Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan, Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12.07.2018 Durchsuchung OpenLab und Zwiebelfreunde Augsburg Am 20.06.2018 durchsuchten diversen Presseberichten zufolge Beamte des polizeilichen Staatsschutzes auf Betreiben der Generalstaatsanwaltschaft München hin Räume des Augsburger OpenLab, ein Verein, der sich laut eigenen Aussagen für folgende Themen interessiert: – nachhaltiges Handeln (Gegenstände reparieren oder aus defekten Geräten neue bauen), – freie Software und Hardware sowie frei zugängliche Vorlagen für Objekte, – digitale Fabrikation (Dinge nach digitalen Vorlagen herstellen ), – Schönheit und Kunst, sowie Räume von Privatpersonen. Wie ebenfalls Presseberichten zu entnehmen ist, fußt der von dem Amtsgericht München erlassene Durchsuchungsbefehl auf einer „Verbindung“, die sich als Mailadresse bei einem anonymen und vertraulichen Mailanbieter, für den Mitglieder des „OpenLab“ in anderer Funktion Spenden gesammelt haben. Dabei wurde laut den Berichten keinem der von der Hausdurchsuchung Betroffenen Straftaten zur Last gelegt. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung: 1.1 Ist es richtig, dass den von den Durchsuchungen Betroffenen vor der Durchsuchung keine Straftaten zur Last gelegt wurden? 1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Hausdurchsuchungen vorgenommen (bitte unter genauer Nennung der Rechtgrundlage, des Sachverhalts und Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsgrundlage )? 1.3 Falls sich die Durchsuchungen auf § 103 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) stützen, welche Tatsachen lagen vor, „aus denen zu schließen [war], dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet“? 2. Haben sich aufgrund der Hausdurchsuchungen im Nachhinein Anhaltspunkte ergeben, die auf Straftaten dieser Personen hindeuten? 3.1 Ist es richtig, dass der Verein OpenLab Augsburg e. V. gemeinnützige Zwecke verfolgt und so auch vom zuständigen Finanzamt anerkannt wurde? 3.2 Ist es nach Erkenntnissen der Staatsregierung auch richtig, dass der Verein Zwiebelfreunde e. V. gemeinnützige Zwecke verfolgt und so auch vom zuständigen Finanzamt anerkannt wurde? 4.1 Inwieweit lassen die o. g. oder satzungsmäßigen Ziele und Aktivitäten des Vereins OpenLab Augsburg e. V. bzw. des Vereins Zwiebelfreunde e. V. die Annahme zu, dort Spuren oder Hinweise auf Straftaten zu finden ? 4.2 Ist es richtig, dass Mitglieder des OpenLab im Zuge der Hausdurchsuchungen in Gewahrsam genommen wurden? 4.3 Wenn ja, wie lange dauerte und auf welcher Rechtsgrundlage fußte diese Gewahrsamnahme (bitte unter genauer Nennung der Rechtgrundlage, des Sachverhalts und Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsgrundlage)? 5.1 Nach welchen Gegenständen und Daten genau wurde bei der Durchsuchung gesucht? 5.2 Ist es richtig, dass Beamte trotz anderslautendem Beschluss des Amtsgerichts München auch Daten beschlagnahmten , die sich auf einen Zeitraum vor 2018 bezogen? 5.3 Falls ja, wie ist das zu rechtfertigen? 6.1 Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, inwieweit die beschlagnahmten Datenträger und Geräte als Arbeitsgeräte der durch die Durchsuchungen betroffenen , nicht beschuldigten Personen sind? 6.2 Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, inwieweit hier die Arbeitsfähigkeit bzw. die Freiheit des Berufs der Betroffenen beeinträchtigt wird? 6.3 Wann ist mit einem Abschluss der Datenauswertung und einer Rückgabe von Geräten und Datenträgern zu rechnen? 7.1 Hält die Staatsregierung unter Einbeziehung aller Tatsachen und die durch die Durchsuchung bedingten Grundrechtseinschränkungen eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von höchstpersönlichen Gegenständen bei nicht beteiligten Personen in diesem Rahmen für verhältnismäßig? 