Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 05.07.2018 Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Träger führen in Bayern das FSJ durch (bitte Einzelauflistung)? b) Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben das FSJ in den letzten zehn Jahren absolviert (bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren, differenziert zwischen weiblich und männlich und Wohnort nach Regierungsbezirken )? c) Welcher Träger bildete die in Frage 1 b erfragten Teilnehmerinnen und Teilnehmer im FSJ aus (bitte die Teilnehmer aufgeschlüsselt auf die Träger)? 2. a) Was bekommt ein Träger für eine Teilnehmerin bzw. einen Teilnehmer? b) Wie hat sich dieser in Frage 2 a abgefragte Betrag in den letzten zehn Jahren verändert? c) Wie viele staatliche Mittel wurden in den letzten zehn Jahren an die Träger ausbezahlt (bitte aufgeschlüsselt nach Träger, Jahr und Zuschuss)? 3. a) Was bekommt eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer im FSJ? b) Wie hat sich der in Frage 3 a abgefragte Betrag in den letzten zehn Jahren verändert? c) Wie hoch ist der staatliche Zuschuss pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer? 4. a) Welche konkreten Aufgaben erledigen FSJ-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer? b) Welche Voraussetzungen muss eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer erfüllen? c) Wer hat die fachliche Aufsicht über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben ? 5. a) Welche Voraussetzungen muss ein Träger konkret erfüllen , um zugelassen zu werden, FSJ-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer einzustellen? b) Werden die Träger kontrolliert? c) Wenn ja, wie oft? 6. a) Besteht eine Anerkennung der Träger auf Dauer? b) Besteht eine Anerkennung der Träger befristet? c) Wenn befristet, wie lange? 7. a) Wann wurde letztmalig die Förderrichtlinie geändert? b) Welche konkreten Änderungen gab es bei der letzten Änderung der Richtlinie im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie ? 8. a) Haben diese Änderungen (siehe Fragen 7 a und b) finanzielle Auswirkungen auf Träger und Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer (bitte aufgeschlüsselt nach Trägern und Teilnehmerinnen/Teilnehmern)? b) Wie sieht die Entwicklung der Gesamtzuschüsse pro Jahr des Freistaates Bayern in den letzten zehn Jahren aus? c) Gedenkt die Staatsregierung die Mittel im Doppelhaushalt 2019/2020 zu erhöhen? Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 17.09.2018 1. a) Welche Träger führen in Bayern das FSJ durch (bitte Einzelauflistung)? Aktuell gibt es folgende zugelassene Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern: Träger des FSJ in Bayern 1 Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e. V. (ASB) 2 Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V. (AWO) 3 Augustinum gemeinnützige GmbH – Philadelphischer Ring (Augustinum) 4 Bayerische Sportjugend im Bayer. Landes-Sportverband e. V. (BLSV) 5 Bayerisches Rotes Kreuz (BRK) KdöR 6 Berufliche Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft gGmbH (bfz) 7 Bundesarbeitsgemeinschaft mobiler Spielkultureller Projekte (BAG) – Spielmobile e. V. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.11.2018 Drucksache 17/23771 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23771 Träger des FSJ in Bayern 8 Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste gGmbH (bpa) – Gemeinnützige Gesellschaft für bürgerschaftliche Freiwilligendienste, pädagogische Begleitung, Aus- und Fortbildung mbH – Landesgeschäftsstelle Bayern 9 Christlicher Verein Junger Menschen Gesamtverband in Deutschland e. V. (CVJM) 10 Deutscher Jugendverband „Entschieden für Christus“ e. V. (EC-Verband) 11 Diakoniewerk Martha-Maria e. V. 12 Evang.