Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 16.07.2018 Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss an Realschulen für andere Bewerberinnen und Bewerber Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, welche die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss extern an einer öffentlichen Realschule ablegen, da sie an der von ihnen besuchten Schule den Mittleren Schulabschluss nicht erlangen können oder sie keiner Schule angehören? 1.2 Wie hat sich hierunter speziell die Zahl der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen, die ihre Prüfung zum Mittleren Schulabschluss an einer öffentlichen Realschule ablegen, in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? 2.1 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat die Prüfung zur Mittleren Reife in den vergangenen zehn Jahren bestanden? 2.2 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber gehörte hiervon einer staatlich genehmigten Ersatzschule an? 2.3 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat vor Beginn des Prüfungszeitraums den Rücktritt von der Prüfung erklärt? 3.1 Welcher zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand ist für die prüfende öffentliche Realschule mit der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss für Bewerber nach § 46 Realschulordnung verbunden? 3.2 Mit welchem Zeitaufwand ist für jede zusätzliche Prüfung zum Mittleren Schulabschluss konkret zu rechnen ? 3.3 Bzw. wird hierfür vonseiten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren , mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung ermittelt? 4. Welcher zeitliche Mehraufwand ist insbesondere mit der Erstellung von nicht zentral gestellten Prüfungsaufgaben verbunden? 5.1 Welcher Ausgleich bzw. welche Entlastungsmaßnahmen sind für die prüfende öffentliche Realschule als Kompensation für den zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand vorgesehen? 5.2 Wird der Zeitaufwand durch zusätzliche Lehrerstunden bzw. durch Anrechnungsstunden kompensiert? 5.3 Gibt es andere konkrete Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Realschule? Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.08.2018 1.1 Wie hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, welche die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss extern an einer öffentlichen Realschule ablegen, da sie an der von ihnen besuchten Schule den Mittleren Schulabschluss nicht erlangen können oder sie keiner Schule angehören ? Folgender Tabelle ist die Entwicklung der externen Bewerberinnen und Bewerber, welche die Prüfung zum Realschulabschluss an einer öffentlichen Realschule abgelegt haben, zu entnehmen. Die Zahlen und Daten für den Realschulbereich wurden dem Schulverwaltungsprogramm ASV/ASD entnommen. Schuljahr 2014 Schuljahr 2015 Schuljahr 2016 Schuljahr 2017 Anzahl der externen Bewerberinnen /Bewerber 487 634 586 594 1.2 Wie hat sich hierunter speziell die Zahl der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen , die ihre Prüfung zum Mittleren Schulabschluss an einer öffentlichen Realschule ablegen, in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Hierzu liegen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) keine Daten vor. 2.1 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat die Prüfung zur Mittleren Reife in den vergangenen zehn Jahren bestanden? Dem StMUK liegen die Daten der letzten vier Jahre vor. Diese wurden für den Realschulbereich dem Schulverwaltungsprogramm ASV/ASD entnommen. Aus folgender Tabelle wird ersichtlich, welcher Anteil der Bewerberinnen und Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.10.2018 Drucksache 17/23594 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23594 Bewerber in diesem Zeitraum den Realschulabschluss bestanden hat. Schuljahr 2014 Schuljahr 2015 Schuljahr 2016 Schuljahr 2017 Anzahl der externen Bewerberinnen /Bewerber 487 634 586 594 Darunter bestanden absolut 408 574 530 526 Darunter bestanden anteilig 83,8 % 90,5 % 90,4 % 88,6 % 2.2 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber gehörte hiervon einer staatlich genehmigten Ersatzschule an? Hierzu liegen dem StMUK für den Realschulbereich keine Daten vor. In der für den Realschulbereich erhobenen Statis tik wird ausschließlich die Gesamtanzahl der externen Bewerberinnen und Bewerber erhoben. 