7.2 Inwieweit waren das Staatsministerium des Innern und für Integration und das Staatsministerium der Justiz über die Durchsuchungen informiert oder wurden im Nachgang der Durchsuchungen informiert oder haben die Staatsministerien im Zusammenhang mit dem Vorgang Weisungen an die nachgelagerten Behörden erteilt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.11.2018 Drucksache 17/23675 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23675 8.1 Hält die Staatsregierung die Nutzung von Tor (The Onion Router) oder ähnlichen Verschlüsselungs- und Anonymisierungsmechanismen durch Privatpersonen für potenziell sicherheitsrelevant? 8.2 Stand die Nutzung des Tor-Mechanismus durch einen entsprechenden E-Mail-Provider in Zusammenhang mit den Durchsuchungen rund um das OpenLab Augsburg ? 8.3 Stehen bzw. standen weitere Personen, die Tor und ähnliche Verschlüsselungs- und Anonymisierungsmechanismen nutzen unter besonderer Beobachtung durch Behörden des Freistaates? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 30.08.2018 1.1 Ist es richtig, dass den von den Durchsuchungen Betroffenen vor der Durchsuchung keine Straftaten zur Last gelegt wurden? Dies ist zutreffend. Das von der Kriminalpolizeiinspek tion mit Zentralaufgaben – KPI(Z) – Schwaben Nord unter der Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft München/Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) wegen des Tatvorwurfs der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Strafgesetzbuch – StGB) und der Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) geführte Ermittlungsverfahren richtet sich gegen Unbekannt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist ein 43 Seiten umfassendes und in der Form eines Reiseführers aufgemachtes Dokument, welches im Vorfeld des am 30.06.2018 und 01.07.2018 in Augsburg abgehaltenen Bundesparteitags der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) unter dem Titel „Riot-Maker Augsburg – Für Krawalltouristen – Den AfD-Bundesparteitag am 30.06./01.07.2018 angreifen“ im Internet über die Seite „Augsburg für Krawalltouristen“ verbreitet wurde. Es enthält u. a. konkrete Aufrufe zu Farbangriffen, Steinwürfen, getarnten Nagelbrettern auf Straßen oder zur Inbrandsetzung von Kraftfahrzeugen samt entsprechenden Anleitungen. 1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Hausdurchsuchungen vorgenommen (bitte unter genauer Nennung der Rechtgrundlage, des Sachverhalts und Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsgrundlage)? Es handelt sich in sämtlichen Fällen um Durchsuchungen bei Dritten im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO). Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, muss derzeit davon abgesehen werden, die genaueren Erwägungen, die zur konkreten Durchsuchungsmaßnahme geführt haben, darzulegen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Landtags zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Interessen bei der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Ergänzend kann lediglich mitgeteilt werden, dass die Zulässigkeit der Maßnahme nach § 103 StPO auch Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, nachdem die von den Maßnahmen Betroffenen hiergegen Beschwerde eingelegt haben. Nachdem das Amtsgericht München den Beschwerden nicht abgeholfen hat, lag das Verfahren der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts München I vor. Die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom 17.08.2018 zugunsten der Beschwerdeführer entschieden (vgl. ergänzend die Ausführungen in der Antwort zu Frage 6.3). 1.3 Falls sich die Durchsuchungen auf § 103 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) stützen, welche Tatsachen lagen vor, „aus denen zu schließen [war], dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet “? Die beim Amtsgericht München erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse enthalten diesbezüglich entsprechende Ausführungen . Weitergehende Ausführungen können derzeit aufgrund der noch andauernden Ermittlungen nicht getätigt werden. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 1.2 verwiesen werden. 