-Luth. Diakoniewerk Neuendettelsau KdöR 13 Diakonisches Werk Bayern e. V. 14 EOS – Erlebnispädagogik e. V. 15 Evangelische Jugend München – Freiwillige Soziale Dienste (FSD) Südbayern 16 Evangelische Jugend Nürnberg – Freiwillige Soziale Dienste (FSD) Nordbayern 17 Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e. V. (Freunde der Erziehungskunst) 18 Internationale Jugendgemeinschaftsdienste (ijgd) – Landesverein Süddeutschland e. V. – Jugendbauhütte Regensburg (Projekt der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in Trägerschaft der ijgd) 19 Internationaler Bund (IB) – Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V. – IB Süd 20 Jesus-Initiative e. V. 21 Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. – Landesverband Bayern 22 Katholische Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) FSJ – Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Bayern und Caritasverband Bayern/IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit e. V. 23 Know-How sozial e. V. 24 Kreisjugendring (KJR) Miesbach 25 Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Bayern e. V. (Lebenshilfe) 26 Malteser Hilfsdienst e. V. Träger des FSJ in Bayern 27 netzwerk-m e. V. 28 Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e. V. (Der Paritätische) 29 Stadt Forchheim 30 Wort des Lebens e. V. (WDL) b) Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben das FSJ in den letzten zehn Jahren absolviert (bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren, differenziert zwischen weiblich und männlich und Wohnort nach Regierungsbezirken)? Ein FSJ-Projektjahr beginnt jeweils zum 01. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. Eine Aufschlüsselung ist deshalb nur nach FSJ-Projektjahren und nicht nach Kalenderjahren möglich. Statistische Erhebungen zum FSJ erfolgen nur für Bayern insgesamt, nicht jedoch für einzelne Regierungsbezirke oder Landkreise bzw. kreisfreie Städte. Die Träger melden nur die Zahl der Teilnehmenden für ganz Bayern, aber nicht aufgeschlüsselt nach den Einsatz- oder Wohnorten der Freiwilligen. Die Anzahl der Teilnehmenden am FSJ in Bayern wird vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bei den nach § 10 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) zugelassenen Trägern erhoben. Stichtag ist der 01. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Anzahl der Teilnehmenden am FSJ in Bayern nach Geschlecht hat sich seit dem FSJ-Projektjahr 2008/2009 wie folgt entwickelt: Anzahl der Teilnehmenden am FSJ in Bayern nach Geschlecht (Stichtag: 1. Oktober) 2008/ 2009 2009/ 2010 2010/ 2011 2011/ 2012 2012/ 2013 insgesamt 2.782 3.122 3.204 4.063 3.499 weiblich 1.831 1.925 1.970 2.507 2.264 männlich 951 1.197 1.234 1.556 1.235 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 2016/ 2017 2017/ 2018 insgesamt 3.788 3.948 3.836 4.008 4.024 weiblich 2.449 2.516 2.393 2.593 2.607 männlich 1.339 1.432 1.443 1.415 1.417 Drucksache 17/23771 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Welcher Träger bildete die in Frage 1 b erfragten Teilnehmerinnen und Teilnehmer im FSJ aus (bitte die Teilnehmer aufgeschlüsselt auf die Träger)? Die Verteilung der Teilnehmenden am FSJ in Bayern auf die Träger stellt sich in den vergangenen zehn FSJ-Projektjahren wie in Anlage 1 „Anzahl der Teilnehmenden am FSJ in Bayern nach Trägern“ dar. 2. a) Was bekommt ein Träger für eine Teilnehmerin bzw. einen Teilnehmer? Das FSJ wird sowohl vom Bund auf Basis der „Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD)“ als auch vom Freistaat Bayern gefördert. Die bayerische Landesförderung des FSJ wird in der „Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-FöR)“ geregelt. Nach Nr. 2 FSJ-FöR werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben gefördert. Die Förderung erfolgt nach Nr. 5.2 FSJ-FöR in Form einer Teilnehmendenpauschale, die