Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 23.07.2018 Prüfungen an Mittelschulen für andere Bewerberinnen und Bewerber Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, welche a) die Prüfung zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule (MS), b) die besonderen Leistungsfeststellungen zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule, c) die Prüfungen zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule an einer öffentlichen Mittelschule ablegen, da sie an der von ihnen besuchten Schule den jeweiligen Abschluss nicht erlangen können oder sie keiner Schule angehören? 2. Wie hat sich für die unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen speziell die Zahl der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen, die die jeweilige Prüfung an einer öffentlichen Mittelschule ablegen , in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? 3. a) Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat die unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen in den vergangenen zehn Jahren bestanden? b) Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber gehörte hiervon einer staatlich genehmigten Ersatzschule an? c) Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat vor Beginn des Prüfungszeitraums den Rücktritt von der Prüfung erklärt? 4. Welcher zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand ist für die prüfende öffentliche Mittelschule mit den unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen für Bewerber nach § 21, § 28 und § 33 der Mittelschulordnung (MSO) verbunden? 5. a) Mit welchem Zeitaufwand ist für jede zusätzliche der unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen konkret zu rechnen? b) Beziehungsweise wird hierfür vonseiten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren, mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung ermittelt? c) Welcher zeitliche Mehraufwand ist insbesondere mit der Erstellung der nicht zentral gestellten Prüfungsaufgaben verbunden, bei denen die Aufgabenstellung durch die prüfende Schule erfolgt? 6. a) Welcher Ausgleich bzw. welche Entlastungsmaßnahmen sind für die prüfende öffentliche Mittelschule als Kompensation für den zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand vorgesehen? b) Wird der Zeitaufwand durch zusätzliche Lehrerstunden bzw. durch Anrechnungsstunden kompensiert? c) Gibt es andere konkrete Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Schule? Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31.08.2018 1. Wie hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, welche a) die Prüfung zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule (MS), b) die besonderen Leistungsfeststellungen zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule, c) die Prüfungen zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule an einer öffentlichen Mittelschule ablegen, da sie an der von ihnen besuchten Schule den jeweiligen Abschluss nicht erlangen können oder sie keiner Schule angehören? Die Entwicklung für den Zeitraum von 2008 bis 2016 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.11.2018 Drucksache 17/23666 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23666 Tabelle zu den Fragen 1 a, 1 b und 1 c 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 Anzahl der externen Prüflinge, die einen qualifizierenden Abschluss der MS ablegten 5.672 5.575 5.992 5.862 6.080* 8.468* 8.681 8.671 8.528 Anzahl der externen Prüflinge, die den mittleren Schulabschluss an der MS ablegten 1.581 1.318 1.387 1.214 1.078 828 664 544 525 * Veränderung durch die Umstellung der Erhebung von Prüfungsjahr 2011 auf 2012 von Summendaten auf Individualdaten, bei denen die irrtümliche Meldung von nicht angetretenen externen Prüflingen nicht mehr vorkommt. Für das Abschlussjahr 2017 liegen aufgrund einer Umstellung des Erhebungsverfahrens keine belastbaren Daten zu den Ergebnissen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (QA) sowie zu den Ergebnissen der Prüfungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule (MSA) vor. Für das Abschlussjahr 2018 liegen die Daten noch nicht in auswertbarer Form vor. Die Anzahl der externen Prüflinge, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erwerben, wird nicht zentral erfasst . 