Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.08.2018 Elke F. und verdeckte Ermittler im Prozess gegen den OEZ-Waffenhändler K. (Umfeld des OEZ-Attentats I) Im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. – der David S. die Tatwaffe verkauft haben soll, die er bei seinem Attentat am Münchener Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) am 22.7.2016 eingesetzt hatte – hat der Zeuge Uwe F. im August 2017 gegen seine Ex-Frau Elke F. Strafanzeige wegen Beihilfe zu den Morden des David S. gestellt. Das bestätigte auch die Schwägerin von Uwe. F., eine Bundeswehr -Ärztin, sowie deren Eltern, die ebenso Zeugen im Prozess waren (https://www.sueddeutsche.de/muenchen/ amoklauf-am-oez-neue-zeugin-belastet-waffenhaendlerphilipp -k-schwer-1.3678503). Wie die Staatsregierung auf meine Schriftliche Anfrage vom 14.05.2018 (Umfeld des im OEZ-Attentat involvierten Waffenhändlers), ohne Drucklegung , mitgeteilt hat, wurde zum damaligen Zeitpunkt gegen Elke F. ein Ermittlungsverfahren geführt. Sie soll „über eine Person mit dem Pseudonym „Blab“ und den Waffenhändler Philipp K. an den Attentäter vom Münchener OEZ David S. „Tipps“ weitergeleitet haben, wie er bei seiner Tat am besten vorgehen solle, u. a. auch dahingehend, dass man für eine schnelle Schussabgabe mit dem sogenannten „Trigger- Reset“ arbeiten müsse“. Außerdem hatte der Zeuge Uwe F. Ende August 2017 im Zeugenstand Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen die drei verdeckten Ermittler im Darknet-Forum „Deutschland im DeepWeb“ (DiDW) Herr L., Herr W. und Herr B. gestellt (https://www.sueddeutsche.de/muenchen/ gericht-im-waffenhaendler-prozess-sollen-verdeckteermittler -geschuetzt-werden-1.3774333). Die Zollfahnder sollen im Darknet schon im Sommer 2015 Kontakt zu David S., der sich dort „maurächer“ nannte, gehabt haben. Wie die Staatsregierung auf meine Schriftliche Anfrage vom 14.05.2018 (Umfeld des im OEZ-Attentat involvierten Waffenhändlers) mitgeteilt hat, wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Verfügung vom 13.04.2018 abgesehen. Schon während des Prozesses gegen den Waffenhändler hat eine Vertreterin der Nebenklage wiederholt die Frage aufgeworfen, ob die verdeckten Ermittler möglicherweise geschützt werden sollten. Im September 2017 hatte eine Kölner Staatsanwältin auf Weisung ihrer Behörde nichts aus einem Ermittlungsverfahren gegen Elke F. berichtet , mit der Begründung, andernfalls drohe eine „ernstliche Gefährdung“ der zum Teil verdeckten Ermittlungen. Eine Aussage vor Gericht lehnte Uwe F. ab und forderte Schutzgarantien , da er sich bedroht fühle. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Sind die Ermittlungen gegen Elke F. abgeschlossen? 1.2 Falls ja, mit welchem Ergebnis? 1.3 Welche Hinweise haben die Ermittlungen auf die von Elke F. geäußerten Tötungsabsichten ergeben? 2.1 Inwiefern fand nach Kenntnis der Staatsregierung im Ermittlungsverfahren gegen Elke F. ein Abgleich mit den Unterlagen aus dem in Köln gegen Elke F. geführten Strafverfahren statt? 2.2 Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 2.3 Wenn nein, warum nicht? 3.1 Wurde Elke F. je als Beschuldigte vernommen? 3.2 Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 3.3 Wenn nein, warum nicht? 4.1 Welche Ermittlungen zu Elke F. wurden nach Kenntnis der Staatsregierung überhaupt geführt? 4.2 Inwiefern wurden bei den Ermittlungen Hinweise gefunden , die auf rechtsextremistisches bzw. rassistisches Gedankengut bei Elke F. schließen lassen (entsprechende Hinweise bitte detailliert darstellen und erläutern)? 4.3 Auf welchen Internetseiten, insbesondere Internetforen , war Elke F. aktiv? 5.1 Wer ist „Blab“? 