2.3 Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat vor Beginn des Prüfungszeitraums den Rücktritt von der Prüfung erklärt? Hierzu liegen dem StMUK keine Daten vor. In der Statistik werden ausschließlich diejenigen anderen Bewerberinnen und Bewerber erfasst, die zur Prüfung angetreten sind. 3.1 Welcher zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand ist für die prüfende öffentliche Realschule mit der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss für Bewerber nach § 46 Realschulordnung verbunden ? Vorbemerkung: Die Teilnehmerzahl anderer Bewerberinnen und Bewerber an der Realschulabschlussprüfung setzt sich zusammen aus Schülerinnen und Schülern von staatlich genehmigten Ersatzschulen sowie aus Personen, die sich entweder mithilfe eines privaten Lerninstituts oder selbstständig auf die Prüfung vorbereiten, sogenannte Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Nachstehend wird der für die prüfende öffentliche Schule anfallende zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand, der für die Realschulabschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber anfällt, beschrieben. Eine auf die Einzelsituation vor Ort passgenaue Beschreibung ist aufgrund des der Schulleitung gegebenen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Realschulabschlussprüfung für diesen Personenkreis nicht möglich. Nach § 46 Realschulordnung (RSO) können Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. Nach § 47 RSO ist die Zulassung bis einschließlich 01.02. bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen ; sie bzw. er entscheidet über die Zulassung. Die Prüfungen nach § 48 RSO werden von der Schule vor Ort erstellt, durchgeführt und bewertet. Die Zeugnisse bzw. Bescheinigung über die abgelegte Prüfung werden an der jeweiligen öffentlichen Schule vor Ort erstellt und ausgehändigt (siehe § 49 RSO). Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 3.2 Mit welchem Zeitaufwand ist für jede zusätzliche Prüfung zum Mittleren Schulabschluss konkret zu rechnen? Ein exakter Zeitaufwand lässt sich nicht quantifizieren. Der Zeitumfang ergibt sich aus der Korrektur der schriftlichen Prüfung und der Erstellung von nicht zentralen Prüfungen und deren Korrektur. Aufgrund der verschiedenen Fächer ist hierbei von einem unterschiedlichen Zeitaufwand auszugehen . 3.3 Bzw. wird hierfür vonseiten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren , mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung ermittelt? Ein pauschalisierter Wert wird nicht ermittelt. 4. Welcher zeitliche Mehraufwand ist insbesondere mit der Erstellung von nicht zentral gestellten Prüfungsaufgaben verbunden? Über den zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand ist keine pauschale Aussage möglich. Dieser ist von Fach zu Fach und von Lehrkraft zu Lehrkraft verschieden. 5.1 Welcher Ausgleich bzw. welche Entlastungsmaßnahmen sind für die prüfende öffentliche Realschule als Kompensation für den zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand vorgesehen? Zur Entlastung der öffentlichen Realschulen in Bayern wurden durch das StMUK folgende Regelungen getroffen: – Die Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, wie sie sich in den einzelnen Fächern vorbereiten und welche Lehrbücher sie verwendet haben (siehe § 47 RSO). – Bewerberinnen und Bewerber für die Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunst, Werken, Sozialwesen sowie Haushalt und Ernährung entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen (siehe § 47 RSO). Diese Regelungen tragen zur Sicherstellung einer ernsthaften und zielführenden Bewerbung bei. – Zudem wird Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zur Prüfung versagt, wenn die Prüfung zu einem Mittleren Schulabschluss bereits wiederholt wurde (hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in andern Ländern der Bundesrepublik Deutschland). Ebenso wird die Drucksache 17/23594 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Zulassung versagt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist (siehe § 46 RSO). – Des Weiteren erhalten die prüfenden Lehrkräfte der öffentlichen Schulen eine Prüfungsvergütung. Diese Vergütung für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist der Bekanntmachung des StMUK (KMBek) vom 26.06.2002 (KWMBI I S. 235, ber. S. 356), zuletzt geändert durch KMBek vom 13.10.2017 (KWMBI S. 439) zu entnehmen. Vgl. hierzu : http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/ BayVwV154721 5.2 Wird der Zeitaufwand durch zusätzliche Lehrerstunden bzw. durch Anrechnungsstunden kompensiert ? 5.3 Gibt es andere konkrete Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Realschule? Weitere über die Prüfungsvergütung hinausgehende Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Realschulen sind nicht vorgesehen.