Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Reinhold Strobl SPD vom 09.07.2018 Gift- und Würgeschlangen in Privathaushalten Laut dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe gibt es in Deutschland etwa 4 Millionen Privathaushalte, in denen wilde Tiere gehalten werden (Stand 2014). Offenbar hat auch das Interesse an der Haltung von Schlangen als Haustiere in den letzten Jahren in Deutschland zugenommen. Spontankäufe in den Zoo- und Tierhandlungen, Haltungsfehler , zu geringe Erfahrung und mangelnde Kenntnisse über diese exotischen Tiere führen immer wieder auch dazu, dass diese Tiere von Feuerwehr oder Polizei außerhalb ihrer Terrarien aufgefunden und in Tierauffangstationen gebracht werden müssen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wo kann der Interessierte Gift- und Würgeschlangen in Bayern kaufen? 2. Welche Vorschriften gibt es in Bayern hinsichtlich des Kaufs und der Haltung von Gift- und Würgeschlangen? 3. a) Gibt es unter den Gift- und Würgeschlangen Arten, die nicht zum Kauf angeboten werden dürfen? b) Wenn ja, welche Schlangenarten sind dies? c) Sind der Staatsregierung sogenannte Verkaufsbörsen für den illegalen Verkauf von Gift- und Würgeschlangen bekannt? 4. a) Wie überprüft die Staatsregierung die Sachkundenachweise und Genehmigungsnachweise der Käufer und Verkäufer beim Kauf von Gift- und Würgeschlangen ? b) Wie viele Sachverständige für Gift- und Würgeschlangen mit amtlichem Zertifikat und Giftschlangenschein sind in Bayern registriert? 5. a) Werden Besitzer von Gift- und Würgeschlangen nach bzw. mit dem Kauf der Tiere registriert? b) Werden registrierte Besitzer von Gift- und Würgeschlangen regelmäßig auf eine entsprechende Haltung ihrer Tiere überprüft? c) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde bisher die Haltung beanstandet? 6. In wie vielen Fällen mussten die Tiere den Tierhaltern weggenommen werden, weil die Haltung nicht artgerecht war oder der Halter nicht über die entsprechenden Nachweise verfügte? 7. Überprüft die Staatsregierung die Tierhandlungen bzw. Verkäufer von Gift- und Würgeschlangen auf die Einhaltung der artgerechten Haltung der Tiere (sofern überhaupt davon gesprochen werden kann bei derart exotischen Wildtieren) ? 8. a) In wie vielen Einsätzen von Polizei und Feuerwehr wurden Gift- und Würgeschlangen außerhalb ihrer Terrarien aufgefunden? b) Wie viele Gift- und Würgeschlangen, die aufgefunden wurden, konnten ihren Besitzern zurückgegeben werden ? c) Wie viele Gift- und Würgeschlangen wurden in Tierauffangstationen abgegeben, weil ihre Besitzer nicht ermittelt werden konnten? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration, soweit neben dem Sicherheitsrecht tierschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Belange betroffen sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.08.2018 1. Wo kann der Interessierte Gift- und Würgeschlangen in Bayern kaufen? Gift- und Würgeschlangen können im Zoofachhandel, aber auch von Privatpersonen erworben werden. 2. Welche Vorschriften gibt es in Bayern hinsichtlich des Kaufs und der Haltung von Gift- und Würgeschlangen ? Da es eine Vielzahl unterschiedlicher Gift- und Würgeschlangenarten gibt, können beim Kauf und der Haltung solcher Reptilien neben sicherheitsrechtlichen Bestimmungen regelmäßig auch tierschutz- und/oder artenschutzrechtliche Vorschriften betroffen sein. In der als Anlage beigefügten Beispielliste gefährlicher Tiere wildlebender Arten sind diejenigen Schlangenarten aufgeführt, für die die sicherheitsrechtlichen Bestimmungen des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zur Anwendung kommen. Wer eine der dort gelisteten Schlangenarten halten will, bedarf der Erlaubnis seiner Wohnortgemeinde gem. Art. 37 Abs. 1 LStVG. Eine solche Erlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit , Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. An die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung sind hierbei Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.10.2018 Drucksache 17/23595 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23595 strenge Maßstäbe zu richten. So begründet etwa die bloße Liebhaberei kein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 37 Abs. 2 LStVG. