Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 09.07.2018 Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Nahrungsergänzungsmitteln Immer wieder warnen die Verbraucherzentrale Bayern und der Verbraucherservice Bayern vor Nahrungsergänzungsmitteln . Irreführende Werbung verleitet viele Verbraucherinnen und Verbraucher zu der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln . Mehr als die Hälfte der von der Verbraucherzentrale untersuchten Produkte überschreiten die vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgeschlagene Höchstmenge für den Tagesbedarf an Vitaminen und Mineralstoffen. Im schlimmsten Fall kann dies zu akuten gesundheitlichen Schäden führen. Insbesondere beim Onlinehandel warnt die Verbraucherzentrale vor nicht ausreichend gekennzeichneten Nahrungsergänzungsmitteln, sodass die exakte Angabe von Inhaltsstoffen und Herkunft verschleiert bleibt. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Einwohner Bayerns konsumieren nach Erkenntnissen der Staatsregierung täglich Nahrungsergänzungsmittel ? 1.2 Wie viele Einwohner Bayerns konsumieren wöchentlich Nahrungsergänzungsmittel? 1.3 Welchen Anteil haben Minderjährige daran? 2.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Nebenwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln? 2.2 Welche Nebenwirkungen in Bezug auf Wechselwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten sind der Staatsregierung bekannt? 2.3 Welche Fälle von Erkrankungen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgrund der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln sind der Staatsregierung bekannt ? 3.1 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführender Werbung, z. B. durch nicht zutreffende Gesundheits- und Heilversprechen , zu schützen? 3.2 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um irreführende Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln zu verhindern? 3.3 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über fehlende Kennzeichnung zu informieren, insbesondere bei im Onlinehandel bezogenen Produkten, z. B. Angaben zum Impressum, der Inhaltsstoffe oder Wechselwirkungen mit Medikamenten? 4.1 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über die Risiken beim Onlinekauf von Nahrungsergänzungsmitteln aufzuklären ? 4.2 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über die Wechselwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten aufzuklären? 4.3 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um insbesondere Eltern über mögliche Risiken des Konsums von Nahrungsergänzungsmitteln von Kindern aufzuklären? 5.1 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um eine eindeutige Kennzeichnung von Impressum, Inhaltsstoffen und Wechselwirkungen mit Medikamenten der Nahrungsergänzungsmittel zu erreichen? 5.2 Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in den letzten fünf Jahren ergriffen, um verbindliche Höchstmengen an Nährstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln , wie von Ärzten empfohlen, für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen? 5.3 Wie viele Ärzte vertreiben nach Informationen der Staatsregierung in ihren Praxisräumen gewerblich Nahrungsergänzungsmittel? 6.1 Wie oft wurden Mängel oder sogar eine fehlende Verkehrsfähigkeit bei Nahrungsergänzungsmitteln in den letzten fünf Jahren in Bayern festgestellt? 6.2 Welche konkreten Mängel wurden dabei festgestellt, bitte mit Angaben zu der Häufigkeit der Mängel? 6.3 Wie werden Nahrungsergänzungsmittel im Onlinehandel von der Lebensmittelüberwachung überprüft? 7.1 Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren in oder von Bayern eine öffentliche Warnung betreffend Nahrungsergänzungsmittel ausgesprochen? 7.2 Um welche Arten von Warnungen und Risiken hat es sich dabei gehandelt? 8.1 Wie ist für Verbraucherinnen und Verbraucher erkenntlich , ob Nahrungsergänzungsmittel durch die zuständigen Behörden überprüft wurden? 8.2 Welche Sanktionen können verhängt werden, wenn Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln sich nicht an geltende rechtliche Vorgaben halten? 8.3 Welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Bayern, wenn sie gesundheitliche Folgen aufgrund von Wechselwirkungen mit Medikamenten durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln erleiden, da diese nicht gekennzeichnet sind? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.10.2018 Drucksache 17/23581 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23581 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 09.08.2018 1.1 Wie viele Einwohner Bayerns konsumieren nach Erkenntnissen der Staatsregierung täglich Nahrungsergänzungsmittel ? 1.2 Wie viele Einwohner Bayerns konsumieren wöchentlich Nahrungsergänzungsmittel? 1.3 Welchen Anteil haben Minderjährige daran? Laut der letzten Nationalen Verzehrstudie nimmt etwa ein Viertel der deutschen Bevölkerung Nahrungsergänzungsmittel ein. Für Bayern liegen der Staatsregierung keine spezifischen Zahlen vor. 2.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Nebenwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln ? 2.2 Welche Nebenwirkungen in Bezug auf Wechselwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten sind der Staatsregierung bekannt? 2.3 Welche Fälle von Erkrankungen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgrund der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln sind der Staatsregierung bekannt? Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich rechtlich bewertet um Lebensmittel. Sie unterliegen damit dem Lebensmittelrecht und der Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden . Hiervon abzugrenzen sind Arzneimittel , für die die arzneimittelrechtlichen Vorschriften gelten und durch die Behörden der Arzneimittelüberwachung kontrolliert werden. Für Lebensmittel – damit auch für Nahrungsergänzungsmittel – bestehen keine Meldepflichten für „Nebenwirkungen“, entsprechende Daten stehen daher nicht zur Verfügung. In einzelnen von Apotheken gemeldeten Verdachtsfällen auf unerwünschte Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln konnten die beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden in der Regel nicht ursächlich auf den Verzehr eines betroffenen Nahrungsergänzungsmittels zurückgeführt werden. 3.1 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführender Werbung, z. B. durch nicht zutreffende Gesundheits - und Heilversprechen, zu schützen? 3.2 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um irreführende Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln zu verhindern? 3.3 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über fehlende Kennzeichnung zu informieren, insbesondere bei im Onlinehandel bezogenen Produkten, z. B. Angaben zum Impressum, der Inhaltsstoffe oder Wechselwirkungen mit Medikamenten? Nahrungsergänzungsmittel unterliegen als Lebensmittel dem Irreführungsverbot des Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung). Hinsichtlich gesundheits - oder nährwertbezogener Angaben gelten zusätzlich die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims- Verordnung). Die genannten Verordnungen werden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden vollzogen. Auf dem Bayerischen Verbraucherportal www.vis.bayern. de stehen dem Verbraucher unter dem Suchbegriff „Nahrungsergänzungsmittel “ weiterführende Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt die Staatsregierung die im Rahmen eines vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Ernährungsprojekts entstandene Aufklärungsinitiative der Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.de/klartext-nahrungsergaen zung). 4.1 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über die Risiken beim Onlinekauf von Nahrungsergänzungsmitteln aufzuklären? Verbraucherinnen und Verbraucher können sich auf www.vis. bayern.de und über die weiterführenden Links auf die Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie auf www.klartext-nahrungsergaen zung.de über Nahrungsergänzungsmittel und Risiken beim Onlinekauf informieren. Auch der LGL-Jahresbericht befasst sich mit dem Thema. Zudem bieten das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf ihren Internetseiten umfangreiche Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln, welche auch auf die Risiken beim Onlinehandel eingehen (www.bfr.bund.de/de/gesundheitliche_bewertung_von_nah rungsergaenzungsmitteln-945.html und www.bvl.bund.de/ DE/01_Lebensmittel/03_Verbraucher/04_NEM/02_NEM_ online/NEM_online_node.html). 