 3.2 Mit welchem Zeitaufwand ist für jede zusätzliche Abiturprüfung konkret zu rechnen bzw. wird hierfür vonseiten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren , mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung ermittelt? Hierzu liegen dem StMUK keine Daten vor. Ein „pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren , mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung“ wird nicht ermittelt. 3.3 Welcher zeitliche Mehraufwand ist insbesondere mit der Erstellung der nicht zentral gestellten Abiturprüfungsaufgabe im vierten Fach des ersten Prüfungsteils verbunden, bei der die Aufgabenstellung durch die prüfende Schule erfolgt? Da die Aufgabenstellung im vierten Prüfungsfach durch die prüfende öffentliche Schule erfolgt, liegen dem StMUK hierzu keine Daten vor. Auf eine Abfrage der Schulen wurde verzichtet, um diese nicht mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu belasten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung der Aufgaben im vierten Prüfungsfach je nach Fach variiert. 4.1 Welcher Ausgleich bzw. welche Entlastungsmaßnahmen sind für die prüfende öffentliche Schule als Kompensation für den zusätzlichen Prüfungsund Verwaltungsaufwand vorgesehen? Zur Entlastung der öffentlichen Gymnasien in Bayern wurden durch das StMUK die folgenden Regelungen getroffen: – Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GSO müssen die „Bewerberinnen und Bewerber […] ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben“. Dadurch wird verhindert, dass insbesondere an der Grenze zu anderen deutschen Ländern außerbayerische Prüflinge als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den bayerischen Gymnasien ablegen. – „Die öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten . Sie führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. Die oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen veranlassen.“ (§ 59 Abs. 2 GSO) Diese Regelung soll zu einer gerechten Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulen eines Regierungsbezirks entsprechend der Situation vor Ort beitragen . – Durch die mit der Abiturprüfung 2017 erstmals wirksame Änderung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GSO wurde der „unschädliche Rücktrittstermin“ von bisher „vier Wochen“ auf „eine Woche“ vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung verschoben. Dies hat zur Folge, dass sich die Zahl der sogenannten unschädlichen Rücktritte erhöht, wodurch sich der mit der Erstellung, Durchführung und Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, der Meldung der Abiturergebnisse und der Zeugnisausstellung verbundene Aufwand reduziert. – Für eine weitere Entlastung der öffentlichen Gymnasien sorgt die zur Abiturprüfung 2017 vom StMUK gemeinsam mit den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern initialisierte Zuweisung anderer Bewerberinnen und Bewerber an öffentliche Gymnasien über die Aufsichtsgrenzen der Ministerialbeauftragten hinweg. Auch diese Regelung soll zu einer gerechten Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulen beitragen . Das StMUK vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass sich die objektive Belastung für die einzelne Lehrkraft der prüfenden öffentlichen Schule nicht pauschal feststellen lässt. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23565 Sie hängt von vielen Faktoren ab, die von Lehrkraft zu Lehrkraft unterschiedlich sind. Hierbei spielen z. B. Aspekte wie Prüfungsfach, Anzahl der Prüflinge, Diensterfahrung, Unterrichtstätigkeit in Abiturkursen oder zusätzliche Aufgaben im Schulbetrieb eine große Rolle. Aus diesem Grund kann der durch die Betreuung anderer Bewerberinnen und Bewerber entstehenden Mehrbelastung einzelner Lehrkräfte nur durch die Schule vor Ort begegnet werden, indem sie geeignete Maßnahmen zur Entlastung ergreift – wie beispielsweise die Schaffung zusammenhängender Zeiten für die Korrekturen durch entsprechende Stundenverlegungen oder die Befreiung von zusätzlichen Aufgaben wie Pausenaufsichten oder Vertretungsstunden. Eine pauschale Regelung durch das StMUK wäre weit weniger zielführend. Sie würde weder dem Einzelfall noch der Gesamtsituation der jeweiligen Schule gerecht werden. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber erhalten die prüfenden Lehrkräfte der öffentlichen Schule gemäß der Bekanntmachung des StMUK über die „Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerber , von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen“ vom 26.06.2002 (KWMBl. I S. 235, ber. S. 356), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13.10.2017 (KWMBl. S. 439) geändert worden ist (abrufbar unter http://www.gesetze-ba yern.de/Content/Document/BayVwV154721?hl=true), eine Vergütung. 4.2 Wird der Zeitaufwand durch zusätzliche Lehrerstunden bzw. durch Anrechnungsstunden kompensiert ? Zusätzliche Lehrerstunden bzw. Anrechnungsstunden werden hierfür vom StMUK nicht vergeben. 4.3 Gibt es andere konkrete Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Schule? Siehe Antwort auf Frage 4.1.