Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.08.2018 Ermittlungen zur Vernetzung von David S. im Internet (Umfeld des OEZ-Attentats II) Zwei Tage nach dem Attentat am Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) in München vom 22.07.2016 ging ein Zeuge, Florian M., zur Polizei in Erfurt und gab dort einen USB-Stick mit Informationen zu Mitwissern und Mittätern des OEZ-Attentats ab (http://www.belltower.news/artikel/das-oez-attentatund -der-international-vernetzte-virtuelle-rechtsextremismus -13977). Auf dem USB-Stick sollen sich Auszüge aus einem Forum der Online-Spieleplattform „Steam“ befunden haben, auf der auch Florian M. scheinbar selbst aktiv war. Seine Informationen gab Florian M. zusätzlich bei der Polizei Ludwigsburg ab. Daraufhin kam es bei dem damals 15-jährigen David F. in Ludwigsburg, der auch auf Steam aktiv war, zu einer Hausdurchsuchung. Die Ermittlerinnen und Ermittlern in Baden-Württemberg fanden dabei Hinweise zu einer unmittelbaren Vorbereitung auf ein Attentat wie z.B. Fluchtpläne eines Gymnasiums, Bombenmaterial und Waffen. Durch den USB-Stick kamen die Ermittlerinnen und Ermittler außerdem auf die Spur eines ebenfalls 15-jährigen Freund von David F., der ebenso einen Anschlag geplant haben soll. David F. hat über die Zugangsdaten des „Steam“-Accounts des OEZ-Attentäters David S. verfügt und sich dort zwei Tage nach dem Anschlag auf das OEZ vom 22.07.2018 dort eingeloggt. Außerdem schrieb David F. im April 2016 auf eines der „Steam-Profile“ von David S.: „Free your Hate!“ (Befreie deinen Hass). In der Vernehmung durch die Polizei in Ludwigsburg sprach David F. über globale Tötungslisten, von denen in dem Online-Forum die Rede war. Eine Nebenklageanwältin hatte im Prozess gegen Philipp K. vor dem Landgericht München angeregt, das Forum der Online-Spieleplattform „Steam“ und den USB-Stick als Beweisstücke heranzuziehen. Außerdem wollte sie Florian M. und David F. als Zeugen laden und die Unterlagen zu David F. für den Fall heranziehen. Diese Beweise wurden jedoch weder in dem Prozess gegen Philipp K. zugelassen noch hat die Staatsanwaltschaft München entsprechende Ermittlungen von Amts wegen eingeleitet . Ich frage daher die Staatsregierung: 1.1 Warum hat die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. nicht beantragt , David F. als Zeuge zu vernehmen, der Hinweise auf globale Tötungslisten gegeben hat? 1.2 Warum hat die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. nicht beantragt , Florian M. als Zeugen zu laden, der auf David F. und die Kontakte von David S. auf der Gaming-Plattform Steam aufmerksam gemacht hat? 1.3 Warum hat die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. nicht beantragt , den USB-Stick von David F. als Beweismittel in den Prozess einzuführen? 2.1 Warum hat die Staatsanwaltschaft München keine Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen, um die Rolle von David F. und das Bestehen eines möglichen Netzwerkes rund um David S. zu ermitteln, obwohl es dazu entsprechende Hinweise gab, von denen die Staatsanwaltschaft spätestens im Prozess gegen Waffenhändler K. erfuhr? 2.2 Welche Hinweise hatte David F. nach Kenntnis der Staatsregierung auf globale Tötungslisten im Internet gegeben? 2.3 Wie bewertet die Staasregierung diese Hinweise? 3.1 Wurden zwischenzeitlich in den derzeit laufenden Ermittlungen des LKA zur Bewertung des Tatmotives von David S., die nach aktuellem Stand spätestens zum 01.12.2018 (vgl. Zwischenbericht der Staatsregierung vom 03.07.2018 zu Drs. 17/19665) beendet sein sollen die Unterlagen des Zeugen Florian M. durch die Staatsanwaltschaft München I beigezogen und ausgewertet (bitte auch den Zeitpunkt der Beiziehung angeben )? 3.2 Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 3.3 Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 4.1 Ist eine entsprechende Beiziehung noch geplant? 4.2 Wie bewertet die Staasregierung, dass David F. Zugang zum Steam-Account des OEZ-Attentäters David S. hatte und auf dem Account postete? 