4.2 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über die Wechselwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten aufzuklären? Siehe Ausführungen zu den Fragen 2.1 bis 2.3. Wechselwirkungen von Arzneimitteln mit anderen Mitteln werden im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens geprüft, für das je nach Art des Arzneimittels auf europäischer Ebene die European Medicines Agency und in Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist. Hier besteht keine Zuständigkeit der Länder. Die Wechselwirkungen von Arzneimitteln mit anderen Mitteln muss der pharmazeutische Unternehmer in der Packungsbeilage , die dem Arzneimittel beiliegt, sowie in den Fachinformationen für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker angeben. Der Inhalt von Packungsbeilage und Fachinformation ist Bestandteil der arzneimittelrechtlichen Zulassung. 4.3 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um insbesondere Eltern über mögliche Risiken des Konsums von Nahrungsergänzungsmitteln von Kindern aufzuklären? Mit den Angeboten zur Ernährungsbildung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) im Netzwerk „Junge Eltern und Familien“ wird die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung für Kinder bis zu 6 Jahren hervorgehoben. Es wird explizit von der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln ohne Vorliegen eines medizinisch relevanten Mangels abgeraten, wenn Drucksache 17/23581 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 ansonsten die Grundregeln einer ausgewogenen Ernährung eingehalten werden. Darüber hinaus unterstützt die Staatsregierung die entsprechende Aufklärungsinitiative der Verbraucherzentralen (siehe: www.verbraucherzentrale.de/ klartext-nahrungsergaenzung) sowie den aktuell 2018 veröffentlichten Marktcheck „Nahrungsergänzungen für Kinder“ (siehe: www.verbraucherzentrale.de/sites/default/ files/2018-05/20180518_%20MarktcheckNEM-fuer-Kinder. pdf). Die Erkenntnisse werden im Rahmen des vom StMELF geförderten Ernährungsprojektes der Verbraucherzentrale Bayern an die Bevölkerung herangetragen. 5.1 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um eine eindeutige Kennzeichnung von Impressum , Inhaltsstoffen und Wechselwirkungen mit Medikamenten der Nahrungsergänzungsmittel zu erreichen? Die rechtlichen Kennzeichnungsvorgaben für Nahrungsergänzungsmittel werden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrolliert und im Falle eines Verstoßes beanstandet. Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 4.2. 5.2 Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in den letzten fünf Jahren ergriffen, um verbindliche Höchstmengen an Nährstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln , wie von Ärzten empfohlen, für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen? Die Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel vom 10.06.2002 sieht auch die Festlegung von Höchstmengen vor. Vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wurden auf Basis der derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisse Empfehlungen für Vitamin- und Mineralstoffhöchstmengen in Nahrungsergänzungsmitteln herausgegeben. Danach gelten Produkte, die diesen Empfehlungen entsprechen , für Personen ab 15 Jahren als sicher. Inwieweit aufgrund überhöhter Mengen an Vitaminen oder Mineralstoffen eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist im Einzelfall toxikologisch zu bewerten. Darüber hinaus werden derzeit auf EU-Ebene von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA) Referenzwerte erarbeitet. 5.3 Wie viele Ärzte vertreiben nach Informationen der Staatsregierung in ihren Praxisräumen gewerblich Nahrungsergänzungsmittel? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 6.1 Wie oft wurden Mängel oder sogar eine fehlende Verkehrsfähigkeit bei Nahrungsergänzungsmitteln in den letzten fünf Jahren in Bayern festgestellt? In den Jahren 2013 bis 2017 wurden vom LGL 2.293 Nahrungsergänzungsmittel untersucht und beurteilt, 291 der vorgelegten Produkte wurden nach Lebensmittelrecht beanstandet . In dem genannten Zeitraum wurden dabei zudem 207 als Nahrungsergänzungsmittel ausgelobte Produkte als Arzneimittel eingestuft, die ohne Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die weitere Bearbeitung erfolgte in diesen Fällen von der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde . Zudem wurden verpflichtende Anzeigen nach § 5 Nahrungsergänzungsmittelverordnung mit Bezug auf bayerische Hersteller bzw. Inverkehrbringer anhand beigefügter Etiketten risikoorientiert überprüft. Von 7.632 geprüften Anzeigen in dem genannten Zeitraum wurden 158 (2 Prozent) der angezeigten Produkte beanstandet, überwiegend aufgrund ihrer deklarierten Zusammensetzung. 