2. Haben sich aufgrund der Hausdurchsuchungen im Nachhinein Anhaltspunkte ergeben, die auf Straftaten dieser Personen hindeuten? Derzeit liegen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass keine Auswertung der sichergestellten Datenträger erfolgte. Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 6.3 wird insoweit ergänzend Bezug genommen. 3.1 Ist es richtig, dass der Verein OpenLab Augsburg e. V. gemeinnützige Zwecke verfolgt und so auch vom zuständigen Finanzamt anerkannt wurde? 3.2 Ist es nach Erkenntnissen der Staatsregierung auch richtig, dass der Verein Zwiebelfreunde e. V. gemeinnützige Zwecke verfolgt und so auch vom zuständigen Finanzamt anerkannt wurde? Aufgrund des in § 30 Abgabenordnung normierten und gem. § 355 StGB für Amtsträger strafbewehrten Steuergeheimnisses darf die Finanzverwaltung keine näheren Auskünfte zu den steuerlichen Verhältnissen der Vereine OpenLab Augsburg e. V. und Zwiebelfreunde e. V. erteilen. Vom Steuergeheimnis wird auch die Feststellung geschützt , ob die betreffenden Körperschaften als gemeinnützig anerkannt sind bzw. inwieweit die Organisationen gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig tätig werden. Die Steuerverwaltung ist zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet, das heißt, es ist der Steuerverwaltung verboten, Verhältnisse eines anderen unbefugt zu offenbaren , die ihr insbesondere in einem Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind. Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht, sondern eine auf verfassungsrechtlichen Verbürgungen beruhende Drucksache 17/23675 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Abwehranspruchsnorm, die dazu dient, Grundrechte des Steuerbürgers zu schützen und zu realisieren (BayVerfGH, Entscheidung vom 11.09.2014 – 67-Iva-13, Rn. 52). Um festzustellen, ob schutzwürdige private Interessen dem parlamentarischen Fragerecht entgegenstehen, sind diese und das Informationsinteresse der Auskunft begehrenden Abgeordneten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen. Die unterschiedlichen Belange müssen einander mit dem Ziel der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden , dass jeder für sich so weit wie möglich seine Wirkung entfaltet. Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung, dass – jedenfalls ohne nähere Spezifizierung – das Interesse des Steuerpflichtigen an Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt, insbesondere, weil kein zwingendes öffentliches Interesse an der Erkenntnis besteht, ob die betroffenen Vereine gemeinnützig tätig waren und als solche vom Finanzamt anerkannt wurden. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird nur dann gewährt, wenn nicht nur die Satzung, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Für Vereine, die eine Steuerbegünstigung als „gemeinnützig “ anstreben, ist es selbstverständlich, dass sich ihre verantwortlichen Organe an die geltende Rechtsordnung halten müssen. Bewusste Rechtsverstöße und vergleichbares Fehlverhalten können auch steuerliche Konsequenzen haben, falls sich der Verein nicht inhaltlich distanziert und gegebenenfalls sogar das betreffende Mitglied ausschließt. 4.1 Inwieweit lassen die o. g. oder satzungsmäßigen Ziele und Aktivitäten des Vereins OpenLab Augsburg e. V. bzw. des Vereins Zwiebelfreunde e. V. die Annahme zu, dort Spuren oder Hinweise auf Straftaten zu finden? Die satzungsmäßigen Ziele und Aktivitäten der Vereine waren in keiner Form Gegenstand der Ermittlungen. 4.2 Ist es richtig, dass Mitglieder des OpenLab im Zuge der Hausdurchsuchungen in Gewahrsam genommen wurden? 