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der gelisteten Schlangenarten ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder die mit der Erlaubnis vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, kann mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden. Daneben gelten hinsichtlich des Kaufs (Erwerbs) und der Haltung von Gift- und Würgeschlangen für bestimmte, besonders bzw. streng geschützte Arten entsprechende artenschutzrechtliche Bestimmungen, nämlich Besitz- und Vermarktungsverbote, vgl. §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz und Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtSchVO). Tierschutzrechtlich ist für die Haltung von Gift- und Würgeschlangen insbesondere § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) einschlägig. Näheres zur Reptilien- und damit zur Schlangenhaltung ist den „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“ (zugänglich über die Website www.bmel.de), einem Dokument mit Leitliniencharakter, zu entnehmen. 3. a) Gibt es unter den Gift- und Würgeschlangen Arten, die nicht zum Kauf angeboten werden dürfen? b) Wenn ja, welche Schlangenarten sind dies? Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten , zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen. Als besonders geschützte Schlangenarten gelten solche, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gelistet sind, sowie solche, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) aufgeführt und besonders bzw. streng geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung sind. Ausnahmen von den vorgenannten Vermarktungsverboten finden sich in § 45 BNatSchG und Art. 8 EG- ArtSchVO. Bezüglich der einzelnen Schlangenarten wird auf die Anhänge bzw. Auflistungen aus den vorgenannten rechtlichen Bestimmungen verwiesen. Diese sind öffentlich zugänglich, z. B. über die Website „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www. gesetze-im-internet.de) oder über offizielle Dokumenten- Websites der EU (https://eur-lex.europa.eu/). Im Übrigen gilt auch für Gift- und Würgeschlangen das tierschutzrechtliche Verkaufsverbot nach § 3 Nr. 2 TierSchG, sofern einschlägig. c) Sind der Staatsregierung sogenannte Verkaufsbörsen für den illegalen Verkauf von Gift- und Würgeschlangen bekannt? Nein, dazu ist nichts Konkretes bekannt. Die Verfolgung und Ahndung derartiger Delikte obliegt den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. 4. a) Wie überprüft die Staatsregierung die Sachkundenachweise und Genehmigungsnachweise der Käufer und Verkäufer beim Kauf von Gift- und Würgeschlangen ? Ein Sachkundenachweis für die gewerbsmäßige Haltung und den gewerbsmäßigen Handel muss im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG erbracht werden. Die Sachkunde nach § 11 ist gegenüber dem Veterinäramt nachzuweisen. Soweit es sich um Gift- und Würgeschlangen handelt, die als Gefahrtiere eingestuft sind, bedarf deren Haltung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG. Im Rahmen der Erlaubniserteilung überprüft die zuständige Behörde das Vorliegen des berechtigten Interesses und die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie, ob Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz oder sonstige Versagensgründe bestehen. Die Zuverlässigkeit umfasst auch den sachkundigen Umgang , mit Überprüfung der ordnungsgemäßen, sicheren und artgerechten Tierhaltung. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Sachverständigengutachten sowie ein Führungszeugnis verlangen. Für artgeschützte Gift- und Würgeschlangen, die nicht dem Besitzverbot unterliegen, besteht für Privatkäufer eine Anzeigepflicht bei der unteren Naturschutzbehörde (uNB). Der Käufer hat der Bestandsanzeige Nachweise über die rechtmäßige Herkunft der Schlange beizufügen, um die Besitzberechtigung nachzuweisen. In der Regel bedienen sich die uNB bzw. die Gemeinde als Sicherheitsbehörde des Veterinäramtes als Gutachterbehörde , um die artgerechte Haltung beurteilen zu können. Von einem Kauf nicht anzeigepflichtiger/erlaubnispflichtiger Schlangenarten erfahren die Behörden in der Regel nichts. b) Wie viele Sachverständige für Gift- und Würgeschlangen mit amtlichem Zertifikat und Giftschlangenschein sind in Bayern registriert? Soweit bekannt, gibt es in Bayern keine öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Gift- und Würgeschlangen . In der Regel bedienen sich die uNB bzw. die Gemeinden als Sicherheitsbehörde des zuständigen Veterinäramtes als Gutachterbehörde, um die artgerechte Haltung beurteilen zu können. 5. a) Werden Besitzer von Gift- und Würgeschlangen nach bzw. mit dem Kauf der Tiere regisitriert? Eine Registrierung der Halter von Gift- und Würgeschlangen findet grundsätzlich nicht statt. Die Erlaubniserteilung nach Art. 37 LStVG stellt keine Registrierung im eigentlichen Sinne dar. Allerdings hat die jeweils örtlich zuständige Gemeinde einen Überblick über erteilte, sicherheitsrechtliche Erlaubnisse. Halter und Tiere, die der artenschutzrechtlichen Anzeigepflicht unterliegen, werden bei den uNB registriert. Drucksache 17/23595 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Werden registrierte Besitzer von Gift- und Würgeschlangen regelmäßig auf eine entsprechende Haltung ihrer Tiere überprüft? Eine Überprüfungspflicht für die Erlaubnisbehörden besteht nicht. In der Regel erfolgen anlassbezogene Kontrollen etwa bei Neuerwerb, Änderung der Haltungsbedingungen oder bei Hinweisen auf Verstöße gegen artenschutz- oder tierschutzrechtliche Haltungsvoraussetzungen. Zudem werden stichprobenartige Halterkontrollen bei Schlangenarten durchgeführt, die der artenschutzrechtlichen Anzeigepflicht unterliegen. c) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde bisher die Haltung beanstandet? 6. In wie vielen Fällen mussten die Tiere den Tierhaltern weggenommen werden, weil die Haltung nicht artgerecht war oder der Halter nicht über die entsprechenden Nachweise verfügte? Zur Beantwortung der Fragen wurden die Regierungen beteiligt . Nachdem in der Anfrage kein Zeitraum angegeben ist, haben wir gebeten, den Abfragezeitraum auf die Jahre 2016–2018 zu beschränken. Nach den von den Regierungen übermittelten Erkenntnissen wurde in Bayern die Haltung von Gift- und Würgeschlangen im Abfragezeitraum 2016–2018 in mindestens zwölf Fällen beanstandet. Davon wurden in mindestens sechs Fällen die Tiere den Tierhaltern wegen artenschutzoder tierschutzrechtlichen Verstößen von den Behörden weggenommen. 7. Überprüft die Staatsregierung die Tierhandlungen bzw. Verkäufer von Gift- und Würgeschlangen auf die Einhaltung der artgerechten Haltung der Tiere (sofern überhaupt davon gesprochen werden kann bei derart exotischen Wildtieren)? Gewerbliche Verkäufer bzw. Verkaufseinrichtungen, die über eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG verfügen, werden anlassbezogen bzw. risikobasiert von der zuständigen Veterinärbehörde auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Be-stimmungen überprüft. 8. a) In wie vielen Einsätzen von Polizei und Feuerwehr wurden Gift- und Würgeschlangen außerhalb ihrer Terrarien aufgefunden? b) Wie viele Gift- und Würgeschlangen, die aufgefunden wurden, konnten ihren Besitzern zurückgegeben werden? c) Wie viele Gift- und Würgeschlangen wurden in Tierauffangstationen abgegeben, weil ihre Besitzer nicht ermittelt werden konnten? Nachdem in der Anfrage kein Zeitraum angegeben ist, wurde die Abfrage für den Bereich der Bayerischen Polizei auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2018 beschränkt. Für die Bayerische Polizei werden nach Einbindung der Präsidien der Bayerischen Landespolizei die in nachfolgender Auflistung aufgeführten Ergebnisse mitgeteilt. Die Recherchen zu den polizeilichen Einsätzen erfolgten über die Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei, bei