5.2 Mit welchen anderen Personen aus dem bisher bekannten OEZ-Komplex (David S., David F. aus Ludwigsburg , William A. aus den USA, u. a.) hatte Elke F. Kontakt? 5.3 Was war nach Kenntnis der Staatsregierung Gegenstand des gegen Elke F. in Köln geführten Ermittlungsverfahrens (bitte Tatvorwurf und kurze anonymisierte Sachverhaltsdarstellung angeben)? 6.1 Mit welchem Ergebnis wurde nach Kenntnis der Staatsregierung das in Köln gegen Elke F. geführte Ermittlungsverfahren beendet? 6.2 Inwiefern hatte Elke F. Kontakt zu verdeckten Ermittlern , insbesondere zu Herrn L., Herrn W. und Herrn B.? 6.3 Wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die verdeckten Ermittler Herr L., Herr W. und Herr B. jemals als Beschuldigte vernommen? 7.1 Wenn ja, zu welchem Ergebnis führte die Vernehmung von Herr L., Herr W. und Herr B.? 7.2 Wenn nein, warum nicht? 7.3 Inwiefern fand nach Kenntnis der Staatsregierung eine systematische Auswertung des durch das Bundeskriminalamt (BKA) beschlagnahmten Waffenforums statt, insbesondere mit Blick auf die Aktivitäten der verdeckten Ermittler Herr L., Herr W. und Herr B. und derem möglichen Handlungen als Agent Provocateur? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.10.2018 Drucksache 17/23786 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23786 8.1 Wo im Internet, waren die drei verdeckten Ermittler aktiv (bitte Foren angeben)? 8.2 Inwiefern wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die Aktivitäten der verdeckten Ermittler Herr L., Herr W. und Herr B. auf der Online-Spielplattform Steam untersucht? 8.3 Welche Ermittlungen fanden bezüglich der Aktivitäten der drei verdeckten Ermittler im Internet überhaupt statt? Antwort des Staatsministeriums der Justiz und auf Basis eines Berichts der Staatsanwaltschaft München I vom 15.09.2018 1.1 Sind die Ermittlungen gegen Elke F. abgeschlossen ? Die Ermittlungen gegen Elke F. wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 28.06.2018 abgeschlossen . 1.2 Falls ja, mit welchem Ergebnis? Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 1.3 Welche Hinweise haben die Ermittlungen auf die von Elke F. geäußerten Tötungsabsichten ergeben ? Nach dem Inhalt der an die Staatsanwaltschaft München I gerichteten Strafanzeige vom 30.08.2017 lag der Beschuldigten zur Last, vor der am 22.07.2016 in München durch David S. verübten Mehrfachtötung über eine unter dem Pseudonym „blab“ agierende Person sowie über den anderweitig Verfolgten Waffenhändler Philipp K. („rico“) in Kenntnis der bevorstehenden Mehrfachtötung Tipps an S. weitergegeben zu haben, wie man mit Schusswaffen möglichst viele Menschen töten könnte. „Geäußerte Tötungsabsichten “ lagen Elke F. nicht zur Last. 2.1 Inwiefern fand nach Kenntnis der Staatsregierung im Ermittlungsverfahren gegen Elke F. ein Abgleich mit den Unterlagen aus dem in Köln gegen Elke F. geführten Strafverfahren statt? 2.2 Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 2.3 Wenn nein, warum nicht? Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I war ein „Abgleich mit den Unterlagen aus dem in Köln gegen Elke F. geführten Strafverfahren“ unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs im hiesigen Verfahren nicht veranlasst. 3.1 Wurde Elke F. je als Beschuldigte vernommen? 