die Träger für jeden Teilnehmenden am FSJ erhalten. Die Teilnehmendenpauschale beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Sofern ein Träger in einem FSJ-Projektjahr einen Überschuss erzielt, verringert sich der Förderbetrag in diesem Jahr um genau diesen Überschuss. Dabei sind Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmende durchgeführt werden, nicht förderfähig. Zudem hat der Träger nach Nr. 5.4 FSJ-FöR einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 Prozent, an den förderfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden. b) Wie hat sich dieser in Frage 2 a abgefragte Betrag in den letzten zehn Jahren verändert? Die aktuelle FSJ-FöR ist seit 01.09.2017 in Kraft. Die beiden Vorgängerrichtlinien zur Förderung der Durchführung des FSJ in Bayern waren vom 01.08.2006 bis 31.12.2011 bzw. vom 01.09.2011 bis 31.08.2017 in Kraft. Auch nach diesen Richtlinien erfolgte die Förderung der Träger in Form einer Teilnehmendenpauschale. Allerdings war die Höhe der Teilnehmendenpauschale in beiden Richtlinien nach der Dienstzeit der Teilnehmenden am FSJ gestaffelt: – 01.08.2006 bis zum 31.12.2011: Bei zwölfmonatiger Dienstzeit bis zu 335 Euro, bei Verlängerungen der Dienstzeit über 12 Monate hinaus für jeden weiteren Dienstmonat bis zu 15 Euro und bei Dienstzeiten von weniger als 12 Monaten bis zu 25 Euro je vollem Dienstmonat. – 01.09.2011 bis zum 31.08.2017: Bei mindestens zwölfmonatiger Dienstzeit bis zu 335 Euro und bei Dienstzeiten von weniger als 12 Monaten bis zu 26 Euro je vollem Dienstmonat. c) Wie viele staatliche Mittel wurden in den letzten zehn Jahren an die Träger ausbezahlt (bitte aufgeschlüsselt nach Träger, Jahr und Zuschuss)? Die Aufbewahrungsfristen bei der Bewilligungsbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) im Rahmen der FSJ-Förderung betragen fünf Jahre nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung. Ältere Daten sind daher nicht mehr vorhanden. Die Förderung der bayerischen FSJ- Träger mit Landesmitteln für die FSJ-Projektjahre 2010/2011 bis 2017/2018 ist in der Anlage 2 „Förderung der bayerischen FSJ-Träger mit Landesmitteln“ zusammengefasst. 3. a) Was bekommt eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer im FSJ? Der rechtliche Rahmen des FSJ wird durch das JFDG vorgegeben . § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG legt fest, dass die Freiwilligen für die Ableistung des Dienstes unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld bzw. anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen. Ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 Sozialgesetzbuch – SGB – Sechstes Buch – VI) nicht übersteigt. Die bayerische FSJ-FöR sieht zudem einen Mindestbetrag für das Taschengeld vor. Nach Nr. 4.2 FSJ-FöR muss der Träger sicherstellen, dass an jeden Teilnehmenden ein Taschengeld in Höhe von mindestens 150 Euro monatlich geleistet wird, sofern dem Teilnehmenden vom Träger kostenfrei Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, darf die Gesamtsumme aus Taschengeld und Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung 300 Euro monatlich nicht unterschreiten. Die tatsächliche Höhe der an die Teilnehmenden am FSJ ausbezahlten Beträge für Taschengeld und Geldersatzleistungen wird von den Trägern bzw. den Einsatzstellen nach den Maßgaben von JFDG und FSJ-FöR eigenständig festgelegt . Zudem besteht während des FSJ grundsätzlich eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung werden gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV dabei vollständig von der Einsatzstelle bzw. vom Träger übernommen. b) Wie hat sich der in Frage 3 a abgefragte Betrag in den letzten zehn Jahren verändert? Das JFDG ist mit Wirkung vom 01.06.2008 in Kraft getreten. Seitdem gelten die unter Frage 3 a beschriebenen