Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.06.2018 Asylplan der Staatsregierung Vor Kurzem stellte die Staatsregierung den sogenannten bayerischen Asylplan vor. Die bisher genannten Eckdaten lassen allerdings einige Fragen offen. Ich frage deswegen die Staatsregierung: 1.1 Mit welchen Kosten kalkuliert die Staatsregierung be züglich des Charterns von Maschinen zur Durchfüh rung von den laut Asylplan vorgesehenen eigenen bayerischen Abschiebeflügen (bitte schätzen und auf schlüsseln nach Kosten für Flugzeug und Personal)? 1.2 Wie viele eigene bayerische Abschiebeflüge sollen pro Jahr in Bayern stattfinden (bitte schätzen und jeweili gen Abflughafen nennen)? 1.3 Wie soll der aktuell diskutierten Problematik der man gelnden Berechtigung einzelner Bundesländer und ihrer Beamtinnen und Beamten zur diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Pro blemfällen in den jeweiligen Abschiebungszielländern begegnet werden? 2.1 Wie werden sich die Schulungen der bayerischen Po lizeibeamten gestalten (bitte Antwort aufschlüsseln nach Zeitraum, Schulungsinhalten, verantwortlicher Abteilung, Kosten)? 2.2 Welche Einrichtungen sollen für die geplante Justiz vollzugsanstalt in Passau und die geplante Abschiebe hafteinrichtung in Hof genutzt werden? 2.3 Mit welchen Kosten kalkuliert die Staatsregierung bezüglich der Umsetzung der beiden Abschiebeein richtungen (wenn aktuell noch nicht einsehbar, bitte jeweils schätzen)? 3.1 Mit welchem Personalbedarf rechnet die Staatsregie rung für die beiden Abschiebeeinrichtungen (bitte auf schlüsseln nach Tätigkeit und Kosten)? 3.2 Welche spezifischen finanziellen Zahlungen sollen durch Sachleistungen ersetzt werden? 3.3 Welche Kosten werden für die spezifischen Sachleis tungen kalkuliert? 4.1 Wie soll die im Asylplan der Staatsregierung beschrie bene Taskforce personell gestaltet werden? 4.2 Mit welchen Kosten kalkuliert die Staatsregierung für eine solche Taskforce? 4.3 Im Falle des Widerstands von Asylbewerbern oder Asylbewerberinnen, welchem Prozedere soll seitens der Taskforce gefolgt werden, um eine Abschiebung bei entsprechend unverändert garantiertem Zugang zu Rechtsmitteln des Beschuldigten zu beschleuni gen? 5.1 Unter welchen spezifischen Voraussetzungen und Konstellationen möchte die Staatsregierung Men schen an den bayerischen Grenzen zurückweisen? 5.2 Welche Vereinbarungen hierzu gibt es mit dem Nach barland Österreich? 5.3 Wie soll eine verlässliche, kurzfristige Prüfung des Status der jeweiligen betroffenen Menschen sicherge stellt werden? 6.1 Wie soll nach solch einer Entscheidung der weitere Reiseweg der betroffenen Personen verfolgt werden bzw. ist dies vorgesehen? 6.2 Welchen Beitrag möchte die Staatsregierung zu einer flächendeckenden Prüfung der Einreise von Men schen an den Außengrenzen Bayerns leisten? 6.3 Welchen Beitrag möchte Bayern zu einer besseren Unterstützung der Hauptankunftsländer Griechenland und Italien leisten? 7.1 Wie viele Menschen arbeiten derzeit in Bayern in Ar beitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsge setz? 7.2 Unter welchen Bedingungen und nach welchem Zeit raum können und sollten Menschen, die zu diesem Minimallohn arbeiten, in reguläre Beschäftigungsver hältnisse überführt werden? 7.3 Wie wurde der Bedarf von 3.000–5.000 Arbeitsgele genheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ermit telt? 8.1 Wie wird das entsprechende Recht auf Datenschutz von Asylsuchenden bei der Verwendung von mobi len Fingerabdruckscannern und polizeilichen Smart phoneMessengerdiensten beachtet? 8.2 Wie werden die so gesammelten Daten mit den beste henden Datenbanken (EUROPOL etc.) abgeglichen bzw. synchronisiert? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.10.2018 Drucksache 17/23608 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23608 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 17.08.2018 1.1 Mit welchen Kosten kalkuliert die Staatsregierung bezüglich des Charterns von Maschinen zur Durchführung von den laut Asylplan vorgesehenen eigenen bayerischen Abschiebeflügen (bitte schätzen und aufschlüsseln nach Kosten für Flugzeug und Personal)? Die Kosten für bayerische Abschiebungsflüge lassen sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht näher beziffern. Die Kosten für Chartermaschinen sind von verschiedenen Faktoren, wie z. B. Größe des Fluggeräts, Zeitpunkt und Dauer des Fluges, Flugstrecke, abhängig. Bei den Personalkosten ist entscheidend, ob im jeweiligen Einzelfall die Abfertigung und Begleitung des Fluges ausschließlich durch bayerische Bedienstete erfolgt oder ob hierbei auch die Beteiligung der Bundespolizei oder ggf. auch externer Dienstleister notwen dig ist. 1.2 Wie viele eigene bayerische Abschiebeflüge sollen pro Jahr in Bayern stattfinden (bitte schätzen und jeweiligen Abflughafen nennen)? Die bayerischen Ausländerbehörden beteiligen sich, wann immer dies rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist, in größtmöglichem Umfang an Sammelabschiebungen des Bundes und anderer Bundesländer. Es bestehen jedoch diesbezüglich immer wieder personelle und organisato rische Kapazitätsengpässe, z. B. bei der Begleitung durch Beamte der Bundespolizei oder bei freien Plätzen in den Flugzeugen, wodurch eine zeitnahe Rückführung vollzieh bar ausreisepflichtiger Personen nicht immer sicher ge währleistet werden kann. Um zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, werden Sammelrückführungen insbesondere auf dem Luftweg durch Sammelabschiebungsflüge weiter aus gebaut. Die Bayerische Polizei wird dabei die Bundespolizei in der gemeinsamen Zielsetzung, Verzögerungen bei der Abwicklung der Rückführungen zu vermeiden, künftig be darfsorientiert unterstützen. Die Anzahl der künftig durchzuführenden Flüge hängt von zahlreichen verschiedenen Einflussfaktoren, wie z. B. der Anzahl der tatsächlich abschiebbaren Personen, der Zahl der künftig vom Bund organisierten Sammelabschie bungsmaßnahmen sowie der Rücknahmebereitschaft der Herkunftsstaaten, welche sich sämtlich nicht vorhersehen lassen, ab. Soweit Sammelabschiebungsmaßnahmen ausschließ lich unter bayerischer Beteiligung stattfinden, liegt es aus organisatorischen und logistischen Gründen nahe, diese vorzugsweise über den Flughafen München durchzuführen. 1.3 Wie soll der aktuell diskutierten Problematik der mangelnden Berechtigung einzelner Bundesländer und ihrer Beamtinnen und Beamten zur diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Problemfällen in den jeweiligen Abschiebungszielländern begegnet werden? Die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutsch land obliegt ausschließlich Bundesbehörden. Alle in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen bei der Rück führung von ausreisepflichten ausländischen Staatsange hörigen durch bayerische Behörden erfolgen in bewährter Weise in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Be hörden des Bundes. 2.1 Wie werden sich die Schulungen der bayerischen Polizeibeamten gestalten (bitte Antwort aufschlüsseln nach Zeitraum, Schulungsinhalten, verantwortlicher Abteilung, Kosten) Die Polizeiinspektion Flughafen betreut künftig mit einer Ko ordinierungsstelle den Personalpool an Personenbegleitern Luft. Dabei prüft sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Eignung und Vorliegen der formalen Voraussetzungen, wie z. B. Impfstatus, Dienstpässe und Fortbildungen. Die Durchführung der Schulung der bayerischen Polizei vollzugsbeamten findet zunächst durch die Bundespolizei statt. Die durch die Bundespolizei ausgebildeten Personen begleiter Luft fungieren künftig wiederum als Multiplikatoren für die Beschulung weiterer Beamter. Die Schulung der Be amten ohne Vorerfahrung dauert grundsätzlich drei Wochen. Der Fortbildungsinhalt teilt sich bei den Beamten in theo retische (allgemeine und rechtliche Grundlagen, inter kulturelle Kompetenz, Ablauf einer Rückführung etc.) und praktische (Situationstraining, Einsatztraining, Einsatzkom munikation etc.) Inhalte auf. Aussagen zu den Kosten können zum derzeitigen Pla nungsstand nicht gemacht werden. 