5.1 Warum hat nach Kenntnis der Staatsregierung die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. ihrerseits keinen Antrag auf Auswertung von Auszügen aus dem Forum Steam gestellt ? 5.2 Warum hat die Staatsanwaltschaft München nicht auf Grund der Auszüge aus dem Forum auf Steam Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen, obwohl es dazu entsprechende Hinweise gab, von denen sie spätestens im Prozess gegen Waffenhändler K. erfuhr ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.10.2018 Drucksache 17/23787 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23787 5.3 Aus welchen Gründen wurde den Hinweisen der Nebenklagevertreterin bezüglich der von ihr spätestens ab September 2017 benannten und im Verfahren gegen den OEZ-Waffenbeschaffer Philipp K. vielfach eindeutigen Hinweisen zu den Aktivitäten auf Steam, insbesondere den relevanten Foren, nicht nachgegangen ? 6.1 Weshalb wurde dem Ablehnungsgesuch gegen den Sitzungsvertreter W. der Staatsanwaltschaft München I, das auch darauf beruht, dass der Staatsanwalt Tatsachen zum Forum auf Steam und die Zusammenhang zwischen David F. und David S. nicht berücksichtigt hat, nicht nachgekommen? 6.2 Was wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch diesbezüglich geprüft? 6.3 Wurden zwischenzeitlich Ermittlungen gegen die federführenden Bearbeiter der Staatsanwaltschaft eingeleitet ? 7.1 Sind solche Ermittlungen geplant? 7.2 Wer ist in dem aktuellen Ermittlungsverfahren zur Neubewertung des Motivs von David S., zu dem die Staatsregierung nach aktuellem Stand spätestens zum 01.12.2018 dem Landtag berichten wird (vgl. Zwischenbericht der Staatsregierung vom 03.07.2018 zu Drs. 17/19225) von Seiten der Staatsanwaltschaft München mit der Sachbearbeitung betraut? 8.1 Weswegen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung gegen den 15-jährigen Freund von David F., der ebenso einen Anschlag geplant haben soll, Ermitlungen geführt (bitte Tatvowurf und kurze anonymisierte Sachverhaltsdarstellung angeben)? 8.2 Mit welchem Ergebniss wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die Ermittlungen geführt? Antwort des Staatsministeriums der Justiz und auf Basis eines Berichts der Staatsanwaltschaft München I vom 15.09.2018 Vorbemerkung: Angesichts der Ausführungen in der Einleitung der Schriftlichen Anfrage ist aufgrund des vorliegenden Berichts der Staatsanwaltschaft München I zunächst darauf hinzuweisen , dass sich der Zeuge Florian M. zu keinem Zeitpunkt bei der Polizei in Erfurt gemeldet hat. Vielmehr erschien der Zeuge Fabian O. am 25.07.2016 bei der Kriminalpolizeiinspektion Erfurt und wollte von sich aus Hinweise zu der Tat vom 22.07.2016 geben. Der Zeuge Fabian O. brachte einen USB-Stick mit. Die enthaltenen Daten wurden auf eine CD kopiert und der beim Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) eingerichteten Sonderkommission (SOKO OEZ) übermittelt. Sowohl die Zeugenaussage des Fabian O. als auch die von ihm zur Verfügung gestellten Daten waren Bestandteil der Ermittlungen. Es war kein Bezug dieser Daten zum Tatgeschehen vom 22.07.2016 erkennbar. Bezüglich des in der Schriftlichen Anfrage erwähnten Zeugen Florian M. wird ergänzend auf die Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Claudia Stamm vom 09.06.2018 betreffend „Ermittlungen der bayerischen Behörden im Fall des OEZ-Attentates“ (Drs. 17/23552, dort Antwort auf die Frage 1 a) verwiesen. Seitens der Staatsanwaltschaft München I kann des Weiteren nicht nachvollzogen werden, woher die in der Einleitung der Schriftlichen Anfrage getroffene Feststellung herrührt, David F. habe über die Zugangsdaten des „Steam“- Accounts des David S. verfügt und sich dort zwei Tage nach dem 22.07.2016 eingeloggt. Diese Feststellung ist nach dem dortigen Kenntnisstand unzutreffend. Weder bei der Staatsanwaltschaft München I noch beim BLKA bestehen diesbezügliche Erkenntnisse. 