Regelungen . Die bayerischen Richtlinien zur FSJ-Förderung, die vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2017 in Kraft waren, enthielten dieselbe Regelung wie die aktuelle FSJ-FöR. Die Richtlinien zur FSJ-Förderung, die vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2011 in Kraft waren, legten keinen Mindestbetrag für Taschengeld und Geldersatzleistungen fest. c) Wie hoch ist der staatliche Zuschuss pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 a verwiesen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23771 4. a) Welche konkreten Aufgaben erledigen FSJ-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer? Grundsätzlich trägt der Träger des FSJ die Gesamtverantwortung für die rechtmäßige Durchführung des FSJ. In § 2 Abs. 1 JFDG ist festgelegt, dass die Teilnehmenden am FSJ einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten der Teilnehmenden am FSJ in den Einsatzstellen der Träger arbeitsmarktneutral zu gestalten sind. Die jeweilige Einsatzstelle muss gewährleisten, dass die Teilnehmenden am FSJ zusätzlich eingesetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt werden und deren Neueinrichtung nicht verhindert wird. Zudem regelt § 3 Abs. 1 JFDG, dass das FSJ ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen z. B. der Alten-, Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe, im Sport, der Kultur oder in der Denkmalpflege geleistet wird. In Nr. 4.1.2 Satz 5 FSJ-FöR ist festgelegt, dass die von der Staatsregierung festgelegten Kriterien zur Bewertung der Arbeitsmarktneutralität der Tätigkeiten von Freiwilligen und die Kriterien zur Bewertung der Gemeinwohlorientierung bayerischer Einsatzstellen im FSJ einzuhalten sind. Weiterhin ist der Träger nach § 5 Abs. 4 JFDG verpflichtet, mit den Einsatzstellen eine Vereinbarung abzuschließen. In dieser wird festgelegt, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen gemeinsam die Ziele des FSJ, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen, verfolgen . In Nr. 4.1.1 Satz 4 FSJ-FöR ist festgelegt, dass jeder zugelassene Träger des FSJ in Bayern die jeweils geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern zu beachten hat. Diese sehen auch eine Beschreibung der jeweiligen Einsatzstellen mit Einsatzbereichen und konkreten Aufgaben der Freiwilligen in der jeweiligen Einsatzstelle vor. Diese konkrete Festlegung der Aufgaben der Freiwilligen in der Einsatzstelle liegt in der Autonomie der Träger. b) Welche Voraussetzungen muss eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer erfüllen? Die Freiwilligen müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Darüber hinaus liegt es in der Autonomie des Trägers, in Abstimmung mit seinen Einsatzstellen Voraussetzungen und Kriterien für die Einstellung festzulegen, wie z. B. ein Mindestalter. c) Wer hat die fachliche Aufsicht über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben? Das FSJ ist in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen und sieht deshalb eine pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ vor. § 5 Abs. 2 Satz 1 JFDG legt fest, dass die pädagogische Begleitung durch den Träger auch die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle sowie eine individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle umfasst. Gemäß den in Bayern geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ erfolgt die Anleitung durch eine fachlich im Sinne des Tätigkeitsfeldes qualifizierte Person, die während der Einsatzzeiten einer oder eines Freiwilligen überwiegend präsent ist. Die alltägliche Anleitung wird dabei ergänzt durch regelmäßige individuelle Anleitungsgespräche. Der Träger des FSJ ist zudem verpflichtet, Unterstützungsangebote für die Einsatzstellen zur Wahrnehmung der Anleitung der Freiwilligen bereitzuhalten. Zudem ist der Träger dafür verantwortlich, dass die Freiwilligen im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung und entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten eingesetzt werden. 