2. Wie hat sich für die unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen speziell die Zahl der Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen, die die jeweilige Prüfung an einer öffentlichen Mittelschule ablegen, in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung für den Zeitraum von 2008 bis 2016 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle zu Frage 2 2016 2015 2014 2013* 2012* 2011* 2010* 2009* 2008* Anzahl der Prüflinge von staatlich genehmigten Ersatzschulen, die den QA ablegten 1.585 1.491 1.452 Anzahl der Prüflinge von staatlich genehmigten Ersatzschulen, die den MSA ablegten 730 755 653 599 511 401 378 294 235 * Von 2008 bis 2013 liegt im Bereich des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule keine detaillierte Auswertung vor, aus der die Anzahl der Prüflinge von staatlich genehmigten Ersatzschulen hervorgeht. Für das Abschlussjahr 2017 liegen aufgrund einer Umstellung des Erhebungsverfahrens keine belastbaren Daten zu den Ergebnissen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (QA) sowie zu den Ergebnissen der Prüfungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule (MSA) vor. Für das Abschlussjahr 2018 liegen die Daten noch nicht in auswertbarer Form vor. Die Anzahl der externen Prüflinge, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erwerben, wird nicht zentral erfasst. 3. a) Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat die unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen in den vergangenen zehn Jahren bestanden? Die Entwicklung für den Zeitraum von 2008 bis 2016 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle zu Frage 3 a 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 Anteil der externen Prüflinge, die einen qualifizierenden Abschluss an der MS bestanden haben 77 % 76 % 74 % 75 % 74 % 70 % 68% 68 % 61 % Anteil der externen Prüflinge, die den mittleren Schulabschluss an der MS bestanden haben 89 % 89 % 87 % 88 % 85 % 83 % 85 % 85 % 82 % Drucksache 17/23666 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Für das Abschlussjahr 2017 liegen aufgrund einer Umstellung des Erhebungsverfahrens keine belastbaren Daten zu den Ergebnissen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (QA) sowie zu den Ergebnissen der Prüfungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule (MSA) vor. Für das Abschlussjahr 2018 liegen die Daten noch nicht in auswertbarer Form vor. Die Anzahl der Prüflinge, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule ablegen/erwerben, wird nicht zentral erfasst. b) Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber gehörte hiervon einer staatlich genehmigten Ersatzschule an? Die Entwicklung für den Zeitraum von 2008 bis 2016 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle zu Frage 3 b 2016 2015 2014 2013* 2012* 2011* 2010* 2009* 2008* Anteil der Prüflinge von staatlich genehmigten Ersatzschulen, die den QA bestanden haben 82 % 82 % 80 % Anteil der Prüflinge von staatlich genehmigten Ersatzschulen, die den MSA bestanden haben 95 % 95 % 94 % 93 % 92 % 93 % 90 % 90 % 93 % * Von 2008 bis 2013 liegt im Bereich des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule keine detaillierte Auswertung vor, aus der die Anzahl der Prüflinge von staatlich genehmigten Ersatzschulen hervorgeht. Für das Abschlussjahr 2017 liegen aufgrund einer Umstellung des Erhebungsverfahrens keine belastbaren Daten zu den Ergebnissen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (QA) sowie zu den Ergebnissen der Prüfungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule (MSA) vor. Für das Abschlussjahr 2018 liegen die Daten noch nicht in auswertbarer Form vor. Die Anzahl der Prüflinge, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule ablegen/erwerben, wird nicht zentral erfasst. c) Welcher Anteil der Bewerberinnen und Bewerber hat vor Beginn des Prüfungszeitraums den Rücktritt von der Prüfung erklärt? Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus liegen hierzu keine Daten vor. In der Statistik werden nur diejenigen anderen Bewerberinnen und Bewerber erfasst, die die Prüfung antreten. 4. Welcher zusätzliche Prüfungs- und Verwaltungsaufwand ist für die prüfende öffentliche Mittelschule mit den unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen für Bewerber nach § 21, § 28 und § 33 der Mittelschulordnung (MSO) verbunden? An der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO gestellt wurde oder die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. Schülerinnen oder Schüler einer anderen als einer öffentlichen oder staatlichen Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden (vgl. § 28 Abs. 1 MSO). An der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. Schülerinnen oder Schüler einer anderen als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden (vgl. § 33 Abs. 1 MSO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Leistungsfeststellung zum nachträglichen Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule sind ausschließlich sogenannte Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über den für die prüfende