2.2 Welche Einrichtungen sollen für die geplante Justizvollzugsanstalt in Passau und die geplante Abschiebehafteinrichtung in Hof genutzt werden? Für die künftige Einrichtung für Abschiebungshaft in Passau ist ein Neubau auf einem bereits im Staatseigentum stehen den Grundstück an der Königschaldinger Straße in Form einer bundesweit einzigartigen Kombianstalt für Straf und Untersuchungshaft sowie, räumlich getrennt hiervon, für Ab schiebungshaft geplant. In Passau werden 450 Haftplätze entstehen, von denen bis zu 200 Plätze – räumlich getrennt, aber auf dem Ge lände der künftigen Anstalt – als Abschiebungshaftplätze genutzt werden können. Sofern diese Haftplätze nicht er forderlich sind, stehen diese dem normalen Strafvollzug zur Verfügung. Mit dieser bundesweit einmaligen Kombinations lösung kann auf plötzlich eintretende Veränderungen ange messen und schnell reagiert werden, ohne dass teure Leer stände vorgehalten werden müssen. Die Einrichtung für Abschiebungshaft in Hof wird als Neu bau mit 150 Abschiebungshaftplätzen geplant und soll auf einem bereits im Staatseigentum stehenden Grundstück unmittelbar neben der Justizvollzugsanstalt Hof kurzfristig realisiert werden. 2.3 Mit welchen Kosten kalkuliert die Staatsregierung bezüglich der Umsetzung der beiden Abschiebeeinrichtungen (wenn aktuell noch nicht einsehbar, bitte jeweils schätzen)? Nachdem für beide Bauvorhaben eine General bzw. To talunternehmervergabe beabsichtigt ist, können derzeit keine Angaben zu den Gesamtbaukosten gemacht werden. Ansonsten wären finanzielle Nachteile des Freistaates Bay ern im Ausschreibungsverfahren zu befürchten. Drucksache 17/23608 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3.1 Mit welchem Personalbedarf rechnet die Staatsregierung für die beiden Abschiebeeinrichtungen (bitte aufschlüsseln nach Tätigkeit und Kosten)? Für die neuen Justizvollzugsanstalten (JVA) in Hof und Pas sau sind nach den Stellenplänen folgende zusätzliche Plan stellen vorgesehen: 1. JVA Hof Anzahl Planstellen Tätigkeit Durchschnittliche Stellengehälter (Jahresbeträge 2019) 2 4. Qualifikationsebene Vollzugs und Verwaltungsdienst, 174.300, € 6 3. Qualifikationsebene Vollzugs und Verwaltungsdienst, 375.800, € 5 2. Qualifikationsebene 230.600, € 1 Arzt 86.100, € 3 Psychologen 245.300, € 2 Seelsorger 151.300, € 2 Lehrer 149.300, € 6 Sozialarbeiter 357.200, € 2 Werkdienst 78.900, € 6 Krankenpfleger 265.100, € 61 Allgemeiner Vollzugsdienst 2.833.200, € 96 4.947.100,-- € 2. JVA Passau Anzahl Planstellen Tätigkeit Durchschnittliche Stellengehälter (Jahresbeträge 2019) 3 Vollzugs und Verwaltungsdienst, 4. Qualifikationsebene 237.400, € 9 Vollzugs und Verwaltungsdienst, 3. Qualifikationsebene 482.400, € 16 Vollzugs und Verwaltungsdienst, 2. Qualifikationsebene 654.900, € 3 Arbeitnehmer Verwaltung 154.200, € 2 Ärzte 172.200, € Anzahl Planstellen Tätigkeit Durchschnittliche Stellengehälter (Jahresbeträge 2019) 5 Psychologen 374.300, € 2 Seelsorger 151.300, € 2 Lehrer 149.300, € 7 Sozialarbeiter 403.900, € 12 Werkdienst 473.400, € 10 Krankenpfleger 407.300, € 228 Allgemeiner Vollzugsdienst 9.485.300, € 299 13.145.900,-- € 3.2 Welche spezifischen finanziellen Zahlungen sollen durch Sachleistungen ersetzt werden? Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollen soweit möglich durch Sachleistungen und nicht durch Geld leistungen erbracht werden. 3.3 Welche Kosten werden für die spezifischen Sachleistungen kalkuliert? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, da die hierfür zuständigen Regierungen die diesbezüglichen Verträge mit einzelnen Vertragspartnern aushandeln und der Vertragsin halt und die Konditionen je nach Standort unterschiedlich ausfallen. 4.1 Wie soll die im Asylplan der Staatsregierung beschriebene Taskforce personell gestaltet werden? 4.2 Mit welchen Kosten kalkuliert die Staatsregierung für eine solche Taskforce? Die Organisationsstruktur und die personelle Ausstattung der einzelnen Organisationseinheiten des zum 01.08.2018 errichteten Landesamts für Asyl und Rückführungen, welches auch die spezielle Taskforce beinhaltet, werden derzeit durch das Landesamt erarbeitet. 