5. a) Welche Voraussetzungen muss ein Träger konkret erfüllen, um zugelassen zu werden, FSJ-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer einzustellen? § 10 JFDG unterscheidet bei der Zulassung von Trägern des FSJ zwischen den sogenannten „geborenen“ Trägern und den durch die zuständige Landesbehörde zugelassenen Trägern. Die „geborenen“ Träger sind nach § 10 Abs. 1 JFDG automatisch kraft Gesetz zugelassen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, um Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie um die Gebietskörperschaften . Für eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 JFDG ist innerhalb der Staatsregierung das StMAS zuständig. Der Träger hat dem StMAS hierfür folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen: – Zur pädagogischen Begleitung: – pädagogisches Rahmenkonzept, – Seminarkonzepte (mindestens 25 Seminartage je FSJ-Projektjahr in mindestens drei Blockseminaren), – Personalausstattung und Stellenbeschreibungen der pädagogischen Fachkräfte. – Zum Einsatz der Freiwilligen: – Bestätigung des arbeitsmarktneutralen Einsatzes der Freiwilligen, – Beschreibung der Einsatzbereiche und -stellen im gemeinwohlorientierten Bereich, – Beschreibung der Aufgaben der Freiwilligen in den Einsatzstellen, – Beschreibung der fachlichen Anleitung in den Einsatzstellen , – Darstellung der Entgelt-Leistungen an die Freiwilligen . – Darstellung des Trägers: – Organisationsform und Organisationsstruktur (z. B. Satzung), – ausgewogene Personal- und Finanzsituation. Bei einer Erstzulassung sowie bei einer Verlängerung der Zulassung findet eine umfassende Prüfung der Träger anhand der eingereichten Unterlagen und Nachweise statt. b) Werden die Träger kontrolliert? Alle geförderten Träger müssen für jedes FSJ-Projektjahr einen Sachbericht vorlegen. In diesem berichten die Träger detailliert z. B. über die fachliche Anleitung und Begleitung in den Einsatzstellen und über die Erfahrungen des Trägers mit den einzelnen Einsatzstellen bzw. -bereichen. Bei einer Förderung des FSJ mit Landesmitteln übermitteln die Träger im Rahmen der jährlichen, auf ein FSJ-Projektjahr bezogenen Antragstellung dem für den Vollzug der FSJ-FöR zuständigen ZBFS alle fördererheblichen Daten, z. B. zur voraussichtlichen Anzahl an Freiwilligen im FSJ Drucksache 17/23771 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 sowie zu den voraussichtlich eingesetzten pädagogischen Kräften und dem Verwaltungspersonal sowie den dadurch verursachten Einnahmen und Ausgaben. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt anhand der im Antrag getroffenen Angaben, die plausibel sein müssen. Nach Abschluss des Förderzeitraums müssen die Träger die plausiblen Angaben ihres Antrags durch die dann feststehenden Daten sowie die projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben ersetzen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises müssen alle im Zusammenhang mit dem Förderzweck entstandenen Einnahmen und Ausgaben offengelegt werden. Dabei wird auch überprüft, ob die Förderung zweckentsprechend verwendet wurde und ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. In 5 Prozent der Fälle (Stichprobe) werden Belege für das Projekt vom Träger angefordert und geprüft. c) Wenn ja, wie oft? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 b verwiesen. 6. a) Besteht eine Anerkennung der Träger auf Dauer? Die „geborenen“ Träger sind kraft Gesetz und damit unbefristet zugelassen. Bei den vom StMAS als zuständiger Landesbehörde zugelassenen Trägern wird wie folgt unterschieden: Die Erstzulassung eines FSJ-Trägers ist auf zwei Jahre befristet, danach ist eine Zulassung für weitere fünf Jahre möglich. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit einer unbefristeten Zulassung. Bei jeder Zulassung findet eine umfassende Prüfung der Träger anhand der angeforderten Unterlagen und Nachweise statt. b) Besteht eine Anerkennung der Träger befristet? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 a verwiesen. c) Wenn befristet, wie lange? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 a verwiesen. 7. a) Wann wurde letztmalig die Förderrichtlinie geändert ? Die aktuelle FSJ-FöR ist seit dem 01.09.2017 in Kraft und wurde seitdem nicht geändert. b) Welche konkreten Änderungen gab es bei der letzten Änderung der Richtlinie im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie ? In der aktuellen FSJ-FöR wurden im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie insbesondere die Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des FSJ als Voraussetzungen für eine Förderung konkretisiert. Zudem wurde eine einheitliche Teilnehmendenpauschale in Höhe von 28 Euro für jeden Dienstmonat festgelegt. Außerdem ist in der FSJ- FöR eine genauere Definition der förderfähigen Ausgaben erfolgt, z. B. wurde die Förderfähigkeit von Unterkunft und Verpflegung während der Seminare auf 50 Euro pro Teilnehmendem und Seminartag beschränkt. 8. a) Haben diese Änderungen (siehe Fragen 7 a und b) finanzielle Auswirkungen auf Träger und Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer (bitte aufgeschlüsselt nach Trägern und Teilnehmerinnen/Teilnehmern)? Das FSJ-Projektjahr 2017/2018 war das erste Projektjahr, für das die aktuelle FSJ-FöR zur Anwendung kam. Dieses endete erst am 31.08.2018, sodass die Verwendungsnachweise und -nachweisprüfungen noch ausstehen und folglich auch noch keine Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen der Änderungen der FSJ-FöR auf die Träger möglich sind. b) Wie sieht die Entwicklung der Gesamtzuschüsse pro Jahr des Freistaates Bayern in den letzten zehn Jahren aus? Seit dem Jahr 2009 wurden für die Förderung des FSJ bayerische Landesmittel in folgender Höhe zur Verfügung gestellt : Tabelle zu Frage 8 b Bayerische Landesmittel für die FSJ-Förderung 2009 2010 2011 2012 2013 Bayerische Landesmittel (in €) 1.107.900 1.107.900 1.107.900 1.107.900 1.207.900 2014 2015 2016 2017 2018 Bayerische Landesmittel (in €) 1.207.900 1.207.900 1.207.900 1.207.900 1.207.900 c) Gedenkt die Staatsregierung die Mittel im Doppelhaushalt 2019/2020 zu erhöhen? Das Haushaltsaufstellungsverfahren für den Doppelhaushalt 2019/2020 ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen obliegt das Budgetrecht dem Landtag. Anlage 1: Anzahl der Teilnehmenden am FSJ in Bayern nach Trägern (Stichtag: 1. Oktober) Träger 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 1 ASB - - - 23 13 34 23 31 19 25 2 AWO 149 194 166 133 120 117 139 135 129 137 3 Augustinum - - - - 74 47 89 63 55 71 4 BLSV 247 329 299 342 328 321 351 376 389 399 5 BRK 404 502 558 805 753 767 873 789 848 785 6 bfz 42 46 42 68 96 86 91 97 103 104 7 BAG Spielmobile e.V. 48 74 82 102 106 123 130 139 144 133 8 bpa 53 54 39 76 49 67 48 18 17 18 9 CVJM 1) - - - - - - - - - - 10 EC-Verband - - - - 5 6 5 5 2 6 11 Diakoniewerk Martha-Maria e.V. - - - - 12 17 13 13 9 12 12 Diakoniewerk Neuendettelsau KdöR - - - - 51 69 57 63 71 73 13 Diakonisches Werk Bayern e.V. - - - - 108 102 105 108 103 82 14 EOS - Erlebnispädagogik e.V. - - - - 1 18 24 33 55 20 15 FSD Südbayern - - - - 124 153 133 164 106 123 16 FSD Nordbayern - - - - 145 150 163 18 171 153 17 Freunde der Erziehungskunst - - - - - 2 3 26 28 12 18 ijgd - 17 22 25 22 22 22 21 20 21 19 IB 235 236 208 197 230 382 310 337 468 468 20 Jesus-Initiative e.V. - - - - - - - - 0 2 21 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. 