3.2 Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 3.3 Wenn nein, warum nicht? Eine Vernehmung von Elke F. als Beschuldigte war nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I in dem dort geführten Ermittlungsverfahren nicht veranlasst. Gemäß § 163a Abs. 1 S. 1 StPO ist der/die Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen , es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. Das Ermittlungsverfahren gegen Elke F. wurde – wie bereits oben in der Antwort zu Frage 1.2 ausgeführt – mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 28.06.2018 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 4.1 Welche Ermittlungen zu Elke F. wurden nach Kenntnis der Staatsregierung überhaupt geführt? Bezüglich des Inhalts der Strafanzeige und des damit der Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts wird auf die Antwort zu Frage 1.3 verwiesen. Für den Tatnachweis einer Beihilfe zum Mord gem. §§ 212, 211, 27 Abs. 1 StGB hätte Elke F. nachgewiesen werden müssen, dass ihre angeblichen „Tipps“ tatsächlich über „blab“ und „rico“ bis zu David S. gelangt sind. Daher wurde im Rahmen der Ermittlungen zum einen abgeklärt , ob die Personalien der Person mit dem Pseudonym „blab“, an deren Identifikation die Staatsanwaltschaft Köln arbeitet, inzwischen bekannt sind, um „blab“ überprüfen und ggf. vernehmen zu können. Dies ist nicht der Fall; nach wie vor ist die Identität des „blab“ unbekannt. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5.1 ergänzend Bezug genommen. Zum anderen wurde das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2018 gegen Philipp K. („rico“) ausgewertet . Dieses beschäftigt sich ausführlich auf der Basis der im dortigen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme mit der Frage, was Philipp K. an David S. mitgeteilt hat und inwiefern Philipp K. Kenntnis von der bevorstehenden Tat des David S. hatte. Nach den durchgeführten Ermittlungen war nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I gegenüber Elke F. ein Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu führen. Insbesondere liegen nach Auswertung der im Rahmen der Ermittlungen erhobenen Erkenntnisse nach dortiger Einschätzung derzeit keine weiteren Ermittlungsansätze vor. 4.2 Inwiefern wurden bei den Ermittlungen Hinweise gefunden, die auf rechtsextremistisches bzw. rassistisches Gedankengut bei Elke F. schließen lassen (entsprechende Hinweise bitte detailliert darstellen und erläutern)? Bei den genannten Ermittlungen selbst konnten nach Mitteilung seitens der Strafverfolgungsbehörden dort keine Hinweise gefunden werden, die auf rechtsextremistisches bzw. rassistisches Gedankengut bei der – ausweislich des Bundeszentralregisters nicht vorbestraften – Elke F. schließen lassen. Das Vorliegen entsprechenden Gedankenguts ergibt sich aus den der Strafanzeige vom 30.08.2017 als Anlage beigegebenen Vermerk des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main vom 20.12.2016, der in gesonderten und bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Verfahren gegen Elke F. und den Anzeigeerstatter wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz erstellt wurde. In diesem Vermerk wird beispielsweise ein Posting des wohl von Elke F. verwendeten Pseudonyms „gothicmom“ zu einer „[Umfrage ] Asylantenheime (unbewohnt) anzünden JA/NEIN“ vom 27.06.2015 zitiert: „Obwohl es total schade wäre um das Gebäude, weil man so viel andere sinnvolle Sachen damit anstellen kann: Ja.“ Zu etwaigen – hier nicht im Einzelnen bekannten – weiteren einschlägigen Erkenntnissen aus dem gegen Elke F. bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Verfahren können Drucksache 17/23786 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 seitens der bayerischen Behörden mangels Zuständigkeit keine Auskünfte erteilt werden. 