4.3 Wenn ja, wie lange dauerte und auf welcher Rechtsgrundlage fußte diese Gewahrsamnahme (bitte unter genauer Nennung der Rechtgrundlage, des Sachverhalts und Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsgrundlage)? Am 20.06.2018 wurden drei Mitglieder des OpenLab Augsburg e. V. um 08.50 Uhr vorläufig im Objekt OpenLab gem. § 127 Abs. 2 StPO festgenommen, da dort in deren unmittelbarer Nähe Chemikalien und eine chemische Formel zur Herstellung von Sprengstoff aufgefunden wurden. Ein Mitglied des OpenLab Augsburg e. V. hatte die Polizeibeamten in die Räumlichkeiten geführt, die anderen beiden wurden darin schlafend angetroffen. Es bestand – angesichts eines vermeintlichen Zufallsfundes – der Anfangsverdacht des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens bzw. von Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) oder das Chemikaliengesetz (ChemikalienG). Nach weiterer Abklärung des Sachverhalts ist der Anfangsverdacht wieder entfallen, die Personen wurden gegen 12.30 Uhr wieder entlassen. Dieser Sachverhalt betrifft nicht das ursprüngliche Ermittlungsverfahren wegen Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten , sondern beruht auf dem Auffinden der Chemikalien in den Räumen des OpenLab Augsburg e. V. 5.1 Nach welchen Gegenständen und Daten genau wurde bei der Durchsuchung gesucht? Gesucht wurde nach Unterlagen und Daten, die Hinweise auf die bislang unbekannten Verantwortlichen für die Inhalte der Webseite „Augsburg für Krawalltouristen“ geben können. 5.2 Ist es richtig, dass Beamte trotz anderslautendem Beschluss des Amtsgerichts München auch Daten beschlagnahmten, die sich auf einen Zeitraum vor 2018 bezogen? 5.3 Falls ja, wie ist das zu rechtfertigen? Hinsichtlich schriftlicher Unterlagen (in Papierform) wie Bankunterlagen etc. wurden ausschließlich Unterlagen aus dem Jahr 2018 sichergestellt. Auf den sichergestellten Laptops, Handys und sonstigen Datenträgern waren teilweise auch Daten betreffend den Zeitraum vor 2018 enthalten. Datenträger können jedoch nicht „teilweise“ sichergestellt werden. Im Rahmen der vorliegenden Durchsuchung war nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft München/ZET ein Auslesen bzw. eine nur teilweise Spiegelung der Festplatte hinsichtlich der ausschließlich im Jahr 2018 generierten Daten technisch nicht möglich, nachdem eine Passwortsicherung vorhanden war. Die Datenträger hätten somit nur insgesamt durch eine Spezialfirma ausgewertet werden können (vgl. Antwort zu Frage 6.3). 6.1 Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, inwieweit die beschlagnahmten Datenträger und Geräte als Arbeitsgeräte der durch die Durchsuchungen betroffenen, nicht beschuldigten Personen sind? 6.2 Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, inwieweit hier die Arbeitsfähigkeit bzw. die Freiheit des Berufs der Betroffenen beeinträchtigt wird? Von den Betroffenen wurde der Umstand, dass die sichergestellten Datenträger als Arbeitsmittel genutzt werden, teilweise im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen geäußert . Darüber hinaus erfolgte der Hinweis auch im Rahmen der Begründung der gegen die Maßnahmen eingelegten Beschwerden, über die die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts München I – nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht München – mit Beschluss vom 17.08.2018 zugunsten der Beschwerdeführer entschieden hat (vgl. ergänzend die Ausführungen in der Antwort zu Frage 6.3). Bei einer Sicherstellung von – auch beruflich genutzten – Computern und Handys lässt sich grundsätzlich eine mit der Beschlagnahme einhergehende Beeinträchtigung der beruflichen Sphäre nicht gänzlich ausschließen. 6.3 Wann ist mit einem Abschluss der Datenauswertung und einer Rückgabe von Geräten und Datenträgern zu rechnen? Mit Beschluss vom 17.08.2018 stellte das Landgericht München I die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom 14.06.2018 und 20.06.2018 fest und hob die Beschlagnahme gegenüber einem Betroffenen sowie die Bestätigung der Beschlagnahme gegenüber weiteren Betroffenen vom 06.07.2018 durch das Amtsgericht München auf und ord- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23675 nete die unverzügliche Herausgabe der am 20.06.2018 beschlagnahmten Gegenstände an. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ermittlungsbehörden führten zu Recht Verfahren gegen die Verantwortlichen der Aufrufe auf den betreffenden Internetseiten. Die Annahme, dass sich bei der Durchsuchung bei den Betroffenen bzw. auf den beschlagnahmten Datenträgern Beweismittel für diese Verfahren finden lassen, sei aber nicht gerechtfertigt; es bestehe keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Auffinden relevanter Daten. Daher wird hinsichtlich der vom Beschluss des Landgerichts München I umfassten Gegenstände keine Datenauswertung erfolgen. Die Herausgabe der vom Beschluss umfassten Gegenstände wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München/ZET vom 23.08.2018 angeordnet . Die KPI(Z) Schwaben Nord wurde mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Betroffenen beauftragt. Die Anordnung wird durch die KPI(Z) Schwaben Nord zeitnah umgesetzt. 7.1 Hält die Staatsregierung unter Einbeziehung aller Tatsachen und die durch die Durchsuchung bedingten Grundrechtseinschränkungen eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von höchstpersönlichen Gegenständen bei nicht beteiligten Personen in diesem Rahmen für verhältnismäßig? Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wurde von der sachbearbeitenden Polizeidienststelle, der Generalstaatsanwaltschaft München/ZET und dem Amtsgericht München bei der Beantragung bzw. dem Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse jeweils geprüft und bejaht. Das Landgericht München I hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 17.08.2018 keine Aussage zur Verhältnismäßigkeit getroffen. 7.2 Inwieweit waren das Staatsministerium des Innern und für Integration und das Staatsministerium der Justiz über die Durchsuchungen informiert oder wurden im Nachgang der Durchsuchungen informiert oder haben die Staatsministerien im Zusammenhang mit dem Vorgang Weisungen an die nachgelagerten Behörden erteilt? Das Staatsministerium des Innern und für Integration (StMI) wurde mit Bericht des Polizeipräsidiums (PP) Schwaben Nord vom 19.06.2018 über die bevorstehenden Durchsuchungsmaßnahmen informiert. Nach Durchführung der Maßnahmen wurde am 20.06.2018 erneut vom PP Schwaben Nord berichtet. Über die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts München I informierte das PP Schwaben Nord das StMI am 22.08.2018. Weisungen wurden diesbezüglich seitens des StMI nicht erteilt. Das Staatsministerium der Justiz wurde, nachdem beim Amtsgericht München die erforderlichen Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt wurden, mit Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 19.06.2018 über die am Folgetag bevorstehenden Durchsuchungsmaßnahmen informiert. Nach Durchführung der Maßnahmen am 20.06.2018 wurde mit Bericht vom 26.06.2018 dem Staatsministerium der Justiz erneut berichtet. Weisungen wurden diesbezüglich seitens des Staatsministeriums der Justiz nicht erteilt. 8.1 Hält die Staatsregierung die Nutzung von Tor (The Onion Router) oder ähnlichen Verschlüsselungsund Anonymisierungsmechanismen durch Privatpersonen für potenziell sicherheitsrelevant? Bei „Tor“ (frühere und ursprüngliche Projekt-Bezeichnung „TOR“) handelt es sich um ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten. Es basiert auf einem verteilten Anonymisierungsnetzwerk mit dynamischer Routenwahl. Hilfsprogramme erlauben dem Anwender die Nutzung des Tor-Netzwerkes und dadurch eine anonymisierte und verschlüsselte Nutzung des Internets. Allein die Verwendung von Anonymisierungs- und Verschlüsselungstechnologie lässt noch keinen Rückschluss auf eine potenzielle Sicherheitsrelevanz zu. 8.2 Stand die Nutzung des Tor-Mechanismus durch einen entsprechenden E-Mail-Provider in Zusammenhang mit den Durchsuchungen rund um das OpenLab Augsburg? Nein, die Nutzung des Tor-Mechanismus hatte keinen Zusammenhang mit den durchgeführten Ermittlungen. 8.3 Stehen bzw. standen weitere Personen, die Tor und ähnliche Verschlüsselungs- und Anonymisierungsmechanismen nutzen unter besonderer Beobachtung durch Behörden des Freistaates? Seitens der Generalstaatsanwaltschaft München und der KPI(Z) Schwaben Nord wurden im Rahmen der geführten Ermittlungen dahin gehend keine Aktivitäten unternommen. Eine inhaltlich erschöpfende Beantwortung für die Behörden des Freistaates kann von hier nicht vorgenommen werden.