Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.06.2018 Wildschäden an Streuobstwiesen Nach Art. 32 Abs. 2 Bayerisches Jagdgesetz besteht keine Möglichkeit, Wildschäden an Obstgärten zu ersetzen. Da runter fallen nach bisheriger Rechtsprechung (Amtsgericht Schorndorf v. 11.03.2009, Az. 2 C 1011/08) auch Streuobst wiesen. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz in Gemeinschafts jagdrevieren die Jagdgenossenschaft, und damit alle Grundeigentümer selbst, wildschadensersatzpflichtig. Zwi schenzeitlich wird es aufgrund der hohen Schäden in der Landwirtschaft immer schwieriger und seltener, dass diese Ersatzpflicht, wie früher gängig, auf die Jagdpächter ver traglich festgelegt werden kann. Sehr häufig wird das für Jäger bald unkalkulierbar hohe Kostenrisiko auch auf einen bestimmten Betrag gedeckelt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Optionen sieht die Staatsregierung, die Ent schädigung von Wildschäden an Streuobstwiesen zu ermöglichen? 2. a) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, das Kostenrisiko für Jägerinnen und Jäger zu minimieren? b) Wie beurteilt die Staatsregierung eine verpflichtende Versicherung für Jägerinnen und Jäger zur Abdeckung der Wildschadensersatzpflicht? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung die Möglichkeit eines Hilfefonds für Wildschäden an Streuobstwiesen? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.09.2018 Vorbemerkung: Zu den Ausführungen zur Anfrage ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der einschlägigen Norm nicht um Art. 32 Abs. 2 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), sondern um § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) handelt. Diese Bundes vorschrift ist in den Ausführungen zur Anfrage außerdem materiell unzureichend dargestellt. Aus der zitierten Norm ergibt sich nicht, dass keine Möglichkeit bestünde, Wild schäden an Obstgärten zu ersetzen. Vielmehr ist dort gere gelt, dass die Ersatzpflicht von der Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird. Die Fragen gehen daher von unzutreffenden rechtlichen Einschätzun gen aus. Bei dem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Wild schadens handelt es sich überdies um einen privatrecht lichen Schadensersatzanspruch, der vor den Zivilgerichten geltend gemacht wird. Zur Frage der Einordnung von Streu obstwiesen als Obstgärten i. S. d. § 32 Abs. 2 BJagdG gibt es zivilrechtliche Rechtsprechung, die sehr uneinheitlich ist. Die Beurteilung, ob ein Obstgarten i. S. v. § 32 BJagdG vorliegt, kann daher schwerlich pauschal getroffen werden. Vielmehr kann sie von den Umständen des Einzelfalls und den Gegebenheiten vor Ort abhängen. Zutreffend ist zwar, dass die Verpflichtung zur Erstattung durch den Pachtvertrag auf den Pächter übertragen werden kann. Das in den Ausführungen zur Anfrage angesprochene Problem, dass eine solche vertragliche Übertragung zuneh mend nicht mehr erfolgt, ist aber generell auf vermehrte Schwarzwildschäden zurückzuführen und bildet im Bereich von Streuobstwiesen keine Einzelfallkonstellation. Überdies ist die Aufgabe der Jagd in den Ausführungen zur Anfrage nicht ausreichend berücksichtigt. Das Jagdrecht ist in erster Linie auf die Vermeidung von Schäden durch Regulation der Wildbestände ausgerichtet. Der Wildscha densersatz dagegen ist das letzte Mittel zum Schutz des Geschädigten. Darüber hinaus steht für den Landwirt die Bewirtschaftung seiner Flächen im Vordergrund und nicht der Schadensersatz. 1. Welche Optionen sieht die Staatsregierung, die Entschädigung von Wildschäden an Streuobstwie sen zu ermöglichen? Wie in der Vorbemerkung erläutert, besteht die zivilrecht liche Möglichkeit des Ersatzes von Wildschäden an Streu obstwiesen bereits. Es ist keine staatliche Entschädigung für Wildschäden vorgesehen, da Schäden durch wildlebende Tiere grund sätzlich durch den Staat nicht zu ersetzen sind. Anders zu bewerten sind Schäden durch dem Jagdrecht unterliegende, ganzjährig geschonte Arten, bei denen der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.11.2018 Drucksache 17/23678 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23678 Staat in der Verantwortung zum Erhalt und Interessenaus gleich steht. Hier kann die finanzielle Entschädigung neben Prävention und Beratung einen wesentlichen Baustein des Konfliktmanagements darstellen. Ein solcher Fall liegt der Anfrage nicht zugrunde. 2. a) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, das Kostenrisiko für Jägerinnen und Jäger zu mi nimieren? Zur Frage des Kostenrisikos für Jäger hinsichtlich der Er satzpflicht wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen sind aufgrund der Hegeverpflichtung die Mög lichkeiten der Bejagung auszuschöpfen und Schäden bei spielsweise durch eine Schwerpunktbejagung auf ein mög lichst geringes Maß zu verringern. b) Wie beurteilt die Staatsregierung eine verpflich tende Versicherung für Jägerinnen und Jäger zur Abdeckung der Wildschadensersatzpflicht? Pflichtversicherungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherungsnehmer durch eine Rechtsnorm zu ihrem Abschluss verpflichtet ist. Das Jagdrecht sieht das für eine solche Konstellation nicht vor. Der zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich zudem deutlich von den Zielen bestehender Pflichtversiche rungen (z. B. KfzHaftpflichtversicherung, Jagdhaftpflicht versicherung, Luftfahrzeughaftpflichtversicherung, Atom Haftpflichtversicherung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen). In diesen Fällen sind außerordentlich hohe Schä den zu befürchten, welchen der Geschädigte nicht durch Schutzmaßnahmen vorbeugen kann und die dessen finan zielle Möglichkeiten weit überschreiten würden. Insoweit kommt die Einführung einer Pflichtversicherung nicht infrage. 3. Wie beurteilt die Staatsregierung die Möglichkeit eines Hilfefonds für Wildschäden an Streuobst wiesen? Siehe Antwort zu Frage 1.