4.3 Auf welchen Internetseiten, insbesondere Internetforen , war Elke F. aktiv? Aus der Akte der Staatsanwaltschaft München I im Verfahren gegen Elke F. ergeben sich keine Erkenntnisse, auf welchen Internetseiten und in welchen Internetforen Elke F. aktiv war. Der Anzeigeerstatter hatte der Strafanzeige den in der Antwort zu Frage 4.2 genannten Vermerk als Anlage beigegeben . In diesem Vermerk ist die Rede von Forenbeiträgen von zwei – wohl von Elke F. verwendeten – Darknet-Pseudonymen im Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“. 5.1 Wer ist „Blab“? Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln vom 28.06.2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft München I ist die Identität des unter dem Pseudonym „blab“ agierenden Darknet- Nutzers weiterhin unbekannt. Der Staatsanwaltschaft München I liegen – auch aus dem gegen den Waffenhändler Philipp K. geführten Strafverfahren – keine weitergehenden Erkenntnisse vor. 5.2 Mit welchen anderen Personen aus dem bisher bekannten OEZ-Komplex (David S., David F. aus Ludwigsburg , William A. aus den USA, u. a.) hatte Elke F. Kontakt? Im Strafverfahren gegen den anderweitig Verfolgten Philipp K. ergaben sich – aufgrund einer Beschuldigtenvernehmung von Elke F. im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln – Hinweise, dass Uwe F., der geschiedene Ehemann von Elke F. und zugleich Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I, in deren Auftrag im Februar 2016 von Philipp K. im Bereich des Aachener Weihers in Köln eine halbautomatische Schusswaffe Glock 17 gekauft hat. Bezüglich weiterer Kontakte von Elke F. zu „anderen Personen aus dem bisher bekannten OEZ-Komplex“, insbesondere zu Davis S., David F. oder William A., liegen bei der Staatsanwaltschaft München I keine Erkenntnisse vor. 5.3 Was war nach Kenntnis der Staatsregierung Gegenstand des gegen Elke F. in Köln geführten Ermittlungsverfahrens (bitte Tatvorwurf und kurze anonymisierte Sachverhaltsdarstellung angeben)? 6.1 Mit welchem Ergebnis wurde nach Kenntnis der Staatsregierung das in Köln gegen Elke F. geführte Ermittlungsverfahren beendet? Über die in der Antwort zu Frage 4.2 enthaltenen Informationen hinaus kann die Staatsregierung zu Stand und Inhalt der bei außerbayerischen Staatsanwaltschaften, hier der Staatsanwaltschaft Köln, geführten Verfahren keine weitergehenden Auskünfte erteilen. 6.2 Inwiefern hatte Elke F. Kontakt zu verdeckten Ermittlern , insbesondere zu Herrn L., Herrn W. und Herrn B.? Dem aufgrund einer Revision zum Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2018 gegen den Waffenhändler Philipp K. ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I zu entnehmen , dass der Ermittlungsbeamte L. im Rahmen der gegen Elke F. und Uwe F. bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Ermittlungsverfahren Kontakt zu Elke F. hatte. Weitere Erkenntnisse zu dieser Frage liegen bei der Staatsanwaltschaft München I nicht vor. 6.3 Wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die verdeckten Ermittler Herr L., Herr W. und Herr B. jemals als Beschuldigte vernommen? 7.1 Wenn ja, zu welchem Ergebnis führte die Vernehmung von Herr L., Herr W. und Herr B.? 7.2 Wenn nein, warum nicht? Insoweit wird Bezug genommen auf die – nicht zur Drucklegung bestimmte – Antwort der Staatsregierung vom 12.06.2018 auf die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 14.05.2018 betreffend „Umfeld im OEZ-Attentat involvierten Waffenhändlers“ (dort Antwort zu den Fragen 6.1 bis 8.3). In der vorgenannten Antwort wurde ausführlich dargestellt , dass und warum die Staatsanwaltschaft München I der vom Anzeigeerstatter Uwe F. gegen drei Ermittler des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main erhobenen Strafanzeige mit Verfügung vom 13.04.2018 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben hat. Damit war für eine Beschuldigtenvernehmung kein Raum. Der oben in der Antwort zu den Frage 3.1 bis 3.3 enthaltene Hinweis auf § 163a Absatz 1 Satz 1 StPO gilt insoweit entsprechend . 