öffentliche Schule anfallenden zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand mit den Leistungsfeststellungen und den Prüfungen zu den Abschlüssen der Mittelschule für andere Bewerberinnen und Bewerber. Eine auf die Einzelsituation vor Ort passgenaue Beschreibung ist aufgrund des der Schulleitung gegebenen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Leistungsfeststellungen oder Abschlussprüfungen für diesen Personenkreis nicht möglich. Gemäß den §§ 28 bzw. 33 MSO können sich Bewerber und Bewerberinnen, die an der von ihnen besuchten Schule den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule bzw. den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, als andere Bewerberinnen und Bewerber der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule bzw. zur Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule an der jeweiligen Mittelschule, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anmelden . Die Anmeldung muss bis zum 1. März erfolgt sein. Im Zusammenhang mit der Leistungsfeststellung zum nachträglichen Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule (vgl. § 21 MSO) ist eine Anmeldung an der zuständigen Sprengelschule jederzeit möglich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest. Die Leistungsfeststellung nach § 21 MSO wird von der Schule vor Ort erstellt, durchgeführt und bewertet. Im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 MSO werden alle nicht zentral gestellten Prüfungen von der Schule vor Ort erstellt, durchgeführt und bewertet. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23666 Die zentral gestellten Prüfungen werden durchgeführt und bewertet. Analog wird bei den Prüfungen zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule nach § 29 MSO verfahren . Die Zeugnisse bzw. Bescheinigungen über die abgelegte Prüfung werden an der jeweiligen öffentlichen Schule vor Ort erstellt und ausgehändigt. Die Noten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 5. a) Mit welchem Zeitaufwand ist für jede zusätzliche der unter Frage 1 a mit 1 c genannten Prüfungen konkret zu rechnen? Ein exakter Zeitaufwand lässt sich nicht quantifizieren. Der Zeitumfang ergibt sich aus der Korrektur der schriftlichen Prüfung und der Erstellung von nicht zentralen Prüfungen und deren Korrektur. Aufgrund der verschiedenen Fächer ist hierbei von einem unterschiedlichen Zeitaufwand auszugehen . b) Beziehungsweise wird hierfür vonseiten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein pauschalisierter Wert unter Berücksichtigung von Antrags- und Zulassungsverfahren, mündlichen und schriftlichen Einzelprüfungen sowie deren Korrektur und Bewertung ermittelt? Zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule hat jede Lehrkraft über die Unterrichtsverpflichtung und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu zählen in erster Linie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten usw. Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule; dazu zählen neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 Lehrerdienstordnung – LDO – (Teilnahme an Schülerfahrten etc.) insbesondere die Vorbereitung des neuen Schuljahres, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der staatlichen Lehrkräfte und an staatlichen Prüfungen, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie die Gestaltung des Schullebens (§ 9a LDO). Besondere Ausgleichs-/Entlastungsmaßnahmen, z. B. in Form einer Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit durch die Vergabe zusätzlicher Anrechnungsstunden, werden deshalb zu diesem Zweck nicht vorgenommen. c) Welcher zeitliche Mehraufwand ist insbesondere mit der Erstellung der nicht zentral gestellten Prüfungsaufgaben verbunden, bei denen die Aufgabenstellung durch die prüfende Schule erfolgt? Über den zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand ist keine pauschale Aussage möglich. Dieser ist von Fach zu Fach und von Lehrkraft zu Lehrkraft verschieden. 6. a) Welcher Ausgleich bzw. welche Entlastungsmaßnahmen sind für die prüfende öffentliche Mittelschule als Kompensation für den zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand vorgesehen? Die prüfenden Lehrkräfte der öffentlichen Schulen erhalten eine Prüfungsvergütung. Diese Vergütung für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist der KMBek vom 26.06.2002 (KWMBI I S. 235, ber. S. 356), zuletzt geändert durch KMBek vom 13.10.2017 (KWMBI S. 439) zu entnehmen. b) Wird der Zeitaufwand durch zusätzliche Lehrerstunden bzw. durch Anrechnungsstunden kompensiert ? c) Gibt es andere konkrete Maßnahmen zur Entlastung der prüfenden öffentlichen Schule? Es wird auf die Antworten zu Fragen 5 b und 6 a verwiesen.