1.1 Warum hat die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. nicht beantragt, David F. als Zeuge zu vernehmen, der Hinweise auf globale Tötungslisten gegeben hat? 1.2 Warum hat die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. nicht beantragt, Florian M. als Zeugen zu laden, der auf David F. und die Kontakte von David S. auf der Gaming -Plattform Steam aufmerksam gemacht hat? 1.3 Warum hat die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. nicht beantragt, den USB-Stick von David F. als Beweismittel in den Prozess einzuführen? Gegenstand der Anklage und damit auch des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Waffenhändler Philipp K. waren neben anderen Verstößen gegen das Waffengesetz sowie gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz insbesondere die beiden Veräußerungsgeschäfte vom 20.05.2016 und vom 18.07.2016, bei denen Philipp K. an David S. eine halbautomatische Pistole Glock 17 sowie Munition veräußerte. Nach den gesetzlichen Vorgaben dient der Strafprozess allein der Feststellung, ob der Angeklagte wegen der angeklagten Taten zu verurteilen und ggf. welche Strafe oder sonstige Rechtsfolge auszusprechen ist. Beweisanträge – wie auch bloße Beweisermittlungsanträge – müssen daher für die Schuld- und/oder für die Rechtsfolgenfrage von Relevanz sein. Eine Relevanz von Aussagen der Zeugen David F. und Florian M. oder einer Einführung des „USB-Stick von David F.“ für den dem Waffenhändler Philipp K. zur Last gelegten Sachverhalt oder die gegen Philipp K. zu verhängende Strafe war und ist nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I nicht erkennbar. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass David F. oder Florian M. in irgendeiner Weise mit Philipp K. in Kontakt standen. Nach den durchgeführten Ermittlungen bestehen nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass Philipp K. über einen Account bei der Plattform „Steam“ verfügte. Gemäß § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken , die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Amtsaufklärungspflicht obliegt im gerichtlichen Verfahren damit dem Gericht. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist das Gericht dieser Pflicht vollumfassend nachgekommen. Vor diesem Hintergrund bestand nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I für sie auch kein Anlass, die Drucksache 17/23787 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 in den Fragen 1.1 bis 1.3 genannten Beweisanträge zu stellen. Dies gilt umso mehr, als inhaltlich entsprechende Anträge im Prozess gegen Philipp K. von der Nebenklage gestellt und durch das Gericht mangels Relevanz abgelehnt wurden. Die Nebenklage hat die ablehnenden Beschlüsse weder im Rahmen der Hauptverhandlung noch im Rahmen des (noch andauernden) Revisionsverfahrens beanstandet. 2.1 Warum hat die Staatsanwaltschaft München keine Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen, um die Rolle von David F. und das Bestehen eines möglichen Netzwerkes rund um David S. zu ermitteln , obwohl es dazu entsprechende Hinweise gab, von denen die Staatsanwaltschaft spätestens im Prozess gegen Waffenhändler K. erfuhr? Anders als die Fragestellung suggeriert war die – ergebnisoffene – Prüfung, ob es sich bei David S. um einen Einzeltäter handelte, oder ob Mittäter, Helfer oder Mitwisser existieren, ein Schwerpunkt der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I betreffend die Tat des David S. vom 22.07.2016. Entsprechenden Spuren wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I umfassend nachgegangen. Auch die Verbindungen des David S. zu David F. wurden demnach im Einzelnen überprüft. Die Ermittlungen gegen David F. wurden sodann durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Stuttgart sowie durch das Polizeipräsidium Ludwigsburg geführt. Zwischen David S. und David F. bestanden Onlinekontakte aufgrund des gemeinsamen Interesses an Amoktaten Dritter. Anhaltspunkte für eine Mitwisserschaft oder eine Tatbeteiligung des David F. an der Tat des David S. bestanden und bestehen nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I nicht. Sowohl der Abschlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) vom 21.12.2016 als auch die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 04.05.2017 setzen sich ausführlich mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortung Dritter auseinander. Soweit neue Erkenntnisse dazu Anlass geben, gehen die Ermittlungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hinweisen auf relevante Verbindungen zu Dritten nach. So wurden aufgrund von Presseveröffentlichungen ab dem 17.04.2018 zu einer möglichen Verbindung von David S. zu William A., der am 07.12.2017 an seiner ehemaligen Schule, der Aztec High School in Aztec, New Mexiko (USA), zwei Schüler erschoss und anschließend Selbstmord beging, umgehend von Amts wegen Überprüfungen in diesem Zusammenhang aufgenommen. 2.2 Welche Hinweise hatte David F. nach Kenntnis der Staatsregierung auf globale Tötungslisten im Internet gegeben? 2.3 Wie bewertet die Staasregierung diese Hinweise? In seiner Aussage vom 28.07.2016 gegenüber Beamten des Polizeipräsidiums Ludwigsburg gab David F. an, er wisse von einer Person, die eine Liste habe, worauf „globale Anschläge geplant“ seien. Diese Person heiße „Cannibalwolf“, den richtigen Namen (auch den Vornamen) kenne er nicht. „Cannibalwolf“ komme aus Liechtenstein. Er glaube, es handele sich um das Land Liechtenstein, sei sich da aber nicht sicher. Er, David F., habe „Cannibalwolf“ gefragt, ob er zu David [S.] Kontakt hatte. Dieser habe nein gesagt. „Cannibalwolf “ habe eine Liste, wer potentiell Täter sein könnte. Die Liste habe er selbst erstellt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bietet diese Aussage des David F. nach Beurteilung der Staatsanwaltschaft München I keine Grundlage für ein staatsanwaltschaftliches Einschreiten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft München I ausschließlich für die Strafverfolgung und im Übrigen örtlich nicht zuständig ist. Inwieweit ein präventives Vorgehen der für den Wohnsitz des David F. örtlich zuständigen Polizeibehörden in Ludwigsburg veranlasst war oder ist, kann seitens der Staatsanwaltschaft München I nicht beurteilt werden. 3.1 Wurden zwischenzeitlich in den derzeit laufenden Ermittlungen des LKA zur Bewertung des Tatmotives von David S., die nach aktuellem Stand spätestens zum 01.12.2018 (vgl. Zwischenbericht der Staatsregierung vom 03.07.2018 zu Drs. 17/19665) beendet sein sollen die Unterlagen des Zeugen Florian M. durch die Staatsanwaltschaft München I beigezogen und ausgewertet (bitte auch den Zeitpunkt der Beiziehung angeben)? 3.2 Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 3.3 Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 4.1 Ist eine entsprechende Beiziehung noch geplant? Die Fragestellung geht bereits von unzutreffenden Annahmen aus. Anders als die Fragestellung suggeriert sind die Vernehmungen des Zeugen Florian M. und die von ihm im Rahmen seiner Vernehmung durch das Polizeipräsidium Berlin am 25.07.2016 vorgelegten Unterlagen nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I längst Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Sie wurden der Staatsanwaltschaft München I als Teil der Hauptakte nicht erst „zwischenzeitlich“, sondern bereits am 22.12.2016 mit Vorlage des polizeilichen Schlussberichts übermittelt. Die Aussagen des Zeugen Florian M. über seine Recherchen zu dem „Amoklauf in München“ flossen in die Ermittlungen, in das in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 04.05.2017 dargestellte Ermittlungsergebnis sowie in die Bewertung der Tatmotivation des David S. ein. Die Aussagen des Zeugen zu „diabolicpsychopath“ und die entsprechenden Unterlagen wurden durch das Polizeipräsidium Berlin an das für diese Person zuständige Polizeipräsidium Ludwigsburg weitergeleitet. Das dort eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart geführt, sodass die Staatsanwaltschaft München I insoweit über keine eigene Kenntnis verfügt. 