Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 08.08.2018 Verfüllung von Gruben und Brüchen Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Trockengewinnungsstellen wurden seit 2001 genehmigt (bitte aufgelistet nach Jahr und Regie rungsbezirk)? 2. Bei wie vielen der genehmigten Trockenverfüllungen handelt es sich um Vollverfüllungen? 3. Wie viel potenzieller Verfüllraum wird in Trockengewin nungsstellen nicht verfüllt? 4. Bei wie vielen der genehmigten Nassverfüllungen handelt es sich um Vollverfüllungen mit Fremdmaterial (bitte aufgelistet nach Jahr und Regierungsbezirk)? 5. Wie viel potenzieller Verfüllraum wird in Nassgewin nungsstellen nicht verfüllt? 6. Welche Gründe des öffentlichen Interesses wurden für die Genehmigung von Vollverfüllungen in den jeweili gen Regierungsbezirken herangezogen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie sowie dem Staatsminsterium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.09.2018 Vorbemerkung: Anfang 2018 wurde zur Beantwortung von insgesamt vier Landtagsanfragen (Drs. 17/21685, 17/21686, 17/21688, 17/21689) zum Thema „Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten“ eine umfangreiche Datenerhebung bei den Kreisverwaltungsbehörden und Bergämtern durchge führt. Weitere Daten liegen dem Staatsministerium für Um welt und Verbraucherschutz (StMUV) nicht vor. 1. Wie viele Trockengewinnungsstellen wurden seit 2001 genehmigt (bitte aufgelistet nach Jahr und Regierungsbezirk)? Die Daten liegen der Staatsregierung nicht vor. Die Zusam menstellung der Daten ist aufwendig und innerhalb der vor gegebenen Frist nicht möglich. 2. Bei wie vielen der genehmigten Trockenverfüllungen handelt es sich um Vollverfüllungen? Hinsichtlich der Anzahl der seit 2001 genehmigten Trocken verfüllungen wird auf die Antwort der Staatsregierung zu der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Annette Karl (SPD) vom 07.12.2017, Tabelle 1 (Drs. 17/21688) verwiesen. Bei der Verfüllung von Gruben handelt es sich in der Regel um Verfüllungen mit dem Ziel der Wiederherstellung des Aus gangsgeländeniveaus. Aus hydrogeologischen Gründen, aus Gründen des Naturschutzes oder aufgrund der An forderungen wegen der beabsichtigten Nachfolgenutzung muss die Geländegestalt jedoch fast immer – mindestens geringfügig – umgestaltet werden, wodurch Volumendefizite fast unvermeidlich sind. Einige Abbauunternehmen haben zudem generell entschieden, dass ihre Abbaustellen nicht mit Fremdmaterial verfüllt werden. Die genaue Anzahl der weitgehenden bzw. Vollverfüllungen liegt der Staatsregie rung nicht vor. 3. Wie viel potenzieller Verfüllraum wird in Trockengewinnungsstellen nicht verfüllt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor (siehe auch Antwort zu Frage 2). Volumenberechnungen für Gruben und Tagebaue erfordern aufwendige Vermes sungen und werden nur ausnahmsweise durchgeführt. Der potenzielle Verfüllräum lässt sich daher auch nicht kurzfris tig erheben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.10.2018 Drucksache 17/23720 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23720 4. Bei wie vielen der genehmigten Nassverfüllungen handelt es sich um Vollverfüllungen mit Fremdmaterial (bitte aufgelistet nach Jahr und Regierungsbezirk )? Hinsichtlich der Anzahl der seit 2001 genehmigten Nass verfüllungen mit Fremdmaterial wird auf die Antwort der Staatsregierung zu der Schriftlichen Anfrage der Abge ordneten Annette Karl (SPD) vom 07.12.2017, Tabelle 4 (Drs. 17/21688), verwiesen. Abhängig von der Folgenut zung (z. B. Landwirtschaft, Badesee, Feuchtbiotop) werden sowohl Voll als auch Teilverfüllungen (z. B. zur Ufergestal tung) genehmigt. Die genaue Anzahl der Vollverfüllungen liegt der Staatsregierung nicht vor. 5. Wie viel potenzieller Verfüllraum wird in Nassgewinnungsstellen nicht verfüllt? Gem. der Vereinbarung (Eckpunktepapier) zwischen dem damaligen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e. V. vom 21.06.2001 im Rahmen des Umweltpakts Bayern sollen nasse Gruben und Brüche aus Gründen des Grundwasserschutzes grundsätzlich nicht mehr verfüllt werden; ausgenommen davon ist der Einbau von unbedenklichem Material aus dem örtlichen Abbau. Eine ausnahmsweise Verfüllung von nassen Gruben und Brüchen mit Fremdmaterial kann nur genehmigt werden, wenn der Grundwasserschutz gewahrt bleibt und die Ver füllung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Genaue Zahlen liegen der Staatsregierung hierzu nicht vor. 6. Welche Gründe des öffentlichen Interesses wurden für die Genehmigung von Vollverfüllungen in den jeweiligen Regierungsbezirken herangezogen ? Hinsichtlich der Anzahl der seit 2001 genehmigten Nass verfüllungen mit Fremdmaterial wird auf die Antwort der Staatsregierung zu der Schriftlichen Anfrage der Abge ordneten Annette Karl (SPD) vom 07.12.2017, Tabelle 4 (Drs. 17/21688), verwiesen. Bei der damaligen Abfrage wur de aufgrund der Fragestellung nicht zwischen Voll und Teil verfüllungen differenziert. Bezüglich der Gründe des öffent lichen Interesses für die Genehmigung von Vollverfüllungen ist somit auf Basis der vorliegenden Daten keine dezidierte Aussage möglich.