18 16 16 67 40 75 76 89 82 117 22 Katholische LAG FSJ 291 300 297 439 396 399 391 384 267 384 23 Know-How sozial e.V. - - - - - - - 68 68 70 24 KJR Miesbach 13 13 14 18 17 22 22 21 20 11 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23771 Träger 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 25 Lebenshilfe 128 130 124 197 162 176 189 219 216 177 26 Malteser Hilfsdienst e.V. 45 31 64 75 18 36 14 17 33 40 27 netzwerk-m e.V. - - - - 73 50 83 59 81 46 28 Der Paritätische 500 514 544 655 552 547 594 539 504 535 29 Stadt Forchheim 9 9 3 7 4 - - - - - 30 WDL 2) - - - - - - - - - - Evangelische Trägergemeinschaft 3) 539 504 579 730 - - - - - - Stadt Stadtbergen - 1 - - - - - - - - Gemeinde Samerberg 1 1 1 - - - - - - - Offensive Junger Christen e.V. - - - - - - - 4 - - Jesuit European Volunteers (JEV) - - 6 - - - - - - - Sondermodelle - 81 95 83 - - - - - - IB Ausland 41 54 32 21 - - - - - - JEV Ausland 19 16 13 - - - - - - - Teilnehmende insgesamt 2.782 3.122 3.204 4.063 3.499 3.788 3.948 3.836 4.008 4.024 Anmerkungen: 1) Trägerzulassung von CVJM erst mit Wirkung vom 1. September 2018. 2) Trägerzulassung von WDL erst mit Wirkung vom 1. Juli 2018. 3) Die evangelische Trägergemeinschaft (Augustinum, Dt. EC-Verband, Diakoniewerk Martha-Maria e.V., Diakoniewerk Neudettelsau KdöR, Diakonisches Werk Bayern e.V., FSD Südbayern, FSD Nordbayern sowie netzwerk-m e.V.) hat sich 2012 aufgelöst. Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23771 Anlage 2: Förderung der bayerischen FSJ-Träger mit Landesmitteln (in €) 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 1 ASB – – 3.470,00 8.960,00 7.585,00 7.845,00 7.145,00 2 AWO 37.228,80 – 32.380,00 38.530,00 40.190,00 40.555,00 41.490,00 3 Augustinum – 34.405,00 23.110,00 22.720,00 22.785,00 16.755,00 19.930,00 4 BLSV – – 100.270,00 99.995,00 53.587,42 91.944,30 121.177,14 5 BRK 118.393,60 – – 229.935,00 239.100,00 225.645,00 239.840,00 6 bfz 8.760,00 – – 23.595,00 23.250,00 29.040,00 27.570,00 7 BAG Spielmobile e.V. 11.168,87 2.566,54 34.100,00 38610,00 36.883,63 44.800,00 45.680,00 8 bpa – – – – – – – 9 CVJM – – – – – – – 10 EC-Verband – – – – 1.705,00 1615,00 760,00 11 Diakoniewerk Martha-Maria e.V. – 3.428,38 3.690,00 4.940,00 3.965,00 4.400,00 3.855,00 12 Diakoniewerk Neuendettelsau – 27.591,74 19.455,00 20.815,00 13.570,00 22.810,00 22.665,00 13 Diakonisches Werk Bayern e.V. – 24.430,00 28.290,00 31.565,00 33.240,00 33.170,00 30.865,00 14 EOS - Erlebnispädagogik e.V. – – – 4.670,00 7.020,00 11.735,00 – 15 FSD Südbayern 126.923,20 – 41.015,00 49.485,00 40.520,00 48.380,00 33.630,00 16 FSD Nordbayern – – 46.010,00 44.930,00 47.650,00 51.115,00 53.590,00 17 Freunde der Erziehungskunst – – – – – 7.735,00 5.360,00 18 ijgd – – – – – – – 19 IB 46.127,20 – 84.340,00 95.990,00 105.440,00 123.740,00 122.510,00 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23771 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 20 Jesus-Initiative e.V. – – – – – – 21 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. 3.652,80 18.635,00 12.020,00 19.650,00 21.745,00 25.215,00 23.930,00 22 Katholische LAG FSJ 69.169,60 56.685,00 90.075,00 93.200,00 90.720,00 91.535,00 94.005,00 23 Know-How sozial e.V. – – – – –, – – 24 KJR Miesbach 2.560,00 – 4.290,00 6.071,68 4.265,00 5.660,00 5.945,00 25 Lebenshilfe 28.756,00 – 60.030,00 54.650,00 59.800,00 66.380,00 65.030,00 26 Malteser Hilfsdienst e.V. – – – – – – – 27 netzwerk-m e.V. – 7.338,00 16.080,00 6.390,00 15.835,00 12.630,00 15.615,00 28 Der Paritätische – – 100.000,00 168.000,00 170.000,00 50.000,00 83.323,65 29 Stadt Forchheim – – – – – – – 30 WDL – – – – – – – Förderung insgesamt 452.740,07 175.079,66 698.625,00 1062.701,68 1.038.856,05 1.012.704,30 1.063.915,79 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/23771