6.2 Welche konkreten Mängel wurden dabei festgestellt , bitte mit Angaben zu der Häufigkeit der Mängel ? Im Rahmen der Überwachung von Nahrungsergänzungsmitteln kam es zu folgenden Beanstandungen: – Bei ca. 1 Prozent der Proben: hoher Gehalt an Vitamin B6 oder Vitamin E, nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel (Zutat Klinopthiolith) mit Schwermetallbelastung, Algenprodukte (Spirulina, Chlorella) mit PAK-Belastung (PAK = Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). – Bei ca. 6 Prozent der Proben: deklarierte nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutaten, nicht zugelassene Mineralstoffverbindungen, nicht zutreffend deklarierte Zutatenmengen. – Bei ca. 10 Prozent der Proben: Kennzeichnungsverstöße nach Lebensmittelinformationsverordnung, insbesondere Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/2011 (Verzeichnis der verpflich tenden Angaben), Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. zur Vorbeugung). 6.3 Wie werden Nahrungsergänzungsmittel im Onlinehandel von der Lebensmittelüberwachung überprüft ? Onlineshops, die in Bayern mit Nahrungsergänzungsmitteln handeln, zählen zu den Lebensmittelunternehmen, die von den jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden stichprobenartig überwacht werden. Für die Kontrollen von Onlinelebensmittelhändlern gelten die allgemeinen Grundsätze bei der Überwachung von Lebensmittelunternehmen (z. B. Hygiene und Rückverfolgbarkeitskontrollen). Bei Onlinehändlern werden zudem anonyme Onlineprobenahmen durchgeführt. Unterstützt werden die Lebensmittelüberwachungsbehörden von der im Auftrag der Bundesländer geführten, am Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angesiedelten Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT. 7.1 Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren in oder von Bayern eine öffentliche Warnung betreffend Nahrungsergänzungsmittel ausgesprochen? 7.2 Um welche Arten von Warnungen und Risiken hat es sich dabei gehandelt? Öffentliche Warnungen vor Nahrungsergänzungsmitteln sind auf www.lebensmittelwarnung.de einsehbar. 8.1 Wie ist für Verbraucherinnen und Verbraucher erkenntlich , ob Nahrungsergänzungsmittel durch die zuständigen Behörden überprüft wurden? Nahrungsergänzungsmittel sind vor dem ersten Inverkehrbringen anzeigepflichtig. Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Ein Zulassungsverfahren , in dem vor Inverkehrbringen überprüft wird, ob die Nahrungsergänzungsmittel den gesetzlichen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23581 Vorschriften entsprechen, sieht das Bundesrecht nicht vor. Nahrungsergänzungsmittel werden risikobasiert und stichprobenartig durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrolliert und bei Verstoß entsprechende Maßnahmen ergriffen . Auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften werden im Falle einer Gesundheitsgefahr je nach den Umständen des Einzelfalls Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit ergriffen, darunter eine Einstellung auf www.lebensmit telwarnung.de. 8.2 Welche Sanktionen können verhängt werden, wenn Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln sich nicht an geltende rechtliche Vorgaben halten? Die möglichen Sanktionen richten sich nach der jeweils verletzten Rechtsnorm und finden sich sowohl im Ordnungswidrigkeiten - als auch im Strafrecht. 8.3 Welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Bayern, wenn sie gesundheitliche Folgen aufgrund von Wechselwirkungen mit Medikamenten durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln erleiden, da diese nicht gekennzeichnet sind? Unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, die auch auf Wechselwirkungen mit anderen Mitteln beruhen können, sammeln und bewerten das BfArM oder das PEI. Diese ergreifen ggf. auch Maßnahmen zur Risikoabwehr bei Arzneimitteln . Im Falle einer Gesundheitsschädigung steht Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland der Zivilrechtsweg offen.