4.3 Im Falle des Widerstands von Asylbewerbern oder Asylbewerberinnen, welchem Prozedere soll seitens der Taskforce gefolgt werden, um eine Abschiebung bei entsprechend unverändert garantiertem Zugang zu Rechtsmitteln des Beschuldigten zu beschleunigen? Für eine Aufenthaltsbeendigung wegen Straffälligkeit gelten je nach Aufenthaltsstatus des Ausländers sehr unterschied liche rechtliche Rahmenbedingungen. Unter anderem auch aus diesem Grund wird beim Landesamt eine spezielle Taskforce eingerichtet, um in Zusammenarbeit mit allen am Asylverfahren beteiligten Behörden sowie Polizei und Jus tizbehörden Maßnahmen gegen gewalttätige und randalie rende Asylbewerber zu ergreifen. Ziel ist, deren Aufenthalt in Deutschland so schnell wie möglich zu beenden. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23608 5.1 Unter welchen spezifischen Voraussetzungen und Konstellationen möchte die Staatsregierung Menschen an den bayerischen Grenzen zurückweisen? Zurückweisungen an der Grenze liegen in der Zuständigkeit der Bundespolizei. Gemäß Verfahrensabsprache des Staatsministeriums des Innern und für Integration mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 11.07.2018 werden Fälle von Zurückweisungen bzw. Einreiseverweigerungen von der Bayerischen Polizei, die im Rahmen der eigenstän digen Grenzkontrollen festgestellt werden, an die Bundes polizei zur Durchführung weiterer ausländerrechtlicher Maß nahmen übergeben. 5.2 Welche Vereinbarungen hierzu gibt es mit dem Nachbarland Österreich? Zurückweisungen an der Grenze haben nach den Vorgaben der zuständigen Bundesbehörden zu erfolgen. Im Koali tionsausschuss vom 05.07.2018 wurde dazu folgende Ver einbarung getroffen: „Das Recht auf Asyl beinhaltet nicht das Recht, sich das europäische Land aussuchen zu kön nen, in dem man Asyl erhält. Deshalb sollen künftig an der deutschösterreichischen Grenze Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben (EURODAC Cat. 1Eintrag) direkt in das zuständige Land zurückgewiesen werden, sofern mit diesem Mitgliedstaat ein Verwaltungsabkommen ab geschlossen oder das Benehmen hergestellt wurde, dass er die Antragsteller wieder zurücknimmt. In den Fällen, in denen sich Länder Verwaltungsabkommen über die direkte Zurückweisung verweigern, findet die Zurückweisung an der deutschösterreichischen Grenze auf Grundlage einer Ver einbarung mit der Republik Österreich statt.“ 5.3 Wie soll eine verlässliche, kurzfristige Prüfung des Status der jeweiligen betroffenen Menschen sichergestellt werden? Regelmäßig wird der ausländerrechtliche Status einer Per son durch die mitgeführten Ausweis und ggf. notwendige aufenthaltsrechtliche VisaDokumente festgestellt. Sollten keine Ausweis und/oder aufenthaltsrechtlichen Dokumente mitgeführt werden, können durch Identitätsfeststellung im sogenannten AFISSchnellabgleich (Onlineabgleich von ein bis drei Fingerabdrücken; AFIS = Automatisiertes Finger abdruckidentifizierungssystem) personenbezogene Daten erhoben werden. Darüber hinaus kann eine EURODAC Abfrage durchgeführt werden, um festzustellen, ob bereits in einem anderen EUMitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde. Auf Grundlage dieser Daten kann in der Regel eine Ent scheidung hinsichtlich der Möglichkeit der Ergreifung aus länderrechtlicher bzw. polizeilicher Maßnahmen getroffen werden. Darüber hinaus kann ggf. ein Abgleich der personenbe zogenen Daten im Informationssystem der Bayerischen Po lizei und im Ausländerzentralregister (AZR) erfolgen. 6.1 Wie soll nach solch einer Entscheidung der weitere Reiseweg der betroffenen Personen verfolgt werden bzw. ist dies vorgesehen? Eine weitere Verfolgung des Reiseweges von zurückgewie senen Personen ist nicht vorgesehen. 