welcher es sich lediglich um eine Eingangsstatistik handelt. Einsätze mit Gift-/Würgeschlangen, bei denen Tiere weder den Besitzern zurück- noch in Tierauffangstationen abgegeben wurden, sind unter dem Reiter „unbekannt/tot/sonstiges“ zusammengefasst . Tabelle zu den Frage 8 a, 8 b und 8 c Frage 8 a Einsätze Polizei mit Gift-/ Würgeschlangen außerhalb Terrarien Frage 8 b Rückgabe an Besitzer Frage 8 c Rückgabe an Tierauffangstation Rückgabe unbekannt/tot/ sonstiges Schlangenart bekannt/ unbekannt 12 3 7 2 Kornnatter 5 1 1 3 Python 1 1 Korallennatter 9 5 4 Königspython 1 1 Strumpfbandnatter 2 2 Königsnatter 1 1 Bullennatter 4 1 3 Boa Constrictor 36 2 14 20 unbek. Würge-/Giftschlangen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23595 Frage 8 a Einsätze Polizei mit Gift-/ Würgeschlangen außerhalb Terrarien Frage 8 b Rückgabe an Besitzer Frage 8 c Rückgabe an Tierauffangstation Rückgabe unbekannt/tot/ sonstiges Schlangenart bekannt/ unbekannt 3 2 1 Kreuzotter 1 1 Äskulapnatter 1 1 Netzpython Für die bayerischen Feuerwehren können keine Einsatzzahlen beigetragen werden. Zu diesem Themenbereich werden in der Einsatzstatistik bzw. in den Einsatzberichten der Feuerwehren keine konkreten Kennzahlen/Angaben abgefragt . Die Datenerhebung und notwendige Aufbereitung zur Erstellung einer Übersicht wäre durch eine Abfrage bei den 2.056 Gemeinden mit über 7.600 Freiwilligen Feuerwehren und 7 Berufsfeuerwehren mit sehr hohem Zeit- und Personalaufwand durchzuführen und ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor und können im zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum auch nicht ermittelt werden. Ergänzend ist anzumerken, dass bei Abgabe bzw. Einlieferung von Schlangen in Tierauffangstationen oder vergleichbaren Einrichtungen es nicht immer möglich ist, zwischen entwichenen oder ausgesetzten und wild lebenden Tieren zu unterscheiden. Drucksache 17/23595 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Stand: März 2017 Zu Ziffer 37.2 VollzBekLStVG: Insbesondere gelten folgende Tiergruppen und Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender Arten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG 1. Säugetiere (Mammalia): – männliche Riesenkängurus (Macropus spp.) – Affen mit Ausnahme der Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae) – Großbären (Ursidae) – Echte Hunde (Canidae): alle Wölfe (Canis lupus), einschließlich deren Kreuzungen mit Haushunden (Canis lupus familiaris) bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration (F 4), afrikanische Wildhunde (Lycaon sp.), Rothunde (Cuon sp.) – Hyänen (Hyaenidae) – Katzen (Felidae): alle großen Wildkatzen einschließlich deren Kreuzungen; kleine Wildkatzen (z.B. Leptailurus serval und Caracal caracal) einschließlich deren Kreuzungen mit Hauskatzen bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration (F4) mit Ausnahme der europäischen Wildkatze (Felis silvestris silvestris) – Marder (Mustelidae): Vielfraß (Gulo ssp.), Honigdachs (Mellivora capensis) – Robben (Pinnipedia): männliche Ohrenrobben (Otariidae), Walrosse (Odobenus rosmarus), männliche See-Elefanten (Mirounga spp.), Klappmützen (Crystophora cristata), Seeleoparden (Hydrurga leptonyx), männliche Kegelrobben (Halichoerus grypus) – Killerwal (Orcinus orca) – Elefanten (Elephantidae) – männliche Wildequiden (Equidae) – Nashörner (Rhinocerotidae) – männliche Tapire (Tapiridae) – Schweineartige (Suidae), mit Ausnahme der Hausschweine – Flusspferde (Hippopotamidae) – männliche Großkamele (Camelus spp.) – männliche geweihtragende Hirschartige (Cervidae) der Arten: Elch (Alces spp.), echte Hirsche (Cervus spp.) mit Ausnahme von Rothirschen (Cervus elaphus) und Sikahirschen (Cervus nippon), Ren (Rangifer spp.); alle handaufgezogenen männlichen Cervidae – Giraffen (Giraffidae) – männliche Antilopen der Arten: Elenantilopen (Taurotragus spp.), Rappenantilopen (Hippotraginae), Säbelantilopen (Oryx gazella), Nilgauantilopen (Boselaphus tragocamelus), Wasserböcke (Kobus spp.), Gnus (Connochaetes spp.), Kuhantilopen (Alcelaphus spp.) – Wildrinder (Bovinae): Anoas (Bubalus sp.), Kaffernbüffel (Syncerus caffer), Gaur (Bos gaurus), Banteng (Bos javanicus), Bison (Bison bison), Wisent (Bison bonasus ), Moschusochsen (Ovibos spp.), Takine (Budorcas spp.) Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23595 Anlage Stand: März 2017 – alle männlichen Wildziegen und Wildschafe (Caprinae) mit Ausnahme des Mufflons (Ovis orientalis) 2. Vögel (Aves): – männliche Laufvögel: afrikanische Strauße (Struthio camelus), Großer Emu (Dromaius novaehollandiae), Kasuare (Casuarius spp.), Nandus (Rheidae) – Schreitvögel (Ciconiiformes): Goliathreiher (Ardea goliath), Großstörche (Ephippiorhynchus spp.), Marabus (Leptoptilos spp.) – alle Kraniche (Gruidae) – Greifvögel: Harpyie (Harpia harpyja) 3. Reptilien (Reptilia): – alle Panzerechsen (Crocodylia) – alle Krustenechsen (Helodermatidae) – Warane (Varanidae): Nilwaran (Varanus niloticus), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Papua -Waran (Varanus salvadorii) – Folgende Arten von Riesenschlangen (Boidae, Pythonidae) und deren Kreuzungen: Dunkler Tigerpython (Python bivittatus), Heller Tigerpython (Python molurus), Nördlicher Felsenpython (Python sebae), Südlicher Felsenpython (Python natalensis ), Netzpython (Broghammerus oder Malayopython reticulatus), Amethystpython (Morelia oder Simalia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora oder Liasis papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oder Simalia oenpelliensis), alle Anakondas (Eunectes spp.) – Giftschlangen: alle Giftnattern (Elapidae): alle Echten Giftnattern (Elapinae), alle Seeschlangen (Hydrophiinae), alle Vipern (Viperidae) mit allen Urtümlichen Vipern (Azemiopinae), allen Grubenottern (Crotalinae), und allen echten Vipern (Viperinae) – Nattern (Colubridae im weiteren Sinn) der Gattungen Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus ), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus) – Alligatorschildkröten (Chelydridae): Schnappschildkröten (Chelydra serpentina), Geierschildkröten (Macrochelys temminckii) 4. Fische (Pisces): – Rochen (Batonidae): Zitterrochen (Torpedinidae), Stechrochenartige (Myliobatidae und – Dasyalidae) – Haie (Selachii): Hammerhaie (Sphyrnidae) und Requiemhaie (Carcharhinidae) – Skorpionfische (Scorpaenidae): Steinfische (Synanceia spp.), Teufelsfische (Inimicus spp.) und Feuerfische (Pterois spp.) – Petermännchen (Trachinidae) – Himmelsgucker (Uranoscopus spp.) – Muränen (Muraenidae): alle über 1,5 m groß werdenden Muränen Drucksache 17/23595 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage Stand: März 2017 – Meeraal (Conger conger) – Zitteraale (Electrophorus spp.) – Kaninchenfische (Siganidae) 5. Wirbellose (Invertebrata): – Skorpione der Gattungen: Androctonus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta , Leiurus, Mesobuthus, Parabuthus, Tityus (jeweils Familie Buthidae), Hemiscorpius (Familie Hemiscorpiidae), Nebo (Familie Diplocentridae bzw. Scorpionidae) – alle Skorpione, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind als gefährlich anzusehen. – Spinnen der Gattungen (einschliesslich von Synonymen): Atrax, Hadronyche, Illawarra (jeweils Familie Hexathelidae), Latrodectus (Familie Theridiidae), Loxosceles, Sicarius (jeweils Familie Sicariidae), Poecilotheria (Familie Theraphosidae), Missulena (Familie Actinopodidae) – alle Spinnen, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind als gefährlich anzusehen . – alle Hundertfüßer (Chilopoda) der Gattung Scolopendra spp. – alle Hundertfüßer, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind als gefährlich anzusehen. – Kegelschnecken (Conidae): Conus geographus, Conus textile, Conus gloriamaris, Conus – marmoreus, Conus omaria, Conus striatus und Conus tulipa, Conus radiatus – alle Kegelschnecken, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind als gefährlich anzusehen. – Kleiner Blaugeringelter Krake (Hapalochlaena maculosa)