4.2 Wie bewertet die Staasregierung, dass David F. Zugang zum Steam-Account des OEZ-Attentäters David S. hatte und auf dem Account postete? Die in der Frage zum Ausdruck kommende Annahme ist – wie den Ausführungen in der Vorbemerkung entnommen werden kann – nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft München I unzutreffend. Dass David F. und David S. online über die Plattform „Steam“ Kontakt hatten, ist bereits seit Beginn der Ermittlungen kurz nach der Tat vom 22.07.2016 bekannt und damit in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I eingeflossen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/23787 5.1 Warum hat nach Kenntnis der Staatsregierung die Staatsanwaltschaft München im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K. ihrerseits keinen Antrag auf Auswertung von Auszügen aus dem Forum Steam gestellt? Bezüglich des Gegenstands des Strafverfahrens gegen Philipp K., die Anforderungen an die Relevanz von Beweiserhebungen sowie die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 1.3 verwiesen . Eine „Auswertung von Auszügen aus dem Forum Steam“ war auch nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I für den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch im Verfahren gegen Philipp K. nicht von Relevanz. Nach den durchgeführten Ermittlungen gibt es nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I keine Anhaltspunkte dafür , dass Philipp K. über einen Account bei der Plattform „Steam“ verfügte. 5.2 Warum hat die Staatsanwaltschaft München nicht auf Grund der Auszüge aus dem Forum auf Steam Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen, obwohl es dazu entsprechende Hinweise gab, von denen sie spätestens im Prozess gegen Waffenhändler K. erfuhr? Bei der konkreten Fragestellung bleibt unklar, aufgrund welcher „Auszüge aus dem Forum auf Steam“ Ermittlungen gegen wen und weswegen hätten eingeleitet werden sollen und wozu es welche Hinweise gegeben haben soll. Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet ist, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Allgemeine, unspezifische Vermutungen oder eventuelles allgemeines Interesse an Handlungen oder Äußerungen von bestimmten Personen oder in bestimmten Internetforen genügt hierfür nicht. 5.3 Aus welchen Gründen wurde den Hinweisen der Nebenklagevertreterin bezüglich der von ihr spätestens ab September 2017 benannten und im Verfahren gegen den OEZ-Waffenbeschaffer Philipp K. vielfach eindeutigen Hinweisen zu den Aktivitäten auf Steam, insbesondere den relevanten Foren, nicht nachgegangen? Bezüglich der Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auf die Ausführungen in der Antwort auf die Frage 5.2 verwiesen werden. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I genügten die unspezifischen Hinweise der Nebenklagevertreterin nicht, um einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO für Straftaten auf der Plattform „Steam“ bejahen zu können. 6.1 Weshalb wurde dem Ablehnungsgesuch gegen den Sitzungsvertreter W. der Staatsanwaltschaft München I, das auch darauf beruht, dass der Staatsanwalt Tatsachen zum Forum auf Steam und die Zusammenhang zwischen David F. und David S. nicht berücksichtigt hat, nicht nachgekommen? 6.2 Was wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch diesbezüglich geprüft? Das Ablehnungsgesuch eines Nebenklagevertreters vom 12.09.2017, dem sich drei weitere Nebenklagevertreter angeschlossen hatten, leitete der Vorsitzende der 12. Strafkammer dem Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt München I oder seinem Vertreter im Amt mit Verfügung vom 15.09.2017 mit der Bitte um Herbeiführung einer Entscheidung in eigener Zuständigkeit zu. Das Gericht sah davon ab, aufgrund des Ablehnungsgesuchs eine Ersetzung des Sitzungsvertreters beim Behördenleiter anzuregen. Das allein maßgebliche Verhalten des Staatsanwalts in der Sitzung habe keinen Anlass zur Besorgnis seiner fehlenden Objektivität gegeben. Der Leitende Oberstaatsanwalt München I teilte dem Gericht mit Verfügung vom 15. September 2017 folgendes mit: „Es besteht kein Anlass, Staatsanwalt als Gruppenleiter W.