Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger (fraktionslos) vom 02.08.2018 Kommunen mit Stabilisierungshilfe Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Kommunen und Landkreise in Bayern bezie hen Stabilisierungshilfe und in welcher Höhe (Auflis tung nach Regierungsbezirken für das Jahr 2013 bis heute)? 2. a) Welche Maßnahmen sind für Kommunen, die Stabili sierungshilfe erhalten, nicht mehr durchführbar? b) Welche Art von Projekten sind für Kommunen mit Sta bilisierungshilfe weiterhin durchführbar? c) Was für Projekte fallen unter die Kategorie „freiwillige Leistung“ von Kommunen? d) Ist es beabsichtigt, dass dadurch Kommunen mit Stabilisierungshilfe von anderen Förderprogrammen ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn es um Förderungen nach Art. 13c oder 13f Bayerisches Fi nanzausgleichsgesetz (BayFAG) geht? 3. In welchem Zeitraum dürfen Kommunen mit Stabilisie rungshilfe keine Maßnahmen der Kategorie „freiwillige Leistung“ mehr durchführen? 4. a) Dürfen Kommunen mit Stabilisierungshilfe nur noch staatliche Vorgaben erfüllen? b) Was geschieht mit etwaigen laufenden Plänen und Bauten der Kommunen zur Zukunftssicherung, die aber aufgrund der gewährten Stabilisierungshilfe als freiwillige Leistung bewertet werden (Stadtumbau/Sa nierung von Schulen etc.)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration vom 31.08.2018 1. Wie viele Kommunen und Landkreise in Bayern beziehen Stabilisierungshilfe und in welcher Höhe (Auflistung nach Regierungsbezirken für das Jahr 2013 bis heute)? 2013 2014 2015 2016 2017 Oberbayern Anzahl Empfänger 1 1 – – – Summe in T€ 100 100 – – – Niederbayern Anzahl Empfänger 13 16 15 16 15 Summe in T€ 7.950 11.970 10.150 13.200 11.630 Oberpfalz Anzahl Empfänger 38 42 33 33 27 Summe in T€ 21.130 18.800 22.700 34.250 35.400 Oberfranken Anzahl Empfänger 57 60 69 70 58 Summe in T€ 44.040 44.220 54.950 62.820 58.800 Mittelfranken Anzahl Empfänger 2 2 2 3 4 Summe in T€ 4.400 4.300 4.350 7.500 8.600 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.11.2018 Drucksache 17/23643 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23643 2013 2014 2015 2016 2017 Unterfranken Anzahl Empfänger 12 21 29 31 25 Summe in T€ 4.350 9.850 15.000 16.300 17.750 Schwaben Anzahl Empfänger – – 1 – – Summe in T€ – – 100 – – 2. a) Welche Maßnahmen sind für Kommunen, die Stabilisierungshilfe erhalten, nicht mehr durchführbar ? b) Welche Art von Projekten sind für Kommunen mit Stabilisierungshilfe weiterhin durchführbar? c) Was für Projekte fallen unter die Kategorie „freiwillige Leistung“ von Kommunen? d) Ist es beabsichtigt, dass dadurch Kommunen mit Stabilisierungshilfe von anderen Förderprogrammen ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn es um Förderungen nach Art. 13c oder 13f Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) geht? 2012 wurden die Stabilisierungshilfen mit dem Ziel einge führt, von der Demografie besonders negativ betroffenen bzw. strukturschwachen Kommunen in finanziellen Notla gen gezielt zu helfen. Stabilisierungshilfen sollen sparwillige Kommunen bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unter stützen und somit Handlungsspielräume eröffnen. Bei den Stabilisierungshilfen handelt es sich um freiwillige Nothilfen, die den Kommunen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Die Kommunen ver pflichten sich im Gegenzug, ihre Haushalte zu konsolidie ren. Voraussetzung für den Erhalt von Stabilisierungshilfen ist daher die Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Selbsthilfe. Empfänger von