7.3 Inwiefern fand nach Kenntnis der Staatsregierung eine systematische Auswertung des durch das Bundeskriminalamt (BKA) beschlagnahmten Waffenforums statt, insbesondere mit Blick auf die Aktivitäten der verdeckten Ermittler Herr L., Herr W. und Herr B. und derem möglichen Handlungen als Agent Provocateur? Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurde durch das Bundeskriminalamt eine Kopie des bei dem anderweitig Verfolgten Alexander U. sichergestellten Forums „Deutschland im Deep Web“ an das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) übermittelt. Die übermittelten Daten wurden vom BLKA systematisch anhand bestimmter Suchbegriffe insbesondere nach Hinweisen auf Philipp K., David S., „blab“ usw. ausgewertet. Eine gezielte Auswertung im Hinblick auf die Ermittler L., W. und B. und „deren möglichen Handlungen als Agent Provocateur “ erfolgte nicht. Seitens des Zollfahndungsamts Frankfurt erfolgte eine Auswertung der Daten des Forums „Deutschland im Deep Web“ in Bezug auf Kommunikation von und mit Philipp K. Bei den Auswertungen konnten zum Waffenlieferanten K. sowie beim Abgleich mit den bis dahin geführten Ermittlungen zu David S. nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I keine neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden. 8.1 Wo im Internet, waren die drei verdeckten Ermittler aktiv (bitte Foren angeben)? Die Ermittler L., W. und B. ermittelten in dem mit Verfügung vom 30.12.2016 von der Staatsanwaltschaft München I von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main/Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT) übernommenen Verfahren gegen den Waffenhändler K. auf der Plattform „Deutschland im Deep Web“, einer Plattform des Darknet. Mit Ermittlungen auf weiteren Plattformen/Foren wurden die Ermittler seitens der Staatsanwaltschaft München I nicht beauftragt. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23786 Die Staatsanwaltschaft München I verfügt nach dem vorliegenden Bericht über keine Erkenntnisse darüber, ob die ZIT oder die Staatsanwaltschaft Köln entsprechende weitere Ermittlungen angeordnet haben oder ob solche durch das Zollfahndungsamt Frankfurt – möglicherweise auch in eigener Zuständigkeit – durchgeführt wurden. 8.2 Inwiefern wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die Aktivitäten der verdeckten Ermittler Herr L., Herr W. und Herr B. auf der Online-Spielplattform Steam untersucht? Die Staatsanwaltschaft München I verfügt nach dem vorliegenden Bericht über keine Erkenntnisse bezüglich etwaiger „Aktivitäten“ der Ermittler L., W. und B., auf der Online-Plattform „Steam“. 8.3 Welche Ermittlungen fanden bezüglich der Aktivitäten der drei verdeckten Ermittler im Internet überhaupt statt? Auch insoweit kann auf die – nicht zur Drucklegung bestimmte – Antwort der Staatsregierung vom 12.06.2018 auf die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 14.05.2018 betreffend „Umfeld im OEZ-Attentat involvierten Waffenhändlers“ Bezug genommen werden (dort Antwort zu den Fragen 6.1 bis 8.3). Wie dort bereits ausgeführt wurde, setzt die Durchführung von Ermittlungen nach den gesetzlichen Vorgaben das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass verfolgbare Straftaten vorliegen. Ein solcher Anfangsverdacht konnte nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I nicht bejaht werden, weshalb diese mit Verfügung vom 13.04.2018 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat. Gegen die Ermittler L., W. und B. wurden somit keine Ermittlungen geführt.