[...] von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes im Strafverfahren gegen Philipp K. [..., Az...] zu entbinden. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es Staatsanwalt als Gruppenleiter W.[ ] im Rahmen des Sitzungsdienstes an der notwendigen Objektivität missen lasse, bestehen in keiner Weise. Der hierfür von den Nebenklägervertretern zur Plausibilisierung erhobene Vorwurf, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei offenbar darauf gerichtet gewesen , das Gericht, die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten über ‚mögliche schwerwiegende Verfehlungen der Behörden bei den Ermittlungen gegen den Angeklagten zu täuschen‘ ist abwegig und entbehrt jeglicher Grundlage. Sämtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Amoklauf am OEZ wurden, und werden auch noch weiterhin, ergebnisoffen , in alle Richtungen und mit außergewöhnlicher Akribie geführt. Es verwundert bereits, dass die Nebenklägervertreter dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft allein deshalb, weil er nicht ihre Rechtsansicht teilt, die Objektivität absprechen. Da die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens seitens der Staatsanwaltschaft jedenfalls auf den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen basiert, besteht auch insoweit kein Anlass für eine Ablösung. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die abschließende rechtliche Bewertung dem Gericht obliegt. Es ist Aufgabe der Nebenklägervertreter im Rahmen der Hauptverhandlung ihre Rechtsansicht – fundiert – darzulegen.“ 6.3 Wurden zwischenzeitlich Ermittlungen gegen die federführenden Bearbeiter der Staatsanwaltschaft eingeleitet? 7.1 Sind solche Ermittlungen geplant? Nein. Ergänzend wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Claudia Stamm vom 09.06.2018 betreffend „Ermittlungen der bayerischen Behörden im Fall des OEZ-Attentats“ verwiesen (Drs. 17/23552, dort Antwort auf die Fragen 2 b und 2c). Drucksache 17/23787 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 7.2 Wer ist in dem aktuellen Ermittlungsverfahren zur Neubewertung des Motivs von David S., zu dem die Staatsregierung nach aktuellem Stand spätestens zum 01.12.2018 dem Landtag berichten wird (vgl. Zwischenbericht der Staatsregierung vom 03.07.2018 zu Drs. 17/19225) von Seiten der Staatsanwaltschaft München mit der Sachbearbeitung betraut? Die laufenden Überprüfungen zu den Kontakten des David S. auf der Plattform „Steam“ insbesondere zu William A. der am 07.12.2017 an seiner ehemaligen Schule, der Aztec High School, in Aztec, New Mexiko (USA), zwei Schüler erschoss und anschließend Selbstmord beging, erfolgen im Rahmen des Verfahrens betreffend die Tat am 22.07.2018 im Olympia Einkaufszentrum in München. Es existiert insofern kein „aktuelles Ermittlungsverfahren“, zumal ein „Ermittlungsverfahren zur Neubewertung des Motivs ...“ unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft , Ermittlungsverfahren zu Straftaten, nicht aber isoliert zu Einzelaspekten zu führen, nicht denkbar ist. Das Verfahren wird derzeit im Wesentlichen durch die Leiterin der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft München I geführt. 8.1 Weswegen wurden nach Kenntnis der Staatsregierung gegen den 15-jährigen Freund von David F., der ebenso einen Anschlag geplant haben soll, Ermitlungen geführt (bitte Tatvowurf und kurze anonymisierte Sachverhaltsdarstellung angeben)? 8.2 Mit welchem Ergebniss wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die Ermittlungen geführt? Die Ermittlungen gegen den Freund von David F. wurden – wie auch die Ermittlungen gegen David F. – durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart geführt. Zu Stand und Inhalt der bei außerbayerischen Staatsanwaltschaften geführten Verfahren kann – unabhängig von einem etwaigen Kenntnisstand der hiesigen Behörden – keine Auskunft erteilt werden .