Stabilisierungshilfen müssen die geplan ten Investitionen auf den Prüfstand stellen. Im Rahmen des Konsolidierungskurses dürfen auch Stabilisierungshilfe empfänger unerlässliche Investitionen im Pflichtaufgaben bereich bzw. notwendige rentierliche Investitionen durchfüh ren, sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit hierdurch nicht gefährdet wird. Freiwillige Leistungen sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung einer kritischen Prüfung zu unterziehen und in vertretbarer Weise auf das vor Ort unabdingbar not wendige Maß zu reduzieren. Der Kreis freiwilliger Leistungen ist nicht abschließend enumerativ festgelegt. Er umfasst alles, was nicht zu den von einer gesetzlichen Bestimmung nach Art und Umfang festgelegten Pflichtaufgaben gehört, deren Erfüllung rechts aufsichtlich durchgesetzt werden kann. Auch die Übernah me der Baulast einer Staatsstraße als Maßnahme nach Art. 13f BayFAG ist eine freiwillige Maßnahme, die zwar im Interesse einer Kommune liegt, aber dennoch nicht in ihren Pflichtaufgabenbereich fällt. Empfänger von Stabilisierungshilfen können Investitio nen im freiwilligen Bereich im Einzelfall je nach Umfang und Dringlichkeit der Maßnahme sowie der konkreten Finanzierbarkeit durchführen, sofern die Rechtsaufsicht feststellt, dass die Kommune ohne Vernachlässigung ih rer Pflichtaufgaben den notwendigen Eigenanteil für das freiwillige Projekt aufbringen kann (ggf. auch über von der Kommunalaufsicht genehmigte Kredite). Der grundsätzliche Konsolidierungskurs muss allerdings beibehalten und darf hierdurch nicht gefährdet werden. Entsprechende Maßnahmen sind eng mit der Rechts aufsicht vor Ort abzustimmen, die auch für die Genehmi gung eventuell erforderlicher Kredite für die Finanzierung verbleibender Eigenanteile von Investitionen zuständig ist. Es obliegt allerdings zuvörderst den betroffenen Kommu nen, in eigener Verantwortung unter entsprechender Prio ritätensetzung dafür Vorsorge zu treffen, dass die mit den geplanten Investitionen im freiwilligen Bereich verbundenen finanziellen Lasten im Rahmen einer geordneten Haushalts wirtschaft unter Gewährleistung bzw. Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit getragen werden können. 3. In welchem Zeitraum dürfen Kommunen mit Stabilisierungshilfe keine Maßnahmen der Kategorie „freiwillige Leistung“ mehr durchführen? Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Über die Bewilligung einer ggf. weiteren Stabilisierungs hilfe und deren Höhe wird insbesondere in Abhängigkeit von der Umsetzung der im vorgelegten Haushaltskonsoli dierungskonzept enthaltenen Sanierungsmaßnahmen bzw. weitergehenden Konsolidierungsbemühungen der Empfän gerkommunen jedes Jahr neu entschieden. 4. a) Dürfen Kommunen mit Stabilisierungshilfe nur noch staatliche Vorgaben erfüllen? b) Was geschieht mit etwaigen laufenden Plänen und Bauten der Kommunen zur Zukunftssicherung, die aber aufgrund der gewährten Stabilisierungshilfe als freiwillige Leistung bewertet werden (Stadtumbau /Sanierung von Schulen etc.)? Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Der Bau und Unterhalt öffentlicher Schulen fällt als Teil des Schulaufwandes in den Pflichtaufgabenbereich der je weiligen kommunalen Ebene. Der Freistaat Bayern fördert entsprechende kommunale Baumaßnahmen nach Art. 10 BayFAG mit bis zu 90 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben. Zur Finanzierung des kommunalen Eigenan teils kann neben den Investitionspauschalen nach Art. 12 BayFAG auch der ggf. gewährte „Investivanteil“ einer Stabi lisierungshilfe verwendet werden.