Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger (fraktionslos) vom 02.08.2018 Schulbegleiter in Unterfranken Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Kostensätze werden den sogenannten Schulbegleitern in Unterfranken seitens des Bezirks nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) § 53 ff gezahlt? a) Welche Kostensätze werden von den einzelnen Landkreisen Unterfrankens (differenzierte Beiträge einzeln auflisten) nach Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) § 35a sogenannten Schulbegleitern gezahlt? b) Wie viele Schüler an Regel- bzw. Förderschulen haben in Unterfranken von 2010 bis heute einen Schulbegleiter bewilligt bekommen (Auflistung nach Landkreisen und Schuljahren)? 2. Woraus resultieren eventuelle unterschiedliche Beträge beim Bezirk und in den Landkreisen? a) Unterscheiden sich die Kostensätze des Bezirks Unterfranken von denen der übrigen Sätze der anderen Bezirke? b) Warum besteht gegebenenfalls ein solcher Unterschied ? 3. Welche unterschiedlichen Aufgaben nehmen die Schulbegleiter nach Eingliederungshilfe und Jugendhilfe wahr? a) Worin unterscheiden sich diese unterschiedlichen Aufgaben ? 4. Wie viele Schulbegleiter sind an Unterfrankens Schulen (aufgelistet nach Schulart: Grundschule, Mittelschule , Realschule, Gymnasium, Berufsschule, Wirtschaftsschule und Förderschule) eingesetzt? 5. Welchen Reformbedarf sieht die Staatsregierung bei der derzeitigen Form der Schulbegleiter an Förderund Regelschulen? Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 06.09.2018 1. Welche Kostensätze werden den sogenannten Schulbegleitern in Unterfranken seitens des Bezirks nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) § 53 ff gezahlt? a) Welche Kostensätze werden von den einzelnen Landkreisen Unterfrankens (differenzierte Beiträge einzeln auflisten) nach Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) § 35a sogenannten Schulbegleitern gezahlt? b) Wie viele Schüler an Regel- bzw. Förderschulen haben in Unterfranken von 2010 bis heute einen Schulbegleiter bewilligt bekommen (Auflistung nach Landkreisen und Schuljahren)? Die Höhe der Vergütung bemisst sich im Grundsatz nach der notwendigen fachlichen Qualifikation des Schulbegleiters/ der Schulbegleiterin. Die Fachlichkeit wiederum bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes. Der Bezirk Unterfranken richtet sich für seinen Zuständigkeitsbereich bei der Festsetzung der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst ). Für Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, die keine besondere Qualifikation benötigen (was regelmäßig der Fall ist), gelten ab 01.09.2018 folgende Vergütungssätze : – 25,57 Euro je Zeitstunde, wenn die Schulbegleitung durch einen Dienst erbracht wird und – 23,97 Euro je Zeitstunde, wenn die Eltern als Arbeitgeber fungieren. Eine Übersicht über die Vergütungsregelungen der unterfränkischen Jugendämter liegt der Staatsregierung nicht vor. Die Statistischen Berichte des Landesamtes für Statistik zur Sozialhilfe sowie zur Kinder- und Jugendhilfe enthalten keine Angaben zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulbegleitung bewilligt worden ist. Der Bezirk Unterfranken hat zur Entwicklung der Schulbegleitung im Bereich des SGB XII folgende Angaben zur Verfügung gestellt: Bezirk Unterfranken Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die durch eine Schulbegleitung unterstützt worden sind (nach SGB XII) in Regelschulen in Förderschulen insges. 2010 51 91 142 2011 90 132 222 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.10.2018 Drucksache 17/23703 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23703 Bezirk Unterfranken Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die durch eine Schulbegleitung unterstützt worden sind (nach SGB XII) in Regelschulen in Förderschulen insges. 2012 114 139 253 2013 133 154 287 2014 141 171 312 Schuljahr 2015/2016 174 204 378 Schuljahr 2016/2017 169 243 412 Schuljahr 2017/2018 167 252 419 Angaben dazu, wie sich seit 2010 die Anzahl der Kinder verändert hat, die in unterfränkischen Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) von Schulbegleitern unterstützt werden, liegen der Staatsregierung nicht vor. 2. Woraus resultieren eventuelle unterschiedliche Beträge beim Bezirk und in den Landkreisen? a) Unterscheiden sich die Kostensätze des Bezirks Unterfranken von denen der übrigen Sätze der anderen Bezirke? b) Warum besteht gegebenenfalls ein solcher Unterschied ? Eine Übersicht über die Vergütungsregelungen aller bayerischen Bezirke sowie Jugendämter liegt der Staatsregierung nicht vor. Die Eingliederungshilfe wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Bezirken im eigenen Wirkungskreis erbracht. Der Staat ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Insofern bestehen für die konkrete Ausgestaltung der Verwaltungsabläufe wie auch der Leistungen im Einzelfall entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Bemessung der Höhe der Entgelte für Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter. Jeder Leistungsträger ist berechtigt, die Höhe der Vergütungssätze für die Schulbegleitung für seinen Zuständigkeitsbereich selbst festzusetzen. Da bei der Höhe der Vergütung die regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise das unterschiedliche Lohn-, Miet- und allgemeine Preisniveau sowie Angebot und Nachfrage bezüglich Schulbegleitungen, kommen von Kostenträger zu Kostenträger unterschiedliche Vergütungssätze zustande. 3. Welche unterschiedlichen Aufgaben nehmen die Schulbegleiter nach Eingliederungshilfe und Jugendhilfe wahr? a) Worin unterscheiden sich diese unterschiedlichen Aufgaben? Bei der Schulbegleitung handelt es sich um eine eingliederungshilferechtliche Leistung nach § 35a SGB VIII und §§ 53 ff SGB XII zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung. Im Rahmen des Sozialhilferechts werden die Kosten für die Schulbegleitung von Kindern und Jugendlichen mit geistiger oder körperlicher bzw. mehrfacher Behinderung übernommen, im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Aufgabe der Schulbegleitung ist es, Kinder und Jugendliche , die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf individuelle Hilfe angewiesen sind, zu unterstützen. Die Schulbegleitung hat Defizite im pflegerischen, sozialen , emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen . Die konkrete Tätigkeit der Schulbegleitung richtet sich nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der Schülerin/des Schülers. Die Bandbreite der Aufgaben einer Schulbegleitung kann deshalb von der Begleitung auf dem Schulweg und gelegentlichen Unterstützungsleistungen während des Unterrichts bis hin zu einer intensiven Betreuung während der gesamten Unterrichtszeit reichen. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können und dürfen jedoch keine Unterrichtsaufgaben übernehmen; sie sind keine Zweitlehrer. Für die Vermittlung des Lehrstoffes sind allein die Lehrkräfte bzw. der mobile sonderpädagogische Dienst zuständig. 4. Wie viele Schulbegleiter sind an Unterfrankens Schulen (aufgelistet nach Schulart: Grundschule , Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule , Wirtschaftsschule und Förderschule) eingesetzt ? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. 5. Welchen Reformbedarf sieht die Staatsregierung bei der derzeitigen Form der Schulbegleiter an Förder- und Regelschulen? Die Notwendigkeit für eine Gesetzesänderung wird seitens der Staatsregierung aktuell nicht gesehen.