6.2 Welchen Beitrag möchte die Staatsregierung zu einer flächendeckenden Prüfung der Einreise von Menschen an den Außengrenzen Bayerns leisten? Die Entscheidung der Staatsregierung, ab 01.07.2018 eine Bayerische Grenzpolizei einzurichten, dient dazu, die perso nellen und sachlichen Ressourcen der Bayerischen Polizei bei der Bekämpfung der illegalen Migration und der grenz überschreitenden bzw. grenzbezogenen Kriminalität, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, weiter auszubau en. Mit der Bayerischen Grenzpolizei soll insbesondere die Schleierfahndung weiter intensiviert werden. Für die fach liche Aufsicht über die Bayerische Grenzpolizei ist ebenfalls seit 01.07.2018 die neue Direktion der Bayerischen Grenz polizei mit Sitz in Passau zuständig. Zentraler und wichtiger Kernpunkt des Konzepts ist die schrittweise Erhöhung der Personalstärke der Grenzpolizei dienststellen. Mit Blick auf die geplanten zusätzlichen 500 Stellen für die Bayerische Grenzpolizei sollen, vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidungen des Haushaltsgesetzge bers, beginnend ab dem Jahr 2019 bis ins Jahr 2023 den Dienststellen und Organisationseinheiten der Bayerischen Grenzpolizei jährlich 100 Stellen zugewiesen werden. Eben falls sukzessive wird in diesem Zeitrahmen die Zuteilung der entsprechenden Beamten erfolgen. Für die Verteilung der zusätzlichen Stellen auf die Dienststellen und Organisa tionseinheiten der Bayerischen Grenzpolizei wird derzeit ein fachliches Konzept erarbeitet. Inwieweit weitergehende or ganisatorische Maßnahmen angezeigt sind, ist im Rahmen der konzeptionellen Weiterentwicklung unter Berücksichti gung des beabsichtigten Personalaufwuchses bei allen Or ganisationseinheiten der Bayerischen Grenzpolizei bis 2023 sowie der weiteren Erfahrungswerte zu prüfen. 6.3 Welchen Beitrag möchte Bayern zu einer besseren Unterstützung der Hauptankunftsländer Griechenland und Italien leisten? Auswärtige Beziehungen sind Angelegenheiten der Bundes republik Deutschland. Ob und in welcher Weise ein Beitrag Bayerns geleistet werden kann, hängt von etwaigen Verein barungen der Bundesregierung ab. 7.1 Wie viele Menschen arbeiten derzeit in Bayern in Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ? 7.2 Unter welchen Bedingungen und nach welchem Zeitraum können und sollten Menschen, die zu diesem Minimallohn arbeiten, in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführt werden? Bei den Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um ein In strument des Asylbewerberleistungsgesetzes; es ist kein Beschäftigungsverhältnis im arbeits oder sozialrechtlichen Sinne. Es wird daher auch kein Lohn, sondern ähnlich wie im Bereich der Arbeitsgelegenheiten nach dem Sozialge setzbuch (SGB) Zweites Buch (II) eine Aufwandsentschä digung gezahlt. Für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Bedingungen. Drucksache 17/23608 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 7.3 Wie wurde der Bedarf von 3.000–5.000 Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ermittelt? Die Zielvorgabe des bayerischen Asylplans, zusätzlich 5.000 Arbeitsgelegenheiten zu schaffen, beruht darauf, möglichst vielen Asylbewerberleistungsberechtigten eine gemeinwohlorientierte Beschäftigung zu ermöglichen. 8.1 Wie wird das entsprechende Recht auf Datenschutz von Asylsuchenden bei der Verwendung von mobilen Fingerabdruckscannern und polizeilichen Smartphone-Messengerdiensten beachtet? Der Einsatz der polizeilichen Technik richtet sich stets nach den gesetzlichen Vorgaben und beachtet die dort vorge gebenen Datenschutzbestimmungen. Die Einhaltung des Datenschutzes wird dabei u. a. vom Landesbeauftragten für den Datenschutz regelmäßig überprüft. 8.2 Wie werden die so gesammelten Daten mit den bestehenden Datenbanken (EUROPOL etc.) abgeglichen bzw. synchronisiert? Mit mobilen Fingerabdruckscannern können technisch der zeit nur Abfragen in der Datenbank des Bundeskriminal amtes AFIS und im SchengenFahndungsbestand durch geführt werden, da insbesondere das System EURODAC für den Abgleich sogenannte „gerollte“ Fingerabdrücke (d. h. die Abnahme des vollständigen Hautleistenbildes von Na gelkante zu Nagelkante) erfordert. Die bei der Bayerischen Polizei zurzeit im Einsatz befindlichen mobilen Fingerab druckscanner verfügen nicht über die technische Möglich keit, Fingerabdrücke „gerollt“ aufzunehmen. Eine EURODACAnfrage ist jedoch im Zuge der erken nungsdienstlichen Behandlung nach ausländerrechtlichen Bestimmungen möglich.